Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19 » Mai 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20o Oktober 1967 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der Verurteilung zu 1 und 2 des Urteils der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn (Neckar) vom 3° Mai 1967 in der Hauptsache erledigt ist o befanden sich 1 Musikbox und 2 Spielautomaten (Fußballspiel und Bingo), die von der Klägerin dort auf Grund von Verträgen mit dem Pachtvorgänger des Beklagten, Udo auf gestellt worden waren. Am 2o März 1966 legte der Ehemann der Klägerin dem Bruder Georgios Bo des Beklagten je einen in Maschinenschrift entworfenen Mietvertrag für jedes der drei Geräte zur Unterzeichnung vor, nach deren Inhalt “Der Vermieter“ an den Aufsteller eine Fläche zur Aufhängung des bezeichneten Spielgeräts für die Dauer von drei Jahren überläßto Jeder Vertrag sieht neben anderen Regelungen für den Vermieter eine verschieden hohe Beteiligung an den Bruttoeinnahmen vor«, In Uro 8 heißt es, daß Spielautomaten von anderen Firnen in dem Lo3cal nicht unterhalten werden« Bei der Vorlage dieser Schriftstücke war der Hane des Vernieters an der hierfür offengelassenen Stelle noch nicht angegeben« Der Bruder des Beklagten setzte in den Vertrag für die Musikbox handschriftlich seinen Namen (als Vermieter) ein und Unterzeichnete alle drei Schriftstücke an der hierfür für den Vernieter vorgesehenen Stelle mit seinem Nameno Der Vertrag über den Spielautomaten Fußballspiel enthält oben im Kopf keine Angabe des Vermieters, dagegen ist in dem Vertrag über den Spielautomaten Bingo oben handschriftlich WA» Paba-doboulos“ vermerkt worden« Juni 1966, die Geräte in seinem Lokal in Betrieb zu halten* Er stellte sich auf den Standpunkt, er habe keine AufStellverträge über sie abgeschlossen* Sein Bruder sei nicht bevollmächtigt gewesen, neue Mietverträge mit einer Laufzeit von 3 Jahren abzuschließen* Bei der Vorlage der Schriftstücke zur Unterzeichnung habe der Ehemann der Klägerin erklärt, es handle sich lediglich um eine Bestätigung dafür, daß die Geräte einwandfrei übernommen wurden» Lies solle ihm der Bruder Geor-gios durch seine Unterschrift bestätigen» Mit Anwaltschreiben vom 16» Juni 1966 wurden die Verträge wegen arglistiger Täuschung angofochten» Die Geräte wurden dann aus dem Aufstellungsraum entfernt» Die Vertragsurkunden vom 2» März 1966 seien zwar von dem Bruder des Beklagten unterschrieben worden« Dabei habe jedoch sein Bruder als Vertreter des Beklagten gehandelt« Die Beweisaufnahme rechtfertige ferner die Peststellung, daß Georgios P» die erforderliche Vertretungsmacht zu dem Abschluß der Verträge besessen habe» vom Beklagten ermächtigt worden sei 9 die Mietverträge mit der Klägerin abzuschließen« Das durch die Verträge begründete Rechtsverhältnis sei den Vorstellungen und Absichten des Beklagten nicht zuv/i-dergelaufen, der von allem Anfang an bei der Übernahme der Gastwirtschaft bereit und willens gewesen sei, die von der Klägerin dort aufgesteilten Automaten zu übernehmen und weiter in Betrieb zu halten« Die Behauptung des Beklagten, sein Bruder habe nicht im Rahmen ihm übertragener Vertretungsmacht gehandelt, sei durch sein eigenes Verhalten und durch die Beweisaufnahme widerlegt worden« Das Einverständnis des Beklagten mit den Verträgen lasse sich daraus schließen, daß er in den folgenden Monaten bis Anfang Juni 1966 entsprechend den Inhalt der Verträge mit der Klägerin oder deren Ehemann über das Einspielergebnis der Automaten abgerechnet und während dieser Zeit die Geräte in Betrieb gehalten habe« Abgesehen hiervon habe ais Zeuge bekundet, Ge- gen mit dem Vorpächter und dem Ehemann der Klägerin bereit war, die Aufstollverträge seines