HGB §§ 377, 378} BGB § 477 Hat der Verkäufer bei Lieferung einer mangelhaften Ware oder eines aliud zugleich eine vertragliche Nebenpflicht verletzt (hier durch Auslieferung geladener und gefüllter Batterien ohne Verpackung), so werden die auf dieser Verletzung beruhenden Schadensersatzansprüche nicht durch eine rügelose Annahme ausgeschlossen. Die Beklagte lieferte diese Batterien entsprechend der ihr erteilten Bestellung, jedoch ohne Verpackung und ohne äußerlich sichtbaren Hinweis auf den Ladungszustand in München an die Spedition BflH - eine Vertragsspedition der Firma Le^H - aus, die die Batterien mit dem Lkw nach Ke^HB brachte. Nach den im Revisionsrechtszug nicht mehr bestrittenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Brand dadurch verursacht, daß Bedienstete der Firma LeflHV ein mit Metallbändern verschnürtes Zeitungspaket auf die freiliegenden Pole einer der Batterien gepackt und die Metallbänder einen Kurzschluß ausgelöst hatten. Außerdem hat sie mit der Behauptung, die Kaskoversicherung habe an die Firma LejflBI eine Entschädigung von 3 800 DM für den zerstörten Anhänger geleistet und ihr die daraus zustehenden Regreß-ansprüche abgetreten, von beiden Beklagten Erstattung diese Die Beklagten haben eine Zahlung abgelehnt, weil die Auslieferung der Batterien sachgemäß erfolgt sei und die Beklagte zu 2 den Fahrer der Firma RtfHI noch ausdrücklich auf den Ladezustand, der zudem aus dem Lieferschein ersichtlich gewesen sei, hingewiesen habe. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte zu 1 der Firma Le|BH zu dem Schadensersatz verpflichtet, weil die Beklagte zu 2 als ihre Erfüllungsgehilfin es pflichtwidrig unterlassen habe, die fälschlich gefüllt gelieferten Batterien verpackt und gegen Kurzschluß gesichert auszuliefern oder doch zu demindest durch deutliche Hinweisschilder auf den gefährlichen Ladezustand aufmerksam zu machen. Auf eine rügelose Abnahme der Batterien könne sich die Beklagte zu 1 nicht berufen, weil sie nicht aus Gewährleistung, sondern wegen Verletzung einer kaufvertraglichen Nebenpflicht in Anspruch genommen werde. a) Daß die Versendung von geladenen und gefüllten, also betriebsbereiten Batterien im öffentlichen Straßenverkehr ohne Verpackung und insbesondere ohne Sicherung der freiliegenden Pole eine besondere Gefährdung für andere Rechtsgüter mit sich bringt, ziehen auch die Beklag' ten nicht mehr ernsthaft in Zweifel. Die Gefahr eines Schadenseintritts liegt insbesondere dann nahe, wenn -wie hier - die als Stückgut verladenen Batterien mit anderen metallischen Gegenständen durch unsachgemäße Stapelung oder durch Verrutschen der Ladung während des Transports in Berührung kommen und dadurch ein Kurzschluß ausgelöst wird. b) Wollte die Beklagte, die als nahmhafte Herstellerin von Akkumulatoren auch für die Frage des Transportes über besondere Erfahrung und Sachkunde verfügte, gleichwohl die hier streitigen Batterien ohne Verpackung in den Verkehr geben, so hätte sie zu demindest durch deutliche und unübersehbare Hinweise an den Batterien selbst auf den gefährlichen Ladezustand hinv/eisen müssen. Die Beklagte zu 2 kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe im Hinblick auf die bei ihr eingegangene Bestellung darauf vertraut, daß die Firma LeflHfebenfalls betriebsbereite Batterien erwarte und daher selbst die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen treffen werde; da es sich um eine Weiterbestel-lung durch die Beklagte zu( 1 handelte, die Beklagte zu 2 mithin mit der Möglichkeit einer Fehlbestellung rechnen mußte und sie zudem wußte, daß die Batterien nicht sofort eingebaut, sondern zunächst durch eine zwischengeschaltete Spedition im Straßenverkehr transportiert werden sollten, wäre es in erster Linie ihre Sache gewesen, gegen die Gefahr eines Kurzschlusses während des Transportes Vorsorge zu treffen. Dabei ist es unerheblich, ob die Speditionsfirma RflIH im Aufträge der Firma LeMi tätig geworden ist und aus diesem Grunde