Der Beklagte, der im Mai und Juni 1964 eine Gastspielreise des Bolschoi-Balletts durch die Bundesrepublik durchführte, hatte für den 24. Juni 1964 von der Klägerin die Deutschlandhalle in Berlin für das Auftreten des Bolschoi-Balletts gemietet. Nachdem feststand, daß das Bolschoi-Ballett in Berlin nicht auftreten würde, verlangte die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung der vereinbarten Strafe und erhob, da der Beklagte Zahlung weigerte, gegen ihn Klage auf Zahlung von 100 000 DM nebst Zinsen. 1. Bas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit seinem früheren Urteil angenommen, daß das in § 18 b des Vertrages der Parteien niedergelegte Strafversprechen des Beklagten ein sogenanntes selbständiges Strafgedinge dargestellt habe. Deutschland an einem Auftreten des Bolschoi-Balletts in West-Berlin das überwiegende Motiv für die Aufnahme des Strafversprechens des Beklagten in den-Vertrag -war, hat das Berufungsgericht zudem auf S. a) Daß das Strafversprechen des Beklagten nicht nach § 134 BGB nichtig ist, hat der erkennende Senat bereits in seinem ersten Urteil ausgeführt« b) Das Berufungsgericht verneint auch rechtsfehlerfrei eine Richtigkeit des Strafversprechens nach § 138 BGB, Es hat auf Grund des eigenen Vorbringers des Beklagten die Überzeugung erlangt, daß der Beklagte das Risiko des Verfalls der Vertragsstrafe aus wohlerwogenen kaufmännischen Überlegungen auf sich genommen habe, um sich dadurch wenigstens den größten leil des Verdienstes der Gastspielreise des Bolschoi-Balletts zu sichern, wie es mit eingehender Begründung darlegt. Dabei hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß der Beklagte zur Zeit der Abgabe des Strafversprechens in einer gewissen Zwangslage war, weil er bereits im Dezember 1963 den Vertrag über die Gastspielreise des Bolschoi-Balletts durch die Bundesrepublik abgeschlossen und erhebliche Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages gemacht hatte, obwohl damals die Einreisevisen noch nicht erteilt waren und ihre Erlangung später auf Schwierigkeiten stieß. Das Berufungsgericht stellt entscheidend darauf ab, daß der Klägerin bei der Vereinbarung der Strafe auch in Verbindung mit der Zwangslage des Beklagten eine ver-v/erf liehe Gesinnung nicht vorgev/orfen werden könne, zu demal sie sich keine übermäßigen Vorteile habe versprechen lassen. Die Durchführung des Gastspiels des Bolschoi-Balletts in Berlin fiel mithin allein in den Risikobereich des Beklagten und war deshalb, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht Geschäftsgrundlage. Auch das Unterbleiben der nach Ansicht des Beklagten für das Scheitern des Gastspiels in Berlin ursächlichen Presseveröffentlichungen, die von der Klägerin nicht veranlaßt waren, war im Verhältnis zwischen den Parteien nicht Geschäftsgrundlage, denn daß das Unterlassen solcher Veröffentlichungen durch Dritte von beide» Parteien oder auch nur von dem Beklagten unter Kenntnis und mindestens stillschweigender Billigung der Klägerin zur Grundlage de3 Vertrages, der das Strafversprechen enthielt, gemacht worden wäre, ist von dem Beklagten selbst nicht vorgetragen b) Eine etwa erfolgte arglistige Täuschung durch die Ministerialbeamten, die das Strafversprechen mit dem Beklagten ausgehandelt hatten, braucht sich die Klägerin nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht entgegenhalten zu lassen. Es meint, es sei nicht dargetan, daß die Klägerin von den Täuschungshandlungen der Ministerialbeamten, die von dem Beklagten behauptet werden, Kenntnis gehabt habe oder sie hätte kennen müssen, und nimmt weiter an, die Klägerin brauche sich auch nicht eine etwaige Täuschungshandlung der Ministerialbeamten als eigene Handlung anrechnen zu lassen. Ob die von der Revision gegen diese rechtlich nicht unbedenklichen Ausführungen des Berufungsgerichts erhobenen Rügen Erfolg haben müßten, bedarf keiner Prüfung, denn das Berufungsurteil wird von der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts getragen, daß jedenfalls der Beklagte das möglicherweise anfechtbare Strafversprechen nach