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BGH · II ZH 244/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZH 244/66

D^P, eGmbH, hatte durch Vertrag vom 7° Mai 1954 von der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Obcrfinansprüsidenten in Hannover, das ehemalige Hei-zungsgebaudo H 7 auf dem ehemaligen Flugplatz in Q^P gemietet» In § 11 dieses Mietvertrages war bestimmt, daß der Vormieter bei Beendigung des Mietvertrages das Recht habe, bauliche Veränderungen und eingebaute Einrichtungen der Mieterin ohne Entschädigung zu übernehmen oder deren Beseitigung zu verlangen» Am 18c Mai 1957 trat der Kläger an Stelle der Genossenschaft in den Mietvertrag ein» Er behauptet, das Gebäude mit wortverbessernden Einrichtungen versehen zu haben, für die er vom Beklagten aus folgenden Gründen Ersatz in Höhe eines Betrages von ursprünglich 25 000 DM, dann 22 500 DM verlangt» Herr Regierungsrat der Durchschrift von diesen Schreiben erhält, will mit Herrn Gre-wc auf Grund unserer Unterredung nochmals verhandeln und Nachricht geben, ob er zur Abgeltung aller Forderungen mit einer Zahlung von DM 22 500,-einverstanden ist, wobei ich voraussetze, daß die Räume von Herrn G^H bis zu dem 1 <> Oktober 1962 geräumt worden* Sobald ein schriftliches Einverständnis von Herrn GflB vorliegt, werde ich Ihnen eine Nachricht zukommen lassen* tfInzwischen ist Ihnen von Herrn Regierungsrat a„D, mitgeteilt worden, daß eine Einigung zwischen Herrn und mir zustande gekommen ist, so daß einem Verkauf des Gebäudes H 7 mit den Grundstück nichts mehr im Y/ege stehto" ein Antwortschreiben, dessen Erhalt der Beklagte ebenfalls bestreitet, und in dem er namens des Klägers dem Schreiben vom 19° Februar 1963 widerspräche Schließlich schrieb der Beklagte am 21o Mai 1963 an die Bundesvermögensstelle in Osnabrück, er setze voraus, daf3 er beim Kauf de3 Gebäudes eine Abfindung an den Kläger nicht mehr zu leisten brauche0 Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Beklagte das Schreiben des voin 25° Mai 1962 erhalten hat, in dem dieser das Einverständnis des Klägers mit der angebotenen Summe erklärt, aber darauf hingewiesen hatte, daß der Kläger leider nicht in der Lage sei, am Io Oktober 1962 zu räumen» Es folgert hieraus, daß der Kläger die Käumungsbedingung des Beklagten abgelehnt hat, zu demal KflHHHB ausdrücklich erklärt habe, er werde wegen dieses Punktes in den nächsten Tagen zu weiteren Verhandlungen mit dem Beklagten vorsprechen, Das Angebot dos Beklagten betrachtet es damit als erledigt» Die Angriffe der Revision richten sich lediglich gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen esvdie Beweisaufnahme und den Schriftwechsel der Parteien untereinander, mit dem Beauftragten des Klägers und der Obcrfinanzdircktion Hannover sowie der Bundosvcr-mögcnsstclle Osnabrück würdigt» Sie ist der Ansicht, daß das Angebot des Beklagten nicht an eine Bedingung geknüpft war und daß der Kläger das Zahlungoversprechen angenommen hat o 1» Die Revision folgt der für den Kläger günstigen Unterstellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte das Schreiben des K^I^BHfe vom 25» Mai 1962 erhalten habe» Vergeblich greift sie aber die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts an, aus dem Schreiben ergebe sich, daß der Kläger damit ein nur bedingt abgegebenes Zahlungsver-sprechon ablehnc und ein Versprechen ohne Bedingung vor- lange, doho nunmehr seinerseits ein dementsprechendes Angebot mache, das der Beklagte aber nicht angenommen habe» Die Erwägung