kein Versendungskauf im Sinne des § 447 BGB vorlag; denn auch wenn die Beklagte zu 1 ihre Verkäuferpflicht zur Übergabe und Eigentumsverschaffung bereits mit Aushändigung der Batterien durch die Beklagte zu 2 an die Firma RAM erfüllt hatte und für den Weitertransport nicht mehr verantwortlich war, stellte sie dieser Umstand doch nicht von der Verpflichtung frei, die Batterien in ordnungsgemäß verpacktem und gesichertem Zustand zu übergeben; sie haftet für diese Pflichtverletzung auch dann, wenn der Schaden selbst erst nach der Übergabe eintrat (Senatsurteil vom 14. Daß der Lademeister Keller einen deutlichen Hinweis auf den Ladezustand beachtet und durch sorgsame Verpackung oder Abdeckung einen Kurzschluß vermieden hätte, stellt das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei fest. ohne sich über den ihm nicht bekannten Ladezustand Gedanken zu machen, selbst pflichtwidrig gehandelt und die Batterien auf dem Anhänger unsachgemäß verladen habe, verkennt sie, daß nach den Ausführungen des Sachverständigen Urban die unverpackte Versendung gefüllter Batterien durchaus imüblich ist und der Lademeister daher - unbeschadet der ihm gleichwohl obliegenden Prüfungspflicht (s.u. unter II 5) - zunächst davon ausgehen konnte, der Transport der vermeintlich imgefüllten und damit noch nicht betriebsbereiten Batterien sei ungefährlich, weil er sie angesichts des Fehlens einer Verpackung für nicht betriebsbereit halten konnte. Auf den Umstand, daß die Beklagte zu 2 nach den Bekundungen des Zeugen A||Hft &e” ladene und gefüllte Batterien gleichwohl dann unverpackt auszuliefern pflegt, wenn die Versendung durch einen Spediteur erfolgt, kommt es in diesem Zusammenhang deswegen nicht an, weil der Lademeister KelflH mit einer solchen verkehrswidrigen Übung nicht zu rechnen brauchte. Hat mithin die Beklagte zu 1 für die Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Beklagte zu 2 einzustehen, so kommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte weitere Frage, ob die Beklagte zu 1 auch aus eigenem Verschulden für die fehlerhafte Weitergabe der Bestellung an die Beklagte zu 2 und damit für die Auslieferung gefüllter statt ungefüllter Batterien einzustehen hat, nicht an. 2. Soweit die Beklagte zu 1 unter Hinweis auf § 377 Abs. 2 HGB meint, die Firma LeHB habe die Batterien rügelos entgegengenommen und könne damit aus der mangelhaften Lieferung Schadensersatzansprüche nicht mehr herleiten, ver kennt sie Anwendungsbereich und Bedeutung dieser Bestimmung Dabei kann zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, daß die Firma Lebert jedenfalls bei Entgegennahme der Batterien in der Hauptniederlassung Kempten mit zu demutbaren Mitteln zu einer Überprüfung des Ladezustandes in der Lage und damit zur unverzüglichen Rüge der von der Bestellung abweichenden Lieferung verpflichtet gewesen wäre. Ob es sich dabei urn einen Mangel im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB oder nicht vielmehr um die Lieferung einer anderen als der bedungenen Ware handelte, kann im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen, da die Rügepflicht beide Fälle gleichermaßen erfaßt (§§ 377, 373 HGB). Es ist den Beklagten auch einzuräumen, daß die rügelose Entgegennahme als Genehmigung gilt und damit neben den Gewährleistungsansprüchen im eigentlichen Sinne (§§ 462 f BGB) auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung wegen eines nicht rechtzeitig gerügten Fehlers verloren gehen (Senatsurteil vom 3. Für eine entsprechende Anwendung der §§ 377 f HGB über die Mängelhaftung hinaus fehlt es aber an einem zwingenden Bedürfnis, zu demal die Berücksichtigung des Mitverschuldens (§ 254 BGB) - anders als die auf dem Grundsatz des "alles oder nichts" aufbauende Genehmigung nicht gerügter Mängel - einen sachgerechter abgestuften Ausgleich zwischen den beiderseitigen Interessen ermöglicht. LM BGB § 477 Nr. 10 = NJW 1968, 640); denn wenn überhaupt, so werden von der kurzen Verjährung nur Ansprüche erfaßt, die in einer mangelhaften Leistung oder der Lieferung eines aliud ihren Grund haben (BGIiZ 47, 312, 319), - und das ist, wie oben dargelegt, bei den hier streitigen Ansprüchen nicht der Fall. 4.