Kenntnis der Anfechtbarkeit durch schlüssiges Verhalten bestätigt hat, Bas Straf versprochen war bereits am 24. Die Revision, nach deren Ansicht von einer Bestätigung keine Hede sein könne, beruft sich darauf, daß der Beklagten den Anfechtungsgrund zu den von dem Berufungsgericht erwähnten Zeitpunkten noch nicht gekannt habe, weil er bis mindestens zu dem 7» Juni 1964. Auf den Zeitpunkt, in dem der Beklagte erfahren haben will, daß das Bolschoi-Ballett gegen das Auftreten in Berlin Bedenken äußerte, kann entgegen der Ansicht der Revision bei der Prüfung, ob der Beklagte das möglicherweise anfechtbare Rechtsgeschäft bestätigt hat, nicht abgestellt werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat sich die Revision auf den Grundsatz berufen, daß aus einer arglistigen Täuschung keine Rechte hergeleitet werden dürften. c) Bio von dem Beklagten erklärte Anfechtung wegen Brohung scheitert nach Ansicht des Berufungsgerichts daran, daß das Strafversprechen nicht durch eine widerrechtliche Brohung verursacht worden ist und der Beklagte den Vertrag außerdem trotz der ihm bekannten "Brohung" bestätigt hat, Biese Ausführungen, die von der Revision nur mit offensichtlich unbegründeten Rügen bekämpft werden, lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen, Es ist zwar richtig, daß die Bundesrepublik dem Bolschoi-Ballett schon vor dem Zeitpunkt, der für das Auftreten in Berlin vorgesehen v/ar, die Visen entzogen hatte und das Ballett sich aus diesem Grunde in der Bundesrepublik nicht mehr aufhalten und auch nicht nach West-Berlin reisen konnte. Auch in diesem Zusammenhänge kommt es nicht darauf an, ob die Weigerung der sowjetischen Seite darauf zurückzuführen ist, daß Ministerialbeamte das Gastspiel des Bolschoi-Balletts in West-Berlin politisch hochgospielt hatten, denn das Strafversprechen ist nach der eigenen Darstellung der Revision bereits am 24« April 1964 bindend abgegeben worden. Pür ein Verhalten von Ministerial-beamten nach Abgabe des Strafversprechens braucht aber die Klägerin nicht einzustehen, weil sich der Beklagte auf § 334 BGB nicht berufen kann. 7. Von der rechtlichen Beurteilung des erkennenden Senate in seinem ersten Urteil ist das Berufungsgericht nicht abgewichen, so daß die Revision zu Unrecht Verletzung des § 565 Abs, 2 ZPO rügt. Auf die Ausführungen in dem ersten Urteil des erkennenden Senats zur Frage der arglistigen Täuschung kam es deshalb nicht an, weil die möglicherweise wegen arglistiger Täuschung anfechtbar gewesene Vereinbarung Uber das Strafversprechen von dem Beklagten bestätigt wurde, wie das Berufungsgericht in seinem zweiten Urteil ohne Rechtsirrtum (vgl, oben 4b) angenommen hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 4. Juni 1969 Klettp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns J in Helmut , J. Helmut V. Inhaber der Firma in Beklagten und Revisionsklägers9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» gegen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Feri in BMIHHH, M< Klägerin und Revisionsbeklagte9 - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Hai dinger sowie der Bundeoriehter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Xammergerichts vom 6. Oktober 1967 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte, der im Mai und Juni 1964 eine Gastspielreise des Bolschoi-Balletts durch die Bundesrepublik durchführte, hatte für den 24. und 25. Juni 1964 von der Klägerin die Deutschlandhalle in Berlin für das Auftreten des Bolschoi-Balletts gemietet. In dem am 9. Mai 1964 schriftlich abgeschlossenen Vertrage hieß es in § 18 b: "Die Mieterin verpflichtet sich, der Vermieterin eine Konventionalstrafe in Höhe von 100.000,—DM (i.W. einhunderttausend Deutsche Mark) zu zahlen, falls das vorgesehene Gastspiel de3 Bolschoi-Balletts am 24. und 25. Juni 1964 in der Deutschlandhalle entweder infolge einer Weigerung der sowjetischen Seite oder infolge des Verschuldens der Mieterin nicht stattfindet. Dies gilt nicht für den Pall der höheren Gewalt oder im Palle eines deutschen behördlichen Verbotes.” Nachdem