der Revision, das Berufungsgericht habe im Hinblic3t auf die Schreiben des Beklagten an die Oberfinanzdircktion Hannover und die Bundesvermögens-stellc Osnabrück vom 7o Juni 1962 zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß die Parteien sich dahin geeinigt hätten, die Zahlung solle ohne Rücksicht auf eine rechtzeitige Räumung des Gebäudes erfolgen, ist nicht zwingend=> Die Bc-weiswürdigung dos Berufungsgerichts enthält keinen Verfah-rensverstoßo Das Berufungsgericht meint, die Schreiben bewiesen nicht, daß eine Einigung auf der Basis erzielt worden sei, der Beklagte habe die 22 500 DM auch dann zu zahlen, wenn der Kläger nicht rechtzeitig räume, und daß der Beklagte nur eine Einigung über die Höhe der Abfindungssumme gemeint habc0 Das ist rechtlich nicht zu beanstanden Die Revision läßt außer acht, daß das Berufungsgericht sich auch auf die Bekundung der Zeugin E^Hfc bezieht, die eindeutig bekundet hat, es sei im August oder September 1962 zu den im Schreiben des K^HHHHl in Aussicht gestellten Besprechungen gekommen, wobei der Beklagte nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen habe, er müsse auf einer Räumung zu dem Io Oktober 1962 bestehen, die Zahlung der 22 500 DI! Die Revision will allerdings die beiden Schreiben nicht nur als swingendes Indiz für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers gewürdigt habcn0 Sie meint darüber hinaus, der Beklagte habe in diesen Schreiben sein Einverständnis mit einer bedingungslosen Zahlung erklärt. 2» Bas Berufungsgericht hat bei seiner V/ürdigung nicht übersehen, daß sich der Beklagte in dem an Kflfe gerichteten Schreiben vom 19° Februar 1963 nicht auf die unterbliebene Räumung des Gebäudes durch den Kläger beruft, sondern die Abmachung im Hinblick auf die finanzielle Lage des Klägers als hinfällig ansieht. 3o Kein Rechtsfehler ist es entgegen einer weiteren Verfahrensrüge der Revision, wenn sich das Berufungsgericht nicht mit dem Schreiben des Beklagten an die Bundes-vermögcnsstellc Osnabrück vom 21„ Mai 1963 auseinandersetzt Baß das Berufungsgericht das Schreiben übersehen hätte, ist nicht dargetano Sein Inhalt gab ihn entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht keinen Anlaß, daraus den Schluß zu ziehen, daß sich die Parteien auf eine bedingungs lose Zahlung der 22 500 BM geeinigt hätten» Allerdings bringt der Beklagte dort im letzten Absatz zu dem Ausdruck, er setze beim Kauf des Gebäudes voraus, daß eine Abfindungszahlung an den Kläger nicht mehr in Frage komme» Bas Berufungsgericht brauchte aber aus dem Umstand, daß der Beklagte seine Ansicht nicht näher begründet hat, nicht den Schluß zu ziehen, die Parteien hätten sich auf eine bedingungslose Zahlung geeinigt» Y/enn sich der spätere Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht auf die Vereinbarung einer Bedingung und deren Nichteintritt beruft, sondern auch hier die Unwirksamkeit eines Zahlungsvei’spre chens aus späteren Ereignissen herleitct, so brauchte das Berufungsgericht hierin angesichts der zahlreichen entgegenstehenden Bekundungen und Indizien keinen ausreichenden Beweis für die Behauptung des Klägers zu erblicken.

GebäudeBerufungsgerichtSchreibenKlägerHerrnRevision

Volltext der Entscheidung

*140 054 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
4- Dezember 1968 Kl Gut ,
J us t i zhaupl; s ekre als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dom Rechtsstreit
 des Kaufmanns Friedrich H^^straüc;
- Frozeßbevollmächtigter?
Klägers und Revisionsklägers; Rechtoanwa 11 Dr. h. e!