- Schließlich geht auch die Ansicht der Revision der Beklagten zu 1 fehl, die geltendgemachten Schadensersatzansprüche scheiterten“gemäß § 464 BGB daran, daß der Fahrer der Speditionsfirma Rflfli' - obwohl ausdrücklich auf den Ladezustand der Batterien hingewiesen - diese für die Firma Lebert vorbehaltlos angenommen habe. Ganz abgesehen von der Frage, ob § 464 BGB überhaupt auf Lieferungen eines aliud Anwendung findet und ob die Kenntnis des Fahrers einer die Ware abholenden Vertragsspedition bereits dem Käufer zuzurechnen ist (vgl. 3), verkennt die Beklagte zu 1, daß die vorbehaltlose Annahme schon nach dem Wortlaut und der- rechtssystematischcn Einordnung dieser Vorschrift lediglich den Verlust von Gewährleistungsansprüchen in ’./eitesten Sinne, nicht dagegen von Schadensersatzanspru-chen wegen Verletzung einer kaufvertraglichen Ilebenpflicht zur Folfte hat. Auch diese Tatrichter vorbehaltene Abwägung läßt das Mitverschulden grundsätzlich dem einen Rechtsfehler zun für lackteil der Bc-klagten nicht erkennen, lie Annahme, das Berufungsgericht habe Anhaltspunkts, außer acht gelassen, daß die Firma leMM als Speditionsunternehmen hei der Prüfung der in entgegengenommenen Batte- Wenn im übrigen das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß die Angestellten der Firma LeVHB die ihnen vertragswidrig ange'li-eferten Batterien ohne Prüfung ihres Ladezustandes an den Bestim mungsort weitergesandt haben, ein Mitverschulden der Fir ma LeMU zu 1/3 herleitet, so läßt dies angesichts des leichtfertigen Verhaltens der Beklagten zu 2 und des Umstandes, daß die Beklagte zu 1 ebenfalls durch die fehlerhafte Weitergabe der Bestellung den Schadensablauf mitverursacht hat, jedenfalls keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten zu 1 erkennen.
Nachschlagewerk BGHZ: Ja Ja BGB §§ 433, 276 Ci, 823 De Zur Frage, welche Sorgfalt der Verkäufer geladener und gefüllter Batterien bei ihrer Versendung im öffentlichen Straßenverkehr zu beachten hat. HGB §§ 377, 378} BGB § 477 Hat der Verkäufer bei Lieferung einer mangelhaften Ware oder eines aliud zugleich eine vertragliche Nebenpflicht verletzt (hier durch Auslieferung geladener und gefüllter Batterien ohne Verpackung), so werden die auf dieser Verletzung beruhenden Schadensersatzansprüche nicht durch eine rügelose Annahme ausgeschlossen. Sie unterliegen auch nicht der kurzen Verjährung (§ 477 BGB). BGH, Urteil vom 28. April 1976 - VIII ZR 244/74 OLG München LG München BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 244/74 URTEIL Verkündet am 28. April 1976 Scheibl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. Firma Gustav , KeSBstraße Inhaberin Annemarie in Kl Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2. Firma Dfll» ABBi^MBBwerk GmbH, ges. vertr. d. ihren Geschäftsführer Karlheinz ZBM in Bad IBBBBB Niederlassung HUBS in BB M, FBBBBB-ÖiSH-Straße 0, Beklagte und Revisionsklägerin als Streithelferin der Beklagten zu 1, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v gegen den Konzern, Allgemeine Versicherungs-Aktiengesell schaft, vertreten durch den Vorstand, bestehend aus Direktoren Dr. BBHI und SBBB in KöB, von-We|B~Straße ■ Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und GU Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1976 durch die Richter Braxmaier, Dr. Hiddemann, Wolf, Merz und Treier für Recht erkannt: Die Revisionen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 als deren Streithelferin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Februar 1974 werden auf deren Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer der Spedition Franz LeflB u. Co. in KeflHB. Außerdem war diese Firma mit dem hier streitigen Lastwagen-Anhänger bei der Versicherungsgesellschaft v8HBn in DoflHHI kaskoversichert. Ende