Hat jemand auf Grund eines einheitlichen Vertrages oder auf Grund mehrerer äußerlich selbständiger, aber rechtlich als Einheit anzusehender Verträge mehrere selbständige Leistungen erbracht, deren Zweck bei einigen in der Weise bestimmt war, daß der Leistende durch sie gegen ein gesetzliches Verbot- oder gegen die guten Sitten verstieß, bei anderen dagegen nicht, so ist die Anwendbarkeit des § 817 Satz 2 BGB hinsichtlich jeder Leistung gesondert zu beurteileno men war, schlossen die Klägerin und sie am 24° Februar 1959 einen weiteren als "Darlehens&ortrag" bezeichneten Vertrag, in dem die Vertragsparteien die Schuld der Firma NflHivon 20 000 DM in eine Darlehensschuld um-wandelten, und Ratenzahlungen sowie eine Verfallklau^ sei vereinbarten» In diesem "Darlehensvertrag" übernahmen die beiden Beklagten "für die Verpflichtungen aus diesem Darlehensvertrag die selbstschuldnerische Bürgschaft"» Am selben Tag vereinbarte die Klägerin mit in einem weiteren schriftlichen Vertrag, daß die im Jahre 1952 vereinbarten monatlichen Zahlungen von Entgegen der äußerlichen Vertragsgestaltung habe es sich bei den zwei Verträgen von 1952 um ein einheitliches Kreditgeschäft über 50 00Q DM gehandelte Dieses sei wegen Wuchers und allgemeiner Sittenwidrigkeit nichtige Von 1952 bis Mitte 1959, also innerhalb von 7 1/2 Jahren, habe Nfl|0 auf den Kredit von 50 000 DM insgesamt 85 276,60 DM Zinsen zahlen müssen«, Aus diesem Grunde sei^auch die Firma zusammengebrochen«, Die Nich- 2o Gemäß § 768 Abs«, i So 1 BGB können sie als Bürgen die dem Hauptschuldner NflHH zustehenden Einreden geltend macheno NflB könnte, wenn er aus dem Wechselkredit der Klägerin nichts geschuldet hätte, deren Forderung aus dem Darlehensvertrag von 1959 mit der Bereicherungseinrede aus 812 Abso H So 1, 821 BGB begegnen, da das Bestehen der Schuld aus 1952 den Rechtsgrund für die Begründung der Darlehensschuld aus 1959 darsteiltec Nowak steht jedoch eine solche Einrede nicht zu0 Dabei kann - der Meinung der Revision folgend - unterstellt werden, daß die Verträge von 1952 eine Einheit bildeten und wegen Verstoßes gegen § 138 BGB gemäß §§ 134, wohl aber, wegen Nichtigkeit dieser Vereinbarung, aus § 812 Abs« fi So BGB zurückverlangen können„ Das aber genügt, um einer Bereicherungseinrede des N^HV gegenüber der Forderung aus dem Darlehensvertrag die Grundlage zu entzieheno Denn Rechtsgrund für den Darlehens-vertrag von 1959 war nicht, daß Nfm die kreditierten 20 000 DM gerade aus der Vereinbarung von 1952, sondern daß er sie überhaupt schuldete« Diesen Bereicherungsanspruch der Klägerin könnte N^Hauch nicht mit der Einwendung aus § 817 S« 2 BGB entkräften« Denn selbst wenn die Klägerin, wie die Revision meint, durch die Verschaffung des V/ochselkredits gegen Gesetz oder Sitte verstoßer hätte, würde das nicht der Rückforderung der Krediivalu-ta als solcher (seit RGZ 161, 55 allgemeineV|Jeimmg.!;.der Rechtsprechung), sondern nur ihrer vorzeitigen Rückforderung entgegensteheno Die Klägerin fordert aber den Kredit nicht vorzeitig zurück« Nach der Vereinbarung von 1952 war der Wechselkredit für 5 Jahre vereinbart und "konnte im Einvernehmen beider Parteien auf weitere 5 Jahre verlängert werden«" Ob er - bis zu dem §« März 1962 - verlängert worden ist, kann dahinstehen« Denn die alte Kreditforderung wurde jedenfalls am 24« Februar 1959 durch eine neue selbständige Darlehensforderung ersetzt« Diese war in Monatsraten .gückzahlbar und enthielt eine - wirksam gewordene - Verfallklausel hinsichtlich des Restes« Außerdem hätte auch der inzwi-sehen eingetretene Zusammenbruch der Firma NflU Girier Weitergewährung des Betriebskredits die Grundlage entzogen und die Klägerin gemäß §§ 610, 242 BGB berechtigt, den Kredit sofort zurückzufordern« Die Klägerin hatte also - die Nichtigkeit der Vereinbarung von 1952 unterstellt - als sie 1959 den Darlehensvertraß schloß, auf jeden Fall gegen einen Bereicherungs- BGB ein Leistungsverweigerungsrecht mit dem Hinweis begründen, daß die Klägerin durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Firma NflHP sich selbst Befriedigung verschaffen könne» Eine Forderung gegen die Klägerin, gegen die diese