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BGH

Gericht: BGH

September I960 bestätigte die Beklagte eine fernmündliche Bestellung der Klägerin auf Lieferung von rund 50 t Flachstahl (im folgenden als Auftrag Nr. 1 bezeichnet), mit Auftragsbestätigung Nr. 595 von 23. Daraufhin verhandelten die beiderseitigen Interessenvertreter miteinander, Ende Dezember I960 übernahm R^HP die Ware,Die Beklagte erstattete der Klägerin den von dieser gezahlten Rechnungsbetrag von 16 633,09 DM und in der ersten Februarhälfte I960 weitere 2 775,52 DM für Frachtkosten und Versicherung. Die Beklagte verweist sie vregen dieser Forderung an den (inzwischen verstorbenen) Kaufmann und verlangt mit der Y/iderklage die von ihr zur Rückabwicklung de3 Auftrags Nr. 1 an die Klägerin erstatteten Beträge von 16 633,09 + 2 775,52 DH =19 408,61 DM zurück. 1.Die Klägerin stützt die Klage in erster Dinie darauf, daß die Beklagte, vertreten durch Rehfus, sich mit der Wandlung des Auftrags Nr.. Im letzteren Palle habe die Beklagte, v/ic sich auc dem Schriftwechsel ergebe, diese Geschäftsführung des Rehfus genehmigt« Im Verhältnis zur Klägerin sei deshalb die Beklagte als Geschäftsführerin ohne Auftrag tätig geworden, und sei demnach verpflichtet gemäß §§ 681 Satz 2, 667 BGB das, was RP|P aus der Ge schüft ab osorgung verlangt und an die Beklagte abgeführt habe, ihrerseits an die Klägerin herauszugeben. hat, als er die Partie in Hongkong übernahm.-und veräußerte, sondern daß er dabei ausschließlich für Rechnung der Beklagten handeln wollte,, Bios ergab sich ferner, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, aus der Quittung, die Rehfus seinem. Recht aus dem Schriftwechsel entnehmen, daß die Beklagte die Geschäftsführung des R^|P, die in der Übernahme und Verwertung der Partie lag, genehmigt hat. Nachdem die Klägerin durch Schreiben vom 4» Januar 1961 gegenüber der Beklagten die Ware beanstandet hatte, und die Beklagte sich durch Schreiben Vom 5« Januar 1961 eine endgültige Stellungnahme bis zu dem Empfang weiterer ITachricht aus Hongkong Vorbehalten hatte, schrieb nämlich die Beklagte am 9» Januar 1961 an die Klägerin: Nachdem ich die von Ihnen als Stückbleche verkauften Plats voll zurückgenommen habe, würde ich Herrn anv/cisen diese 50 to anderwei tig zu verkaufen und Ihnen nach Erledigung des Verkaufs den vollen Rechnungsbetrag überweisen, zuzüglich der angefallenen Pracht» Dieser Vorschlag gilt nur unter der Voraussetzung, daß somit alle übrigen von Ihnen vorgebrachton Reklamationen als hinfällig zu betrachten sind und ich glaube, daß dieser Vorschlag ein fairer ist, da Sie mir nicht die volle Verantwortung für die von Ihnen gekauften Waren in Bezug auf die abschlossenen Kontrakte.aufbürden können» •••” Der dritte Absatz dieses Schreibens (“Nachdem ich die •»» Plats voll zurückgenommen habe •»•11) läßt sich nicht anders verstehen, als daß die Beklagte die Rücknahme durch BfP als für ihre Rechnung geschehen anerkannte. Das Berufungsgericht hat demnach zu Recht festgestellt, daß Rehfus, wenn er nicht überhaupt von der Beklagten einen entsprechenden Auftrag hatte, bei der Übernahme und Verwertung der Partie als Geschäftsführer für die Beklagte gehandelt und diese seine Geschäftsführung genehmigt hat. und daß die Beklagte einen entsprechenden Hinweis in einem Schreiben vom 18, Januar 1961 an die Klägerin wiederholt hat. Das ändert nichts daran, daß Rehfuc bei der Rücknahme und Verwertung der hier streitigen Partie im Einverständnis mit der Beklagten als deren Beauftragter oder als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt hat« Die Beklagte ist demnach, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, ihrerseits gegenüber der Klägerin ais Geschäftsführerin tätig geworden, indem sie durch R^f^ die Partie verwerten ließ« Sie handelte dabei "ohne Auftrag" im Sinne des § 677 BGB: Zwischen den Parteien ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, eine Wandlungs-abrede schon wegen Pehlens der nach den Vertragsbedingungen erforderlichen schriftlichen Zustimmung der Beklagten nicht zustande gekommen; andererseits hat die Klägerin nicht den von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 9» Januar 1961 vorgeschlagenen Vergleich angenommen. Bas Berufungsgericht nimmt an, daß die Beklagte gleichwohl den Erlös "erlangt" habe, weil R^|9 durch die Gutschrift im Rahmen des Kontokorrentverhältnisses mit der Beklagten eine endgültige Leistung erbracht und die Beklagte durch die Gutschrift eine höhere Saldoforderung gegen Rehfus erlangt habe, die mit ihrer ursprünglichen Forderung auf Abführung des Veräußerungsorlöses nicht identisch sei. Das ergibt sich schon aus dem bereits in anderem Zusammenhang erwähnten Schreiben der Beklagten vom 9* Januar 1961, wenn dort die Beklagte schreibt: IXo Zur Widerklage Die Beklagte will mit der Widerklage die Wandlung des Auftrages Nr, 1 rückgängig machen und verlangt deshalb die von ihr der Klägerin erstatteten Beträge zurück. In der ersten Instanz hat sie die Widerklage damit begründet , sie habe den V7iderkla-gebetrag an die Klägerin zur Ausräumung aller zwischen den Parteien hinsichtlich der Aufträge Nr, 1 und 2 bestehenden Differenzen gezahlt, und sei deshalb an die Wandlungsvereinbarung nicht mehr gebunden, nachdem die Klägerin durch die Klage sich von dieser Vereinbarung losgesagt habe. Nachdem das Landgericht die Widerklage abgewiesen hatte, weil es die Behauptung der Beklagten über eine solche Vereinbarung als widerlegt ansah, ist die Beklagte auf ihre ursprüngliche Begründung der Widerklage nicht mehr zurückgekommen. Sie hat diese in der zweiten Instanz nunmehr damit begründet, die Klägerin habe ihr nicht die Ware aus dem Auftrag Nr, 1, wozu sic nach Wandlungsrecht verpflichtet sei, frei Bremen zurückgogeben; deshalb sei sie (Beklagte) zu Recht gemäß § 326 BGB von der Wandlungsvereinbarung zurückgetreten. sie dort veräußert und damit auf eine Rückfracht nach Bremen verzichtet» Wap die Revision dagegen vorbringt, iot offensichtlich unbegründet» Denn die Beklagte hat, wie sich auo ihren Schreiben vom 9« Januar 1961 und von 10, Februar 1961 ergibt, der Klägerin die Frachtkosten erst erstattet, nachdem Rehfus die Ware für sie in Hongkong veräußert hatte, Dies entsprach mithin der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO,