Juni 1968 kaufte die Firma LeflHH bei der Beklagten zu 1 einen für ihre Zweigniederlassung in LeoV bestimmten Gabelstapler, der dorthin - und zwar zunächst ohne Batterien - ausgeliefert wurde. Im Juli 1968 bestellte die Firma LeflHI alsdann bei der Beklagten zu 1 zwei geladene, aber imgefüllte Batterien, die sie selbst in betriebsbereiten Zustand setzen wollte. Die Beklagte - 3- zu 1 gab die Bestellung an die Beklagte zu 2 - ein A^m ^HHBwerk mit Niederlassung in MMHV- weiter, bestellte dabei jedoch versehentlich gefüllte Batterien. Die Beklagte lieferte diese Batterien entsprechend der ihr erteilten Bestellung, jedoch ohne Verpackung und ohne äußerlich sichtbaren Hinweis auf den Ladungszustand in München an die Spedition BflH - eine Vertragsspedition der Firma Le^H - aus, die die Batterien mit dem Lkw nach Ke^HB brachte. Dort wurden sie von dem Lademeister Keller der Firma LeflM zusammen mit anderem Stückgut auf den Anhänger eines Lastzuges dieser Firma geladen, der sie am 12./1-3. Juli 1968 zur Zweigniederlassung Leonberg bringen sollte. Unterwegs brach auf dem Anhänger ein Brand aus. Nach den im Revisionsrechtszug nicht mehr bestrittenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Brand dadurch verursacht, daß Bedienstete der Firma LeflHV ein mit Metallbändern verschnürtes Zeitungspaket auf die freiliegenden Pole einer der Batterien gepackt und die Metallbänder einen Kurzschluß ausgelöst hatten. Anhänger und Ladung brannten aus. Mit der Begründung, die Beklagte zu 2 habe durch die Auslieferung der ungesicherten Batterien ohne äußerlich sichtbaren Hinweis auf den Ladungszustand den Brand verschuldet, hat die Klägerin, die als Haftpflichtversicherer die Schäden an der Ladung in Höhe von 90 472,35 DM reguliert haben will, beide Beklagte als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Außerdem hat sie mit der Behauptung, die Kaskoversicherung habe an die Firma LejflBI eine Entschädigung von 3 800 DM für den zerstörten Anhänger geleistet und ihr die daraus zustehenden Regreß-ansprüche abgetreten, von beiden Beklagten Erstattung diese Betrages verlangt. Die Beklagten haben eine Zahlung abgelehnt, weil die Auslieferung der Batterien sachgemäß erfolgt sei und die Beklagte zu 2 den Fahrer der Firma RtfHI noch ausdrücklich auf den Ladezustand, der zudem aus dem Lieferschein ersichtlich gewesen sei, hingewiesen habe. Überdies entfalle ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu 1 auch deswegen, weil die Firma LeHB die Batterien rügelos entgegengenommen habe. Schließlich seien etwaige gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Ersatzansprüche bei Klageerhebung Anfang Januar 1971 bereits verjährt gewesen. Das Landgericht hat dem Klagebegehren gegenüber der Beklagten zu 2 in Höhe von 760 DM stattgegeben und festgestellt, , daß der Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu 1 mit Rücksicht auf das ganz überwiegende Mitverschulden der Firma LeflB dem Grunde nach zu 1/5 gerechtfertigt sei; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 2 zur Zahlung von 2 553,32 DM nebst Zinsen verurteilt; Insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Den Anspruch gegenüber der Beklagten zu 1 hat es dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt. Mit ihren Revisionen, deren Zurückweisung die Klägerin begehrt, erstreben die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2, die nach Streitverkündung der Beklagten zu 1 im Revisionsrechtszug als Streithelferin beigetreten ist, die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage in vollem Umfang. Entscheidungsgründe I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte zu 1 der Firma Le|BH zu dem Schadensersatz verpflichtet, weil die Beklagte zu 2 als ihre Erfüllungsgehilfin es pflichtwidrig unterlassen habe, die fälschlich gefüllt gelieferten Batterien verpackt und gegen Kurzschluß gesichert auszuliefern oder doch zu demindest durch deutliche Hinweisschilder auf den gefährlichen Ladezustand