Vorpächters zu übernehmen» Sondern es hat insbesondere auch in Betracht gezogen, daß die von Georgios P» Unterzeichneten Verträge ihm, wie das Berufungsgericht feststellt, vorgelesen worden sind» Daraus durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß folgern, daß er über den Inhalt der Schriftstücke ausreichend unterrichtet worden war, als er sie Unterzeichnete» Es ist auch kein Verfahrensfehler darin zu finden, daß das Berufungsgericht in den von ihm gewürdigten als unstreitig oder erwiesen anzusehenden Umständen einen ausreichenden Beweis dafür gefunden hat, daß Georgioa P» die Verträge in Vertretung des Beklagten unterschrieben hat und dieser hiermit einverstanden war« Dem steht nicht entgegen, daß Georgios P» bei der Unterschrift nicht ausdrücklich vermerkt hat, daß er als Vertreter des Beklagten unterschrieb» Denn das kam schon dadurch zu dem Ausdruck, daß unstreitig der Beklagte Pächter der Gastwirtschaft war und deshalb er, auch für Georgios P» erkennbar, durch den Vertrag verpflichtet werden sollte» 2» Die Revision wendet sich auch vergeblich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte mit der Unterzeichnung der Verträge für ihn einverstanden gewesen sei» Sie rügt, das Berufungsgericht hätte sich auch mit dem Umfang der Vertretungsmacht auseinandersetzen müssen» Es fehle an einem ausreichenden Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte seinen Bruder be- vollmächtigt habe, auf 3 Jahre lautende Verträge abzuschließen • Die vom Berufungsgericht gewürdigten Umstände sprächen nur dafür, daß Georgios Po Vollmacht zur Übernahme der Geräte gehabt habe, nicht aber zun Abschluß von Verträgen mit einer Laufzeit von 3 Jahren und mit der Verpflichtung, keine anderen Geräte aufzustellen, die zudem in den Formularen unklar gefaßt seio Auch insoweit bestehen indes gegen das Berufungsurteil keine rechtlichen Bedenken, denn das Berufungsgericht durfte der von ihm getroffenen Feststellung, die Verträge seien dem Bruder des Beklagten vorgelesen worden, und dem weiteren Umstand, daß der Beklagte über die Einnahmen längere Zeit nach Maßgabe der Verträge mit der Klägerin abgerechnet hat, entnehmen, daß er auch hinsichtlich der Dauer und des sonstigen Inhalts mit den Unterzeichneten Verträgen einverstanden war» 3» Die Ansicht der Sevision, der Beklagte habe die Verträge jedenfalls wegen Irrtums über ihren Inhalt wirksam angefochten, kann deshalb keinen Erfolg haben, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Bruder des Beklagten über ihren Inhalt ausreichend unterrichtet war und der Beklagte sich die Kenntnis seines Vertreters von dem Inhalt der Verträge anrechnen lassen muß» Dafür, daß Georgios Po die Verträge nicht richtig verstanden habe, wie die Revision meint, fehlt es an einem ausreichenden Anhaltspunkt im Sachverhalte Deshalb hält das Berufungsurteil auch insoweit den Angriffen der Revision Stande
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES YIJJ_ZH_244/67 URTEIL Verkündet un 19o Mai 1969 Klett9 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Gastwirts Aristidis früher i (HB*) > Gasthaus "Zur in PHP K Bahnhofsgaststättey Beklagten und Rovisionsklägors., - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr» gegen Frau Ruth gesch» J'^lH^Bstraße 0 in H 9 Klägerin und Revisionsbeklagtc? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19 » Mai 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20o Oktober 1967 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der Verurteilung zu 1 und 2 des Urteils der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn (Neckar) vom 3° Mai 1967 in der Hauptsache erledigt ist o Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte übernahm als Pächter ab 1 * März 1966 die Gastwirtschaft "Zur in ihz* befanden sich 1 Musikbox und 2 Spielautomaten (Fußballspiel und Bingo), die von der Klägerin dort auf Grund von Verträgen mit dem Pachtvorgänger des Beklagten, Udo auf gestellt worden waren. Als der Pächterwechsel bevorstand, verhandelten der Bhemann der Klägerin als deren Bevollmächtigter, der Beklagte und sein Bruder Georgios über die Übernahme der Ge- räte durch den neuen Pächter. HMHHkhatte den Be- - 3— klagten und seinen Bruder davon unterrichtet? daß die Verträge mit der Klägerin zu übernehmen seien« Beide waren damit einverstanden, daß die Geräte in dem Betrieb blieben« Am 2o März 1966 legte der Ehemann der Klägerin dem Bruder Georgios Bo des Beklagten je einen in Maschinenschrift entworfenen Mietvertrag für jedes der drei Geräte zur Unterzeichnung vor, nach deren Inhalt “Der Vermieter“ an den Aufsteller eine Fläche zur Aufhängung des bezeichneten Spielgeräts für die Dauer von drei Jahren überläßto Jeder Vertrag sieht neben anderen Regelungen für den Vermieter eine verschieden hohe Beteiligung an den Bruttoeinnahmen vor«, In Uro 8 heißt es, daß Spielautomaten von anderen Firnen in dem Lo3cal nicht unterhalten werden« Bei der Vorlage dieser Schriftstücke war der Hane des Vernieters an der hierfür offengelassenen Stelle noch nicht angegeben« Der Bruder des Beklagten setzte in den Vertrag für die Musikbox handschriftlich seinen Namen (als Vermieter) ein und Unterzeichnete alle drei Schriftstücke an der hierfür für den Vernieter vorgesehenen Stelle mit seinem Nameno Der Vertrag über den Spielautomaten Fußballspiel enthält oben im Kopf keine Angabe des Vermieters, dagegen ist in dem Vertrag über den Spielautomaten Bingo oben handschriftlich WA» Paba-doboulos“ vermerkt worden« Die in den Vertragsurkunden vorgesehene Abrechnung über die Spieleinnahmen wurde in Abständen von 2 Wochen vorgenommen« Der Beklagte weigerte sich dann ab 1. Juni 1966, die Geräte in seinem Lokal in Betrieb zu halten* Er stellte sich auf den Standpunkt, er habe keine AufStellverträge über sie abgeschlossen* Sein Bruder sei nicht bevollmächtigt gewesen, neue Mietverträge mit einer Laufzeit von 3 Jahren abzuschließen* Bei der Vorlage der Schriftstücke zur Unterzeichnung habe der Ehemann der Klägerin erklärt, es handle sich lediglich um eine Bestätigung dafür, daß die Geräte einwandfrei übernommen wurden» Lies solle ihm der Bruder Geor-gios durch seine Unterschrift bestätigen» Mit Anwaltschreiben vom 16» Juni 1966 wurden die Verträge wegen arglistiger Täuschung angofochten» Die Geräte wurden dann aus dem Aufstellungsraum entfernt» Mit der am 3° August 1966 eingereichten Klage verlangte die Klägerin von dem Beklagten, die drei Geräte in der Gaststätte aufzustellen, in Betrieb zu nehmen und einsatzbereit zu halten, ferner die Peststellung seiner Verpflichtung, Spielautomaten oder Musikboxen anderer Firmen zu entfernen und es zu unterlassen, solche Geräte anderer Personen in seinem Gasthaus zu unterhalten» Daneben verlangte die Klägerin die Feststellung, daß der Beklagte ihr den Schaden zu ersetzen habe, der ihr seit dem 1» Juni 1966 entstanden sei» In Abänderung dieses Feststellungsantrags verlangte die Klägerin sodann 3 000 DM nebst Zinsen als Schadensersatz für die Seit vom 1» Juni bis 30» Hovember 1966 und hielt im übrigen den Feststellungsantrag aufrecht» Das Landgericht erkannte durch Urteil vom 3° Mai 1967 den Klageanträgen entsprechend auf Leistung, Unterlassung und Feststellung» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen« Mit der Revision erstrebt er die Abweisung der Klage« Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels mit der Maßgabe, daß die Anträge 1 und 2 der Klage für erledigt erklärt