aufrechnen konnte, steht der Firma NfHlauch dann nicht zu, wenn man - wiederum der Revision folgend - die Verträge von 1952 als sittenwidrig für nichtig hält» ln diesem Fall müßte die Firma NflHV ihrerseits den gesamten Kreditbetrag von 50 000 DM zurückzahlen, und zv/ar die 50 000 DM aus dem Gesichtspunkt des § 812 Abso 1 So 1 BGB, die 20 0Ö0 DM aus dem Darlehensvertrag von 1959 (s° oben)» Die Firma NJHB könnte ihrerseits die von ihr erbrachten Leistungen, die sie als Zinsen ansieht, ebenfalls gemäß § 812 Abs» ! Leistenden und dem mittelbar Bereicherten grundsätzlich nicht begründet«, Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn Frau KPIHBnur als von der Klägerin oder Wolfgang KpHB vorgeschobene Person anzusehen wäre, kann dahinstehen«, Frau kBHP spielte eine solche Rolle nichts Sie war rechtlich und wirtschaftlich die endgültige Adressatin der von der Firma NflB auf Grund des Gesellschaftsve^trages vom 60 März 1952 erbrachten Leistungen«, Hat demnach die Firma NAH hinsichtlich der Zahlungen von 75 276,60 allenfalls einen Beröicherungsanspruch gegen Frau nicht aber gegen die Klägerin, so hat diese - mangels Gegenseitigkeit der aufzurechnenden Forderungen « keine Aufrechnungsmöglichkeit, auf welche die Beklagten als Bürgen sie gemäß § 770 AbSo 2 BGB verweisen konnten» hei Nichtigkeit der Vereinbarung aus 1952, dem Bereicherungsan-Spruch der Klägerin auf Rückzahlung der Kreditvaluta von 20 000 BM keinen Einwand aus § 817 S» 2 BGB entgegensetzen, weil im Sinne dieser Bestimmung die verwerfliche Beistung nicht in der Zuwendung der Kreditvaluta als solcher, sondern in der Kapitalüberlassung für eine bestimmte Zeit besteht» Bie Klägerin könnte also die 20 000 BM aus dem Gesichtspunkt des § 812 Abs» 1 Satz 1 BGB von der Firma zurückfordern» 818 BGB» Banach erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe auch auf die gezogenen Nutzungen».Bie Firma NflBB hat mit dem ihr von der Klägerin zur Verfügung gestellten Wechselkredit ab März 1952 fortlaufend in ihrem Betrieb gearbeitet, ihn also genutzt» Bafür hat sie als Wertersatz gemäß § 818 Abs» II BGB den üblichen Zinssatz zu vergüten (RGZ 151, 125)o Nach den Angaben der Beklagten sind die 12 000 BM in Einzelzählungen bis Mitte 1959 gezahlt worden» Das bedeutet eine Verzinsung des Kredits für rund 7 1/2 Jahre, v/ovon auch die Beklag' ten bei ihren Berechnungen ausgeheno Eine Zinszahlung vc 12 000 DM in 7 1/2 Jahren auf ein Kapital von 20 000 DM entspricht einem Zinssatz von 8 # jährlich» Dieser Zinssatz übersteigt keinesfalls den Zinssatz, der in den Jahren 1952 bis 1959 für einen ungesicherten Personalkredit üblicherweise zu zahlen war«. Im vorliegenden Fall kann aber der Klägerin, soweit, die Gewährung des Wechselkredits von__20_0Q0_DM in Frage steht, ein Handeln gegen Gesetz oder Sitte im Sinne des § 8*7 Satz 2 BGB überhaupt nicht vorgeworfen werden.. Die Revision beanstandet insoweit selbst nicht, daß die Klägerin der Firma NflHI eine unangemessen hohe Gegenleistung abverlangt habe» Sie meint aber, beide Verträge von 1952 müßten als ein einheitliches Geschäft betrachtet werden, womit auch dem Vertrag über den V/echselkredit als Teil des Gesamtvertrages der Charakter des wucherischen und auch allgemein sittenwidrigen Geschäftes zukomme« Dieser Angriff der Revision verfehlt sein Ziel» Es werden dabei zwei verschiedene Fragen miteinander vermengt» Einmal geht es hierbei um die Frage, ob zwei äußerlich selbständige Verträge wegen ihres engen Zusammenhangs durch den Willen der Vertragsparteien eine rechtliche Einheit in dem Sinne gewinnen können, daß bei Nichtigkeit des einen auch der andere Vertrag nichtig ist» Diese Frage zielt auf § 139 BGB und ist zu bejahen (BGH Urt» v» 13« November 1954 - Y/M 1955, 690 = BB 1955, 430)o Eine andere Frage ist, ob dann, wenn in einem solchen rechtlich als Einheit anzusehenden Vertrag der eine Verträgsteil mehrere Leistungen übernimmt, deren Zweck nur bei einigen von ihnen in der Art vereinbart ist, daß der Leistende gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, dem Leistenden dieser Vorwurf auch hinsichtlich der nach ihrem Zweck einwandfreien Leistungen gemacht werden kann» Diese Frage zielt auf § 817 Satz 2 BGB und kann nicht allgemein, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalles beantwortet werden» § 817 Satz 2 BGB stellt darauf ab, ob der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt ist, .