BGH · VIII ZR 246/74 vom 28.01.1976
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BGB §§ 328, 276 Fa Begleitet ein Kind seine Mutter zu dem Einkauf in einen Selbstbedienungsladen, so können ihm, wenn es dort zu Fall kommt, unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß zustehen März 1970 erhobenen Klage ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10 000 DM verlangt; außerdem hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte zu dem Ersatz allen durch den Unfall entstandenen und noch entstehenden Vermögens Schadens verpflichtet sei. Die Beklagte hat bestritten, daß die Klägerin auf einem Gemüseblatt ausgerutscht sei, hilfsweise ihr Verschulden an dem Unfall in Abrede gestellt und sich überdies auf Verjährung berufen. Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß die Klägerin in der Nähe der Packablage auf einem am Boden liegenden Gemüseblatt ausgerutscht ist und sich dabei Verletzungen zugezogen hat, die die geltendgemachten Aufwendungen erforderlich gemacht haben und einen Zukunftsschaden nicht ausschließen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis, daß sie hinsichtlich der Verkehrssicherheit in ihrem Ladenlokal alle ihr zuzu demutende Sorgfalt beachtet habe und der Unfall nur darauf zurückzuführen sei, daß ein anderer Kunde kurz zuvor ein Gemüseblatt habe zu Boden fallen lassen, nicht geführt. Sie entsprechen hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht eines Warenhausinhabers und der insoweit aus § 282 BGB hergeleiteten Umkehr der Beweislast bei Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsschluß, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 26. Die Beklagte hafte daher - so führt das Berufungsgericht weiter aus - unter Berücksichtigung des Hitverschuldens der Klägerin auf 3/^ des eingetretenen und künftig noch zu erwartenden Schadens, - und zwar nicht nur aus unerlaubter Handlung, sondern auch wegen Verschuldens bei VertragsSchluß, weil sie die mit Eröffnung des Selbstbedienungsladens der Klägerin selbst gegenüber übernommene vertragliche Schutz- und Fürsorgepflicht verletzt habe. Überdies ergebe sich auch unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Schadensersatzanspruch der Klägerin, weil deren Mutter während des Unfalls in Vertragsverhandlungen mit der Beklagten gestanden habe und die Klägerin als Hilfsperson in den Schutzbereich dieses vertragsähnlichen Schuldverhältnisses einbezogen gewesen sei. Allerdings bestehen gegen die Haupterwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte, auch ohne daß es der Heranziehung des Gesichtspunktes eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bedürfe, der Klägerin unmittelbar aus Verschulden bei Vertragsschluß, Bedenken. die Umkehr der Beweislast (§ 282 BGB) - wesentlich günstiger stellt, beruht auf einem in Ergänzung des geschriebenen Rechtes geschaffenen gesetzlichen Schuldverhältnis, das aus der Aufnahme von, Vertragsverhandlungen entspringt und vom tatsächlichen Zustandekommen eines Vertrages und seiner Wirksamkeit weitgehend unabhängig ist (BGHZ 6, 330, 333; ständige Rechtsprechung; vgl. Die aus diesem Schiildverhältnis hergeleitete Haftung für die Verletzung von Schutz- und Obhutspflichten findet bei Fällen der vorliegenden Art ihre Rechtfertigung darin, daß der Geschädigte sich zu dem Zwecke der Vertragsverhandlungen in den Einflußbereich des anderen Teiles begeben hat und damit redlicherweise auf eine gesteigerte Sorgfalt seines Verhandlungspartners vertrauen kann (vgl. Januar I960 - VIII ZR 1/59 = NJW I960, 720 = WM I960, 582; Larenz aaO sowie MDR 1954, 515» Nirk in Festschrift für Möhring 1965, S. Voraussetzung für eine Haftung aus culpa in contrahendo ist bei derartigen Kaufverträgen aber stets, daß der Geschädigte sich mit dem Ziel des Vertragsabschlusses oder doch der Anbahnung "geschäftlicher Kontakte" Dabei mag dahinstehen, ob es angesichts der Besonderheiten des Kaufes in einem Selbstbedienungsladen bereits ausreicht, wenn der Kunde beim Betreten der Verkaufsräume zunächst lediglich die Absicht hat, sich einen Überblick über das Warenangebot zu verschaffen und sich dadurch möglicherweise zu dem Kauf anregen zu lassen, oder wenn er vorerst nur einen vorbereitenden Preisvergleich mit Konkurrenzunternehmen vornehmen will. Jedenfalls fehlt es für eine über die deliktische Haftung hinausgehende vertragliche Haftung aus culpa in contrahendo dann an einer hinreichenden Rechtfertigung, wenn die den Selbstbedienungsladen betretende Person von vomeherein gar keine Kaufabsicht hatte, - etwa weil