werden. Bntscheidungsgründe£ I« Das Berufungsgericht nimmt an, zwischen den Parteien sei am 2. März 1966 je ein Vertrag über die Musikbox und die beiden anderen Spielautomaten zustande gekommen» Die Vertragsurkunden vom 2» März 1966 seien zwar von dem Bruder des Beklagten unterschrieben worden« Dabei habe jedoch sein Bruder als Vertreter des Beklagten gehandelt« Die Beweisaufnahme rechtfertige ferner die Peststellung, daß Georgios P» die erforderliche Vertretungsmacht zu dem Abschluß der Verträge besessen habe» Dazu legt das Berufungsgericht in weiteren Ausführungen dar, der Beklagte habe, wie unstreitig sei, als Grieche die deutsche Sprache nicht beherrscht und sich deswegen im rechtsgeschäftlichen Verkehr der Hilfe seines Bruders bedient» Dieser sei der deutschen Sprache in so ausreichendem Maße mächtig, daß er Verhandlungen führen könne und auch fähig sei, vor Gericht ohne Vermitt- lung eines Dolmetschers als Zeuge auszusagen« Aus den gesamten Umständen des vorliegenden Palles ergebe sich, daß Georgios P. vom Beklagten ermächtigt worden sei 9 die Mietverträge mit der Klägerin abzuschließen« Das durch die Verträge begründete Rechtsverhältnis sei den Vorstellungen und Absichten des Beklagten nicht zuv/i-dergelaufen, der von allem Anfang an bei der Übernahme der Gastwirtschaft bereit und willens gewesen sei, die von der Klägerin dort aufgesteilten Automaten zu übernehmen und weiter in Betrieb zu halten« Die Behauptung des Beklagten, sein Bruder habe nicht im Rahmen ihm übertragener Vertretungsmacht gehandelt, sei durch sein eigenes Verhalten und durch die Beweisaufnahme widerlegt worden« Das Einverständnis des Beklagten mit den Verträgen lasse sich daraus schließen, daß er in den folgenden Monaten bis Anfang Juni 1966 entsprechend den Inhalt der Verträge mit der Klägerin oder deren Ehemann über das Einspielergebnis der Automaten abgerechnet und während dieser Zeit die Geräte in Betrieb gehalten habe« Abgesehen hiervon habe ais Zeuge bekundet, Ge- orgios Po habe beim ersten Gespräch über den Fortbestand der Automatenverträge erklärt, der Beklagte sei der Chef und er, Georgios P», der Geschäftsführer und befugt, alle Verträge zu unterschreiben« Die Aussage werde durch die Bekundung seiner Mutter Erika bestätigt« Sie habe nämlich bekundet, Georgios P0 habe in Anwesenheit seines Bruders erklärt, sie würden.die Geräte übernehmen, er habe Vollmacht und sei seines Bru-ders t,Hotar,,o Auch die Aussage des Automatenaufstellers Heinz R^^ lasse darauf schließen, daß der Beklagte die von seinem Bruder Unterzeichneten Verträge mit der Klä- gerin gutgeheißen habe und infolgedessen nicht geneigt gewesen sei? von diesem Zeugen angebotene Geräte aufzustellen. Demgegenüber seien die Aussagen des Georgios pD und des Kraftfahrers Willy (der nach seiner Aussa- ge beim Beklagten nach Übernahme der Gaststätte in der ersten Einführungszeit etwa 6-7 Wochen dort täglich behilflich gewesen ist und über die Unterzeichnung der Verträge ausgesagt hat) nicht überzeugend. Jäger sei bemüht gewesen? im Sinne der vom Beklagten aufgesteilten Behauptung auszusagen» Das ergebe sich u.a« daraus? daß er bekundet habe, Georgios P, seien die Verträge vor der Unterzeichnung nicht einmal vorgelesen worden? während Georgios P. selbst eingeräumt habe? der Ehemann der Klägerin habe ihm die Verträge vorgelesen. Unter diesen Umständen? so schließt das Berufungsgericht? könnc.es dahinstehen? ob die Verträge? wie das Landgericht angenommen habe? schon vor der schriftlichen Niederlegung mündlich abgeschlossen worden waren. XIo Die Revision erhebt gegen diese Würdigung der vom Landgericht erhobenen Beweise eine Reihe von Bedenken» Sie sind nicht geeignet? einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Würdigung des Sachverhalts aufzu-zeigen. 