Zitierte Normen: § 816 BGB
PartieAuftragParteiBerufungsgerichtSchreibenKlägerinWare

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
15o Juni 1970 Klett, Justizhauptsekret
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IIIIJl 5-244/68	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der KonnanditgeSeilschaft unter der Firma Karl KI000 Sohn	1000, 10000s t r aß o 0 vertreten
 durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Werner 100 Vcrwaltungs-GmbH, diese wieder vertreten durch ihren Geschäftsführer Werner Lf00, ebenda,
 Beklagte und Revisionsklägerin,
 Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr»
gegen
 die Otto Wl
 Aktiengesellschaft, Kj
 Straße
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, 'den Kaufmann Otto Wolff von AJ000, Professor Pr» Günther und Konsul Rudolf - genannt Rolf - Kppp, ebenda,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Froseßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof»	Pr»
und Pr. 00-
2
Der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Messner, Mornann und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Düsseldorf von 23 * November 1967 v/ird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
i)io Parteien - die Klägerin früher in der Form einer Kommanditgesellschaft - sind im Außenhandel in Stahl und Bisen tätig und standen längere Zeit miteinander in Geschäftsverbindung. Mit Auftragsbestati-gung Nr. 594 vom 22. September I960 bestätigte die Beklagte eine fernmündliche Bestellung der Klägerin auf Lieferung von rund 50 t Flachstahl (im folgenden als Auftrag Nr. 1 bezeichnet), mit Auftragsbestätigung Nr. 595 von 23. September I960 eine Bestellung der Klägerin auf Lieferung von ca. 100 t Stückbleche (im folgenden als Auftrag Nr. 2 bezeichnet). Die Ware v/ar für Hongkong bestimmt. Beide Parteien hatten
 
