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BGH · VIII ZR 244/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 244/90

a) Eine formularmäßige Globalzession schützt den Sicherungsgeber nur dann vor unangemessener Übersicherung, wenn die Deckungsgrenze in einem objektiv bestimmbaren Verhältnis zur Höhe der zu sichernden Forderung steht und außerdem der Sicherungsnehmer bei nicht nur vorübergehender Überschreitung der Deckungsgrenze zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet ist. b) Eine zu dem Schutz gegen unangemessene Übersicherung geeignete Deckungsgrenze ist nicht darin zu sehen, daß ein Mindestbetrag der abgetretenen Forderungen festgesetzt wird, bei dessen ununterbrochener Überschreitung während der Dauer von 3 Monaten der Sicherungsnehmer Forderungen freigeben kann (im Anschluß an BGHZ 109, 240). 7. Rückübertragung von Rechten Sobald die SfliHHIB wegen aller ihrer Ansprüche gegen den Kreditnehmer befriedigt ist, ist sie verpflichtet, ihre Rechte aus der Forderungsabtretung auf den Zedenten zurückzuübertragen. Die Sparkasse ist schon vorher bereit, die ihr als Sicherheit dienenden Rechte freizugeben, sobald und soweit sie sie zur Sicherung ihrer Ansprüche nach ihrem billigen Ermessen nicht benötigt. Das Berufungsgericht hat einen Forderungsübergang von der Firma electronic GmbH auf die Klägerin im wesentlichen mit folgender Begründung verneint: Ob die Abtretung gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei, könne dahinstehen. Jedenfalls ergebe sich ihre Unwirksamkeit aus dem Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGBG, weil die als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG zu wertenden Abtretungsbedingungen die Firma PflU eflHH GmbH als Vertragspartner der Klägerin unangemes- Zwar sei in Abschnitt A III Nr. 19 (5) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin die Verpflichtung zur Freigabe von Sicherungsgegenständen erwähnt; diese Regelung stehe aber nur ergänzend neben den Abtretungsbedingungen, in denen lediglich von einer Bereitschaft der Klägerin zur Freigabe von Sicherheiten nach billigem Ermessen die Rede sei. Gleiches gilt für die eingefügten Angaben über die Dauer der Unter- oder Überschreitung des Mindestbetrages in den Sätzen 5 und 6 der Nr. I a der Forderungsabtretung. tember 1985 und der Prüfung, ob sie die Firma Parsch electronic GmbH als Zedentin gegenüber der Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte (§9 Abs. 1 AGBG), ist das Revisionsgericht mithin nicht eingeschränkt (BGH, Urteil vom 10. Gegen eine derartige Übersicherung ist der Zedent, der im Rahmen einer Globalzession seine gegenwärtigen und künftigen Forderungen ganz oder teilweise an den Gläubiger abgetreten hat, nur dann in einer den Geboten von Treu und Glauben gerecht werdenden Weise hinreichend geschützt, wenn er bei einer nicht lediglich vorübergehenden Rückführung des Kredits gegenüber dem Sicherungsnehmer einen Anspruch auf entsprechende Verringerung der Sicherheiten durch Freigabe des nicht mehr benötigten Teils hat. Ist die Forderungsabtretung - wie hier - im Rahmen eines AGB-Klausel-werkes vereinbart worden, kommt es im Hinblick auf die gebotene generalisierende Betrachtungsweise für die Frage der Übersicherung nicht auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls, sondern darauf an, ob durch geeignete Ausgestaltung der Geschäftsbedingungen eine unverhältnismäßige Sicherung von vornherein ausgeschlossen ist (BGHZ 98, 303, 308 und 109, 240, 248). September 1985 verwendeten formularmäßigen Vertragsbedingungen nicht gerecht; denn es fehlt eine die Klägerin verpflichtende Freigabeklausel für den Fall, daß die Kreditsumme den als untere Deckungsgrenze vereinbarten Betrag von 100.000 DM erheblich und nicht nur vorübergehend unterschreitet. a) Eine Freigabe von