\iUiizl.• daß der Leistende durch die Leistung gegen Gesetz oder Sitte verstößt o Lies läßt sich hei mehreren Leistungen desselben Vertragsteils, auch wenn sie in einem Vertrag vereinbart sind, unterschiedlich beantworten, weil der Zweck der mehreren Leistungen verschieden sein kann» Grundsätzlich ist dies für jede Leistung, sofern sie nur gegenüber der anderen eine selbständige Leistung darstellt, gesondert zu beantworten (RGZ 78, 41, 46)o Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Leistungen aus den zwei Verträgen von 1952 um selbständige Leistungen, auch und gerade wenn man der Sachdarstellung und der Wertung der Beklagten folgto Sie unterscheiden sich nämlich hinsichtlich der Person des Leistenden und des Gegenstandes der Leistungo Yfährend der Zweck des Bardarlehens - immer nach der Meinung der Beklagten - darin lag, Frau KflHV wucherische Erträge aus dem Darlehens kapital von 30 000 zu verschaffen, lag die Zweckrichtung des Wechselkredits von 20 000 DM gerade entgegengesetzt 0 Er nach der Meinung der Beklagten (So 3 der Berufungsbegründung vom Ho6o I960 Bl» 131 GA) dazu, "die auch von erkannte Schwierigkeit wegen des enormen Zinssatzes (des 30 000 I Darlehens) zu mildern; auf diese Weise sollte der enorme Zinssatz für die Kapitalhergabe der 30 000 DM gewässert werdeno" Dieser Zweck aber, der die Auswirkungen des anderen, angeblich wucherischen Geschäftes in gewissem Umfang paralysieren sollte, verstößt we§Otl dieser Zweckrichtung keinesfalls gegen Gesetz oder Sitte * Auch dieses Verteidigungsmittel der Beklagten hat keinen Erfolg, Als Verbotsgesetz, gegen das diese Kreditinanipulatio-nen verstoßen könnte, käme nur § 263 StGB (Betrug) in Frageo Ein Betrug zu dem Nachteil der Wechselnehmer ist jedoch nicht gegeben, weil diese nicht geschädigt worden sind und auch nicht geschädigt werden könnteno Unstreitig sind sämtliche Wechsel von der Klägerin pünktlich eingelöst worden, und unstreitig war die Klägerin auch immer solvent, so daß die Wechselnehmer nie gefährdet waren, Damit scheidet aber ein Betrug - auch in dqr Form des Versuchs - aus. Da mithin der Klägerin aus der Gewährung des Y/ech-3elkredits nicht ein Vorwurf gemäß § 817 Satz 2 BGB-ge-macht werden kann, könnte sie, wenn der Wechselkreditvertrag wegen seines Zusammenhanges mit dem angeblich . lung der 12 000 EM seitens N|^Ban die Klägerin überschreitet diesen Rahmen nicht und findet demnach in § 818 BGB ihren rechtlichen Grund» Eie Firma RflHB hat also auch insoweit keinen Bereicherungsanspruch gegen die Klägerin, gegen den diese ihre Forderung von 20 000 EM (teilweise) aufrechnen könnten»
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein a) BGB }§ 8*7 Satz 2, 818 Abs, 2227 094 818 Abs* 2 Ist ein Darlehensvertrag wegen Wuchers nichtig.; so kann der Darlehensgeber für die Laufzeit des Darlehens Zinsen auch nicht aus § 818 Abs, 1 und Abs, 2 BGB verlangen* b' BGB §§ 817: Satz 2, *39 Hat jemand auf Grund eines einheitlichen Vertrages oder auf Grund mehrerer äußerlich selbständiger, aber rechtlich als Einheit anzusehender Verträge mehrere selbständige Leistungen erbracht, deren Zweck bei einigen in der Weise bestimmt war, daß der Leistende durch sie gegen ein gesetzliches Verbot- oder gegen die guten Sitten verstieß, bei anderen dagegen nicht, so ist die Anwendbarkeit des § 817 Satz 2 BGB hinsichtlich jeder Leistung gesondert zu beurteileno BGH ürto Vo 18o April 1962 - VIII ZR 243/61 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf VIII ZK 245/61 Verkündet ajMöo April 1962 ■■ y Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Io 2 o des Kaufmanns Dr* Fritz /äldchenÄ in der Kauffrau Maria N straße a. in Bj - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr0 gegen die Firma K & in Ni (straße Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18» April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger und der Bundesrichter Dr0 Gelhaar, Br« Mezger, Dr«. Messner