Januar 1965 war die Klägerin in diesen Vertrag, der noch bis zu dem 15» September 1968 lief, als Mitmieterin eingetreten und hatte sich als Ge-sarotschuldnerin mit Brau KBHBzur Erfüllung des Mietvertrages verpflichtet. Bereits im Marz 1966 hatte der Beklagte, der die von ihm gemieteten Geschäftsräume in einem ebenfalls der Stadt Maßnahmen räumen mußte, mit der Klägerin und Prau Verhandlungen aufgenoramen, um deren Ladenlokal zu übernehmen, Er bot die Zahlung eines erheblichen Abfindungsbetra an, der indes Prau KflHI nicht hoch genug erschien. beide vertreten durch Rechtsanwalt Rfli, der jedoch keine Vollmacht von Prau KflH besaß, mit dem hierüber unterrichteten Beklagten einen Vertrag ab, in dem sich die Kläger und Prau verpflichteten, der Stadt gegenüber das Einverständnis mit einer Aufhebung ihres Mietvertrages zu dem 31. Als Entgelt hierfür verpflichtete sich der Beklagte, an Prau K(HÜ und die Klägerin je 40 000 LM zu Wahlen, Am Schluß des Vertrages ist bestimmt: Am 15« August 1966 schrieb der Beklagte an Rechtsanwalt RflB» Frau Kjj^habe sich mit dem Vertrage nicht einverstanden erklärt, damit sei der Vertrag gegenstandslos o Die Verpflichtung zur Zahlung von 40 000 DM an die Klägerin wolle er jedoch aufrecht erhalten0 Am nächsten Tage erschien der Beklagte am Spätnachmittag im Büro dos Rechtsanwalts RflB« Es kam bei dieser Gelegenheit zu dem Abschluß eines weiteren Vertrages zwischen der durch Rechtsanwalt RflB vertretenen Klägerin und dem Beklagten, der nur unter diesen Parteien gelten sollte« In diesem Vertrage ist bestimmt: August 1966 an Rechtsanwalt verlangte der Beklagte eine Ergänzung des am Vortage abgeschlossenen Vertrages dahin, daß er nur gelten sollte, wenn die Stadt SfHHH die Mieträume im Verwaltungsgebäude I^m^straße 0 an den Beklagten nach der Beendigung des dei*zeitigen Mietverhältnisses vermiete» Für den Fall, daß dieser Satz nicht in den Vertrag eingefügt würde, erklärte er die Anfechtung wegen Irrtumsc Am folgenden Tage richtete der Beklagte einen weiteren Brief an Rechtsanwalt in dem GS heißt: er an den Beklagten als ihren Mietnachfolger übergeben werden könneo Die Klägerin erkannte gegenüber der Stadt SdHHH die Wirksamkeit der Kündigung ausdrücklich an, während Frau KflH sich weigerte, die Geschäftsräume herauszugeben, und sie weiter nutzte. August 1966 übernommenen Verpflichtung verweigerte, erhob die Klägerin Klage und verlangte mit ihr von dem Beklagten die Zahlung von 40 000 DM nebst Zinsen. Durch diesen Betrag habe die Klägerin für die Aufgabe der ihr zusammen mit Frau KflHI zustehenden und bis September 1968 befristeten Mietrechte an den Geschäftsräumen zu Gunsten des Beklagten entschädigt werden sollen» Ihren Verpflichtung^ sei die Klägerin nachgekommen. Es ist jedoch im Wege der Auslegung der Verträge ohne Rechtsverstoß cu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin, nachdem Frau K0 aus &eXÜ Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ausdrücklich ausgenommen worden war, nur noch für ihre Person zur Räumung des Ladens verpflichtet gewesen sei und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits geräumt Entgegen der Ansicht der Revision kommt es daher nicht darauf an, ob die Klägerin berechtigt gewesen ist-, das Mietverhältnis mit der Stadt Sj vorzeitig zu beenden» Nach dem V/ortlaut und dem vom Berufungsgericht ermittelten Sinn der Verträge erschöpfte sich die Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Stadt SHm in der Abgabe be stimmt er Erklärungen» Biese Verpflichtung hat sie erfüllt. Eine Mitwirkung der Prau KjflB war hierbei nicht erforderlich» Auf die von der Revision erörterten Rechtsbeziehungon zv/ischen dieser und der Klägerin in Ansehung des Mietverhältnisses kommt es daher nicht