dort einen Interessonvertreter, die Klägerin den Dipl,-Ingp F^B? die Beklagte den Kaufmann rBIB«
Die Ware aus dem Auftrag Nr, 1 wurde mit dem Dampfer	verschifft und traf am 16, Dezem-
ber I960 in Hongkong ein. Die Klägerin beanstandete die Ware schon vor deren Ankunft auf Grund der Dokumente als nicht vertragsgemäß. Daraufhin verhandelten die beiderseitigen Interessenvertreter miteinander, Ende Dezember I960 übernahm R^HP die Ware,Die Beklagte erstattete der Klägerin den von dieser gezahlten Rechnungsbetrag von 16 633,09 DM und in der ersten Februarhälfte I960 weitere 2 775,52 DM für Frachtkosten und Versicherung.
Die Ware aus dem Auftrag Nr. 2 v/urde in zwei Partien nach Hongkong verschifft. Die erste Partie (2 a) traf an 29. November I960 mit dem Dampfer dort ein. Die Klägerin beanstandete sie am 3. und 6. Dezember I960. Die zweite Partie (2b) traf Anfang Januar 1961 mit den Dampfer BBBHB in Hongkong ein. Die Klägerin beanstandete mit Schreiben vom 4. Januar 1961 auch diese Partie, weil sie noch schlechter sei als die erste. V/iederum verhandelten die beiderseitigen Interessenvertreter und auch die Parteien miteinander. R^^ übernahm am 7p Januar 1961 die Partie 2 b« Er erlöste aus deren Verkauf 11 900,35 DM, die, er der Beklagten gutschrieb.
Die Klägerin verlangt, nachdem sie mit einer Seilklage von weiteren rund 630 DM Kosten für das Deich-
i
 
tern der Y/are aus dem Dampfer	(Auftrag	Nr.1)
abgewioson ist, von der Beklagten noch den von R^0^ oi’zielten Erlös aua der Partie Nr» 2 b in Höhe von 11 900,35 DM. Die Beklagte verweist sie vregen dieser Forderung an den (inzwischen verstorbenen) Kaufmann
 und verlangt mit der Y/iderklage die von ihr zur Rückabwicklung de3 Auftrags Nr. 1 an die Klägerin erstatteten Beträge von 16 633,09 + 2 775,52 DH =19 408,61 DM zurück. Die Vorinstanzon haben der Klage entsprochen und die Widerklage abgowiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte ein umgekehrtes Ergebnis. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuwoisen.

I.
Zur Klage
1. Die Klägerin stützt die Klage in erster Dinie darauf, daß die Beklagte, vertreten durch Rehfus, sich mit der Wandlung des Auftrags Nr.. 2 hinsichtlich der Teillieferung 1fr. 2 b einverstanden erklärt habe, und verlangt die 1t 900,35 DM als Teilbetrag des von ihr an die Beklagte gezahlten höheren Kaufpreises zurück. Hilfsweiso macht sie geltend, die Beklagte schulde ihr dön*Klagebetrag aus § 816 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte als Nichtberechtigte durch R^^^ über die Ware verfügt habe.
 