II ZH 244/66	URTEIL
gagen
 den Fabrikanten Friedrich
 traße
j
in Q
- Prozeßbevollmächtigters
 Beklagten und Revisionsbcklagten3 Rechtsanwalt Dr„	-
2
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4« Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichter Dr» Gclhaar, Artl, Dr» Messner und Mormann
 für Hecht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 6» Zivilsenats
 des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 2» Dezember 1966
wird auf Kosten des Klägers zurückgcwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
und	wfli-
D^P, eGmbH, hatte durch Vertrag vom 7° Mai 1954 von der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Obcrfinansprüsidenten in Hannover, das ehemalige Hei-zungsgebaudo H 7 auf dem ehemaligen Flugplatz in Q^P gemietet» In § 11 dieses Mietvertrages war bestimmt, daß der Vormieter bei Beendigung des Mietvertrages das Recht habe, bauliche Veränderungen und eingebaute Einrichtungen der Mieterin ohne Entschädigung zu übernehmen oder deren Beseitigung zu verlangen» Am 18c Mai 1957 trat der Kläger an Stelle der Genossenschaft in den Mietvertrag ein» Er behauptet, das Gebäude mit wortverbessernden Einrichtungen versehen zu haben, für die er vom Beklagten aus folgenden Gründen Ersatz in Höhe eines Betrages von ursprünglich 25 000 DM, dann 22 500 DM verlangt»
\
Beide Parteien Bemühten sich Bereits im Jahre 1958 um den Ankauf des Gebäudes* Im Juni I960 UBorließ der Kläger dem Beklagten den Vorrang, falls der Beklagte ihn für die Investitionen und die Verlagerung seines Betriebes eine Vergütung von 25 000 DM zahle und die Bundesrepublik ihm ein Gelände von cac 1 500 qm verkaufe e Die Verhandlungen der Parteien wurden auf seiten des Kla-gei-s von den Regierungsrat a„Do	geführt, der
 im Mai 1962 mit den Beklagten eine Einigung über die Höhe (22 500 DM) der ggfo zu zahlenden Vergütung erzielte 0 Der Beklagte schrieb im Anschluß an die Besprechungen vom 15o Mai 1962 an selben Tage an die Oberfinanzdirektion Hannover;
Herr Regierungsrat	der	Durchschrift
 von diesen Schreiben erhält, will mit Herrn Gre-wc auf Grund unserer Unterredung nochmals verhandeln und Nachricht geben, ob er zur Abgeltung aller Forderungen mit einer Zahlung von DM 22 500,-einverstanden ist, wobei ich voraussetze, daß die Räume von Herrn G^H bis zu dem 1 <> Oktober 1962 geräumt worden* Sobald ein schriftliches Einverständnis von Herrn GflB vorliegt, werde ich Ihnen eine Nachricht zukommen lassen*
Von diesem Schreiben sandte der Beklagte Abschrift an Regierungsrat a*D* KflHBlo Dieser schrieb am 18 * Mai 1962 an die Oberfinanzdirektion Hannovers
"Hiermit bestätige ich die fernmündlich übermittelte Nachricht, daß zwischen den Herren Si und	eine	Einigung	über	die	von	Herrn
 an Herrn G^^^ zu zahlende Summe erreicht worden ist* Gflfe hat mir erklärt, daß er mit der Summe von 22 500,- DM, die S^IBP bereit ist zu zahlen, einverstanden ist. Streitig ist noch der Räumungstormin* Darüber werde ich mit Herrn S^|Bl noch verhandeln* Das Ergebnis werde ich sofort anzeigeno"
verfaßte am 25« Mai 1962 folgendes Schreiben an den Beklagten, dessen Empfang dieser jedoch bestreitet;
Herr	ist	mit	der	Zahlung	von	22 500,- DM
zur Abgeltung seiner Ansprüche einverstanden. Leider kann er bei den vorliegenden Verhältnissen den RäumungsZeitpunkt vom 1» Oktober 1962 nicht einhalten» Dieoerhalb werde ich Anfang nächster V/ochc bei Ihnen vorsprechen. Der Ober-finanzdiroktion habe ich inzwischen mitgeteilt, daß über den Entschädigungsbetrag eine Einigung erzielt worden ist*’1
Der Beklagte übersandte seinerseits der Oberfinanzdirektion Hannover am 7» Juni 1962 ein Schreiben, in dem es in dem hier interessierenden Teile heißt;
tfInzwischen ist Ihnen von Herrn Regierungsrat a„D, mitgeteilt worden, daß eine Einigung zwischen Herrn	und	mir	zustande gekommen
 ist, so daß einem Verkauf des Gebäudes H 7 mit den Grundstück nichts mehr im Y/ege stehto"