an» Beshalb geht es auch fehl, wenn die Revision den Standpunkt vertritt, die Vereinbarungen der Parteien hätten der Zustimmung der Prau KfHB "bedurft o Bie Einräumung des Mitbesitzes an den Geschäftsräumen, die Gegenstand des Mietvertrages mit der Stadt sHB|waren, fiel nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung des Vertrages der Parteien nicht mehr unter die von der Klägerin gegenüber dem Beklagten übernommenen Verpflichtungen» Gegen diese Auslegung der Verträge hat die Revision zulässige Rügen nicht erhoben» Sie ist daher für den erkennenden Senat bindend» Basselbe gilt auch für die von der Revision nicht ausdrücklich angegriffene Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich auch nicht durch eine Nebenabrede dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, daß Prau KflBdas Mi et Objekt alsbald für den Beklagten freiraache. 3» Nach Ansicht des Berufungsgerichts verstößt die Vereinbarung der Parteien auch nicht gegen die guten Sitten» Der Beklagte habe sich nicht in einer Notlage Beklagten ausgenutzt. Insbesondere habe die von der Mißverhältnis zur Zahlungsverpflichtung des Beklagten an einem Laden in bevorzugter Einkaufsgegend von 3 aufgegeben, deren V/ert allerdings für die Klägerin im Zeitpunkt der Verhandlungen mit dem Beklagten deshalb gemindert gewesen sei, weil ihr wegen der zwischen ihr und Prau KflH bestehenden Unstimmigkeiten das Betreten der Bäume verwehrt wurde, dennoch habe die Mietbercch-tigung an solchen Räumen einen erheblichen Wirtschaft-liehen Wert dargestellt, den die Klägerin zu Gunsten des Beklagten aufgegeben habe« Das Berufungsgericht verneint zwar bereits ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, Der Revision ist jedoch zuzugeben, daß die hierzu vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen den von ihm gezogenen Schluß, die von der Klägerin übernommenen Verpflichtungen hätten nicht in auffälligem Mißverhältnis zu der von dem Beklagten übernommenen Zahlung von 40 000 DM an die Klägerin gestanden, nicht rechtfertigen. ist also entscheidend, ob der Betrag von 40 000 IM, den der Beklagte an die Klägerin zu zahlen hatte, dem objektiven Wert der von ihr zu erbringenden Gegenleistung, nämlich dem wirtschaftlichen Verzicht auf das Mitmict-recht, entsprach. Seine .‘.nnahne, daß die Mietberechtigung der Klägerin an den gemeinsam mit Prau ICflH von der Stadt Sfm gemieteten Gewerberäumen einen erheblichen wirtschaftlichen Wert dargectcllt habe, wird durch die von ihm festgestellten Tatsachen nicht ausreichend gerechtfertigt. Bei dieser Sachlage ist nicht auszuschließen, daß zv/ischen der nach den Verträgen von dem Beklagten zu bewirkenden Leistung und der Gegenleistung der Klägerin ein möglicherweise sogar sehr erhebliches Mißverhältnis bestand» Hier war die Klägerin bei dem Abschluß der sie begünstigenden und den Beklagten benachteiligenden Verträge durch einen Rechtsanwalt vertreten, dessen Kenntnis sie sich nach § 166 BGB anrechnen lassen muß, während der Beklagte damals nicht rechtskundig beraten war« Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß der Vertreter der Klägerin, dem Frau XflB Da noch weitere tatsächliche Aufklärung erforderlich ist - insbesondere darüber, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein 24i3verhältnis bestand, ob dieses gegebenenfalls besonders stark war und ob der Vertreter der Klägerin die schwierige Lage des Beklagten bewußt oder grob fahrlässig ausgenutzt hatte, um ihn zu dem Abschluß der Verträge, die ihn mit einer Zahlungsverpflichtung von 40 000 DM gegenüber der Klägerin belasteten, zu veranlassen - muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist, v/eil sie von der Endentscheidung in der Sache selbst abhängt.