Das Berufungsgericht stellt fest, ein Y/andlungs-vortrag sei zwischen den Parteien hinsichtlich der -Partie Nr. 2 b schon deshalb nicht zustande gekommen-, weil nach den für das Geschäft geltenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Beklagten eine schriftliche Bestätigung der Beklagten erforderlich gewesen sei, an der es hier fehle« Rp|B habe aber die Ware für die Beklagte zu-rückgenomraen und weitervoräußert, und zwar entweder als Beauftragter oder als Geschäftsführer ohne Auftrag. Im letzteren Palle habe die Beklagte, v/ic sich auc dem Schriftwechsel ergebe, diese Geschäftsführung des Rehfus genehmigt« Im Verhältnis zur Klägerin sei deshalb die Beklagte als Geschäftsführerin ohne Auftrag tätig geworden, und sei demnach verpflichtet gemäß §§ 681 Satz 2, 667 BGB das, was RP|P aus der Ge schüft ab osorgung verlangt und an die Beklagte abgeführt habe, ihrerseits an die Klägerin herauszugeben. Die Beklagte habe den Verkaufserlös dadurch von RPJB erlangt, daß dieser sie im Rahmen des zwischen den beiden bestehenden Kontokor-rentverhältnissea mit diesem 3etrage erkannt habe.
2« Die Verurteilung der Beklagten hält im Ergebnis den Revisionsangriffen stand.
a) Zu Unrecht wendet die Revision sich gegen die Feststellung,	habe	die	Partie	Nr.	2	b für die
 Beklagte veräußert und diese habe das Vorgehen des R^p PP genehmigt. Schon auf Grund der insov/eit ganz eindeutigen Bekundung des Zeugen Rp|P konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler feststellen, daß der Zeuge kein Geschäft für eigene Rechnung vorgenommen
\
hat, als er die Partie in Hongkong übernahm.-und veräußerte, sondern daß er dabei ausschließlich für Rechnung der Beklagten handeln wollte,, Bios ergab sich ferner, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, aus der Quittung, die Rehfus seinem. Verhandlungspartner über den Empfang der Konnossemente erteilt hat. Die Quittung: "Erhalten, gez. R^lfe" befindet sich nämlich auf einem Schreiben des Priis an RBH^ vom 7» Januar 1961? das folgenden Wortlaut hat:
'oo. hiermit erhalten Sie die Konnossemente 50000 kg ... Stückbleche aus Schiff 'BflP , die wie von Ihnen festgestellt mangelhaft sind, und die Sie hier in Hong-kong für Rechnung von Karl	Sohn
(das ist die Beklagte) übernommen haben ,.,"
Bas Berufungsgericht konnte ferner zu. Recht aus dem Schriftwechsel entnehmen, daß die Beklagte die Geschäftsführung des R^|P, die in der Übernahme und Verwertung der Partie lag, genehmigt hat. Nachdem die Klägerin durch Schreiben vom 4» Januar 1961 gegenüber der Beklagten die Ware beanstandet hatte, und die Beklagte sich durch Schreiben Vom 5« Januar 1961 eine endgültige Stellungnahme bis zu dem Empfang weiterer ITachricht aus Hongkong Vorbehalten hatte, schrieb nämlich die Beklagte am 9» Januar 1961 an die Klägerin:
"Ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 6. Jan. ■ 1961 in obiger.Angelegenheit und teile Ihnen mit, daß ich eine Reklamation für diese Partie grundsätzlich ablehnen muß. Es ist Ihnen
 bekannt, daß Besichtigungen in II a Material..* vor Verlassen der Läger stattzufinden haben und nachträgliche Reklamationen nicht mehr anerkannt werden können.
Ich möchte trotzdem, ohne jegliches Präjudiz, mit Ihnen zu einem Arrangement kommen, das . sich an den, Vorschlag Ihres sehr geehrten Herrn	anläßlich	seines	Besuches an-
lehnt o
Nachdem ich die von Ihnen als Stückbleche verkauften Plats voll zurückgenommen habe, würde ich Herrn	anv/cisen	diese	50 to anderwei
 tig zu verkaufen und Ihnen nach Erledigung des Verkaufs den vollen Rechnungsbetrag überweisen, zuzüglich der angefallenen Pracht»
Dieser Vorschlag gilt nur unter der Voraussetzung, daß somit alle übrigen von Ihnen vorgebrachton Reklamationen als hinfällig zu betrachten sind und ich glaube, daß dieser Vorschlag ein fairer ist, da Sie mir nicht die volle Verantwortung für die von Ihnen gekauften Waren in Bezug auf die abschlossenen Kontrakte.aufbürden können» •••”
Der dritte Absatz dieses Schreibens (“Nachdem ich die •»» Plats voll zurückgenommen habe •»•11) läßt sich nicht anders verstehen, als daß die Beklagte die Rücknahme durch BfP als für ihre Rechnung geschehen anerkannte. Das Berufungsgericht hat demnach zu Recht festgestellt, daß Rehfus, wenn er nicht überhaupt von der Beklagten einen entsprechenden Auftrag hatte, bei der Übernahme und Verwertung der Partie als Geschäftsführer für die Beklagte gehandelt und diese seine Geschäftsführung genehmigt hat.
 
