Hit Sehreiben vom 17* Juli 1953 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die ih der Zwischenzeit über sie einge-zogenen Erkundigungen hätten Umstände ergeben, die es der Stadt nicht mehr möglich machten, ihr den Laden zu überlassen. ausgeschlossen sei, ihr die Räume noch überlassen zu können, Die Beklagte nahm weiter auf das Schreiben vom 18, (gemeint isx das Schreiben vom 17.) Juli 1953 Bezug und erklärte, daß sie für alle Fälle noch ausdrücklich die seinerzeitjge völlig unverbindliche Erklärung vom 28. Die Klägerin hat im Berufungsrechtszuge in erster Linie Ersatz des Verdienstausfslls gefordert, den sie in 14 l/2 Sonaten dadurch erlitten haben will, da8 sie ein Erwerbsgeschäft nicht habe betreiben können, weil ihr der Laden 'DflHBetraße ^ nicht überlassen worden sei. Aus dem Vorbringen der Klägerin in seiner Gesamtheit und insbesondere, aus ihrem Schriftsatz vom 14« November 1955, auf den als einen Teil der gewechselten Schriftsätze der Tatbestand verweist, ergibt sich, daß die Klägerin sich in erster Linie auf die Gültigkeit der geschlossenen Vereinbarungen stützt, daher die V/irksarakeit der vom Beklagten ausgesprochenen Anfechtung gerade bekämpft und somit Schadensersatz wegen Nichterfüllung beansprucht, April 1953 und das entsprechende Verhalten der Beklagten ein Vorvertrag auf Abschluß eines Mietvertrages über den noch zu erbauenden Laden Tm^straße 4 zustande gekommen sei. Die bindende Zusage, der Klägerin den Laden zu vermieten, habe die Beklagte Sedoch, so führt das Berufungsgericht aus, mit ihrem Schreiben vom 17« Juli 1955 wegen Irrtums über wesentliche Eigenschaften der Klägerin wirksam ange-fochten. Im vorliegenden Pell hat das Berufungsgericht aber mit Recht in dem Umstand, daß die Klägerin wegen Betruges nicht nur im Jahre 1952, sondern wegen zweier Vergehen der Unterschlagung uind wegen fünf weiterer Fälle des Betruges nicht unerheblich vo??be-straft ist, eine Bescbojtenheit solchen Ausmaßes gefunden, daß sie im Verkehr als wesentlich angesehen wird. Juli 1953, in dem die Beklagte eine Bankbürgschaft forderte, sich ergibt, daß für sie die Vorstrafen der Klägerin lediglich im Hinblick auf die Sicherung des Einganges der Mieten von Bedeutung gewesen waren, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn die Klägerin nur auf ihre wirtschaftliche Sicherstellung bedacht gewesen wäre, schlösse das nicht aus, die durch die mehrfachen Bestrafungen zutage getretene Unzuverlässigkeit und Vertrauensunwürdigkeit, die sich gerade auf wirtschaftlichem Gebiete auszuwirken pflegen, als wesentliche Eigenschaften anzusehen. b) Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Bekundung des Zeugen XflP fest, daß die Beklagte bei Kenntnis der Vorstrafen niemals die Zusage gemacht hätte, der Klägerin den Laden zu vermieten, weil derartige Vorstrafen die Überlassung eines städtischer Ladens ausschließen wUrden. Damit will das Berufungsgericht erkennbar nicht nur sagen, daß die Beklagte bei Kenntnis der Sachlage ihre Erklärung nicht abgegeben hätte, sondern auch, daß dies bei verständiger Würdigung des Palles nicht geschehen wäre. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht entgegen dem Anträge der Klägerin hierüber nicht durch Herbeiziebung der Strafakten.Beweis erhoben habe. Das Tatbestandsmerkmal der "verständigen Würdigung des Palles" führt nicht etwa als entscheidend den Standpunkt eines billig denkenden Dritten ein, sondern stellt es darauf ab, ob der Irrende, als verständiger Mensch gedacht, also frei von Eigensinn, subjektiven Launen und törichten Anschauungen, in der gegebenen Lage von seinem persönlichen Standpunkt aus und nach seinen besonderen Verhältnissen die Erklärung nicht abgegeban hätte (RG-Z 62, 201, 206; Staudinger BGB 11, Aufl, § 119 Kr, 36), Daß die Vertreter der Beklagten unter diesem Gesichtspunkt betrachtet sich unverständig und unvernünftig verhalten haben, als eie es ablebnten, den Laden an die mehrfach vorbestrafte Klägerin zu vermieten, brauchte das Berufungsgericht nicht in Erwägung zu ziehen, selbst wenn die letzte Bestrafung durch eine infolge des zweifachen Ladenausbaues hervor-gerufene Kotlage herbeigefUhrt wäre. Die hierbei getroffene Feststellung, die Klägerin habe den Laden nicht auf Veranlassung der Beklagten, ohne sich um deren Genehmigung zu kümmern, ausgebaut, greift die Revision mit der auf § 286 ZPO gestützten Rüge an, das Berufungsfericht habe den für den gegenteiligen Vortrag angetretenen 3eweis übergangen. Die Revision übersieht aber, daß die Öeweisanträge der Klägerin sich auf die Behauptung,- die Beklagte habe die Veranlassung zu dem Ausbau gegeben,gar -nicht bezogen haben. iBai 1954 als auch im Schriftsatz vom 15* Juni 1955 hat die Klägerin lediglich vorgetragen,das Liegenschaftsamt habe ihr die Genehmigung eines Mietvertrages in Aussicht geste3.lt. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin nicht auf Veranlassung der Stadt gehandelt habe, und daß sie den Laden ausgebaut habe, obwohl sie eine Genehmigung der Stadt, in die von gemieteten Räume als Mieterin, sei es des sei es der Beklagten,einzuziehen, nicht be- Aus dem Zusammenhang der GrUnde ist ersichtlich, daß unter diesen Umständen das Berufungsgericht selbst dann, wenn die Beklagte der Klägerin eineGenehmigung in Aussicht gestellt haben sollte, nicht zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß der Beklagten nach' freu und Glauben zuzu demuten sei, eine mehrfach wegen Vermögensdelikten bestrafte Vermieterin aufzunehmen, Gegen diese Auffassung bestehen keine Bedenken» «uli 1953, das die Mitteilung enthält, es sei ihr nicht möglich, den Laden der Klägerin zu überlassen, den Widerruf des Vorvertrages und damit eine Anfechtung gesehen. Bas Berufungsgericht stellt zwar nicht ausdrücklich fest, daß die Beklagte sich bei Abfassung des Schreibens bewußt gewesen ist, sie könne aus ihrem Verhalten bei der Besprechung vom 28. Ber Zusammenhang der Entscheidungegründe ergibt aber, daß das Berufungsgericht die Feststellung hat treffen wollen, die Beklagte habe sich durch das Schreibenvom 17» «Juli 1953 von einer Bindung lösen wollen. So führt es aus, die Willenserklärung der Beklagten, der Klägerin einen Laden zu vermieten, sei unstreitig bindend abgegeben, diese feste Zusage habe die Beklagte widerrufen- Nicht erforderlich war, daß die Beklagte den Vorvertrag ausdrücklich als das Rechtsgeschäft bezeichnete, das vernichtet werden solle. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe bei Berücksichtigung des Wortlautes des Schreibens der Beklagten vom 4. Eines Eingehens auf jede einzelne Urkunde und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit ihr bedarf es aber nicht, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt etattgefunden hat. April 1953 sei unverbindlich gewesen* Diese spätere RecKtsansicht der Beklagten schließt aber die Feststellung des Berufungsgerichts nicht aus/ daß sie bei Absendung des Schreibens vom 17. Überdies konnte die Beklagte ihre Anfechtung auch unter einer Rechtsbedingung, insbesondere "vorsorglich" für den Pall, daß ein än sich bestrittener Vertrag zustande gekommen sein sollte, aussprechen (Staudinger BGB 11. September 1953 ausdrücklich unter Hervorhebung des Anfechtungsgrundes und der Gesetzesbestimmung die Anfechtung erklärt hat, steht der Annahme nicht entgegen, daß sie vorsorglich schon mit ihrem Schreiben vom 17. Juli 1953» die Klägerin könne aus diesem Schreiben nicht ableiten, daß die Beklagte ihren Widerruf vom 17. Hatte die Beklagte am 17« Juli 1953 ihre Erklärung, mit der Beklagten einen Mietvorvertrag schließen zu wollen, wirksam angefochten, so war nach § 142 BGB dar Vorvertrag als von Anfang an nichtig anzusehen. Selbst wenn Vertreter der Beklagten Erklärungen abgegeben hätten, aus denen zu entnehmen wäre, daß die Beklagte den Anfechtungsgrund nicht mehr geltend machen wolle oder auf die Anfechtung verzichte).So wäre das bedeutungslos. Baß der Stadtdirektor, sofern er überhaupt zur erneuten Vornahme eines angefochtenen R^chtsgescbäftes zuständig gewesen sein sollte, mit der bloßen Entgegennahme der Bankbürgschaft, um sie dem Verwaltungsrat vorzulegen, einen Vorvertrag habe abschließen wollen, hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen. Auoh bei Mietverträgen müssen irgendwelche Gründe vorhanden sein, weswegen die Parteien mit dem Vertragsschluß nicht das regelmäßige Ziel, sofort und ahne weiteres den Mietvertrag herbeizuführen, erstrebt haben, sondern das Gebun&ensein zu dem Abschluß eines künftigen Vertrages (BGH Urteil vom 31. 3. Da die Klägerin den Grund d3r Anfechtbarkeit bei Abschluß des Vorvertrages gekannt hat, bat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei auch einen Anspruch aus § 122 BGB verneint. Ebensowenig bestehen rechtliche Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin ihren Anspruch auf Ersatz eines Verdienstau.sfalls nicht mit einem Verschulden der Beklagten bei Vertragsverhandlungen oder Vertragsschluß zu begründen vermag. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht der Klägerin nicht den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die gestellte Bankbürgschaft im Betrage von 250 'M unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß oder der positiven Vertragsverletzung zugebilligt habe. Juli 1953, die Klägerin werde darauf hingewiesen, sie könne aus diesem Schreiben nicht • ableiten, da.3 die Stadt ihren Widerruf vom 17. zurückgezogen habe, war klar zu erkennen, daß die Klägerin mit dem neuen Abschluß eines Vertrages nicht sicher rechnen und daß Aufwendungen, die sie zur Beschaffung der Bürgschaft machte, unter Umständen nutzlos sein würden. Bavon setzt sie den auf 1.400,- BM umgeste31ten..3etrag von 14.000,- RH ab, den ihr der Laden-inhaber 3(p§ auf Grund des Vergleichs vom 4« Juli 1957 gezahlt hatte, und gelangt, so zu dem geforderten Betrage von 8.600,- DH. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts führt es aus, die Klägerin sei für ihre &inbauteh durch den Vergleich mit dem Geschäftsinhaber B^dvora 4. Juli 1947 vollständig abgefunden worden und die Beklagte sei nicht bereichert, weil sie ihrerseits den Bauaufwand mit Bdfll abgerechnet habe. Sie werden von .der Revision auch nur insoweit angegriffen, als in anderem Zusammenhänge mit der Rüge aus § 286 ZPO vorgetragen wird, das Berufungsgericht habe die Behauptung der Klägerin übergangen, sie habe den Laden auf Veranlassung der Beklagten ausgebaut.
VIII ZR 244/56 2322 0?0 Verkündet am 17. September 1957 Hoffmeister Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in der GeschäftsInhaberin Carla G rtraße Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt gegen die Stadtgemeinde gesetzlich vertreten durch den Oberbürgermeister, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Br, hat der VIII. Zivilsenat, des Bundesgerichtshofs auf die mttnd-liohe Verhandlung vom 17. September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großraann sowie der Bundesriohter Br.. Qelhflar, Br. Spielßf/Brv Mezger und Br, Messner ' \ . • ' • vt ; . ' * • • • . 1 • # ..................................• . • . . .. . fflr Recht eiflcäriiftj : : '• • .i ’ * Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Öfcerlandesgerichts in München vom 23. PÄbruarj'1956 wird auf Kosten der Klägerin . zurttc Tatbestand: Pie Klägerin baute im Jahre 1946 den durch Kriegseinwirkung zerstörten Laden der Zigarrenhandlung B| in dem der Beklagten gehörigen fiathauagebäude in ^•■■■Pfederart aus» daß zwei selbständige Läden entstanden« Sie*hoffte, daß die Beklagte.als Eigentümerin sich damit einverstanden erklären werde, daß sie den einen dieser Läden beziehe* An den Kaufmann zahlte sie für den in Aussicht genommenen Laden während 7 Monaten insgesamt 2.80Ö RM Kietb.* Als der Oberbürgermeister jedoch seine Zustimmung dazu versagte, daß die Klägerin einen der beiden ausgebauten Läden miete, schloß sie mit dem Ladeninhaber Bpppäm 4* Juli 1947 einen Vergleich ab, wonach dieser ihr zur Abfindung aller Ansprüche die mit der Wiederinstandsetzung des Ladens.zusammenhingen, außer einem schon früher.gezahlten Betrage.von 6.014,70 RM noch weitere 14*000 RM in bar zahlte. Bie Klägerin bemühte sich, naohdem sie einen anderen Laden auf eigene Kosten ausgebaut hatte, aber mangels Betriebskapitals wieder hatte aufgeben müsseri, im Jahre 1950 erneut üm die Zuweisung einea Ladens bei der Beklagten. Nach mündlichen Verhandlungen erklärte das städtische Liegenschaftsamt in einem Schreiben vom-&6. Pezember 1952, die Beklagte beabsichtige, im Hause UpHpitmiße• einenLaden zu errichten, und sei bereit, ihn der Klägerin nach. Fertigstellung zu vermieten. Per Abschluß eines Mietvertrages sei erst bei Bezugsfähigkeit möglich» da auch dann erst der Mietpreis festgesetzt werden könne. Bach einem Aktenvermerk des Liegenschaftsamts vom 28. April 1953 erklärte die Klägerin bei der an diesem Tage stattgefundenen Besprechung, eie habe davon Kenntnis genommen und sei bereit, - 3 ~ vom Tage der Fertigstellung ab die vom Bewertungsamt ermittelte Miete, vorläufig monatlich 700,— DM, zu bezahlen. Hit Sehreiben vom 17* Juli 1953 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die ih der Zwischenzeit über sie einge-zogenen Erkundigungen hätten Umstände ergeben, die es der Stadt nicht mehr möglich machten, ihr den Laden zu überlassen. Sie bedaure daher, die Bewerbung der Klägerin als erledigt, betrachten zu müssen, sie werde über den Laden anderweit verfügen. Unstreitig ist die Klägerin nämlich im Jahre 1929 wögeii Unterschlagung zu 600,— EM Geldstrafe, hilfsweise 60 lagen Gefängnis, im Jahre 1935 wegen fünf • sachlich zusammentreffender Vergehen des'Betruges, darunter ■ vier Fällen; fortgesetzter Handlung, zu acht Monaten Gefängnis, im Jahre 1940 wögen Unterschlagung zu einem Monat Gefängnis und im Jahre 1952 wegen .zweier, darunter eines fortgesetzten,.sachlich, zuaammentreffender. Vergehen des Betruges zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Als