z l29 007 /•* BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES YJJJ_I?.245/62 URTEIL Verkündet am 14. Juli 1969 Klett, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem RechtüGtreit des Juweliers V/erner M| in itraßc Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte ■: Rechtsanwälte Prof*. und Br, gegen Brau Ilse M ___Inhaberin einer Münzhandlung, in S| lotraße Klägerin und Revisionsbeklagte9 - Prozeßbevollrnächtigter: Rechtsanwalt Br, Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kaidinger sowie der Bundesrichter Br«. Gelhaar, Dr. Mezger, Mormann und Braxmaier für Hecht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31» Oktober 1967 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen o Von Rechts wegen Die Schwester der Klägerin, Erau Irene KflB, hatte von der Stadt SflHHHBin deren Neubau BflHHBstr. f Geschäftsräume zu dem Betrieb eines Juweliergeschäftes gemietet. Durch Vertrag vom 21. Januar 1965 war die Klägerin in diesen Vertrag, der noch bis zu dem 15» September 1968 lief, als Mitmieterin eingetreten und hatte sich als Ge-sarotschuldnerin mit Brau KBHBzur Erfüllung des Mietvertrages verpflichtet. Die Klägerin handelte sodann in denselben Räumen, in denen Brau KflH das Juweliergeschüft betrieb, mit Münzen, verlegte aber bereits nach einigen Monaten den Münzhandel in ihre Wohnung, weil sie sich mit Prau KflH? die in vollkommenen Vermögenverfall geraten war, zerstritten hatte. Am 13. oder 15» August 1966 leistete Prau KflH den Offenbarungseid, Die Klägerin zahlte in den Jahren 1965 und 1966 auch noch zu einer Zeit, als sie den Münzhandel in den Geschäftsräumen nicht mehr ausübte, wiederholt fällige Mietbeträge in boträcht- Bereits im Marz 1966 hatte der Beklagte, der die von ihm gemieteten Geschäftsräume in einem ebenfalls der Stadt Maßnahmen räumen mußte, mit der Klägerin und Prau Verhandlungen aufgenoramen, um deren Ladenlokal zu übernehmen, Er bot die Zahlung eines erheblichen Abfindungsbetra an, der indes Prau KflHI nicht hoch genug erschien. An 5« August 1966 schlossen die Klägerin sowie Prau KJHI? beide vertreten durch Rechtsanwalt Rfli, der jedoch keine Vollmacht von Prau KflH besaß, mit dem hierüber unterrichteten Beklagten einen Vertrag ab, in dem sich die Kläger und Prau verpflichteten, der Stadt gegenüber das Einverständnis mit einer Aufhebung ihres Mietvertrages zu dem 31. August 1966 zu erklären sowie die ladenräurae bis zu dem 31. August 1966 zu räumen und an den Beklagten herauszugeben, sofern dieser die Mietberechtigung von der Stadt erhielt. Als Entgelt hierfür verpflichtete sich der Beklagte, an Prau K(HÜ und die Klägerin je 40 000 LM zu Wahlen, Am Schluß des Vertrages ist bestimmt: ^Der vorstehende Vertrag wird in seiner Gültigkeit nicht berührt, falls er von Prau mm nicht angenommen wird," licher Höhe an die Stadt S aus eigenen Mitteln, gehörenden Gebäude wegen stadtplanerischer - 4 Am 15« August 1966 schrieb der Beklagte an Rechtsanwalt RflB» Frau Kjj^habe sich mit dem Vertrage nicht einverstanden erklärt, damit sei der Vertrag gegenstandslos o Die Verpflichtung zur Zahlung von 40 000 DM an die Klägerin wolle er jedoch aufrecht erhalten0 Am nächsten Tage erschien der Beklagte am Spätnachmittag im Büro dos Rechtsanwalts RflB« Es kam bei dieser Gelegenheit zu dem Abschluß eines weiteren Vertrages zwischen der durch Rechtsanwalt RflB vertretenen Klägerin und dem Beklagten, der nur unter diesen Parteien gelten sollte« In diesem Vertrage ist bestimmt: "I.) Herr Nfll (Beklagter) bezahlt bis spätestens 31. August 1966 an Frau EflHB(Klägerin) DM 40.000,— (i.W»: Vierzigtausend Deutsche Mark)» 2.) Frau E®H§ verpflichtet sich, die Kündigung des Mietverhältnisses betreffend Ladenräume ^^Verwaltungsgebäude in S\______ HB§straße 0, durch die Stadt Sl anzunehmen» Die Verpflichtungen, die Frau E|HH im Vertrag vom 5« August 1966 übernommen hat, gelten daneben weiter. 