Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers am 24. Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist einer inländischen juristischen Person wie hier der Klägerin Prozeßkostenhilfe, von den sonstigen Voraussetzungen abgesehen, nur zu bewilligen, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen würde (BGHZ 25, 183, 185; BGH, Beschlüsse vom 5.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ZR 245/98 vom 24. Februar 1999 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers am 24. Februar 1999 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist einer inländischen juristischen Person wie hier der Klägerin Prozeßkostenhilfe, von den sonstigen Voraussetzungen abgesehen, nur zu bewilligen, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen würde (BGHZ 25, 183, 185; BGH, Beschlüsse vom 5. November 1985 - X ZR 23/85 = WM 1986, 405, vom 20. Dezember 1989 -VIIIZR 139/89 =WM 1990, 572 und vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90 = WM 1991,32). Dafür ist hier weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eines Hinweises an die Klägerin bedürfte es insoweit nicht, da ihr bereits das Berufungsgericht durch Beschluß vom 22. April 1998 aus dem gleichen Grund Prozeßkostenhilfe versagt hat. Dr. Deppert Dr. Zülch Dr. Hübsch Ball Wiechers