und Mormann für Recht erkannt; Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2% November I960 wird zurückgewiesen o Die Kosten der Revision tragen die Beklagten als Gesamtschuldnero Von Rechts wegen Tatbestand: Der jetzige Alleininhaber der Klägerin Wolfgang K| lebte im Jahre 1952 mit seiner Frau in Seheidungo Um ih* ren Unterhalt zu sichern, stellte er ihr 50 000 DM für eine Beteiligung an der Firma L, Nflmin (Inha- ber: Kaufmann Leo Nfmj) zur Verfügung. Durch Vertrag vom 6, März 1952 nahm NHBFrau KHI mit einer Einlage von 50 000 DM al3 stille Gesellschafterin auf» Als Gewinnbeteiligung sollte Frau einen monatlichen Mindestsatz von 800 DM erhalten, darüber hinaus - unter Anrechnung des Mindestsatzes - ein bis einhalb Prozent des Umsatzes • Am selben Tag schloß NJBB mit der Klägerin einen mix "Vereinbarung" überschriebenen Vertrag* In ihm heißt es: Die Klägerin beabsichtige, sich von der Blusenfabrikation der Firma N^^eine Produktion von 20 000 DM zu sicherno Sie verpflichtete sich, in Höhe dieses Warenbezugs diese Produktion dadurch zu sichern, daß sie für fünf Jahre einen Wechselkredit von durchschnittlich 20 000 DM zur Verfügung stelle» Nachdem die Firma Zahlungen in Rückstand gekom- men war, schlossen die Klägerin und sie am 24° Februar 1959 einen weiteren als "Darlehens&ortrag" bezeichneten Vertrag, in dem die Vertragsparteien die Schuld der Firma NflHivon 20 000 DM in eine Darlehensschuld um-wandelten, und Ratenzahlungen sowie eine Verfallklau^ sei vereinbarten» In diesem "Darlehensvertrag" übernahmen die beiden Beklagten "für die Verpflichtungen aus diesem Darlehensvertrag die selbstschuldnerische Bürgschaft"» Am selben Tag vereinbarte die Klägerin mit in einem weiteren schriftlichen Vertrag, daß die im Jahre 1952 vereinbarten monatlichen Zahlungen von - 3 800 DM an Frau KJHB sofort nicht mehr von N^B sondern für ihn von der Klägerin geleistet werden sollten ? und daß die Klägerin die so vorgelegten Beträge Die Klägerin nimmt auf Grund des Barlehensvertrages vom 24 o Februar 1959 die Beklagten als Bürgen auf die Schuldsumme von 20 000 DM in Anspruch«, Diese haben eingewandt: Entgegen der äußerlichen Vertragsgestaltung habe es sich bei den zwei Verträgen von 1952 um ein einheitliches Kreditgeschäft über 50 00Q DM gehandelte Dieses sei wegen Wuchers und allgemeiner Sittenwidrigkeit nichtige Von 1952 bis Mitte 1959, also innerhalb von 7 1/2 Jahren, habe Nfl|0 auf den Kredit von 50 000 DM insgesamt 85 276,60 DM Zinsen zahlen müssen«, Aus diesem Grunde sei^auch die Firma zusammengebrochen«, Die Nich- tigkeit der Verträge von 1952 führe zur Nichtigkeit der Verträge von 1959; jedenfalls könnten die Beklagten als Bürgen sämtliche sich für den Haupt Schuldner N^H ergebenden Einwendungen geltend machen«, Die Beklagten sind in beiden RechtsZügen unterlegene Mit der Revision erstreben sie weiter die Abweisung der Klage» Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revi~ sion«. 1 o Das Berufungsgericht legt unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts den Darlehensvertrag vom 24o Februar 1959 dahin aus, daß die Klägerin und N mit Warenforderungen der Firma N verrechnen dürfe Ent sehe i dungs gründe: 4 - dessen bisherige Schuld aus dein Wechselkredit durch eine neue Darlehensschuld ersetzt hätten, deren Bestehen von dem der V/echselkredit schuld habe unabhängig sein sollen, und daß die Beklagten für diese so verselbständigte Dar“ lehensschuld die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen hätteno Diese Auslegung, die das Berufungsgericht auf den Y/ortlaut der Urkunde und den Willen der Vertragsparteien stützt, ist möglich, enthält keinen Rechtsfeh-lor und ist deshalb in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar o Eine Verkennung der Beweislast und damit eine Verletzung des § 282 ZPO, die die Revision rügt, liegt schon deshalb nicht vor, weil das Berufungsgericht seine Auslegung nicht auf die Beweislast abstellt« Demnach haben die Beklagten am 24o Februar 1959 wirksam die Bürgschaft für eine Darlehensschuld der Firma in Höhe von 20 000 DM übernommeno 2o Gemäß § 768 Abs«, i So 1 BGB können sie als Bürgen die dem