die. Klägerin Einwendungen erhob, stellte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Juli 1§53 ihr anheim, binnen 14 2agen eine Bankbürgschaft’ für die laufende MietZahlung beizubringen. Die Beklagte wies gleichzeitig darauf hin, die. Klägerin könne ausvüieöem. Schreiben nicht ableiten, daß . „sie, die Beklagte, dadurch ihren Widerruf vom 17. Juli 1953 zurückgezogen habe. ^Nachdem die Klägerin, eine für 1 Jahr laufende Bankbürgschaft vorgelegt hatte, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 4. September 1953* ihre Bedenken seien keineswegs entkräftet. Auch erscheine die übersandte Bürgschaftserklärung bedeutungslos, da sie nur befristet sei. Im übrigen seien ihr auch derart ungünstige Mitteilungen über die Person der Klägerin zugegangen, daß es gänzlich ausgeschlossen sei, ihr die Räume noch überlassen zu können, Die Beklagte nahm weiter auf das Schreiben vom 18, (gemeint isx das Schreiben vom 17.) Juli 1953 Bezug und erklärte, daß sie für alle Fälle noch ausdrücklich die seinerzeitjge völlig unverbindliche Erklärung vom 28. April 1953 wegen Irrtums gemäß $ 119 Abs» 2 BGB anfechte. Die Klägerin verlangt Schadensersatz. Sie hat im zweiten Rechtszuge Zahlung von 13 111»— DM begehrt. Die Beklagte hält einen Anspruch der Klägerin nicht für gegeben. Des Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Kit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Ent scheidungsgründei Der Revision bleibt der Erfolg versagt. I. Die Klägerin hat im Berufungsrechtszuge in erster Linie Ersatz des Verdienstausfslls gefordert, den sie in 14 l/2 Sonaten dadurch erlitten haben will, da8 sie ein Erwerbsgeschäft nicht habe betreiben können, weil ihr der Laden 'DflHBetraße ^ nicht überlassen worden sei. Die entgangenen Einnahmen errechnet sie unter Zugrundelegung eines monatlichen Hettoverdienstes von 887,- DM auf (14 1/2 x 887 -) 12 861,- DK - nicht, wie irrtümlich in der Berufungsbegründung errechnet, 12 681,- DM -, Sie macht ferner einen Zinsbetrag von oO*- öS für die gestellte Bankbürgschaft geltend und gelangt so zu dem Klagebetrage von 13 111,- DM, Zu Unrecht beanstandet die Revisionsbeklagte allerdings die Klage als unschlüssig, weil die Klägerin mit dem Anspruch auf Ersatz des Yerdienstauefalls unzulässigerweise Schadensersatz wegen Eichterfüllung verlange, Im Tatbestand des 3erufungsUrteils sind als die im zweiten Rechtszuge geltend gemachten Klagegründe zwar Schadensersstvansprüche aus § 122 3GB und aus Verschulden bei Vertragsschluß angeführt, die beide grundsätzlich nur auf Ersatz des Vertrauensschadens gerichtet werden können«. Der Tatbestand ist indessen unvollständig. Aus dem Vorbringen der Klägerin in seiner Gesamtheit und insbesondere, aus ihrem Schriftsatz vom 14« November 1955, auf den als einen Teil der gewechselten Schriftsätze der Tatbestand verweist, ergibt sich, daß die Klägerin sich in erster Linie auf die Gültigkeit der geschlossenen Vereinbarungen stützt, daher die V/irksarakeit der vom Beklagten ausgesprochenen Anfechtung gerade bekämpft und somit Schadensersatz wegen Nichterfüllung beansprucht, XX ff 1« Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß durch die Erklärung der Klägerin vom 28. April 1953 und das entsprechende Verhalten der Beklagten ein Vorvertrag auf Abschluß eines Mietvertrages über den noch zu erbauenden Laden Tm^straße 4 zustande gekommen sei. Die bindende Zusage, der Klägerin den Laden zu vermieten, habe die Beklagte Sedoch, so führt das Berufungsgericht aus, mit ihrem Schreiben vom 17« Juli 1955 wegen Irrtums über wesentliche Eigenschaften der Klägerin wirksam ange-fochten. • \ <*. £ < ft > * J * f t r 11. i I / tt a) Die Feststellung dep Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich Uber wesentliche JaigenRchaften der Klägerin, nämlich Uber ihre Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit geirrt, greift die Revision ohne Erfolg an. Die Auffassung» daß die mehrfachen Vorstrafen der Klägerin auf vermögensrechtlicbem Gebiet die Vertrauenswürdigkeit beeinflußten, auf die es bei dem in Aussicht genommenen Dauerschuldverhältnis entscheidend ankomme, läßt einen Irrtum nicht erkennen. Eine einmalige Bestrafung stellt zwar auch bei einen auf Vertrauen aufgebauten Rechtsverhältnis wie einem föiet- oder Pachtverträge nicht notwendig eine wesentliche Eigenschaft dar (EG JW 1912, 25). Im vorliegenden Pell hat das Berufungsgericht aber mit Recht in dem Umstand, daß die Klägerin wegen Betruges nicht nur im Jahre 1952, sondern wegen zweier Vergehen der Unterschlagung uind wegen fünf weiterer Fälle des Betruges nicht unerheblich vo??be-straft ist, eine Bescbojtenheit