aufmerksam zu machen. Dabei müsse sich allerdings die Firma LeHB ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen, weil sie die Batterien in KeflBBI nicht ungeprüft habe übernehmen dürfen. Soweit die Klägerin ihrerseits die Schäden reguliert (§67 WG) oder Regreßansprüche der Kaskoversicherung aus der Regulierung durch Abtretung erworben habe, sei sie zur Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche berechtigt. Auf eine rügelose Abnahme der Batterien könne sich die Beklagte zu 1 nicht berufen, weil sie nicht aus Gewährleistung, sondern wegen Verletzung einer kaufvertraglichen Nebenpflicht in Anspruch genommen werde. Aus diesem Grunde finde auch die kurze Verjährung (§ 477 BGB) keine Anwendung. II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten - jedenfalls im Elrgebnis - den Angriffen der Revisionen stand. 1. Ohne Rechtsfehler stellt das Berufungsgericht fest, daß die Beklagte zu 2 sich bei der Auslieferung der Batterien an die Speditionsfirma Rfl^H einer fahrlässigen Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht schuldig gemacht hat. a) Daß die Versendung von geladenen und gefüllten, also betriebsbereiten Batterien im öffentlichen Straßenverkehr ohne Verpackung und insbesondere ohne Sicherung der freiliegenden Pole eine besondere Gefährdung für andere Rechtsgüter mit sich bringt, ziehen auch die Beklag' ten nicht mehr ernsthaft in Zweifel. Die Gefahr eines Schadenseintritts liegt insbesondere dann nahe, wenn -wie hier - die als Stückgut verladenen Batterien mit anderen metallischen Gegenständen durch unsachgemäße Stapelung oder durch Verrutschen der Ladung während des Transports in Berührung kommen und dadurch ein Kurzschluß ausgelöst wird. Zwar finden die "Vorschriften über die von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände". (Deutscher Eisenbahn-Gütertarif Teil I Abteilung A Klasse V unter Nr. 500 ff) auf den Transport mit Kraftfahrzeugen keine unmittelbare Anwendung; auch fehlte es jedenfalls im Juli 1968 noch an gesetzlichen Vorschriften über den Transport von Akkumulatoren und Batterien im Straßenverkehr. Die vorgenannten Bestimmungen über den Eisenbahn-Güterverkehr machen jedoch die entscheidende Bedeutung deutlich, die einer Sicherung der Batterien vor Kurzschluß - gleichgültig, welche Transpo.rtform gewählt wird und aus welchem Material die Batterien hergestelit sind - zukommt (aaO Nr. 504). So bezeichnet es auch der Sachverständige Urban in seinem schriftlichen Gutachten vom 17. April 1975 als unüblich, im Straßenverkehr Akkumulatoren als Beiladung über längere Strecken "ohne Verpackung bzw, entsprechend bemessene Abdeckung als Sicherheit gegen ... Kurzschluß zu befördern". b) Wollte die Beklagte, die als nahmhafte Herstellerin von Akkumulatoren auch für die Frage des Transportes über besondere Erfahrung und Sachkunde verfügte, gleichwohl die hier streitigen Batterien ohne Verpackung in den Verkehr geben, so hätte sie zu demindest durch deutliche und unübersehbare Hinweise an den Batterien selbst auf den gefährlichen Ladezustand hinv/eisen müssen. Daß die bloße Eintragung dieser Batterien auf den Lieferschein in der Spalte "gef. und gel." als Warnung schon deswegen nicht ausreichte, weil die mit dem Transport befaßten Personen den Lieferschein und die in ihm enthaltenen, ohnehin kaum verständlichen Eintragungen nicht immer vor Augen hatten, hat das Berufungsgericht überzeugend dargelegt. Die Beklagte zu 2 kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe im Hinblick auf die bei ihr eingegangene Bestellung darauf vertraut, daß die Firma LeflHfebenfalls betriebsbereite Batterien erwarte und daher selbst die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen treffen werde; da es sich um eine Weiterbestel-lung durch die Beklagte zu( 1 handelte, die Beklagte zu 2 mithin mit der Möglichkeit einer Fehlbestellung rechnen mußte und sie zudem wußte, daß die Batterien nicht sofort eingebaut, sondern zunächst durch eine zwischengeschaltete