Am selben Tage übersandte er auch der Bundesvermögen3stcllc in Osnabrück ein Schreiben, das dem angeführten Schreiben inhaltlich entspräche
 Die Oberfinanzdirektion Hannover schrieb dem Kläger am 5o Juli 1962 wie folgt:
11 Ich habe mit Befriedigung davon Kenntnis genommen, daß Sie sich inzwischen mit Herrn über die Erstattung Ihrer Investitionen geeinigt habeno Sobald mir die Wertermittlung über das für Sic in Aussicht genommene Ersatzgrundstück vorliegt, werde ich Ihnen ein Kaufangebot machen. In diesem Zusammenhang wird sicher auch die zur Zeit noch offene Frage bezüglich dos Räumungszeitpunktes für das Gebäude H 7 geregelt werden können,M
 
Bald darauf geriet der Kläger in Vernögensvorfall„
Er leistete am 16» November 1962 den Offenbarungseid und gab dabei in dem beschworenen Vermögensverzeichnis an, er habe in dem hier streitigen Gebäude wertverbessernde Einrichtungen im Werte von etwa 20 000 DM geschaffen, ein vertraglicher Erstattungsanspruch bestehe jedoch nicht.
Am 19o Februar 1963 teilte der Beklagte dem Regierungsrat a.Dn KflfHHIVmit, er betrachte die über eine Entschädigung des Klagers getroffenen Vereinbarungen als durch die finanzielle Lage des Klägers hinfällig geworden und gelöst o Rcgicrungsrat a„Do	verfaßte	am	I6e März 196
ein Antwortschreiben, dessen Erhalt der Beklagte ebenfalls bestreitet, und in dem er namens des Klägers dem Schreiben vom 19° Februar 1963 widerspräche
 Schließlich schrieb der Beklagte am 21o Mai 1963 an die Bundesvermögensstelle in Osnabrück, er setze voraus, daf3 er beim Kauf de3 Gebäudes eine Abfindung an den Kläger nicht mehr zu leisten brauche0
Erst im Juni 1964 erwarb der Beklagte das streitige Gebäude, das der Kläger dann am 1, September 1964 räumte«.
Im Y/ege der Klage verlangte der Kläger vom Beklagten Zahlung von 25 000 DM nebst Zinsen„
Der Beklagte machte geltend, das Zahlungsversprechen über 22 500 DM sei nur unter der Bedingung abgegeben worden, daß der Kläger am Io Oktober 1962 das Gebäude räume«
Das Landgericht wies die Klage ab« Der Kläger legte in Höhe von 22 500 DM Berufung ein, die vom Berufungsgericht zurückgewiesen wurde. Mit der Revision verfolge
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dor Kläger scinch ermäßigten Klageanspruch weitere Der Beklagte Beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels *
Entscheidun&3gründe:
Io Die Klage stützt sich auf ein angebliches Abkommen der Parteien, nach dem der Beklagte 22 500 DM an den Kläger zahlen solle Diese Summe soll eine Abfindung des Käufers an den Kläger für Investitionen sein, auf deren Vergütung durch den Vermieter der Kläger nach dem Mietvertrag keinen Anspruch hatte» Das Berufungsgericht hat die Klage daran scheitern lassen, daß der Kläger nicht habe beweisen können, das Abkommen sei ohne die vom Beklagten behauptete Bedingung einer Räumung bis zu dem 1, Oktober 1962 geschlossen worden, und daß die Bedingung nicht eingetreten sei, weil der Kläger erst im Jahre 1964 geräumt habco Es geht davon aus,	der	die	Interessen
 des Klagers bei den Verhandlungen wahr genommen hat, habe bei einer Besprechung mit dem Beklagten am 15° Mai 1962 dessen Angebot ontgegengenommen, 22 500 DM zur Abfindung des Klägers zu zahlen» Daß diese Zahlung unter der auf-schiebenden Bedingung einer Räumung bis zu dem 1» Oktober 1962 versprochen worden sei, entnimmt es in erster Linie der Aussage der Angestellten BflB^des Beklagten, die bekundet hat, bei dieser Besprechung sei immer davon gesprochen worden, daß der Kläger das Gebäude bis zu dem 1» Oktober 1962 räumen solle, und daß die Zahlung ausdrücklich von der rechtzeitigen Räumung abhängig gemacht worden sei» Dasselbe ergebe sich aus dem Brief des Beklagten an die Oberfinanzdirektion Hannover vom 15° Mai 1962, von dem K(
eine Abschrift erhalten habe» Schließlich habe auch der als Zeuge vernommene	nichts	anderes	be-