solchen Ausmaßes gefunden, daß sie im Verkehr als wesentlich angesehen wird. Ob, wie die Revision meint, aus dem Schreiben vom 50. Juli 1953, in dem die Beklagte eine Bankbürgschaft forderte, sich ergibt, daß für sie die Vorstrafen der Klägerin lediglich im Hinblick auf die Sicherung des Einganges der Mieten von Bedeutung gewesen waren, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn die Klägerin nur auf ihre wirtschaftliche Sicherstellung bedacht gewesen wäre, schlösse das nicht aus, die durch die mehrfachen Bestrafungen zutage getretene Unzuverlässigkeit und Vertrauensunwürdigkeit, die sich gerade auf wirtschaftlichem Gebiete auszuwirken pflegen, als wesentliche Eigenschaften anzusehen. ri I ; ’•i b) Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Bekundung des Zeugen XflP fest, daß die Beklagte bei Kenntnis der Vorstrafen niemals die Zusage gemacht hätte, der Klägerin den Laden zu vermieten, weil derartige Vorstrafen die Überlassung eines städtischer Ladens ausschließen wUrden. Damit will das Berufungsgericht erkennbar nicht nur sagen, daß die Beklagte bei Kenntnis der Sachlage ihre Erklärung nicht abgegeben hätte, sondern auch, daß dies bei verständiger Würdigung des Palles nicht geschehen wäre. Die Revision meint, die Beklagte hätte die Vorstrafen der Klägerin bei verständiger Würdigung deshalb nicht zu dem A‘nlaß der Anfechtung nehmen dürfen, weil die wirtschaftliche Kotlage; die die letzte Bestrafung der Klägerin entscheidend verursacht habe, dadurch herbeigeführt worden sei, daß die Beklagte nicht in die Vermietung des Ladens im Ratbausgebäude gewilligt habe und dadurch die Klägerin gezwungen gewesen sei, einen zweiten Laden auf ihre Kosten auszubauen. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht entgegen dem Anträge der Klägerin hierüber nicht durch Herbeiziebung der Strafakten.Beweis erhoben habe. Auch diese Rüge kann keinen 2rfolg haben. Das Tatbestandsmerkmal der "verständigen Würdigung des Palles" führt nicht etwa als entscheidend den Standpunkt eines billig denkenden Dritten ein, sondern stellt es darauf ab, ob der Irrende, als verständiger Mensch gedacht, also frei von Eigensinn, subjektiven Launen und törichten Anschauungen, in der gegebenen Lage von seinem persönlichen Standpunkt aus und nach seinen besonderen Verhältnissen die Erklärung nicht abgegeban hätte (RG-Z 62, 201, 206; Staudinger BGB 11, Aufl, § 119 Kr, 36), Daß die Vertreter der Beklagten unter diesem Gesichtspunkt betrachtet sich unverständig und unvernünftig verhalten haben, als eie es ablebnten, den Laden an die mehrfach vorbestrafte Klägerin zu vermieten, brauchte das Berufungsgericht nicht in Erwägung zu ziehen, selbst wenn die letzte Bestrafung durch eine infolge des zweifachen Ladenausbaues hervor-gerufene Kotlage herbeigefUhrt wäre. Einer Heranziehung der Strafakten bedurfte es daher nicht. c) Eine andere Frage ist, ob in der Geltendmachung des Anfechtungsrechtes, etwa weil sie gegen freu und Glauben verstößt, eine unzulässige HechtsausUbung liegt. Das Berufungsgericht hält einen solchen Verstoß nicht für gegeben. Die hierbei getroffene Feststellung, die Klägerin habe den Laden nicht auf Veranlassung der Beklagten, ohne sich um deren Genehmigung zu kümmern, ausgebaut, greift die Revision mit der auf § 286 ZPO gestützten Rüge an, das Berufungsfericht habe den für den gegenteiligen Vortrag angetretenen 3eweis übergangen. Die Revision übersieht aber, daß die Öeweisanträge der Klägerin sich auf die Behauptung,- die Beklagte habe die Veranlassung zu dem Ausbau gegeben,gar -nicht bezogen haben. Sowohl im Schriftsatz vom 22. iBai 1954 als auch im Schriftsatz vom 15* Juni 1955 hat die Klägerin lediglich vorgetragen,das Liegenschaftsamt habe ihr die Genehmigung eines Mietvertrages in Aussicht geste3.lt. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin nicht auf Veranlassung der Stadt gehandelt habe, und daß sie den Laden ausgebaut habe, obwohl sie eine Genehmigung der Stadt, in die von gemieteten Räume als Mieterin, sei es des sei es der Beklagten,einzuziehen, nicht be- sessen habe, steht daher mit dem Vortrage der Klägerin nicht im Widerspruch. Das Berufungsgericht legt erkenrbar in erster Linie zugrunde, d9? die Klägerin, obwohl sie nach der Bekundung des Zeugen EfHHI und nach den Briefen des BJHfcvom 19* November 1946 und 2, Dezember 1946 wiederholt ermahnt worden sei, die Genehmigung einzuholen, Aufwendungen für den Aufbau des Ladens gemacht hat, bevor sie Gewißheit Uber eine Genehmigung hatte.. Das Berufungsgericht verweist zudem auf die mehrfachen Vorstrafen der Klägerin wegen Betruges uhd Unterschlagung in den Jahren 1929 bis 1940. Aus dem Zusammenhang der GrUnde ist ersichtlich, daß unter diesen Umständen das Berufungsgericht selbst dann, wenn die Beklagte der Klägerin eineGenehmigung in Aussicht gestellt haben sollte, nicht zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß der Beklagten nach' freu und Glauben zuzu demuten sei, eine mehrfach wegen Vermögensdelikten bestrafte Vermieterin aufzunehmen, Gegen diese Auffassung bestehen keine Bedenken» Einer Beweiserhebung bedurfte es daher nicht. d) Die Revision macht schließlich ohne Erfolg geltend, das Schreiben vom 17. Juli 1953 enthalte keine Anfechtungserklärung» Es fehle-, so führt sie aus, die Erk3.