Don steht nicht entgegen, daß die Beklagte in einen Postskriptun zun Schreiben vom 9* Januar 1961 bemerkt:
"PoSo Ich möchte Sie gleichzeitig darauf aufmerksam machen, daß Ubex’gaben oder Weitergaben von Lieferungen in Hongkong erst durch meine Zustimmung verbindlich werden”
und daß die Beklagte einen entsprechenden Hinweis in einem Schreiben vom 18, Januar 1961 an die Klägerin wiederholt hat. Das ändert nichts daran, daß Rehfuc bei der Rücknahme und Verwertung der hier streitigen Partie im Einverständnis mit der Beklagten als deren Beauftragter oder als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt hat«
Die Beklagte ist demnach, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, ihrerseits gegenüber der Klägerin ais Geschäftsführerin tätig geworden, indem sie durch R^f^ die Partie verwerten ließ«
Sie handelte dabei "ohne Auftrag" im Sinne des § 677 BGB: Zwischen den Parteien ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, eine Wandlungs-abrede schon wegen Pehlens der nach den Vertragsbedingungen erforderlichen schriftlichen Zustimmung der Beklagten nicht zustande gekommen; andererseits hat die Klägerin nicht den von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 9» Januar 1961 vorgeschlagenen Vergleich angenommen. Das Berufungsgericht hat deshalb das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien zutreffend nach den Regeln.der Geschäftsführung ohne Auftrag beurteilt.
 