Hauptschuldner NflHH zustehenden Einreden geltend macheno NflB könnte, wenn er aus dem Wechselkredit der Klägerin nichts geschuldet hätte, deren Forderung aus dem Darlehensvertrag von 1959 mit der Bereicherungseinrede aus 812 Abso H So 1, 821 BGB begegnen, da das Bestehen der Schuld aus 1952 den Rechtsgrund für die Begründung der Darlehensschuld aus 1959 darsteiltec Nowak steht jedoch eine solche Einrede nicht zu0 Dabei kann - der Meinung der Revision folgend - unterstellt werden, daß die Verträge von 1952 eine Einheit bildeten und wegen Verstoßes gegen § 138 BGB gemäß §§ 134, 139 BGB insgesamt nichtig waren» In diesem Falle hätte die Klägerin die 20 000 DM zwar nicht aus der nVereinbarung" vom 6» März 1952, - 5 ... wohl aber, wegen Nichtigkeit dieser Vereinbarung, aus § 812 Abs« fi So BGB zurückverlangen können„ Das aber genügt, um einer Bereicherungseinrede des N^HV gegenüber der Forderung aus dem Darlehensvertrag die Grundlage zu entzieheno Denn Rechtsgrund für den Darlehens-vertrag von 1959 war nicht, daß Nfm die kreditierten 20 000 DM gerade aus der Vereinbarung von 1952, sondern daß er sie überhaupt schuldete« Diesen Bereicherungsanspruch der Klägerin könnte N^Hauch nicht mit der Einwendung aus § 817 S« 2 BGB entkräften« Denn selbst wenn die Klägerin, wie die Revision meint, durch die Verschaffung des V/ochselkredits gegen Gesetz oder Sitte verstoßer hätte, würde das nicht der Rückforderung der Krediivalu-ta als solcher (seit RGZ 161, 55 allgemeineV|Jeimmg.!;.der Rechtsprechung), sondern nur ihrer vorzeitigen Rückforderung entgegensteheno Die Klägerin fordert aber den Kredit nicht vorzeitig zurück« Nach der Vereinbarung von 1952 war der Wechselkredit für 5 Jahre vereinbart und "konnte im Einvernehmen beider Parteien auf weitere 5 Jahre verlängert werden«" Ob er - bis zu dem §« März 1962 - verlängert worden ist, kann dahinstehen« Denn die alte Kreditforderung wurde jedenfalls am 24« Februar 1959 durch eine neue selbständige Darlehensforderung ersetzt« Diese war in Monatsraten .gückzahlbar und enthielt eine - wirksam gewordene - Verfallklausel hinsichtlich des Restes« Außerdem hätte auch der inzwi-sehen eingetretene Zusammenbruch der Firma NflU Girier Weitergewährung des Betriebskredits die Grundlage entzogen und die Klägerin gemäß §§ 610, 242 BGB berechtigt, den Kredit sofort zurückzufordern« Die Klägerin hatte also - die Nichtigkeit der Vereinbarung von 1952 unterstellt - als sie 1959 den Darlehensvertraß schloß, auf jeden Fall gegen einen Bereicherungs- anspruch in Höhe von 20 000 DM« Sie hat demnach die neue Forderung aus dem Darlehensvertrag von 1959 nicht, rechtgrundlos erlangt, - und deshalb auch die Be- klagten - können ihr gegenüber sich nicht mit der Bereicherungseinrede verteidigen ($§ 766 Abs«, Ji, So 1, 812 821 BGB)o 5« Die Beklagten können auch nicht gemäß § 770 Abs0 2 t BGB ein Leistungsverweigerungsrecht mit dem Hinweis begründen, daß die Klägerin durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Firma NflHP sich selbst Befriedigung verschaffen könne» Eine Forderung gegen die Klägerin, gegen die diese aufrechnen konnte, steht der Firma NfHlauch dann nicht zu, wenn man - wiederum der Revision folgend - die Verträge von 1952 als sittenwidrig für nichtig hält» ln diesem Fall müßte die Firma NflHV ihrerseits den gesamten Kreditbetrag von 50 000 DM zurückzahlen, und zv/ar die 50 000 DM aus dem Gesichtspunkt des § 812 Abso 1 So 1 BGB, die 20 0Ö0 DM aus dem Darlehensvertrag von 1959 (s° oben)» Die Firma NJHB könnte ihrerseits die von ihr erbrachten Leistungen, die sie als Zinsen ansieht, ebenfalls gemäß § 812 Abs» ! S. 1 BGB zurückfordern» Liese beziffern die Beklagten auf 85 276,60 DM, von denen Frau xflB auf Grund des "Gesellschaftsvertrages" von 1952 75 276,60 DM und die Klägerin 12 000 DM erhalten haben sollen» Diese Zahlungen sind unterschiedlich zu werten» a) Die 75 276,60 DM hat nicht die Klägerin, sondern Frau KflHB erhalten» Diese und nicht jene ist deshalb als unmittelbar Bereicherte Schuldnerin eines etwaigen Bereicherungsanspruchs der Firma N^B» Allerdings kamen diese Zahlungen mittelbar - zwar nicht der Klägerin, aber - dem damaligen geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin, dem früheren Ehemann der Frau KpBB, indofern zugute, als auf diese Weise seine Unterhaltsverbindlichkeiten gegenüber Frau KfB ge» tilgt wurdeno Das würde für die Firma N(^H einen Be-reicherungsanspruch gegen die Klägerin schon deshalb nicht begründen können, weil diese jedenfalls damals, als V/olfgang KBM nicht Alleininhaber, sondern ge-schüftsführender Gesellschafter der Klägerin war, mit ihr nicht ohne weiteres identifiziert werden könntec Aber auch davon abgesehen würde sich ein Bereicherungs~ anspruch der Firma NflHBimmer nur gegen Frau kBIIB und nicht gegen die Klägerin richten können, weil es an einer unmittelbaren Vermögensverschiebung zwischen der Firma Npppund der Klägerin fehlte Die Firma NH zahlte an Frau KpHP, um damit ihre (vermeintliche) eigene Verbindlichkeit gegenüber Frau KBBi zu erfüllen«, Daß damit zugleich die Klägerin (bzw«, der Ehemann KjHP von ihrer Verbindlichkeit gegenüber Frau KflB PB befreit wurde, beruhte auf einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Frau kBH un<i ihrem früheren Ehemann«, Damit liegt aber nicht der Fall einer unmittelbaren Vermögen^verschiebung durch mittelbare Zuwendung, sondern einer mittelbaren Vermögensverschiebung vor, die nach der allgemeinen Meinung der Rechtsprechung einen Bereicherungsanspruch zwischen dem. Leistenden und dem mittelbar Bereicherten grundsätzlich nicht begründet«, Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn Frau KPIHBnur als von der Klägerin oder Wolfgang KpHB vorgeschobene Person anzusehen wäre, kann dahinstehen«, Frau kBHP spielte eine solche Rolle nichts Sie war rechtlich und wirtschaftlich die endgültige Adressatin der von der Firma NflB auf Grund des Gesellschaftsve^trages vom 60 März 1952 erbrachten Leistungen«, Hat demnach die Firma NAH hinsichtlich der Zahlungen von 75 276,60 9 allenfalls einen Beröicherungsanspruch gegen Frau nicht aber gegen die Klägerin, so hat diese - mangels Gegenseitigkeit der aufzurechnenden Forderungen « keine Aufrechnungsmöglichkeit, auf welche die Beklagten als Bürgen sie gemäß § 770 AbSo 2 BGB verweisen konnten» b) Im Ergebnis gilt das gleiche für die 12 000 DM, die die Firma die Klägerin gezahlt hat» Biese Zahlungen können, unterstellt man mit der Revision die Nichtigkeit der Vereinbarung von 1952, allerdings ihren Rechtsgrund nicht in dieser Vereinbarung finden, sie finden ihn aber in § 818 BGB» Wie bereits oben unter 2) in anderem Zusammenhang ausgeführt wurde, könnte die Firma NfllB? hei Nichtigkeit der Vereinbarung aus 1952, dem Bereicherungsan-Spruch der Klägerin auf Rückzahlung der Kreditvaluta von 20 000 BM keinen Einwand aus § 817 S» 2 BGB entgegensetzen, weil im Sinne dieser Bestimmung die verwerfliche Beistung nicht in der Zuwendung der Kreditvaluta als solcher, sondern in der Kapitalüberlassung für eine bestimmte Zeit besteht» Bie Klägerin könnte also die 20 000 BM aus dem Gesichtspunkt des § 812 Abs» 1 Satz 1 BGB von der Firma zurückfordern» Ber Umfang dieses Anspruchs bemißt sich nach ? 818 BGB» Banach erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe auch auf die gezogenen Nutzungen».Bie Firma NflBB hat mit dem ihr von der Klägerin zur Verfügung gestellten Wechselkredit ab März 1952 fortlaufend in ihrem Betrieb gearbeitet, ihn also genutzt» Bafür hat sie als Wertersatz gemäß § 818 Abs» II BGB den üblichen Zinssatz zu vergüten (RGZ 151, 125)o Nach den Angaben der Beklagten sind die 12 000 BM in Einzelzählungen bis Mitte 1959 gezahlt worden» Das bedeutet eine Verzinsung des Kredits für rund 7 1/2 Jahre, v/ovon auch die Beklag' ten bei ihren Berechnungen ausgeheno Eine Zinszahlung vc 12 000 DM in 7 1/2 Jahren auf ein Kapital von 20 000 DM entspricht einem Zinssatz von 8 # jährlich» Dieser Zinssatz übersteigt keinesfalls den Zinssatz, der in den Jahren 1952 bis 1959 für einen ungesicherten Personalkredit üblicherweise zu zahlen war«. Die Klägerin hätte deshalb die von der Firma auf gewandten 12 000 DM gemäß § 818 Abs« 1 und 2 BGB als Zinsen verlangen können» i. Dem steht im Streitfälle auch nicht § 817 Satz 2 BGB entgegen» Zwar kann bei sittenwidrigen und deshalb nichtigen