ärung der Beklagten, an eine vertragliche. Verpflichtung nicht mehr gebunden sein zu wollen. Das Berufungsgericht hat in dem Schreiben der Beklagten vom 17. «uli 1953, das die Mitteilung enthält, es sei ihr nicht möglich, den Laden der Klägerin zu überlassen, den Widerruf des Vorvertrages und damit eine Anfechtung gesehen. Diese Auslegung der Erklärung zeigt keinen Rechtsverstoß, insbesondere hat das Berufungsgericht die Wesensmerkmale der Anfechtung nicht verkannt. Als Anfechtungserklärung stellt sich jede Willenserklärung dar, die unzweideutig -10 • I « v V n $• $ *4 r. i, a i zu erkennen gibt, daß ein Rechtsgeschäft rückwirkend beseitigt werden soll» ISs bedarf nicht des ausdrücklichen Gebrauchs des Wortes "Anfechtung"; es kann als Anfechtung genügen, wenn sich aus der Erklärung der Wille ergibt, eine Verpflichtung, die als übernommen anzusehen ist, nicht bestehen lassen zu wollen (BGH LM BGB § 119 Nr. 5) . Bas Berufungsgericht stellt zwar nicht ausdrücklich fest, daß die Beklagte sich bei Abfassung des Schreibens bewußt gewesen ist, sie könne aus ihrem Verhalten bei der Besprechung vom 28. April 1953 zu dem Abschluß des Mietvertrages verpflichtet sein. Ber Zusammenhang der Entscheidungegründe ergibt aber, daß das Berufungsgericht die Feststellung hat treffen wollen, die Beklagte habe sich durch das Schreibenvom 17» «Juli 1953 von einer Bindung lösen wollen. So führt es aus, die Willenserklärung der Beklagten, der Klägerin einen Laden zu vermieten, sei unstreitig bindend abgegeben, diese feste Zusage habe die Beklagte widerrufen- Nicht erforderlich war, daß die Beklagte den Vorvertrag ausdrücklich als das Rechtsgeschäft bezeichnete, das vernichtet werden solle. Biese Angabe erübrigte sich, da andere Vereinbarungen Uber eine Vermietung des Ladens nicht bestanden» Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe bei Berücksichtigung des Wortlautes des Schreibens der Beklagten vom 4. September 1953 zu dem Schluß kommen müssen, daß sie mit dem Schreiben vom 17. Juli 1953 eine Anfechtung nicht habe erklären wollen. Bas Berufungsgericht nimmt zu dem Schreiben vom 4» September 1953 zwar nicht ausdrücklich Stellung. Eines Eingehens auf jede einzelne Urkunde und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit ihr bedarf es aber nicht, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt etattgefunden hat. Dafür, daß das Be- I r j ] I f i. I t j i Ik • * * • xl — rufungsgericht nicht den gesamten Schriftwechsel der Parteien seiner Würdigung zugrundegelegt hat, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Polgerung, welche die Revision aus dem Schreiben vom 4. September 1953 ziehen will, ist auch nicht zwingend. Die Beklagte vertrat in diesem Schreiben zwar wie auch noch im Rechtsstreit den Standpunkt, ihre Erklärung vom 28. April 1953 sei unverbindlich gewesen* Diese spätere RecKtsansicht der Beklagten schließt aber die Feststellung des Berufungsgerichts nicht aus/ daß sie bei Absendung des Schreibens vom 17. Juli 1953 davon’ ausgegangen ist, am 28. April 1953 eine feste Zusage abgegeben zu haben. Überdies konnte die Beklagte ihre Anfechtung auch unter einer Rechtsbedingung, insbesondere "vorsorglich" für den Pall, daß ein än sich bestrittener Vertrag zustande gekommen sein sollte, aussprechen (Staudinger BGB 11. Aufl. § 143 Nr. 2). Auch der Umstand, daß die'3eklagte im Schreiben vom 4. September 1953 ausdrücklich unter Hervorhebung des Anfechtungsgrundes und der Gesetzesbestimmung die Anfechtung erklärt hat, steht der Annahme nicht entgegen, daß sie vorsorglich schon mit ihrem Schreiben vom 17. Juli 1953 eine rückwirkende Beseitigung etwaiger 3indungen hat bewirken wollen. Es ist, zulässig, daß in der Anfechtungserklärung zunächst nur der Gesichtspunkt der Nichtigkeit des Vertrages hervorgekehrt.wird und später erst, wenn auch nach Ablauf der Anfechtungsfriet, die Anfechtung als solche geltend gemacht wird (BGB RGRKlO. Aufl. § 143 Anm. 1). Ebensowenig zwingt die Schlußwendung des Schreibens vom 30. Juli 1953» die Klägerin könne aus diesem Schreiben nicht ableiten, daß die Beklagte ihren Widerruf vom 17. Juli 1953 zurückgezogen habe, zu der Auffassung der Revision, die Beklagte habe dhmit nicht etwa bei einer schon erklärten Anfechtung beharren wollen, sondern habe »I « jr 3 »*► * * £ v’ * i « s * - 12 •• nur zu erkennen gegeben, daß sie eine verbindliche Erklärung über das Bestehenbleiben des Vertrages vor Beibringung der Bankbürgschaft nicht abgeben wolle. 