Sicherheiten gemäß Nr. 7 der Abtretungsbedingungen sieht die vorformulierte Abtretungserklärung in Nr. I a zunächst für den Fall vor, daß der Min-destbetrag von 100.000 DM durch die abgetretenen Forderungen "während der Dauer von drei Monaten ununterbrochen überschritten" wird. Eine Verpflichtung zur Rückübertragung der abgetretenen Forderungen besteht nämlich für die Sparkasse nur dann, wenn sie wegen aller ihrer Ansprüche gegen den Kreditnehmer befriedigt In einem solchen Fall kann sich der Kreditnehmer wegen des in Nr. I a ohne Rücksicht auf die jeweilige Höhe des Kredits festgeschriebenen Mindestbetrages der Abtretung noch nicht einmal auf dessen Unterschreitung durch den Kredit berufen. Selbst wenn man aber den zweiten Absatz der Nr. 7 der Abtretungsbedingungen für sich allein, d.h. losgelöst von dem Mindestbetrag und der Verweisung in Nr. I a, betrachtet, läßt sich daraus ein ausreichender Schutz gegen Übersicherung nicht herleiten. Aüch der Hinweis auf den von der Sparkasse festzusetzenden Deckungswert der abgetretenen Forderungen in Absatz 2 Satz 2 ersetzt nicht die notwendige objektive Orientierungsgröße für die Bestimmung der Deckungsgrenze (BGHZ Nur beides zusammen - objektive Bezugsgröße zwischen Sicherheit und zu sichernder Forderung einerseits sowie Verpflichtung des Sicherungsnehmers zur Freigabe andererseits - ist aber, wie der Senat in seinem Urteil vom 29. Sie wird auch nicht dadurch beseitigt, daß der Sicherungsgeber die Billigkeitsentscheidung der Sparkasse gemäß § 315 Abs.3 BGB in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann; denn ein solcher zeit- und kostenaufwendiger Streit würde gerade zu einer Benachteiligung des Kreditnehmers gegenüber der Sparkasse führen. b) Auch die in Nr. 9 der Abtretungsbedingungen enthaltene ergänzende Verweisung auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin schützt den Kreditnehmer nicht vor einer Übersicherung. schnitt A III Nr. 19 (5) ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet, auf Verlangen des Kunden Sicherungsgegenstände nach ihrer Wahl freizugeben, allerdings - wie in Nr. 7 der Abtretungsbedingungen - wiederum nur, "soweit sie diese nach ihrem billigen Ermessen nicht mehr benötigt." Die dort im Zusammenhang mit Nr. 19 Abs. 2 behandelte Nr. 19 Abs.6 der AGB Banken begründet eine Verpflichtung zur Freigabe von Pfandrechten bei nicht nur vorübergehender Überschreitung der Deckungsgrenze.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 9 AGBG § 315 BGB
FreigabeForderungAGBGGmbHSicherheitÜbersicherungKlägerinSparkasseBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: j a
4g
BGHZ:____________nein
AGBG § 9 Bl, Cg
a)	Eine formularmäßige Globalzession schützt den Sicherungsgeber nur dann vor unangemessener Übersicherung, wenn die Deckungsgrenze in einem objektiv bestimmbaren Verhältnis zur Höhe der zu sichernden Forderung steht und außerdem der Sicherungsnehmer bei nicht nur vorübergehender Überschreitung der Deckungsgrenze zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet ist.
b)	Eine zu dem Schutz gegen unangemessene Übersicherung geeignete Deckungsgrenze ist nicht darin zu sehen, daß ein Mindestbetrag der abgetretenen Forderungen festgesetzt wird, bei dessen ununterbrochener Überschreitung während der Dauer von 3 Monaten der Sicherungsnehmer Forderungen freigeben kann (im Anschluß an BGHZ 109, 240).
BGH, Urt. v. 19. Juni 1991 - VIII ZR 244/90 - OLG Karlsruhe
LG Freiburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VIII ZR 244/90
Verkündet am:
19. Juni 1991 Zoller,
 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Fl
Direktor Hermann Direktor Bernhard Fl
 vertreten durch die Vorstandsmitglieder Direktor Manfred TBBMUP und Kaiser-JMHi-Straße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Hans-Jürgen
ABB Straße 0, Me!