Darlehensgeschäften der Darlehensgeber auch nicht über. §818 BGB Verzinsung der mit der Bereicherungsklage zurückverlangten Darlehensvaluta verlangen© Denn da die sittenwidrige Leistung (§ 817 Satz 2 BGB) des Kreditgebers gerade in der Kapitalüberlassung auf Zeit bestand, muß er aus § 817 Satz 2 BGB dem Kreditnehmer den Kredit auf die (rechtsunwirksam) vereinbarte Zeit überlassen© Insoweit ersetzt § 817 Satz 2 BGB den fehlenden Rechtsgrund (Esser, Schuldrecht 2© Aufl© § H9s> 4) © Für diese Zeit stehen demnach die Nutzungen dem Kreditnehmer und nicht dem Kreditgeber zu© Deshalb scheitert bei sittenwidrigem Darlehen ein Zinsanspruch des Kreditgebers aus § 818 BGB an § 817 Satz 2 BGB (so auch RGZ 161, 52, 57, 58)© Im vorliegenden Fall kann aber der Klägerin, soweit, die Gewährung des Wechselkredits von__20_0Q0_DM in Frage steht, ein Handeln gegen Gesetz oder Sitte im Sinne des § 8*7 Satz 2 BGB überhaupt nicht vorgeworfen werden.. Die Revision beanstandet insoweit selbst nicht, daß die Klägerin der Firma NflHI eine unangemessen hohe Gegenleistung abverlangt habe» Sie meint aber, beide Verträge von 1952 müßten als ein einheitliches Geschäft betrachtet werden, womit auch dem Vertrag über den V/echselkredit als Teil des Gesamtvertrages der Charakter des wucherischen und auch allgemein sittenwidrigen Geschäftes zukomme« Dieser Angriff der Revision verfehlt sein Ziel» Es werden dabei zwei verschiedene Fragen miteinander vermengt» Einmal geht es hierbei um die Frage, ob zwei äußerlich selbständige Verträge wegen ihres engen Zusammenhangs durch den Willen der Vertragsparteien eine rechtliche Einheit in dem Sinne gewinnen können, daß bei Nichtigkeit des einen auch der andere Vertrag nichtig ist» Diese Frage zielt auf § 139 BGB und ist zu bejahen (BGH Urt» v» 13« November 1954 - Y/M 1955, 690 = BB 1955, 430)o Eine andere Frage ist, ob dann, wenn in einem solchen rechtlich als Einheit anzusehenden Vertrag der eine Verträgsteil mehrere Leistungen übernimmt, deren Zweck nur bei einigen von ihnen in der Art vereinbart ist, daß der Leistende gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, dem Leistenden dieser Vorwurf auch hinsichtlich der nach ihrem Zweck einwandfreien Leistungen gemacht werden kann» Diese Frage zielt auf § 817 Satz 2 BGB und kann nicht allgemein, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalles beantwortet werden» § 817 Satz 2 BGB stellt darauf ab, ob der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt ist, .\iUiizl.• daß der Leistende durch die Leistung gegen Gesetz oder Sitte verstößt o Lies läßt sich hei mehreren Leistungen desselben Vertragsteils, auch wenn sie in einem Vertrag vereinbart sind, unterschiedlich beantworten, weil der Zweck der mehreren Leistungen verschieden sein kann» Grundsätzlich ist dies für jede Leistung, sofern sie nur gegenüber der anderen eine selbständige Leistung darstellt, gesondert zu beantworten (RGZ 78, 41, 46)o Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Leistungen aus den zwei Verträgen von 1952 um selbständige Leistungen, auch und gerade wenn man der Sachdarstellung und der Wertung der Beklagten folgto Sie unterscheiden sich nämlich hinsichtlich der Person des Leistenden und des Gegenstandes der Leistungo Yfährend der Zweck des Bardarlehens - immer nach der Meinung der Beklagten - darin lag, Frau KflHV wucherische Erträge aus dem Darlehens kapital von 30 000 zu verschaffen, lag die Zweckrichtung des Wechselkredits von 20 000 DM gerade entgegengesetzt 0 Er nach der Meinung der Beklagten (So 3 der Berufungsbegründung vom Ho6o I960 Bl» 131 GA) dazu, "die auch von erkannte Schwierigkeit wegen des enormen Zinssatzes (des 30 000 I Darlehens) zu mildern; auf diese Weise sollte der enorme Zinssatz für die Kapitalhergabe der 30 000 DM gewässert werdeno" Dieser Zweck aber, der die Auswirkungen des anderen, angeblich wucherischen Geschäftes in gewissem Umfang paralysieren sollte, verstößt we§Otl dieser Zweckrichtung keinesfalls gegen Gesetz oder Sitte * Es bleibt letztlich die Behauptung der Beklagten, die von der Klägerin akzeptierten Wechsel seien reine Finanzwechsel gewesen; darüber hätten die Wechselneh— mer getäuscht werden