3.) Mit der Zahlung der DM 40^000,— werden sämtliche Rechte der Frau E(ÜB aus dem Vertrag vom 5o August 1966 abgegolten»" In seinem Schreiben vom 17. August 1966 an Rechtsanwalt verlangte der Beklagte eine Ergänzung des am Vortage abgeschlossenen Vertrages dahin, daß er nur gelten sollte, wenn die Stadt SfHHH die Mieträume im Verwaltungsgebäude I^m^straße 0 an den Beklagten nach der Beendigung des dei*zeitigen Mietverhältnisses vermiete» Für den Fall, daß dieser Satz nicht in den Vertrag eingefügt würde, erklärte er die Anfechtung wegen Irrtumsc Am folgenden Tage richtete der Beklagte einen weiteren Brief an Rechtsanwalt in dem GS heißt: ,rIch bin immer davon ausgegangen und im guten Glauben gewesen, wenr^jnuß wohl heißen: daß) die Stadt S^HMi diese Räume an mich vermietet und die Räume von der jetzigen Mieterin freigemacht sind. Beim Abschluß des Vertrages in ihrer Kanzlei am 16. August 1966 sind wir beide davon ausgegangen, daß die ladenge schäftsräume der Prau KflH auf August_ J 966 spätestens geräumt sind und die Stadt SflHHHH ein (einen) Mietvertrag über diese Räume mit mir abgeschlossen hat. Ich bestehe darauf, dem Vertrag vom 16. August 1966 diese Präambel vorzusetzen ' " in seiner Antv/ort vom 22. August 1966 lehnte Rechtsanwal Rfl|namens der Klägerin die Wünsche des Beklagten ab und bestand auf Zahlung der 40 000 DM zu dem vereinbarten Termin* Br erklärte der Stadt SflHHB gegenüber, daß die Klägerin auf ihre Mietrechte verzichtet habe. Mit Schreiben vom 2, November 1966 kündigte die Stadt SflHHV der Klägerin und Brau kJHI das Mietverhältnis fristlos, weil die am 1. Oktober 1966 fällige Miete noch nicht gezahlt war, Gleichzeitig forderte die Stadt SflHHB die Klägerin und ihre Schwester auf, den Baden freizu^achen, damit / er an den Beklagten als ihren Mietnachfolger übergeben werden könneo Die Klägerin erkannte gegenüber der Stadt SdHHH die Wirksamkeit der Kündigung ausdrücklich an, während Frau KflH sich weigerte, die Geschäftsräume herauszugeben, und sie weiter nutzte. Auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hatte der Beklagte den Laden noch nicht hcrauserlangt- Da der Beklagte die Erfüllung der in dem Vertrage vom 16. August 1966 übernommenen Verpflichtung verweigerte, erhob die Klägerin Klage und verlangte mit ihr von dem Beklagten die Zahlung von 40 000 DM nebst Zinsen. Bas Landgericht wies den Zinsanspruch teilweise ab und gab im übrigen der Klage statt. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Auf die Anschlußberufung v/urden der Klägerin weitere Zinsen zuge-sprochen. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte das Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiter. En t sc he idungs gründe 2. Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hält den Beklagten auf Grund des Vertrages vom 16. August 1966 in Verbindung mit der Vereinbarung vom $. August 1966 für verpflichtet, der Klägerin die 40 000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Durch diesen Betrag habe die Klägerin für die Aufgabe der ihr zusammen mit Frau KflHI zustehenden und bis September 1968 befristeten Mietrechte an den Geschäftsräumen zu Gunsten des Beklagten entschädigt werden sollen» Ihren Verpflichtung^ sei die Klägerin nachgekommen. Deshalb stehe ihr der vereinbarte Betrag zu, 2o Die Revision will diesen Ausführungen entnehmen, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, die Klägerin habe ihre Mitmictberechtigung wirksam an den Beklagten veräußert» Von dieser Grundlage aus erhebt sic verschiedene Rügen, auf die indes nicht näher eingegangen zu werden braucht, weil die Revision das 3erufungs«rteil