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1991 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Groß, Dr. Hübsch und Dr. Beyer
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenates in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 1990 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, eine Sparkasse, macht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht eine Forderung in Höhe von 12.624 DM geltend. Inhaberin des Anspruchs, einer Kaufpreisforderung für gelieferte Autotelefone, war ursprünglich die Firma PflHH electronic GmbH, die mit der Klägerin in Geschäftsverbindung stand und mit schriftlicher Erklärung vom 17. September 1985 die ihr "gegen alle Kunden mit den Anfangsbuchstaben A-Z gegenwärtig und künftig zustehenden Forderungen" an die Klägerin abgetreten hatte. Für die Abtretung, die der Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten und befristeten Forderungen der Sparkasse gegen die Firma P0H1 electronic GmbH aus ihrer Ge-
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schäftsverbindung diente, benutzten die Parteien einen vom Deutschen Sparkassenverlag herausgegebenen Vordruck, der u.a. folgende Bestimmungen enthält:
"I. Angaben zu den abgetretenen Forderungen a) . . .
Der Mindestbetrag der abgetretenen Forderungen, bei dessen Unterschreitung sich der Zedent gemäß Nr. 4.1 der Abtretungsbedingungen zur Abtretung weiterer Forderungen verpflichtet, soll 100.000,— DM ... betragen. Die Forderungen gegen den o.g. Kundenkreis dürfen i
diesen Betrag nicht länger als 2 Wochen unterschreiten. Wird er während der Dauer von 3 Monaten ununterbrochen überschritten, kann die Sparkasse gern. Nr. 7 der Abtretungsbedingungen Forderungen freigeben."
In diesem Text sind die Angaben über den Mindestbetrag und über die Fristen der Unter- oder Überschreitung maschinenschriftlich eingetragen.
Weiter heißt es in dem Vordruck:
"II. Abtretungsbedingungen
7. Rückübertragung von Rechten Sobald die SfliHHIB wegen aller ihrer Ansprüche gegen den Kreditnehmer befriedigt ist, ist sie verpflichtet, ihre Rechte aus der Forderungsabtretung auf den Zedenten zurückzuübertragen.
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Die Sparkasse ist schon vorher bereit, die ihr als Sicherheit dienenden Rechte freizugeben, sobald und soweit sie sie zur Sicherung ihrer Ansprüche nach ihrem billigen Ermessen nicht benötigt. ... Dies gilt insbesondere, wenn und soweit der im Rahmen vorsichtiger Beleihungsgrundsätze von der	festge-
setzte Deckungswert der abgetretenen Forderungen, wie in Abschnitt I. a) bestimmt, überschritten wird.
9. Allgemeine Geschäftsbedingungen
 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse (AGB) Vertragsbestandteil sind. Die AGB hän-gen/liegen in den Kassenräumen der	zur	Ein-
sichtnahme aus."
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin bestimmten in der 1985 geltenden Fassung in Abschnitt A III Nr. 19 unter der Überschrift "Art und Umfang der Sicherheiten" u.a. folgendes:
"(5) ...
Die SflBHHHi ist ... verpflichtet, auf Verlangen des Kunden Sicherungsgegenstände nach ihrer Wahl freizugeben, soweit sie diese nach ihrem billigen Ermessen nicht mehr benötigt."
 
Die PflH	GmbH	geriet	1986	in	Vermögensver-
fall; ein Konkursverfahren wurde mangels Masse nicht durchgeführt .
Gegenüber der streitgegenständlichen Forderung hat der Beklagte zunächst Erfüllung, Aufrechnung und Stundung eingewandt. Außerdem meint er, die Klägerin sei nicht Inhaberin der Forderung geworden, weil die Abtretungserklärung keinen Schutz vor Übersicherung enthalte und die Abtretung deshalb wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.	Das Berufungsgericht hat einen Forderungsübergang von der Firma	electronic	GmbH	auf die Klägerin im
 wesentlichen mit folgender Begründung verneint: Ob die Abtretung gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei, könne dahinstehen. Jedenfalls ergebe sich ihre Unwirksamkeit aus dem Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGBG, weil die als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG zu wertenden Abtretungsbedingungen die Firma PflU eflHH GmbH als Vertragspartner der Klägerin unangemes-