feststand, daß das Bolschoi-Ballett in Berlin nicht auftreten würde, verlangte die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung der vereinbarten Strafe und erhob, da der Beklagte Zahlung weigerte, gegen ihn Klage auf Zahlung von 100 000 DM nebst Zinsen. Das Landgericht gab der Klage bis auf einen Teil des Zinoanspruchs statt. Das Berufungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 5. November 1965 vollständig ab. Auf die Revision der Klägerin wurde dieses Urteil durch das Urteil des erkennenden Senats vom 8. März 1967 - VIII ZR 214/65 (LM Verwaltungsrecht - Allgemeines -Abgrenzung zw. hoheitl. u. privatrechtl. Tätigkeit Nr. 10 = NJU 1967, 1318), auf dessen Tatbestand und Entseheidungsgründe Bezug genommen v/ird, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Parteien haben in dem neuen Berufungsverfahren den Rechtsstreit wegen eines Betrages von 8 204,60 DM nebst Zinsen seit dem 2. November 1964 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat sodann die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte zur Zahlung von 91 795,40 1 nob3t Zinsen sowie zur Zahlung von Zinsen von einem Betrage von 8 204,60 DM für die Zeit vom 24. Juni bis 1. November 1964 verurteilt wird. - 4 Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung dieser Beträge weiter, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt. Bntscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. 1. Bas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit seinem früheren Urteil angenommen, daß das in § 18 b des Vertrages der Parteien niedergelegte Strafversprechen des Beklagten ein sogenanntes selbständiges Strafgedinge dargestellt habe. Biese Beurteilung läßt keinen Rechts-irrtum erkennen, wie bereits in den ersten Urteil des erkennenden Senats dargelegt ist. Y/as die Revision dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Bie von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkte, die das Berufungsgericht nach ihrer Ansicht nicht beachtet haben soll, sind entgegen ihrer Darstellung berücksichtigt worden. Für die Anwendung des § 354 BGB ist, wie bereits in dem ersten Urteil des erkennenden Senats bindend ausgesprochen ist, entgegen der Ansicht der Revision kein Raum. Bas Berufungsgericht hat, wie es in den Entscheidungsgründen mehrfach zu dem Ausdruck gebracht hat, auch nicht verkannt, daß der Geschäftsführer der Klägerin nicht als Partei vernommen, sondern nur zur Aufklärung des Sachverhalts angehört wurde. Seinen Angaben ist zudem das Berufungsgericht in den für den Beklagten ungünstigen Punkten nicht gefolgt. Baß das politische Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einem Auftreten des Bolschoi-Balletts in West-Berlin das überwiegende Motiv für die Aufnahme des Strafversprechens des Beklagten in den-Vertrag -war, hat das Berufungsgericht zudem auf S. 23 des BU ausdrücklich hervorgehohen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Rügen gehen daher ins Leere« 2« Auch die Wirksamkeit des Strafversprechens des Beklagten wird von dem Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht. a) Daß das Strafversprechen des Beklagten nicht nach § 134 BGB nichtig ist, hat der erkennende Senat bereits in seinem ersten Urteil ausgeführt« b) Das Berufungsgericht verneint auch rechtsfehlerfrei eine Richtigkeit des Strafversprechens nach § 138 BGB, Es hat auf Grund des eigenen Vorbringers des Beklagten die Überzeugung erlangt, daß der Beklagte das Risiko des Verfalls der Vertragsstrafe aus wohlerwogenen kaufmännischen Überlegungen auf sich genommen habe, um sich dadurch wenigstens den größten leil des Verdienstes der Gastspielreise des Bolschoi-Balletts zu sichern, wie es mit eingehender Begründung darlegt. Dabei hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß der Beklagte zur Zeit der Abgabe des Strafversprechens in einer gewissen Zwangslage war, weil er bereits im Dezember 1963 den Vertrag über die Gastspielreise des Bolschoi-Balletts durch die Bundesrepublik abgeschlossen und erhebliche Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages gemacht