offensichtlich mißverstanden hat» Dieses ist vielmehr von dem Wortlaut des Vertrages vom 16» August 1966 ausgegangen, nach des die Klägerin nur verpflichtet war, die Kündigung des Mietverhältnisses durch die Stadt anzunehnien» Dieser Verpflichtung ist die Klägerin nachgekommen, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt» Allerdings war sie, da die Verpflichtungen aus dem Vertrage vom 5» August 1966, soweit sie die Klägerin betrafen, bestehen bleiben sollten, weiter gehalten, ihr Einverständnis mit der Aufhebung des Mietvertrages durch die Stadt SBHB ZVL erklären, was unstreitig geschehen ist, und den Laden zu räumen sowie an den Beklagten herauszugeben. Auch diese von der Klägerin übernommene Verpflichtung hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Es ist jedoch im Wege der Auslegung der Verträge ohne Rechtsverstoß cu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin, nachdem Frau K0 aus &eXÜ Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ausdrücklich ausgenommen worden war, nur noch für ihre Person zur Räumung des Ladens verpflichtet gewesen sei und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits geräumt 8 gehabt habe. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es daher nicht darauf an, ob die Klägerin berechtigt gewesen ist-, das Mietverhältnis mit der Stadt Sj vorzeitig zu beenden» Nach dem V/ortlaut und dem vom Berufungsgericht ermittelten Sinn der Verträge erschöpfte sich die Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Stadt SHm in der Abgabe be stimmt er Erklärungen» Biese Verpflichtung hat sie erfüllt. Eine Mitwirkung der Prau KjflB war hierbei nicht erforderlich» Auf die von der Revision erörterten Rechtsbeziehungon zv/ischen dieser und der Klägerin in Ansehung des Mietverhältnisses kommt es daher nicht an» Beshalb geht es auch fehl, wenn die Revision den Standpunkt vertritt, die Vereinbarungen der Parteien hätten der Zustimmung der Prau KfHB "bedurft o Bie Einräumung des Mitbesitzes an den Geschäftsräumen, die Gegenstand des Mietvertrages mit der Stadt sHB|waren, fiel nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung des Vertrages der Parteien nicht mehr unter die von der Klägerin gegenüber dem Beklagten übernommenen Verpflichtungen» Gegen diese Auslegung der Verträge hat die Revision zulässige Rügen nicht erhoben» Sie ist daher für den erkennenden Senat bindend» Basselbe gilt auch für die von der Revision nicht ausdrücklich angegriffene Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich auch nicht durch eine Nebenabrede dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, daß Prau KflBdas Mi et Objekt alsbald für den Beklagten freiraache. 3» Nach Ansicht des Berufungsgerichts verstößt die Vereinbarung der Parteien auch nicht gegen die guten Sitten» Der Beklagte habe sich nicht in einer Notlage Beklagten ausgenutzt. Insbesondere habe die von der Mißverhältnis zur Zahlungsverpflichtung des Beklagten an einem Laden in bevorzugter Einkaufsgegend von 3 aufgegeben, deren V/ert allerdings für die Klägerin im Zeitpunkt der Verhandlungen mit dem Beklagten deshalb gemindert gewesen sei, weil ihr wegen der zwischen ihr und Prau KflH bestehenden Unstimmigkeiten das Betreten der Bäume verwehrt wurde, dennoch habe die Mietbercch-tigung an solchen Räumen einen erheblichen Wirtschaft-liehen Wert dargestellt, den die Klägerin zu Gunsten des Beklagten aufgegeben habe« 4» Wie der Revision zuzugeben ist, sind diese Dar-legungen nicht frei von Rechtsirrtum« Dabei sei vorausgeschickt, daß der erkennende Senat zu der Präge der Sittenwidrigkeit, bei der es sich um eine Rechtsfrage handelt, von sich aus Stellung zu nehmen hat (BGH Urt« vom 6* Mai 1954 - IV ZR 55/54 - IM BGB § 138 (Cd) Nr. 2)a