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sen benachteiligt hätten. Zwar sei in Abschnitt A III Nr. 19 (5) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin die Verpflichtung zur Freigabe von Sicherungsgegenständen erwähnt; diese Regelung stehe aber nur ergänzend neben den Abtretungsbedingungen, in denen lediglich von einer Bereitschaft der Klägerin zur Freigabe von Sicherheiten nach billigem Ermessen die Rede sei. Eine Verpflichtung zur Freigabe im Fall einer Übersicherung fehle dort jedoch.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
II. 1. Zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß die Forderungsabtretung insgesamt der Nachprüfung am Maßstab des AGBG unterliegt. Der von der Klägerin verwendete Vordruck enthält für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen. Die Auffassung der Revision, Nr. I a der Abtretung stelle keine AGB-Bestimmung dar, weil erst durch die ergänzende Angabe des Betrages von 100.000 DM der wesentliche Inhalt der Klausel festgelegt werde, trifft nicht zu; denn die Einfügung des ausgehandelten Mindestbetrages stellt eine notwendige, aber unselbständige Ergänzung der Klausel dar und berührt deshalb im übrigen nicht ihren Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG (BGHZ 99, 203, 205 f; BGHZ 102, 152 = WM 1988, 12 = NJW 1988, 558, unter II 2 b aa (1); Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 39). Gleiches gilt für die eingefügten Angaben über die Dauer der Unter- oder Überschreitung des Mindestbetrages in den Sätzen 5 und 6 der Nr. I a der Forderungsabtretung. Bei der Auslegung der Globalzession vom 17. Sep-
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tember 1985 und der Prüfung, ob sie die Firma Parsch electronic GmbH als Zedentin gegenüber der Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte (§9 Abs. 1 AGBG), ist das Revisionsgericht mithin nicht eingeschränkt (BGH, Urteil vom 10. November 1976 - VIII ZR 84/75 = WM 1977, 112, unter 1 a; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 6. Aufl., § 5 Rdnr. 10; Lindacher in Wolf/Horn/Linda-cher aaO, § 5 Rdnr. 44).
2.	Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt eine unangemessene Benachteiligung des Sicherungsgebers insbesondere dann vor, wenn seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit übermäßig eingeschränkt wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Wert der Sicherheit den Betrag der zu sichernden Forderung weit übersteigt und deshalb zwischen Sicherheit und Forderung kein ausgewogenes, die beiderseitigen berechtigten Interessen berücksichtigendes Verhältnis mehr besteht. Gegen eine derartige Übersicherung ist der Zedent, der im Rahmen einer Globalzession seine gegenwärtigen und künftigen Forderungen ganz oder teilweise an den Gläubiger abgetreten hat, nur dann in einer den Geboten von Treu und Glauben gerecht werdenden Weise hinreichend geschützt, wenn er bei einer nicht lediglich vorübergehenden Rückführung des Kredits gegenüber dem Sicherungsnehmer einen Anspruch auf entsprechende Verringerung der Sicherheiten durch Freigabe des nicht mehr benötigten Teils hat. Demgemäß hat der Senat im Anschluß an seine frühere Rechtsprechung (BGHZ 94, 105 und 98, 303) in einem Urteil vom 29. November 1989 (VIII ZR 228/88) entschieden, daß Freigabeklauseln, die allein auf das billige Ermessen des Sicherungsnehmers ohne objektive Orientie-
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rungsgröße abstellen, keinen ausreichenden Schutz gegen eine Übersicherung der kreditgewährenden Bank bieten (BGHZ 109, 240, 246 = WM 1990, 51 = NJW 1990, 716). Ist die Forderungsabtretung - wie hier - im Rahmen eines AGB-Klausel-werkes vereinbart worden, kommt es im Hinblick auf die gebotene generalisierende Betrachtungsweise für die Frage der Übersicherung nicht auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls, sondern darauf an, ob durch geeignete Ausgestaltung der Geschäftsbedingungen eine unverhältnismäßige Sicherung von vornherein ausgeschlossen ist (BGHZ 98, 303,
 308 und 109, 240, 248).
3.	Diesen Anforderungen werden die von der Klägerin für die Forderungsabtretung vom 17. September 1985 verwendeten formularmäßigen Vertragsbedingungen nicht gerecht; denn es fehlt eine die Klägerin verpflichtende Freigabeklausel für den Fall, daß die Kreditsumme den als untere Deckungsgrenze vereinbarten Betrag von 100.000 DM erheblich und nicht nur vorübergehend unterschreitet.