hatte, obwohl damals die Einreisevisen noch nicht erteilt waren und ihre Erlangung später auf Schwierigkeiten stieß. Das Berufungsgericht stellt entscheidend darauf ab, daß der Klägerin bei der Vereinbarung der Strafe auch in Verbindung mit der Zwangslage des Beklagten eine ver-v/erf liehe Gesinnung nicht vorgev/orfen werden könne, zu demal sie sich keine übermäßigen Vorteile habe versprechen lassen. Gegen diese Darlegungen des Berufungsgerichts hat die Revision ebenfalls keine zulässigen Rügen erhoben. c) Nach der Behauptung des Beklagten soll er bei seinen Verhandlungen mit Ministerialbeamten in Bonn vor Abgabe des Strafversprechens über die Notwendigkeit' des Auftretens des Bolschoi-Balletts in Berlin als Voraussetzung für die Erteilung der Sichtvermerke getäuscht worden sein. Das Berufungsgericht hält diese Behauptung in Rahmen der Prüfung, ob der Vertrag unwirksam sei, für unerheblich, weil der Beklagte nicht dargelegt habe, daß auch der Klägerin diese Täuschung bekannt gewesen sei. Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, daß der Klägerin alle Einwendungen entgegengehalten werden könnten, die in dem Verhältnis des Beklagten zu der Bundesrepublik Deutschland ihren Ursprung hätten«* Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden, denn die Klägerin und die Bundesrepublik sind verschiedene Rechtssubjekte, so daß der Beklagte die Klägerin nicht ohne weiteres für Handlungen von Beamten der Bundesrepublik verantwortlich machen kann. Hat aber die Klägerin nicht gewußt, daß die Ministerialbeamten den Beklagten, wie dieser behauptet, vor Abschluß des Vertrage der Parteien arglistig getäuscht hatten, so handelt sie nicht sittenwidrig, wenn sie Rechte aus dem Vertrage herleitet. d) Baß die Klägerin von;^angeblich rechtswidrigen Drohungen der Ministerialbeamten gegenüber dem Beklagten Kenntnis gehabt habe, wird von dem Berufungsgericht ebenfalls in rechtlich nicht angreifbarer Weise verneint. Schon aus diesem Grunde kann die Klägerin auch in dem hier erörterten Zusammenhänge nicht der Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens treffen. 3. Ebenfalls ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht verneint, daß der Beklagte sich gegenüber der Klägerin auf Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen könne. Es weist zutreffend darauf hin, daß gerade die Ungewißheit, ob das Bolschoi-Ballett in West-Berlin auftreten werde, zu den Strafversprechen des Beklagten Veranlassung gab. Die Durchführung des Gastspiels des Bolschoi-Balletts in Berlin fiel mithin allein in den Risikobereich des Beklagten und war deshalb, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht Geschäftsgrundlage. Auch das Unterbleiben der nach Ansicht des Beklagten für das Scheitern des Gastspiels in Berlin ursächlichen Presseveröffentlichungen, die von der Klägerin nicht veranlaßt waren, war im Verhältnis zwischen den Parteien nicht Geschäftsgrundlage, denn daß das Unterlassen solcher Veröffentlichungen durch Dritte von beide» Parteien oder auch nur von dem Beklagten unter Kenntnis und mindestens stillschweigender Billigung der Klägerin zur Grundlage de3 Vertrages, der das Strafversprechen enthielt, gemacht worden wäre, ist von dem Beklagten selbst nicht vorgetragen worden. Wenn Ministerialbeamtc diese Presseveröffentlichungen ohne Kenntnis der Klägerin veranlaßt und damit die Sache entgegen dem Y/unoche der Sowjetunion und des Beklagten politisch hochgespielt haben sollten, würde somit auch dieser Umstand dem Beklagten nicht die Möglichkeit geben, sich im Verhältnis zur Klägerin auf Wegfall oder Änderung der Geschäftsgrundlage 2U berufen» Die in diesem Zusammenhänge von der Revision erhobenen Rügen sind so offensichtlich unbegründet, daß sich ein Eingehen auf sie erübrigt. 