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BGH · VIII ZR 245/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 245/66

Hach der Niedcrlegung des Verpfändungsvertrages beim Amtsgericht vom Pächter zu Eigentum erworbene Gegenstände werden vom Inventarpfandrecht auch dann erfaßt, wenn sie schon vorher dem Inventar einverleibt waren. Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27« November 1968 unter Mitwirkung des üenatsprüsidenten Dr« Haidinger sowie der Bundesrichtor Artl, Dr» Messner, Mormann und Braxmaier für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13« Oktober 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgev/iesen« Januar I960 und an 23« Dezejuber 1961 beim Amtsgericht Neustadt am Rüben-berge niedergelegten Verträgen ein Pfandrecht nach den Bestimmungen des Pachtkreditgesetzes (PKrG) vom 5« August 1951 (Bundesgesetzblatt I 494) an dem Inventar seines Pachtbetriebes in B^BBBHRk bei Die Pächter erwarben in Februar 1962 unter Einschaltung eines Finanzierungsinstitutes von der Firma in NflBK unter Eigen- Sie hat gegen die Pächter noch eine Forderung von über 10 000 DM. Aus der im Einverständnis beider Parteien durch die Firma vorgenommene Verwertung des Schleppers verblieb ein Erlös von 5 841»50 DM, der der Beklagten überwiesen wurde. Die Parteien sind sich darüber einig, daß diese bumme an die Klägerin auszuzahlon ist, wenn ihr ein dem Sicherungseigentum der Beklagten vorgehendeo Inventarpfandrecht zustand. 1. Nach § 3 PKrG erstreckt sich das Inventarpfandrecht nicht nur auf die z.Zt. der Niederlegung des Verpfändungsvertrages vorhandenen, sondern auch auf die später hinzu kommenden Inventarstücke. Die Beklagte meint, ein Pfandrecht habe zu diesem Zeitpunkt gleichwohl nicht entstehen können, weil der Eigentums orv/orb erst nach der bereits 1962 erfolgten Eingliederung dec Schleppers in das Inventar eingetreten sei« Im Gesetz sei aber die umgekehrte zeitliche Reihenfolge vorgeschrieben, Gegenstände, die dem Pächter nicht gehörten, könne .er dem Inventar nicht "einverleibcnu. Das ergebe sich aus der Fassung des § 3 Abs« 2 Gatz 1 PKrG, wonach das Pfandrecht sich auf Invcntarstücke, die der Pächter nach der Entstehung des Pfandrechts erwerbe, erstrecke, sobald sie dem Inventar oinverleibt würden. Der Auffassung der Revision- kann nicht gefolgt werden« Voraussetzung der Entstehung des Inventarpfandrechts ist außer der Einigung der Beteiligten und der Niederlegung des Vertrages beim Amtsgericht (§2 PKrG), daß der einzelne Gegenstand zu dem Inventar gehört und daß der Pächter Eigentümer ist. Danach entstand hier das InventarPfandrecht an dem Schlepper Ende Januar 1965, als die Pächter nach Zahlung der lotsten Kaufpreisrate Eigentümer des Fahrzeugs wurden und seine schon 1962 vorgenommene Einverleibung in das Inventar aufrechterhielten, Das Pfandrecht erlischt nach § 5' Abs. 2 PKrG jedoch nur dann, wenn die Entfernung des Inventarstücks eine Folge der im Rahmen ordnungsmäßiger V/irtschaft getroffenen Verfügung des Pächters ist (Sichtermann Pacht-

Zitierte Normen: § 1121 BGB § 97 ZPO
PKrGPfandrechtInventarPächterKlägerinSchlepper