kundet 0
Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Beklagte das Schreiben des	voin 25° Mai 1962 erhalten
 hat, in dem dieser das Einverständnis des Klägers mit der angebotenen Summe erklärt, aber darauf hingewiesen hatte, daß der Kläger leider nicht in der Lage sei, am Io Oktober 1962 zu räumen» Es folgert hieraus, daß der Kläger die Käumungsbedingung des Beklagten abgelehnt hat, zu demal KflHHHB ausdrücklich erklärt habe, er werde wegen dieses Punktes in den nächsten Tagen zu weiteren Verhandlungen mit dem Beklagten vorsprechen, Das Angebot dos Beklagten betrachtet es damit als erledigt»
IIo Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten entgegen den Rcvisionsangriffen einer rechtlichen Nachprüfung stand o
Die Angriffe der Revision richten sich lediglich gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen esvdie Beweisaufnahme und den Schriftwechsel der Parteien untereinander, mit dem Beauftragten des Klägers und der Obcrfinanzdircktion Hannover sowie der Bundosvcr-mögcnsstclle Osnabrück würdigt» Sie ist der Ansicht, daß das Angebot des Beklagten nicht an eine Bedingung geknüpft war und daß der Kläger das Zahlungoversprechen angenommen hat o
Die Verfahrensrügen sind nicht begründet»
1» Die Revision folgt der für den Kläger günstigen Unterstellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte das Schreiben des K^I^BHfe vom 25» Mai 1962 erhalten habe» Vergeblich greift sie aber die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts an, aus dem Schreiben ergebe sich, daß der Kläger damit ein nur bedingt abgegebenes Zahlungsver-sprechon ablehnc und ein Versprechen ohne Bedingung vor-
a
lange, doho nunmehr seinerseits ein dementsprechendes Angebot mache, das der Beklagte aber nicht angenommen habe» Die Erwägung der Revision, das Berufungsgericht habe im Hinblic3t auf die Schreiben des Beklagten an die Oberfinanzdircktion Hannover und die Bundesvermögens-stellc Osnabrück vom 7o Juni 1962 zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß die Parteien sich dahin geeinigt hätten, die Zahlung solle ohne Rücksicht auf eine rechtzeitige Räumung des Gebäudes erfolgen, ist nicht zwingend=> Die Bc-weiswürdigung dos Berufungsgerichts enthält keinen Verfah-rensverstoßo Das Berufungsgericht meint, die Schreiben bewiesen nicht, daß eine Einigung auf der Basis erzielt worden sei, der Beklagte habe die 22 500 DM auch dann zu zahlen, wenn der Kläger nicht rechtzeitig räume, und daß der Beklagte nur eine Einigung über die Höhe der Abfindungssumme gemeint habc0 Das ist rechtlich nicht zu beanstanden Die Revision läßt außer acht, daß das Berufungsgericht sich auch auf die Bekundung der Zeugin E^Hfc bezieht, die eindeutig bekundet hat, es sei im August oder September 1962 zu den im Schreiben des K^HHHHl in Aussicht gestellten Besprechungen gekommen, wobei der Beklagte nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen habe, er müsse auf einer Räumung zu dem Io Oktober 1962 bestehen, die Zahlung der 22 500 DI! könne nur erfolgen, wenn rechtzeitig geräumt werde, es sei denn, daß es sich um eine Verzögerung von nur wenigen Tagen handele. Die Revision will allerdings die beiden Schreiben nicht nur als swingendes Indiz für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers gewürdigt habcn0 Sie meint darüber hinaus, der Beklagte habe in diesen Schreiben sein Einverständnis mit einer bedingungslosen Zahlung erklärt. Sie läßt aber außer Betracht, daß die beiden staatlichen Stellen nicht zur Entgegennahme einer vertraglichen Erklärung gegenüber den Kläger berechtigt waren. Sie läßt außerdem unberücksichtigt, daß das Berufungsgericht die Erklärungen vom 7» Juni 1962 rechtlich einwandfrei dahin würdigt, der
 Beklagte habe lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß er gegen die Höhe der Abfindung nichts einzuwenden habe?