4. Die von dem Beklagten erklärte Anfechtung des Strafversprechens hat das Berufungsgericht nicht durchgreifen lassen. a) Eine rechtscrhebliche und unverzügliche Anfechtung wegen Irrtums verneint das Berufungsgericht aus zutreffenden Gründen, Insoweit werden von der Revision auch keine Angriffe erhoben, b) Eine etwa erfolgte arglistige Täuschung durch die Ministerialbeamten, die das Strafversprechen mit dem Beklagten ausgehandelt hatten, braucht sich die Klägerin nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht entgegenhalten zu lassen. Es meint, es sei nicht dargetan, daß die Klägerin von den Täuschungshandlungen der Ministerialbeamten, die von dem Beklagten behauptet werden, Kenntnis gehabt habe oder sie hätte kennen müssen, und nimmt weiter an, die Klägerin brauche sich auch nicht eine etwaige Täuschungshandlung der Ministerialbeamten als eigene Handlung anrechnen zu lassen. Ob die von der Revision gegen diese rechtlich nicht unbedenklichen Ausführungen des Berufungsgerichts erhobenen Rügen Erfolg haben müßten, bedarf keiner Prüfung, denn das Berufungsurteil wird von der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts getragen, daß jedenfalls der Beklagte das möglicherweise anfechtbare Strafversprechen nach Kenntnis der Anfechtbarkeit durch schlüssiges Verhalten bestätigt hat, Bas Straf versprochen war bereits am 24. April 1964 zwischen den Minister! albe amten, die bei dieser Gelegenheit die arglistige Täuschung begangen haben sollen, und dem Beklagten ausgehandelt und alsbald auch der Klägerin mitge-teilt worden, die es dann in den schriftlichen Vertragstext auf nahm, den sie dem Beklagten zur Unterzeichnung übersandte. Nach seiner eigenen Angabe hat der Beklagte bereits am 26. April 1964 von dem ihm angeblich seitens der Ministerial-beamten arglistig verschwiegenen Sachvezhalt durch eine Mitteilung seiner Sekretärin Kenntnis erlangt (Tatbestand des BU S. 10). Wenn er dann am 9, Mai 1964 den ausgefüllten Vertragsvordruck mit der mittels Schreibmaschine hinzugesetzten Vereinbarung über die Konventionalstrafe Unterzeichnete und außerdem am 21. Mai 1964 ein Fernschreiben wegen der näheren Einzelheiten des Auftretens des Balletts in der Beutschlandhalle an die Klägerin sandte, ohne irgendwelche Rechte aus der angeblich begangenen arglistigen Täuschung herzuleiten, so konnte das Berufungsgericht darin ohne Rechtsverstoß eine Bestätigung des nach Darstellung des Beklagten bereits am 24. April 1964 wirksam vereinbarten und infolge arglistiger Täuschung seitens der Ministerial-beamten anfechtbaren Strafversprechens erblicken (§ 144 Abs. 1 BGB). 10 Die Revision, nach deren Ansicht von einer Bestätigung keine Hede sein könne, beruft sich darauf, daß der Beklagten den Anfechtungsgrund zu den von dem Berufungsgericht erwähnten Zeitpunkten noch nicht gekannt habe, weil er bis mindestens zu dem 7» Juni 1964. davon ausgegangen sei, daß das Bolschoi-Ballett in Berlin auftreten werde. Diese Rüge geht deshalb fehl, weil es nur darauf ankommt, ob der Beklagte das Strafversprechen nach dem 26. April 1$64 bestätigt hat, als er von den Tatsachen Kenntnis erhielt, Uber die er getäuscht sein will, was nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts am 9. und 21, Mai 1964 geschehen ist. Auf den Zeitpunkt, in dem der Beklagte erfahren haben will, daß das Bolschoi-Ballett gegen das Auftreten in Berlin Bedenken äußerte, kann entgegen der Ansicht der Revision bei der Prüfung, ob der Beklagte das möglicherweise anfechtbare Rechtsgeschäft bestätigt hat, nicht abgestellt werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat sich die Revision auf den Grundsatz berufen, daß aus einer arglistigen Täuschung keine Rechte hergeleitet werden dürften. Dabei ist jedoch außer Betracht geblieben, daß der Beklagte das wegen der angeblichen arglistigen Täuschung möglicherweise anfechtbare Rechtsgeschäft bestätigt hat. Dieses ist daher, auch wenn der Beklagte arglistig getäuscht sein sollte, voll wirksam geworden und beruht nicht mehr auf der angeblichen arglistigen Täuschung. Die Rechtslage ist nicht anders, als wenn der Beklagte bereits vor Abschluß des Vertrages -11- von den Vorgängen Kenntnis erlangt hatte, in denen er die arglistige Täuschung erblickt, und sich trotzdem auf den Vertrag, hier: das Strafversprechen, einließ, c) Bio von dem Beklagten erklärte Anfechtung wegen Brohung scheitert nach Ansicht des