b) Nach §§ 681 Satz 2, 667 BGB ist die Beklagte verpflichtet, alles, was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, an die Klägerin herauszugeb'en. Ben hier streitigen Erlös der Ware hat	un~
streitig nicht an die Beklagte überwiesen, sondern mit ihr verrechnet. Hatte im Zeitpunkt der Verrechnung Rehfus eine die verrechnete Forderung übersteigende Forderung gegen die Beklagte, so hat diese damit den Gegenwert der verrechneten Forderung im Sinne des § 667 BGB dadurch erlangt, daß durch die Verrechnung ihre Schuld gegenüber R^|^ getilgt worden ist» Die Klageforderung wäre dann gemäß § 667 BGB begründet .
Ba jedoch das Abrechnungsverhältnis zwischen der Beklagten und R^Hi ungeklärt ist, ist für die Revisionsinstanz von der Behauptung der Beklagten auszugehen,	habe,	als er am 15. Februar 1961
der Beklagten den Erlös von 11 900,35 BM gutschrieb - und seither - bei ihr im Bebet gestanden. Bas Berufungsgericht nimmt an, daß die Beklagte gleichwohl den Erlös "erlangt" habe, weil R^|9 durch die Gutschrift im Rahmen des Kontokorrentverhältnisses mit der Beklagten eine endgültige Leistung erbracht und die Beklagte durch die Gutschrift eine höhere Saldoforderung gegen Rehfus erlangt habe, die mit ihrer ursprünglichen Forderung auf Abführung des Veräußerungsorlöses nicht identisch sei.
Ob dieser Ansicht zu folgen ist, kann unentschieden bleiben.
Die Parteien waren, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 4» Januar 1961 auch die hier fragliche Partie beanstandet hatte, und der Intercssenvertre-ter der Beklagten	-	ebenfalls	mit	Schreiben
 vom 4» Januar 1961 - die Ware als "Ausschuß'1 bezeichnet hatte, darüber einig, daß die Beklagte die Ware zurücknahm. Uneinig waren und blieben die Parteien darüber, wie dann abgerechnet werden sollte. Die Klägerin wollte volle Wandlung, d.h. Rückzahlung des Kaufpreises plus Kosten durch die Beklagte, Diese dagegen wollte der Klägerin lediglich aus Kulans - einer Wandlung standen nach ihrer Ansicht ihre dem Geschäft zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen - den Erlös aus der Verwertung zukommen lassen. Dabei hat aber die Beklagte zu dem Ausdruck gebracht, daß sic die Veräußerung durch	in	je-
dem Palle für ihre Rechnung gelten lassen und nicht die Klägerin an R^^pverweisen wolle. Das ergibt sich schon aus dem bereits in anderem Zusammenhang erwähnten Schreiben der Beklagten vom 9* Januar 1961, wenn dort die Beklagte schreibt:
"Nachdem ich die ...Plats zurückgenommen habe, würde ich Herrn RflH) anweisen, diese 50 to anderweitig zu verkaufen und Ihnen nach Erledigung des Verkaufs den vollen Rechnungsbetrag überweisen (nicht etwa: zu überweisen), zuzüglich der angefallenen Pracht."
In ihrem Schreiben vom 18. Januar 1961 bittet die Beklagte die Klägerin, es bei dem Inhalt des Schreibens vom 9. Januar 1961 "als Basis einer Übernahme
11
dieser Partie zu belassen”• Pas Schreiben schließt mit dem Satz:
"Gutschrift dos Betrages erhalten Sie.somit umgehend nach erfolgtem Weiterverkauf.”
Nachdem schließlich Rehfus der Beklagten am 15» Februar 1961 den Brios im Kontokorrent gutgeschrieben hatte, schrieb diese am 10„ März 1961 an die Klägerin:
”3)a Sie über mein Rechtsund Innenverhältnis mit Herrn W.F. R^BB genauestens unterrichtet sind, bitte ich Sie, mir zu gestatten, Sic mit dem Differenzbetrag zwi-schen Ihrer Forderung und der zwischenzeitlich von Herrn R^Bfe eingereichten Kreditnota zu belasteno”
Auch das konnte die Klägerin nur dahin verstehen, daß die Beklagte den Erlös selbst zur Verfügung der Klägerin hielt» Die Beklagte muß sich an diesen Erklärungen, welche die Grundlage für die einverständliche Rückabwicklung des Geschäfts bildete, fest-halten lassen, auch nachdem die Parteien sich Uber die Abrechnung im ganzen im Ergebnis nicht geeinigt haben. Die Klägerin braucht es nach Treu und Glauben nicht hinzunehmen, daß die Beklagte sie nunmehr wegen dos Erlöses an den - inzwischen verstorbenen -verweist.
Die Klageforderung ist deshalb in jedem Palle nach § 667 BGB begründet.
12 -
IXo
 Zur Widerklage
 Die Beklagte will mit der Widerklage die Wandlung des Auftrages Nr, 1 rückgängig machen und verlangt deshalb die von ihr der Klägerin erstatteten Beträge zurück. In der ersten Instanz hat sie die Widerklage damit begründet , sie habe den V7iderkla-gebetrag an die Klägerin zur Ausräumung aller zwischen den Parteien hinsichtlich der Aufträge Nr, 1 und 2 bestehenden Differenzen gezahlt, und sei deshalb an die Wandlungsvereinbarung nicht mehr gebunden, nachdem die Klägerin durch die Klage sich von dieser Vereinbarung losgesagt habe. Nachdem das Landgericht die Widerklage abgewiesen hatte, weil es die Behauptung der Beklagten über eine solche Vereinbarung als widerlegt ansah, ist die Beklagte auf ihre ursprüngliche Begründung der Widerklage nicht mehr zurückgekommen. Sie hat diese in der zweiten Instanz nunmehr damit begründet, die Klägerin habe ihr nicht die Ware aus dem Auftrag Nr, 1, wozu sic nach Wandlungsrecht verpflichtet sei, frei Bremen zurückgogeben; deshalb sei sie (Beklagte) zu Recht gemäß § 326 BGB von der Wandlungsvereinbarung zurückgetreten.
Das Berufungsgericht hat demgegenüber vor allem auf Grund des Schriftwechsels festgestellt,die Beklagto habe die Ware in Hongkong zurückerhalten,
 
sie dort veräußert und damit auf eine Rückfracht nach Bremen verzichtet» Wap die Revision dagegen vorbringt, iot offensichtlich unbegründet» Denn die Beklagte hat, wie sich auo ihren Schreiben vom 9« Januar 1961 und von 10, Februar 1961 ergibt, der Klägerin die Frachtkosten erst erstattet, nachdem Rehfus die Ware für sie in Hongkong veräußert hatte, Dies entsprach mithin der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung,
 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO,
Dr, Haidinger Dr, ßelhaar. Dr, Messner Mormann	Braxmaier
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