sie, abgesehen von dem vom Berufungsgericht erwähnten Fall des Ladendiebes, die Geschäftsräume ausschließlich als Schutz vor Witterungseinflüssen aufsuchen oder als Durchgang zu einer anderen Straße oder überhaupt nur als Treffpunkt mit anderen Personen benutzen wollte. Im vorliegenden Fall ist Jedoch unstreitig, daß die Klägerin von vomeherein nicht die Absicht hatte, selbst einen Kaufvertrag mit der Beklagten abzuschließen, vielmehr lediglich ihre Mutter begleitete und diese bei ihrem Kauf unterstützen wollte. Dabei bedarf es keiner Stellungnahme zu der im Schrifttum umstrittenen Frage, ob in einem Selbstbedienungsladen der Kaufvertrag dadurch zustandekommt, daß der Käufer das ihm mit der Aufstellung der Waren gemachte Angebot durch Vorweisen der ausgesuchten Ware an der Kasse - sich bis zu diesem Zeitpunkt eine endgültige Entscheidung vorbehaltend - annimmt, oder ob in dem Aufstellen der Ware lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes liegt, das der Kunde seinerseits mit dem Vorweisen gegenüber der Kassiererin abgibt und das letztere durch Registrieren für den Selbstbedienungsladen annimmt (vgl. Jedenfalls läßt der Zusammenhang der Urteilsgrün-de, wenn es auch an einer ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts in dieser Richtung fehlt, erkennen, daß im UnfallZeitpunkt zwischen der Beklagten und der Mutter der Klägerin, die die zu dem Kauf vorgesehenen Waren bereits endgültig ausgewählt hatte, bereits ein die Haftung aus culpa in contrahendo rechtfertigendes gesetzliches Schuldverhältnis (BGHZ 6, 330, 333) bestand. Es entspricht seit langem gefestigter Rechtsprechung insbesondere des erkennenden Senates, daß unter besonderen Voraussetzungen auch außenstehende, am Vertragsschluß selbst nicht beteiligte Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen sind mit der Folge, daß ihnen zwar kein Anspruch auf Erfüllung der primären Vertragspflicht, wohl aber auf den durch den Vertrag gebotenen Schutz und die Fürsorge zusteht, und daß sie aus der Verletzung dieser vertraglichen Nebenpflichten Schadensersatzansprüche in eigenem Namen geltendmachen können (Senatsurteile vom 16. 183 f und NJW I960, 77 f) - wovon bisher die Rechtsprechung ausgegangen ist - aus der ergänzenden Auslegung eines insoweit lückenhaften Vertrages herleitet (§§ 133, 157 BGB), oder ob sich unmittelbare vertragsähnliche Ansprüche, wie im Schrifttum im zunehmendem Maße angenommen wird, aus vom hypothetischen Parteiwillen losgelösten Gründen - etwa aus Gewohnheitsrecht oder aufgrund richterlicher Rechtsfortbildung - ergeben, bedarf hier keiner Vertiefung und Entscheidung (vgl. In einem derartigen engen familienrechtlichen Band hat die Rechtsprechung von jeher eine Rechtfertigung für die Erstreckung der vertraglichen Schutzwirkung gesehen (BGH Urteil vom 8. Gerade wenn man die Schutz- und Fürsorgepflicht als maßgeblichen Inhalt des durch die Anbahnung von Vertragsver-' handlungen begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses ansieht und berücksichtigt, daß der Vertragspartner diese Obhutspflicht gleichermaßen vor wie nach Vertragsabschluß schuldet, ist die Einbeziehung dritter, in gleicher Hinsicht schutzwürdiger Personen in dieses gesetzliche Schuldverhältnis nur folgerichtig (vgl. Schluß geführt hatten; das zeigt eindringlich der vorliegende Fall, in dem die "Kauf Verhandlungen” im wesentlichen abgeschlossen waren und der Vertragsabschluß im Unfallzeitpunkt - möglicherweise bedingt durch eine von der Mutter der Klägerin nicht zu verantwortende Verzögerung bei der Abfertigung an der Kasse - jedenfalls unmittelbar bevorstand. Die Meinung der Revision, eine Kummulation von Haftung aus "culpa in contrahendo" und "Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkung eines Vertrages" führe zu einer nicht mehr überschaubaren Ausweitung des Risikos für den Verkäufer, wendet sich im Grunde gegen die Berechtigung beider Rechtsinstitute überhaupt. Aber auch bei noch so enger Grenzziehung bestehen jedenfalls dann gegen die Erstreckung der Schutzwirkung keine Bedenken, wenn - wie hier - der Schädiger sich dem Ansinnen der die Vertragsverhandlungen führenden Mutter, ihrem später zu Schaden gekommenen Kind von vorneherein ausdrücklich den gleichen Schutz wie ihr selbst einzuräumen, redlicherweise nicht hätte widersetzen können. Da somit der Klägerin unmittelbare und im Hinblick auf § 195 BGB nicht verjährte Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen, ist die angefoch-tene Entscheidung im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.