a) Rechtlich bedenkenfrei und von der Revision nicht angegriffen hat allerdings das Berufungsgericht eine Hotlage, Leichtsinn und Unerfahrenheit auf seiten des Beklagten verneint« Der latbestand des Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) scheidet hiernach aus« Klägerin erbrachte Leistung nicht in einem auffälligen gestanden« Die Klägerin habe ihre Mitmietberechtigung 10 /V b) Dagegen reichen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen entgegen seiner Ansicht nicht au3, um die Anwendung des § 138 Abs, 1 BGB auosu-schließen, In der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 150, 1,4; 165? 1, 14) und des Bundesgerichtshofes (vgl. Urt, des erkennenden Senats vom 21. Mai 1957 -.VIII ZR 226/56 - IM BGB § 138 (Ba) Kr, 2) ist einhellig die Auffassung vertreten, daß ein Vertrag bei auffälligem Mißverhältnis zwischen leistung und Gegenleistung dann wogen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist, wenn eine verv/erfliche Gesinnung des begünstigten Vertragstoils hervorgetreten ist, insbesondere bei bewußter Ausnutzung der schwierigen Lage der anderen Seite, Dabei kann dann, wenn das Mißverhältnis zwischen leistung und Gegenleistung besonders groß ist, der Schluß auf bewußte oder doch grob fahrlässige Ausnutzung irgendeines den Vertragsgegner hemmenden Tat-umstandes swingend nahe liegen (RGZ 150, 1,6; bisher nicht veröffentlichtes Urteil des erkennenden Senats vom 19- Februar 1969 - VIII ZR 193/67). Das Berufungsgericht verneint zwar bereits ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, Der Revision ist jedoch zuzugeben, daß die hierzu vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen den von ihm gezogenen Schluß, die von der Klägerin übernommenen Verpflichtungen hätten nicht in auffälligem Mißverhältnis zu der von dem Beklagten übernommenen Zahlung von 40 000 DM an die Klägerin gestanden, nicht rechtfertigen. Bei der Prüfung, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, kommt es auf die objektiven Werte dieser Leistungen und nicht eu: das besondere Interesse eines Vertragsteils an (BGH Urt Vo 2. Mai 1969 - V ZR 32/66 - Betrieb 1969, 1141). L’s ist also entscheidend, ob der Betrag von 40 000 IM, den der Beklagte an die Klägerin zu zahlen hatte, dem objektiven Wert der von ihr zu erbringenden Gegenleistung, nämlich dem wirtschaftlichen Verzicht auf das Mitmict-recht, entsprach. Mit dem Wert dieser Gegenleistung hat sich das Berufungsgericht nicht näher befaßt. Seine .‘.nnahne, daß die Mietberechtigung der Klägerin an den gemeinsam mit Prau ICflH von der Stadt Sfm gemieteten Gewerberäumen einen erheblichen wirtschaftlichen Wert dargectcllt habe, wird durch die von ihm festgestellten Tatsachen nicht ausreichend gerechtfertigt. Sicherlich hat eine Mictborochti-gung an einem Laden in bester Geschäftsgegend der aufstrebenden Großstadt einen erheblichen Wert. Das zeigt sich schon darin, daß der Beklagte bereit war, SO 000 DM an die Klägerin und ihre Schwester zu zahlen, us in den Laden hineinzukommon. Bas Berufungsgericht hätte jedoch prüfen müssen, welchen objektiven Wert die Mitmietberechtigung der Klägerin allein hatte, der nicht ohne weitere« der Hälfte des Wertes der gemeinsamen Mietberechtigung gleichkam. Dabei hätte das Berufungsgericht die konkreten Verhältnisse berücksichtigen müssen und nicht außer acht lassen dürfen, daß die Mitmietberechtigung der Klägerin sich nur im Einvernehmen mit Prau KflH wirtschaftlich verwerten ließ, daß die Klägerin indes infolge des Verhaltens j / I ^ der Frau XflH den Laden nicht mehr benutzen konnte, daß Frau KflB die Klägerin nicht einmal in den von ihr mitgeraieteten Laden hineinließ und daß Frau eich allen Bestrebungen der Klägerin, dem Beklagten gegen eine Abstandssumme