sollen. Die ganze Transaktion stelle also eine unzulässige Kreditschöpfung dar. Auch dieses Verteidigungsmittel der Beklagten hat keinen Erfolg, Als Verbotsgesetz, gegen das diese Kreditinanipulatio-nen verstoßen könnte, käme nur § 263 StGB (Betrug) in Frageo Ein Betrug zu dem Nachteil der Wechselnehmer ist jedoch nicht gegeben, weil diese nicht geschädigt worden sind und auch nicht geschädigt werden könnteno Unstreitig sind sämtliche Wechsel von der Klägerin pünktlich eingelöst worden, und unstreitig war die Klägerin auch immer solvent, so daß die Wechselnehmer nie gefährdet waren, Damit scheidet aber ein Betrug - auch in dqr Form des Versuchs - aus. Das Wechselkreditgeschäft verstieß so? wie es hier praktiziert wurde, auch nicht gegen die guten Sitten, Die Klägerin bezog laufend Ware von der Firma Auch wenn mit den hier in Rede stehenden Wechseln nicht bereits gelieferte Ware bezahlt wurde, und wenn die Wechselzahlungen - in der Regel - nicht mit einzelnen späteren Lieferungen verrechnet wurden, sondern der Aufrechterhaltung des Kredits von 20 000 DM dienten, so stand dieser Wechselkredit doch mit dem Warenumsatz zwischen der Klägerin und der Firma in enger Verbindung, wie die eigene Aufstellung der Beklagten über die Wechselkredite und die Warenumsätze (Bl,86 d,A,) ergibt. Es geht schon aus diesem Grunde nicht an, diese Wechsel als reine Finanzwechsel zu bezeichnen, die in den Verkehr zu bringen pchon an sich gegen die guten Sitten verstoße. Im übrigen würde auch die von den Beklagten nicht in Zweifel gezogene Bonität und jederzeitige Solvenz der Klägerin als Akzeptantin es unmöglich machen, diesen Y/echselkredit (im Hinblick auf die Interessenten der Y/echselnehmer) als sittenwidrig zu bezeichnen (vglo Staudinger zu § 138 BGB Anm, 18 ss)o Da mithin der Klägerin aus der Gewährung des Y/ech-3elkredits nicht ein Vorwurf gemäß § 817 Satz 2 BGB-ge-macht werden kann, könnte sie, wenn der Wechselkreditvertrag wegen seines Zusammenhanges mit dem angeblich . wucherischen 30 000 EM-Kredit gemäß § 139 BGB nichtig wäre, gleichwohl gemäß § 818 BGB eine übliche Verzinsung des Kredits von der Firma fordern«, Die Zah- lung der 12 000 EM seitens N|^Ban die Klägerin überschreitet diesen Rahmen nicht und findet demnach in § 818 BGB ihren rechtlichen Grund» Eie Firma RflHB hat also auch insoweit keinen Bereicherungsanspruch gegen die Klägerin, gegen den diese ihre Forderung von 20 000 EM (teilweise) aufrechnen könnten» 3) Eaß schließlich die Firma RflHI die von ihr an Frau Kaiser geleisteten Zahlungen von Wolfgang KjflHP ser als Schadensersatz gemäß § 826 BGB oder gemäß §§ 823 Abs» 2 BGB,. 302 a StGB zurückverlangen könne, haben die Beklagten selbst nicht geltend gemacht» Fs ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen des Berufungsurteils oder dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten» Insoweit könnte nicht etwa isoliert auf den von den Beklagten als sittenwidrig angesehenen Gesellschaftsvertrag allein, sondern es müßte - gerade im Sinne der Beklagten - auf beide Verträge vom 60 Mörz 1952 als einheitliches Vertragswerk abgehoben werden» Eie Verzinsung des Gesamtkredits von 50 000 EM berechnen die Beklagten "■ 'I 4 - (a* So 7 der Rev0 Begründung) auf 22,74 Wolfgang KfHB könnte gegen § 826 BGB oder gegen §§ 823 Abs* 2 BGB; 302 a StGB nur verstoßen haben, wenn er sich bei dieser Gestaltung der Verträge vom 6o März 1952 bewußt gewesen wäre, eine Notlage der Birma auszu- beuten* Mindestens für diese subjektive Voraussetzung fehlt es an jeder Feststellung und Darlegung* Die Be- i klagten haben somit kein Leistungsverweigerungsrecht gemäß $ 770 Abs* 2 BGB und sind also zu Hecht verurteilt worden* Bei dieser Rechtlage sind sämtliche auf § 286 ZPO gestützten Verfahrensrügen der Beklagten, mit denen gerügt wird, daß angebotene Beweise nicht erhoben sind, gegenstandslos, weil die sachlichen Einwendungen der Beklagten, die Richtigkeit ihres unter Beweis gestellten Sachvortrages unterstellt, nicht entscheidungserheblich sind* Dr* Haidinger Dr» Gelhaar Dr. Mezger ist wegen seines Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert * Dr« Messner Mormann *Dr° Ha:**dinSer