Berufungsgerichts daran, daß das Strafversprechen nicht durch eine widerrechtliche Brohung verursacht worden ist und der Beklagte den Vertrag außerdem trotz der ihm bekannten "Brohung" bestätigt hat, Biese Ausführungen, die von der Revision nur mit offensichtlich unbegründeten Rügen bekämpft werden, lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen, 5. In "Übereinstimmung mit dem Landgericht sieht auch das Berufungsgericht eine \7eigerung uvon sowjetischer Seite", in Berlin aufzutreten, als ursächlich dafür an, daß das Gastspiel de3 Bolschoi-Balletts in Berlin nicht stattfinden konnte. Auch diese Begründung halt einer rechtlichen Prüfung stand» Es ist zwar richtig, daß die Bundesrepublik dem Bolschoi-Ballett schon vor dem Zeitpunkt, der für das Auftreten in Berlin vorgesehen v/ar, die Visen entzogen hatte und das Ballett sich aus diesem Grunde in der Bundesrepublik nicht mehr aufhalten und auch nicht nach West-Berlin reisen konnte. Bie Entziehung der Visen geschah aber nur deshalb, weil das Bolschoi-Ballett sich bereits vorher, offenbar auf Grund einer Anweisung der sowjetischen Regierung, die der Beklagte vergeblich umzustimmen versuchte, gev/eigert hatte, in Berlin aufzutreten. Bei diesem Sachverhalt konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsveratoß zu dem Ergebnis gelangen, daß das Gastspiel in Berlin infolge ’’einer Y/eigerung der sowjetischen Seite*’ nicht stattgefunden habe. Die Rügen der Revision laufen darauf hinaus, daß das Berufungsgericht die Bestimmung des § 18 b des Vertrages der Parteien anders habe auslegen müssen? Ein Rechtsfehler wird hierbei aber nicht aufgezeigt. Bei der Vertragsstrafenvereinbarung handelt es sich nicht um einen formblattmäßigen Vertrag, so daß der erkennende Senat an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden ist, denn sie ist möglich, verstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssatze und verletzt auch nicht anerkannte Auslegungoregeln. Auch in diesem Zusammenhänge kommt es nicht darauf an, ob die Weigerung der sowjetischen Seite darauf zurückzuführen ist, daß Ministerialbeamte das Gastspiel des Bolschoi-Balletts in West-Berlin politisch hochgospielt hatten, denn das Strafversprechen ist nach der eigenen Darstellung der Revision bereits am 24« April 1964 bindend abgegeben worden. Pür ein Verhalten von Ministerial-beamten nach Abgabe des Strafversprechens braucht aber die Klägerin nicht einzustehen, weil sich der Beklagte auf § 334 BGB nicht berufen kann. 6. Daß die verwirkte Strafe nicht von den Gerichten ermäßigt werden kann, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Die Revision erhebt hiergegen auch keine Bedenken. 13 - 7. Von der rechtlichen Beurteilung des erkennenden Senate in seinem ersten Urteil ist das Berufungsgericht nicht abgewichen, so daß die Revision zu Unrecht Verletzung des § 565 Abs, 2 ZPO rügt. Die Durchführung einer Beweisaufnahme hat der erkennende Senat dem Berufungsgericht nicht zur Pflicht gemacht. Auf die Ausführungen in dem ersten Urteil des erkennenden Senats zur Frage der arglistigen Täuschung kam es deshalb nicht an, weil die möglicherweise wegen arglistiger Täuschung anfechtbar gewesene Vereinbarung Uber das Strafversprechen von dem Beklagten bestätigt wurde, wie das Berufungsgericht in seinem zweiten Urteil ohne Rechtsirrtum (vgl, oben 4b) angenommen hat. 8. Über Ansprüche des Beklagten gegen die Bundesrepublik ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, v/ie die Revision offenbar verkennt. Während es in dem Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Bundesrepublik möglicherweise hierauf ankommen könnte, ist es im Verhältnis der Parteien zueinander ohne jede Bedeutung, ob Ministerialbeamte dem Beklagten die Möglichkeit genommen haben, das von ihm mit seinem sowjetischen Vertragspartner vereinbarte Wiener Schiedsgericht anzurufen. Enthält aber das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler, so muß die Revision zurückgewiesen werden« Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO« Dr. Haidinger Dr» Gelhaar Dr* Mezger Er« Messner Morrnann