gemeinsam den Laden zu überlassen, entgegengestellt hatte. Bei dieser Sachlage ist nicht auszuschließen, daß zv/ischen der nach den Verträgen von dem Beklagten zu bewirkenden Leistung und der Gegenleistung der Klägerin ein möglicherweise sogar sehr erhebliches Mißverhältnis bestand» c) Allerdings reicht ein objektives Mißverhältnis zv/ischen Leistung und Gegenleistung allein grundsätzlich nicht aus, um einen Verstoß gegen die guten Sitten zu bejah.cn, vielmehr muß außerdem eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils hervorgetreten sein, die insbesondere dann zu bejahen ist, wenn jemand die schwierige Lage des anderen leils bewußt ausnutzt, um übermäßigen Gewinn zu erzielen, oder sich jedenfalls böswillig oder in grob fahrlässiger Leichtfertigkeit der Erkenntnis verschließt, daß sich der andere Teil nur aus den Nachteilen seiner Lage heraus auf die für ihn ungünstigen Bedingungen einläßt (vgl«, RGZ 150, 1, 5 und ürt, des erkennenden Senats vom 21, Mai 1957 - VIII ZR 226/56 - IM BGB § 138 (Ba) Nr» 2). Hier war die Klägerin bei dem Abschluß der sie begünstigenden und den Beklagten benachteiligenden Verträge durch einen Rechtsanwalt vertreten, dessen Kenntnis sie sich nach § 166 BGB anrechnen lassen muß, während der Beklagte damals nicht rechtskundig beraten war« Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß der Vertreter der Klägerin, dem Frau XflB 13 - als sehr schwierig bekannt war, die rechtlichen Folgen, die sich aus dem Abschluß der Verträge für den Beklagten ergaben, ausreichend übersehen und dessen schwierige IagG bewußt oder doch grob fahrlässig ausgenutzt hat, um für die Klägerin ungerechtfertigte Vorteile zu erreichen« Tq wird für die Entscheidung darauf ankommen, von welchen Vorstellungen der Vertreter der Klägerin bei dem Abschluß der Verträge ausgegangen ist, insbesondere ob er gewußt oder sich in grob fahrlässiger Weise der Erkenntnis vorschlossen hat, daß der Beklagte es in absehbarer Seit nicht erreichen konnte, Frau KflHI gegen ihren Willen aus dem I-aden herauszubekommen, was keinesfalls möglich war, wenn dazu ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht werden mußte« Wie die Revision zutreffend hervorhebt, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß der Beklagte, wenn er die Sachund Rechtslage, zu deren sachgemäßer Beurteilung der Vertreter der Klägerin in der Lage war, richtig gewürdigt hätte, die Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin nicht eingegangen wäre« Es besteht daher Anlaß zu der Prüfung, ob die tatsächliche oder rechtliche Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch den Beklagten seitens des rechtskundigen Vertreters der Klägerin bewußt oder grob fahrlässig ausgenutzt wurde, um dieser ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen» 5« Aus den bisher vom Berufungsgericht angeführten Gründen läßt sich daher seine Annahme nicht rechtfertigen; daß.die Verträge der Parteien nicht gemäß § 138 Abs» 1 EG® nichtig gewesen seien« Ohne daß es noch auf die weiteren Rügen der Revision ankäme, ist deshalb das angefochtone Urteil aufzuheben. Da noch weitere tatsächliche Aufklärung erforderlich ist - insbesondere darüber, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein 24i3verhältnis bestand, ob dieses gegebenenfalls besonders stark war und ob der Vertreter der Klägerin die schwierige Lage des Beklagten bewußt oder grob fahrlässig ausgenutzt hatte, um ihn zu dem Abschluß der Verträge, die ihn mit einer Zahlungsverpflichtung von 40 000 DM gegenüber der Klägerin belasteten, zu veranlassen - muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist, v/eil sie von der Endentscheidung in der Sache selbst abhängt. Br. Haidinger Br. Gelhaar Br. Mezger Mormann Braxmaier