a) Eine Freigabe von Sicherheiten gemäß Nr. 7 der Abtretungsbedingungen sieht die vorformulierte Abtretungserklärung in Nr. I a zunächst für den Fall vor, daß der Min-destbetrag von 100.000 DM durch die abgetretenen Forderungen "während der Dauer von drei Monaten ununterbrochen überschritten" wird. Die in Bezug genommene Nr. II 7 verhindert eine Übersicherung entgegen der Auffassung der Revision allerdings keineswegs von vornherein. Eine Verpflichtung zur Rückübertragung der abgetretenen Forderungen besteht nämlich für die Sparkasse nur dann, wenn sie wegen aller ihrer Ansprüche gegen den Kreditnehmer befriedigt
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ist. Damit ist aber nur etwas Selbstverständliches ausgedrückt. Die Klausel greift nach ihrem Sinn und Wortlaut indessen nicht ein, solange eine auch nur geringfügige Restforderung der SflHHHH gegenüber dem Sicherungsgeber besteht. In einem solchen Fall kann sich der Kreditnehmer wegen des in Nr. I a ohne Rücksicht auf die jeweilige Höhe des Kredits festgeschriebenen Mindestbetrages der Abtretung noch nicht einmal auf dessen Unterschreitung durch den Kredit berufen.
Selbst wenn man aber den zweiten Absatz der Nr. 7 der Abtretungsbedingungen für sich allein, d.h. losgelöst von dem Mindestbetrag und der Verweisung in Nr. I a, betrachtet, läßt sich daraus ein ausreichender Schutz gegen Übersicherung nicht herleiten. Denn danach ist die lediglich "schon vorher (d.h. vor vollständiger Befriedigung) bereit, die ... Rechte freizugeben, sobald und soweit sie sie zur Sicherung ihrer Ansprüche nach ihrem billigen Ermessen nicht benötigt." Darin kommt weder eine entsprechende Verpflichtung hinreichend deutlich zu dem Ausdruck noch sind die Voraussetzungen einer Freigabe zweifelsfrei und nach einer objektiven Orientierungsgröße bestimmbar festgelegt. Die unterschiedliche Wortwahl in Absatz 1 aaO ("ist verpflichtet") und Absatz 2 ("ist bereit") deutet auf die Freiwilligkeit der Freigabe hin, ohne daß dem Kunden ein entsprechender Anspruch eingeräumt werden soll.
Aüch der Hinweis auf den von der Sparkasse festzusetzenden Deckungswert der abgetretenen Forderungen in Absatz 2 Satz 2 ersetzt nicht die notwendige objektive Orientierungsgröße für die Bestimmung der Deckungsgrenze (BGHZ
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 109, 240, 246), die z.B. in einem Prozentsatz der zu sichernden Forderung ausgedrückt werden kann. Nur beides zusammen - objektive Bezugsgröße zwischen Sicherheit und zu sichernder Forderung einerseits sowie Verpflichtung des Sicherungsnehmers zur Freigabe andererseits - ist aber, wie der Senat in seinem Urteil vom 29. November 1989 (BGHZ 109, 240) dargelegt hat, geeignet, eine Übersicherung von vornherein auszuschließen. Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, dann besteht generell die Gefahr einer unangemessenen, treuwidrigen Benachteiligung des Kreditnehmers im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG. Sie wird auch nicht dadurch beseitigt, daß der Sicherungsgeber die Billigkeitsentscheidung der Sparkasse gemäß § 315 Abs. 3 BGB in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann; denn ein solcher zeit- und kostenaufwendiger Streit würde gerade zu einer Benachteiligung des Kreditnehmers gegenüber der Sparkasse führen.
b) Auch die in Nr. 9 der Abtretungsbedingungen enthaltene ergänzende Verweisung auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin schützt den Kreditnehmer nicht vor einer Übersicherung. Zwar ist die	nach	Ab-
schnitt A III Nr. 19 (5) ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet, auf Verlangen des Kunden Sicherungsgegenstände nach ihrer Wahl freizugeben, allerdings - wie in Nr. 7 der Abtretungsbedingungen - wiederum nur, "soweit sie diese nach ihrem billigen Ermessen nicht mehr benötigt." Auch insofern fehlt daher die zu dem Ausschluß der Übersicherung unentbehrliche objektive Bezugsgröße zu der zu sichernden Kreditsumme.
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c)	Die Entscheidung des III. Zivilsenates vom 9. Juni 1983 (III ZR 105/82) = WM 1983, 926) betrifft einen anderen Sachverhalt. Die dort im Zusammenhang mit Nr. 19 Abs. 2 behandelte Nr. 19 Abs. 6 der AGB Banken begründet eine Verpflichtung zur Freigabe von Pfandrechten bei nicht nur vorübergehender Überschreitung der Deckungsgrenze.
Wolf	Dr.	Skibbe	Groß
 Dr. Hübsch	Dr.	Beyer