Spedition im Straßenverkehr transportiert werden sollten, wäre es in erster Linie ihre Sache gewesen, gegen die Gefahr eines Kurzschlusses während des Transportes Vorsorge zu treffen. Der lediglich mündliche Hinweis an den Fahrer der Spedition RflIB über den Ladezustand reichte dabei schon deswegen nicht aus, weil nicht feststand, daß nur er den Transport bis zu dem endgültigen Bestimmungsort durchführen v/erde. c) Für diese als leichtfertig zu. bezeichnende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte zu 2 hat die Beklagte zu 1, die sich ihrer hei Erfüllung des mit der Firma Le|^B abgeschlossenen Kaufvertrages als Erfüllungsgehilfin bedient hat, einzustehen (§ 278 BGB). Dabei ist es unerheblich, ob die Speditionsfirma RflIH im Aufträge der Firma LeMi tätig geworden ist und aus diesem Grunde kein Versendungskauf im Sinne des § 447 BGB vorlag; denn auch wenn die Beklagte zu 1 ihre Verkäuferpflicht zur Übergabe und Eigentumsverschaffung bereits mit Aushändigung der Batterien durch die Beklagte zu 2 an die Firma RAM erfüllt hatte und für den Weitertransport nicht mehr verantwortlich war, stellte sie dieser Umstand doch nicht von der Verpflichtung frei, die Batterien in ordnungsgemäß verpacktem und gesichertem Zustand zu übergeben; sie haftet für diese Pflichtverletzung auch dann, wenn der Schaden selbst erst nach der Übergabe eintrat (Senatsurteil vom 14. Oktober 1964 - VIII ZR 40/63 = Betrieb 1964, 169? » MDR 1965» 38} BGH Urteil vom 18. Juni 1968 - VI ZR 120/67 = WM 1968, 1302 = NJW 1968, 1929; Staudinger/Ostler BGB 11. Aufl. § 447 Anm. 15; Baller-stedt bei Soergel/Siebert BGB 10. Aufl. § 447 Anm. 20). d) Daß der Schadenseintritt bei sachgemäßer Verpackung verhindert worden wäre, liegt auf der Hand. Für die Annahme der Beklagten zu 1, die Firma LefBV hätte auch dann die Verpackung und insbesondere die Sicherung der Pole bei Empfangnahme in KeflHB und vor Weitertransport nach Leofli ■■ entfernt, fehlt es an jedem Anhalt. Daß der Lademeister Keller einen deutlichen Hinweis auf den Ladezustand beachtet und durch sorgsame Verpackung oder Abdeckung einen Kurzschluß vermieden hätte, stellt das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei fest. Soweit die Revision der Beklagten zu 1 meint, der haftungsbegründende Kausalzusammenhang sei gleichwohl dadurch unterbrochen, daß der Lademeister, ohne sich über den ihm nicht bekannten Ladezustand Gedanken zu machen, selbst pflichtwidrig gehandelt und die Batterien auf dem Anhänger unsachgemäß verladen habe, verkennt sie, daß nach den Ausführungen des Sachverständigen Urban die unverpackte Versendung gefüllter Batterien durchaus imüblich ist und der Lademeister daher - unbeschadet der ihm gleichwohl obliegenden Prüfungspflicht (s.u. unter II 5) - zunächst davon ausgehen konnte, der Transport der vermeintlich imgefüllten und damit noch nicht betriebsbereiten Batterien sei ungefährlich, weil er sie angesichts des Fehlens einer Verpackung für nicht betriebsbereit halten konnte. Auf den Umstand, daß die Beklagte zu 2 nach den Bekundungen des Zeugen A||Hft &e” ladene und gefüllte Batterien gleichwohl dann unverpackt auszuliefern pflegt, wenn die Versendung durch einen Spediteur erfolgt, kommt es in diesem Zusammenhang deswegen nicht an, weil der Lademeister KelflH mit einer solchen verkehrswidrigen Übung nicht zu rechnen brauchte. Hat mithin die Beklagte zu 1 für die Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Beklagte zu 2 einzustehen, so kommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte weitere Frage, ob die Beklagte zu 1 auch aus eigenem Verschulden für die fehlerhafte Weitergabe der Bestellung an die Beklagte zu 2 und damit für die Auslieferung gefüllter statt ungefüllter Batterien einzustehen hat, nicht an. 2. Soweit die Beklagte zu 1 unter Hinweis auf § 377 Abs. 2 HGB meint, die Firma LeHB habe die Batterien rügelos entgegengenommen und könne damit aus der mangelhaften Lieferung Schadensersatzansprüche nicht mehr