2» Bas Berufungsgericht hat bei seiner V/ürdigung nicht übersehen, daß sich der Beklagte in dem an Kflfe
 gerichteten Schreiben vom 19° Februar 1963 nicht auf die unterbliebene Räumung des Gebäudes durch den Kläger beruft, sondern die Abmachung im Hinblick auf die finanzielle Lage des Klägers als hinfällig ansieht. Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß dieser Umstand nicht ausreiche, den Beweis für ein bedingungsloses Zahlungs-Versprechen als geführt anzusehen, begegnet keinen rechtlichen Bedenkeno Die Begründung, die das Berufungsgericht für seine V/ürdigung gibt, dem Beklagten möge diese Art der Lösung in seiner Eigenschaft als juristischer Laie als die einfachere erschienen sein, ist entgegen der Ansicht der Revision rechtlich einwandfreie
3o Kein Rechtsfehler ist es entgegen einer weiteren Verfahrensrüge der Revision, wenn sich das Berufungsgericht nicht mit dem Schreiben des Beklagten an die Bundes-vermögcnsstellc Osnabrück vom 21„ Mai 1963 auseinandersetzt Baß das Berufungsgericht das Schreiben übersehen hätte, ist nicht dargetano Sein Inhalt gab ihn entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht keinen Anlaß, daraus den Schluß zu ziehen, daß sich die Parteien auf eine bedingungs lose Zahlung der 22 500 BM geeinigt hätten» Allerdings bringt der Beklagte dort im letzten Absatz zu dem Ausdruck, er setze beim Kauf des Gebäudes voraus, daß eine Abfindungszahlung an den Kläger nicht mehr in Frage komme» Bas Berufungsgericht brauchte aber aus dem Umstand, daß der Beklagte seine Ansicht nicht näher begründet hat, nicht den Schluß zu ziehen, die Parteien hätten sich auf eine bedingungslose Zahlung geeinigt»
4o Ebensowenig liegt ein Verfahronsverstoß des Berufungsgerichts darin begründet, daß es das Schreiben des Re elite anwalts	des späteren	Prozcßbevollmäch-
tigten des Beklagten, vom 4» September 1964 nicht ausdrücklich würdigt. Auch hier gilt das zu dem Schreiben vom 21 „ Mai 1965 Gesagte.» Y/enn sich der spätere Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht auf die Vereinbarung einer Bedingung und deren Nichteintritt beruft, sondern auch hier die Unwirksamkeit eines Zahlungsvei’spre chens aus späteren Ereignissen herleitct, so brauchte das Berufungsgericht hierin angesichts der zahlreichen entgegenstehenden Bekundungen und Indizien keinen ausreichenden Beweis für die Behauptung des Klägers zu erblicken.
Ille Die Revision erweist sich somit als unbegründete Sie war daher mit der Kostonfolgc aus § 97 ZPO zurückzuweisen o
Dr0 Haidingcr Dr«, Gelhaar
 Artl
Dr» Messner
 Mormann