1. Das Berufungsgericht entnimmt den Beweis für eine Ermächtigung des Georgios P»? die Verträge vom 2» März 1966 für den Beklagten abzuschließen? nicht nur solchen Tatsachen und Umständen? die sich schon daraus ex’klären lassen? daß der Beklagte in den Vorbesprechun- 8 gen mit dem Vorpächter und dem Ehemann der Klägerin bereit war, die Aufstollverträge seines Vorpächters zu übernehmen» Sondern es hat insbesondere auch in Betracht gezogen, daß die von Georgios P» Unterzeichneten Verträge ihm, wie das Berufungsgericht feststellt, vorgelesen worden sind» Daraus durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß folgern, daß er über den Inhalt der Schriftstücke ausreichend unterrichtet worden war, als er sie Unterzeichnete» Es ist auch kein Verfahrensfehler darin zu finden, daß das Berufungsgericht in den von ihm gewürdigten als unstreitig oder erwiesen anzusehenden Umständen einen ausreichenden Beweis dafür gefunden hat, daß Georgioa P» die Verträge in Vertretung des Beklagten unterschrieben hat und dieser hiermit einverstanden war« Dem steht nicht entgegen, daß Georgios P» bei der Unterschrift nicht ausdrücklich vermerkt hat, daß er als Vertreter des Beklagten unterschrieb» Denn das kam schon dadurch zu dem Ausdruck, daß unstreitig der Beklagte Pächter der Gastwirtschaft war und deshalb er, auch für Georgios P» erkennbar, durch den Vertrag verpflichtet werden sollte» 2» Die Revision wendet sich auch vergeblich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte mit der Unterzeichnung der Verträge für ihn einverstanden gewesen sei» Sie rügt, das Berufungsgericht hätte sich auch mit dem Umfang der Vertretungsmacht auseinandersetzen müssen» Es fehle an einem ausreichenden Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte seinen Bruder be- vollmächtigt habe, auf 3 Jahre lautende Verträge abzuschließen • Die vom Berufungsgericht gewürdigten Umstände sprächen nur dafür, daß Georgios Po Vollmacht zur Übernahme der Geräte gehabt habe, nicht aber zun Abschluß von Verträgen mit einer Laufzeit von 3 Jahren und mit der Verpflichtung, keine anderen Geräte aufzustellen, die zudem in den Formularen unklar gefaßt seio Auch insoweit bestehen indes gegen das Berufungsurteil keine rechtlichen Bedenken, denn das Berufungsgericht durfte der von ihm getroffenen Feststellung, die Verträge seien dem Bruder des Beklagten vorgelesen worden, und dem weiteren Umstand, daß der Beklagte über die Einnahmen längere Zeit nach Maßgabe der Verträge mit der Klägerin abgerechnet hat, entnehmen, daß er auch hinsichtlich der Dauer und des sonstigen Inhalts mit den Unterzeichneten Verträgen einverstanden war» 3» Die Ansicht der Sevision, der Beklagte habe die Verträge jedenfalls wegen Irrtums über ihren Inhalt wirksam angefochten, kann deshalb keinen Erfolg haben, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Bruder des Beklagten über ihren Inhalt ausreichend unterrichtet war und der Beklagte sich die Kenntnis seines Vertreters von dem Inhalt der Verträge anrechnen lassen muß» Dafür, daß Georgios Po die Verträge nicht richtig verstanden habe, wie die Revision meint, fehlt es an einem ausreichenden Anhaltspunkt im Sachverhalte Deshalb hält das Berufungsurteil auch insoweit den Angriffen der Revision Stande 10 III-. Hinsichtlich der Verurteilung zu 1 und 2 im Urteil des Landgerichts hat sich die Hauptsache durch Ablauf der vereinbarten Vertragszeit von 3 Jahren erledigt. Deshalb war dem Anträge der Revisionsbeklagten entsprechend die Revision mit dieser Haßgabe als unbegründet zurUcksuv/eisen. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels fallen dem Beklagten zur Last. Dr* Gelhaar Artl Dr» Messner Mormann Braxmaier