herleiten, ver kennt sie Anwendungsbereich und Bedeutung dieser Bestimmung a) Zwar kann ein Käufer u.U. auch aus einer schadhaften, unvollständigen oder fehlenden Verpackung der Kaufsache Gewährleistungsansprüche herleiten, - und zwar etwa dann, wenn die Mängel der Verpackung die Möglichkeit der Weiterverwendung oder des Weiterverkaufs erschweren und damit auch der Wert oder die Tauglichkeit der Sache selbst zu dem vertraglich vereinbarten Gebrauch aufgehoben und gemindert ist (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1958 - VIII ZR 95/57 = Betr. 1958, 86S; Brüggemann in HGB RGRK 5. Aufl. § 377 Anm. 9). Ein solcher Fehler lag hier jedoch nicht vor. Die Abdeckung der Pole sollte vielmehr lediglich für die Dauer des Transportes einen Kurzschluß oder sonstige Beschädigungen verhindern; ihr Fehlen minderte dagegen die Gebrauchstauglichkeit der Batterien selbst nicht. b) Richtig ist, daß die Beklagten statt der bestellten ungefüllten Batterien gefüllte geliefert haben. Dabei kann zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, daß die Firma Lebert jedenfalls bei Entgegennahme der Batterien in der Hauptniederlassung Kempten mit zu demutbaren Mitteln zu einer Überprüfung des Ladezustandes in der Lage und damit zur unverzüglichen Rüge der von der Bestellung abweichenden Lieferung verpflichtet gewesen wäre. Ob es sich dabei urn einen Mangel im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB oder nicht vielmehr um die Lieferung einer anderen als der bedungenen Ware handelte, kann im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen, da die Rügepflicht beide Fälle gleichermaßen erfaßt (§§ 377, 373 HGB). Es ist den Beklagten auch einzuräumen, daß die rügelose Entgegennahme als Genehmigung gilt und damit neben den Gewährleistungsansprüchen im eigentlichen Sinne (§§ 462 f BGB) auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung wegen eines nicht rechtzeitig gerügten Fehlers verloren gehen (Senatsurteil vom 3. Febru ar 1959 - VIII ZR 14/58 = LM KGB § 377 Nr. 5; Baumbach/ Duden HGB 21. Aufl. §§ 377, 378 Ann. 1 C; Brüggemann aaO § 377 Anm. 8). c) Stets muß es sich aber um Schadensersatzansprüche handeln, die auf einem Mangel der Sache oder auf einer Falschlieferung, beruhen, sich mithin als Gewährleistungsansprüche im weiteren Sinne darstellen. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Zwar wäre der Schaden nicht entstanden, wenn die Beklagten - der Bestellung entsprechend ungefüllte Batterien geliefert hätten. Gleichwohl wurzelt die Schadensersatzpflicht In erster Linie nicht in dieser fehlerhaften Lieferung, sondern in der unsachgemäßen Versendung gefüllter Batterien und damit in der Verletzung einer kaufvertraglichen Mebenpflicht. Das erhellt auch die Erwägung, daß die Beklagten, hätte die Firma Lebert gefüllte Batterien bestellt, ebenfalls für die durch die unsachgemäße Versendung verursachten Schäden einzustehen hätten, obwohl die Kaufsache dann vertragsgemäß gewesen wäre. d) Auch der rechtspolitische Zweck der Untersuchungsund Rügepflicht beim Handelskauf verbietet eine entsprechende Anwendung der 377 f HGB auf Fälle der vorliegenden Art. Hie der Senat in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, dient die Obliegenheit zur unverzüglichen Mängelrüge nicht nur dem allgemeinen Interesse des Handelsverkehrs an einer raschen und endgültigen Abwicklung von Rechtsgeschäften, sondern. zugleich einer sachgerechten Risikoverteilung 'zwischen Käufer und Verkäufer. Dem Inte're 12 - des Käufers an einer ordnungsgemäßen Erfüllung steht das ebenfalls schutzwürdige Interesse des Verkäufers gegenüber, von dem bei zu demutbarer Prüfung zutage tretenden Mängeln der von ihm gelieferten Sache möglichst rasch zu erfahren und dadurch einen drohenden Schaden noch rechtzeitig abwenden zu können (zuletzt Senatsurteil vom 30. April 1975 - VIII ZR 164/73 - WM 1975, 562 = NJW 1975, 2011 m.w.Nachw.). Die an die unterbliebene Rüge geknüpfte Folge, daß damit die Kaufsache uneingeschränkt