Volltext der Entscheidung

2140 059
Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
 PachtkreditG v. 5. August 1951? § 3 Abs. 2 I5atz 1
Hach der Niedcrlegung des Verpfändungsvertrages beim Amtsgericht vom Pächter zu Eigentum erworbene Gegenstände werden vom Inventarpfandrecht auch dann erfaßt, wenn sie schon vorher dem Inventar einverleibt waren.
BGH,Urt.v. 27. November 1968 - VIII ZR 245/66 - OLG Hamm
LG Munster
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ym_ zR, 245/66	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
27c November 1968 Klett, Justiz-hauptsekretar
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der KÄH^^^MMB^B^Koroinönditgesellschaft auf Aktien in D^PPHB^K^PHifes1:ra^c 09 vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Br. Walter Ki und Dr» Stephan
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Frozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Br«
und Br»
gegen
 die JM00	und
 des öffentlichen Rechts in B vertreten durch den Vorstand
, Anstalt Straße
 dem folgende Herren ange-
hören:
a)
b)
c)
-d)
e)
f)
Günter
 OttO JwMBHP9 Dr, Heinrich V/ Dr. Helfried ff Walter K0B, Gerhard von P
Klägerin und Revisionsbeklagtes
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27« November 1968 unter Mitwirkung des üenatsprüsidenten Dr« Haidinger sowie der Bundesrichtor Artl, Dr» Messner, Mormann und Braxmaier
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13« Oktober 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgev/iesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Das ^iedlerehepaar DflP (im folgenden: die Pächter) bestellte der Klägerin, einem Pachtkreditinstitut für Darlehen in einer Gesamthöhe von 26 800 DM mit am 12. Januar I960 und an 23« Dezejuber 1961 beim Amtsgericht Neustadt am Rüben-berge niedergelegten Verträgen ein Pfandrecht nach den Bestimmungen des Pachtkreditgesetzes (PKrG) vom 5« August 1951 (Bundesgesetzblatt I 494) an dem Inventar seines Pachtbetriebes in B^BBBHRk bei	Die	Pächter	erwarben
 in Februar 1962 unter Einschaltung eines Finanzierungsinstitutes von der Firma	in	NflBK	unter	Eigen-
tunsvorbehalt einen Schlepper, Marke Porsche, den sie nach dem Kauf im Rahmen der Bewirtschaftung des Pachtbetriebes oinsotsten. Nach Bezahlung der letzten Kaufpreisrate erlangten sic Ende Januar 1965 das Eigentum an dem Fahrzeug«
Am 5« Februar 1965 Ubereigneten sie den Schlepper zur .Sicherung von Forderungen der beklagten Bank unter Übergabe
 
des Kraftfahrzeugbriefes. Der■Schlepper Wurde ihnen von der Beklagten leihv/eise belassen. Nachdem sie die Pachtung aufgegeben hatten, holte die Firma BfllBü, die sich irrtümlich noch für die Eigentümerin des Schleppers hielt, das Fahrzeug am 9« März 1965 ab.
Die Klägerin hat die Darlehen mit Schreiben vom 18. Februar und 9. März 1965 gekündigt. Sie hat gegen die Pächter noch eine Forderung von über 10 000 DM. Der Beklagten stehen noch Ansprüche von über 40 000 DM zu. Aus der im Einverständnis beider Parteien durch die Firma
 vorgenommene Verwertung des Schleppers verblieb ein Erlös von 5 841»50 DM, der der Beklagten überwiesen wurde. Die Parteien sind sich darüber einig, daß diese bumme an die Klägerin auszuzahlon ist, wenn ihr ein dem Sicherungseigentum der Beklagten vorgehendeo Inventarpfandrecht zustand.
Der auf Zahlung von 5 841,50 DM nebst Zinsen gerichteten Klage haben beide Vorinstanzen stattgegeben.
Mit der Kevision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin hat beantragt,- die .Revision zuriickzu-weisen.	*.
Entscheidungsgründe:
1. Nach § 3 PKrG erstreckt sich das Inventarpfandrecht nicht nur auf die z.Zt. der Niederlegung des Verpfändungsvertrages vorhandenen, sondern auch auf die später hinzu kommenden Inventarstücke. In beiden Fällen muß aber der Pächter Eigentümer der Gegenstände sein (BGHZ 35, 53, 54).
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Die Pachter waren Ende Januar 1965» einige Tage bevor sie den Schlepper der Beklagten als Sicherheit übertrugen, Eigentümer des Fahrzeugs gev/orden, weil sie zuvor den Kaufpreis voll bezahlt hatten«,
2. Die Beklagte meint, ein Pfandrecht habe zu diesem Zeitpunkt gleichwohl nicht entstehen können, weil der Eigentums orv/orb erst nach der bereits 1962 erfolgten Eingliederung dec Schleppers in das Inventar eingetreten sei« Im Gesetz sei aber die umgekehrte zeitliche Reihenfolge vorgeschrieben, Gegenstände, die dem Pächter nicht gehörten, könne .er dem Inventar nicht "einverleibcnu. Das ergebe sich aus der Fassung des § 3 Abs« 2 Gatz 1 PKrG, wonach das Pfandrecht sich auf Invcntarstücke, die der Pächter nach der Entstehung des Pfandrechts erwerbe, erstrecke, sobald sie dem Inventar oinverleibt würden.
Der Auffassung der Revision- kann nicht gefolgt werden« Voraussetzung der Entstehung des Inventarpfandrechts ist außer der Einigung der Beteiligten und der Niederlegung des Vertrages beim Amtsgericht (§2 PKrG), daß der einzelne Gegenstand zu dem Inventar gehört und daß der Pächter Eigentümer ist. Bevor beides der Fall ist, kann das Pfandrecht nicht entstehen. Darin erschöpft sich die Bedeutung des letzten Halbsatzes des § 3 Abs. 2 3.. 1 PKrG. Er gibt .also nur eine Zeitbestimmung und regelt nicht etwa die Reihenfolge, in der Eigentumoerwerb und Einverleibung in das Inventar eingetreten sein müssen. Wann das jeweils der Fall ist, bleibt gleichgültig. Sobald, das ist der Ginn der genannten Gesetzesbestimmung, beide Tatbestandsstücke, nämlich Eigentum dos Pächters und Einverleibung ins Inventar, verwirklicht sind', gelangt das Pfandrecht zur Entstehung.
 