als genehmigt gilt (§ 377 Abs. 2 HGB), kann den Käufer insbesondere dann hart treffen, wenn die Schlecht- oder Falschlieferung durch den Verkäufer auf dessen grobfahrlässigem oder leichtfertigem Verhalten beruht, während er selbst lediglich durch Nachlässigkeit eine rechtzeitige Untersuchung und Rüge versäumt hat. Im Interesse einer reibungslosen und raschen Abwicklung des Handelsverkehrs muß der Käufer diese Nachteile im Bereich der Gewährleistung deswegen hinnehmen, weil typischerweise die Feststellung von Mängeln mit zunehmendem Zeitablauf imvertretbar erschwert würde. Für eine entsprechende Anwendung der §§ 377 f HGB über die Mängelhaftung hinaus fehlt es aber an einem zwingenden Bedürfnis, zu demal die Berücksichtigung des Mitverschuldens (§ 254 BGB) - anders als die auf dem Grundsatz des "alles oder nichts" aufbauende Genehmigung nicht gerügter Mängel - einen sachgerechter abgestuften Ausgleich zwischen den beiderseitigen Interessen ermöglicht. 3. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Verjährung. Däbei bedarf es keiner Vertiefung der Frage, in welchem Umfang überhaupt Schadensersatzansprüche wegen Lieferung einer anderen als der bedungenen Yfare (§ 378 HGB) innerhalb der kurzen Frist des § 477 BGB verjähren (vgl. dazu Senatsurteile vom 22. März 1961 - VIII ZR 52/60 = LM BGB § 477 Nr. 5 und vom 20. November 1967 - VIII ZR 126/65 = LM BGB § 477 Nr. 10 = NJW 1968, 640); denn wenn überhaupt, so werden von der kurzen Verjährung nur Ansprüche erfaßt, die in einer mangelhaften Leistung oder der Lieferung eines aliud ihren Grund haben (BGIiZ 47, 312, 319), - und das ist, wie oben dargelegt, bei den hier streitigen Ansprüchen nicht der Fall. 4.- Schließlich geht auch die Ansicht der Revision der Beklagten zu 1 fehl, die geltendgemachten Schadensersatzansprüche scheiterten“gemäß § 464 BGB daran, daß der Fahrer der Speditionsfirma Rflfli' - obwohl ausdrücklich auf den Ladezustand der Batterien hingewiesen - diese für die Firma Lebert vorbehaltlos angenommen habe. Ganz abgesehen von der Frage, ob § 464 BGB überhaupt auf Lieferungen eines aliud Anwendung findet und ob die Kenntnis des Fahrers einer die Ware abholenden Vertragsspedition bereits dem Käufer zuzurechnen ist (vgl. dazu RGZ 64, 2J6; Baller-stedt aaC § 464 Anra. 3), verkennt die Beklagte zu 1, daß die vorbehaltlose Annahme schon nach dem Wortlaut und der- rechtssystematischcn Einordnung dieser Vorschrift lediglich den Verlust von Gewährleistungsansprüchen in ’./eitesten Sinne, nicht dagegen von Schadensersatzanspru-chen wegen Verletzung einer kaufvertraglichen Ilebenpflicht zur Folfte hat. 5. Das Berufungsgericht bewertet der Firma Le0BB auf 1/3. Auch diese Tatrichter vorbehaltene Abwägung läßt das Mitverschulden grundsätzlich dem einen Rechtsfehler zun für lackteil der Bc-klagten nicht erkennen, lie Annahme, das Berufungsgericht habe Anhaltspunkts, außer acht gelassen, daß die Firma leMM als Speditionsunternehmen hei der Prüfung der in entgegengenommenen Batte- rien besondere Sorgfalt habe walten lassen müssen, sind um so weniger ersichtlich, als das Berufungsgericht zu Lasten der Klägerin auf die gerade von dem Zeugen Li^| al- "technischem Leiter der Firma LeflHH" zu verlangende Sachkunde abgestellt hat. Wenn im übrigen das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß die Angestellten der Firma LeVHB die ihnen vertragswidrig ange'li-eferten Batterien ohne Prüfung ihres Ladezustandes an den Bestim mungsort weitergesandt haben, ein Mitverschulden der Fir ma LeMU zu 1/3 herleitet, so läßt dies angesichts des leichtfertigen Verhaltens der Beklagten zu 2 und des Umstandes, daß die Beklagte zu 1 ebenfalls durch die fehlerhafte Weitergabe der Bestellung den Schadensablauf mitverursacht hat, jedenfalls keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten zu 1 erkennen. -15- III. Die Revisionen waren mithin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 Abs. 1 ZPO. Braxmaier Dr. Hiddemann Wolf Merz Treier \