Danach entstand hier das InventarPfandrecht an dem Schlepper Ende Januar 1965, als die Pächter nach Zahlung der lotsten Kaufpreisrate Eigentümer des Fahrzeugs wurden und seine schon 1962 vorgenommene Einverleibung in das Inventar aufrechterhielten,
3* Dieses Pfandrecht ist auch später nicht untergegangen.
a)	Da der Verpfändungsvertrag beim Amtsgericht niedergelegt war, konnten die Beklagte schon wegen der Vorschrift des § 5 Abs. 1 PKrG den Schlepper nicht gutgläubig lastenfrei erwerben, so daß es nicht einmal darauf ankommt, daß die Voraussetzungen des § 936 Abs. 1 Gats 5 BGB nicht erfüllt sind.
b)	Das Pfandrecht erlosch aber auch nicht nach § 5 Aba. 2 PKrG. Nach dieser Vorschrift werden Inventarstücke von der Haftung frei, über die der Pächter innerhalb der Grenzen ordnungsmäßiger Wirtschaft verfügt, und die vom Grundstück entfernt werden, bevor der Pfandgläubiger sein Pfrndrccht gerichtlich geltend macht.
Zweifelhaft kann schon sein, ob die Gicherungsüber-cignung, die kurz vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch dor Pächter erfolgte, eine Verfügung im Rahmen ordnungsmäßiger Wirtschaft v/ar. Jedenfalls ist der Gchlepper nicht, was ei’forderlich gewesen wäre, 'auf Grund der Übereignung an die Beklagte vom Grundstück entfernt worden. Er wurde vielmehr von der Verkäuferini der Firma	in	der
 irrigen Auffassung, das Fahrzeug sei noch ihr Eigentum, weggeholt. Das Pfandrecht erlischt nach § 5' Abs. 2 PKrG jedoch nur dann, wenn die Entfernung des Inventarstücks eine Folge der im Rahmen ordnungsmäßiger V/irtschaft getroffenen Verfügung des Pächters ist (Sichtermann Pacht-

 kreditgesotz § 5 Anm. 3 c; zu dom entsprechenden Falle des § 1121 BGB vgl, RGZ 144, 152, 155)»
4o Da das Berufungeurteil sonach-richtig i3t, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurüclcsu-weisen.
Dr, Messner
 Dr, Haidinger
 Mormann
Artl
 Braxmaier