2. a) Ohne Erfolg glaubt die Revision, aus dem Verhalten der Vertreter der Beklagten in der Zeit nach dem 17. Juli 1953 herleiten zu können, daß die Anfechtung zu dem mindesten ihre Wirksamkeit eingebüßt habe. Hatte die Beklagte am 17« Juli 1953 ihre Erklärung, mit der Beklagten einen Mietvorvertrag schließen zu wollen, wirksam angefochten, so war nach § 142 BGB dar Vorvertrag als von Anfang an nichtig anzusehen. Selbst wenn Vertreter der Beklagten Erklärungen abgegeben hätten, aus denen zu entnehmen wäre, daß die Beklagte den Anfechtungsgrund nicht mehr geltend machen wolle oder auf die Anfechtung verzichte).So wäre das bedeutungslos. Es batte vielmehr nach § 141 Abs. 1 BGB des erneuten Abschlusses eines iiietvorvertrages bedurft. Indessen kenn auch unter diesem Gesichtspunkt das Vorbringen der Revision nicht durchdringen. Das vom Berufungsgericht allerdings nicht ausdrücklich gewürdigte Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 1953 mochte zwar, wie die Revision meint, ergeben, daß die Beklagte geneigt war, mit der Klägerin weiter zu verhandeln. Daß die Beklagte sich aber unter der Bedingung, daß die Klägerin eine Bankbürgschaft beibringe, etwa gebunden hätte, einen neuen Vorvertrag abzuschließen, behauptet die Klägerin selbst nicht. Das Berufungsgericht hatte daher keinen Anlaß, dieses Schreiben, insbesondere bei Berücksichtigung seines letzten Absatzes, unter diesem Blickwinkel zu prüfen. b) Ferner rügt die Revision, das Berufungsgericht habe* die Behauptung der Klägerin übergangen, der Stadtdirektor Strecker habe in einer persönlichen Besprechung /"! t t- I. 9 S i mit der Klägerin und ihrem damaligen Vertreter Rechtsanwalt E^PBam'21. August 1953 die Bankbürgschaft entgegen genommen und habe mm 24* August 1953 erklärt, er werde nunmehr.die Akten dem Verwaltungsrat zur Ausfertigung des Mietvertrages vorlegen. Auch diese Rüge greift nicht durch. Baß der Stadtdirektor, sofern er überhaupt zur erneuten Vornahme eines angefochtenen R^chtsgescbäftes zuständig gewesen sein sollte, mit der bloßen Entgegennahme der Bankbürgschaft, um sie dem Verwaltungsrat vorzulegen, einen Vorvertrag habe abschließen wollen, hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen. In dem Schreiben des Vertreters der Klägerin vom 24. August 1953, auf das die Klägerin sich bezieht, heißt es nur: "Ich bitte daher, den Mietvertrag vorzubereiten1'. Von einer Bindung bis zu dem Abschluß des Mietvertrages ist also keine Rede. Bas Regelmäßige ist der Abschluß eines sofort wirksamen Hauptvertrages, während der Abschluß eines Vorvertrages die Ausnahme bildet. Auoh bei Mietverträgen müssen irgendwelche Gründe vorhanden sein, weswegen die Parteien mit dem Vertragsschluß nicht das regelmäßige Ziel, sofort und ahne weiteres den Mietvertrag herbeizuführen, erstrebt haben, sondern das Gebun&ensein zu dem Abschluß eines künftigen Vertrages (BGH Urteil vom 31. Oktober 1956 - V ZR 157/55 -BB 1956, 1091). Bie in einer erneuten Vornahme bestehende Bestätigung eines nichtigen Vertrages braucht zwar nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann such durch schlüssige Handlung erfolgen. Ging aber die Klägerin, wie aus ihrem eigenen Vortrag hervorgeht, am 24. August 1953 davon aus, daß nunmehr der schriftliche Abschluß eines Mietvertrages unmittelbar bevorstehe9so daß der Abschluß • eines mündlichen Vorvertrages kaum noch Bedeutung haben konnte, so verstieß das Berufungsgericht nicht gegen die Pflicht zur erschöpfenden Würdigung des Parteivorbringens-, u.. * *‘s *3 i - 14 / 'l/f wenn es die behauptete Äußerung des Stadtdirektors nicht unter dem Gesichtspunkt des erneuten Abschlusses eines Vorvertrages würdigte. 3. Da die Klägerin den Grund d3r Anfechtbarkeit bei Abschluß des Vorvertrages gekannt hat, bat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei auch einen Anspruch aus § 122 BGB verneint. Ebensowenig bestehen rechtliche Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin ihren Anspruch auf Ersatz eines Verdienstau.sfalls nicht mit einem Verschulden der Beklagten bei Vertragsverhandlungen oder Vertragsschluß zu begründen vermag. III; Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht der Klägerin nicht den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die gestellte Bankbürgschaft im Betrage von 250 'M unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß oder der positiven Vertragsverletzung zugebilligt habe. . Die Revision kann mit ihrem Angriff im Ergebnis aber keinen Erfolg haben.’ Jin schuldhaftes Verhalten bei Vertragsverhandlungen kann allerdings auch darin liegen, daß ein 1‘eil in dem anderen das Vertrauen auf da& demnächstige Zustandekommen eires Vertragsverhältnisses erweckt und ihn dadurch zu nutzlosen Aufwendungen veranlaßt (RGZ 143» 219, 222, 159, 34, 55} BGH IM BGB § 276 (Fa) Kr. 3). Indessen hat die Klägerin nicht dargelegt, daß die Beklagte, als sie ihr riet, eine Bankbürgschaft beisubringen, fahrlässig eine ihr obliegende Pflicht verletzt habe. Aus dem Schlußsatz des Schreibens vom 30. Juli 1953, die Klägerin werde darauf hingewiesen, sie könne aus diesem Schreiben nicht • ableiten, da.3 die Stadt ihren Widerruf vom 17. Juli 1953 - zurückgezogen habe, war klar zu erkennen, daß die Klägerin mit dem neuen Abschluß eines Vertrages nicht sicher rechnen und daß Aufwendungen, die sie zur Beschaffung der Bürgschaft machte, unter Umständen nutzlos sein würden. • * IV. Kilfsweise verlangt die Klägerin die Zahlung eines Betrages von 8.600,- DH als Krsatz für die zur Herrichtung der Ladens im Baihaus gemachten Aufwendungen. Biese Aufwendungen bettißt die Klägerin’unter Berücksichtigung der in der Zeit vor der Währungsreform notwendigerweise gezahlten Schwarzmarktpreise und erbrachten tfompensations-leistungen auf mehr als 100.000,- BM, umgestellt auf mindestens 10<000,- BH. Bavon setzt sie den auf 1.400,- BM umgeste31ten..3etrag von 14.000,- RH ab, den ihr der Laden-inhaber 3(p§ auf Grund des Vergleichs vom 4« Juli 1957 gezahlt hatte, und gelangt, so zu dem geforderten Betrage von 8.600,- DH. Das Berufungsgericht hält die Forderung für unbegründet JBs spricht der Klägerin sowohl einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung als auch einen Anspruch auf Ersatz des Wertes der Bauleistragen aus § 951 3GB ab. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts führt es aus, die Klägerin sei für ihre &inbauteh durch den Vergleich mit dem Geschäftsinhaber B^dvora 4. Juli 1947 vollständig abgefunden worden und die Beklagte sei nicht bereichert, weil sie ihrerseits den Bauaufwand mit Bdfll abgerechnet habe. Die vom Berufungsgericht übernommenen BestStellungen des Landgerichts gehen'dahin: Die Klägerin habe im Hause bei<5en Läden Br. 54 und 35 auf Veranlassung des '3(dl in^ndgdsetz'l;. Durch die im Vergleich vom 4. Juli 1947 vereinbarte Zahlung von 14.000,- 16 " habe die Klägerin in vollem Umfange abgefunden werden sollen. Oie Beträge seien in Berücksichtigung des Umstandes festgesetzt worden» daß die Klägerin teilweise Schwarzmarktpreise an die Bau- und Lieferfirmen habe zahlen müssen. Die Beklagte habe den Bauaufwand ihrerseits mit ihrem Mieter B^m abgerechnet, der von Anfang an die Mete für den gesamten Laden bezahlt habe» An diese' Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden. Sie werden von .der Revision auch nur insoweit angegriffen, als in anderem Zusammenhänge mit der Rüge aus § 286 ZPO vorgetragen wird, das Berufungsgericht habe die Behauptung der Klägerin übergangen, sie habe den Laden auf Veranlassung der Beklagten ausgebaut. 2s ist bereits oben ausgefährt worden, daß die Klägerin diese Behauptung nicht auf gestellt hat,» so daß die Prozeßrüge fehl geht. Die Auffassung des Berufungsgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Hachprttfung stand. Hat, wie das Landgericht annimmt, die Klägerin der. Ausbau auf Grund einer Vereinbarung mit Bader betrieben, so hat sie mit dem Ausbau des Ladens eine Leistung gegenüber B^(fcund nicht gegenüber der.Beklagten erbracht» Der Beklagten floß dann derdurch den Ausbau hervorgerufene Wertzuwachs erst über BfBBals ihrem Meter zu. Bei' dieser Sachlage würde eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen den Parteien nicht stattgefunden haben. Rach ständiger Rechtsprechung sind in diesem Falle ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB und auch-ein Anspruch aus § 951 BGB, da dieser an dieselben Bedingungen geknüpft ist wie der Bereicherungsanspruch, ausgeschlossen (Li! BGB § 812 flr. 14? Urteil vom 20. Januar 1954 - II ZR 155/52 - ‘ W 54, 795, 794). Der Klägerin würde also ein Anspruch nicht zustehen. •• 17 * Selbst wenn aber die Klägerin mit nicht einen Vei»- trag äber den Ausmaß des Ladens geschlossen. rondorn dem Ausbau, zwar mitoeinera Einverständnis, jedoch mit dem Ziel vorgenoramen .hätte, den Laden von der Beklagten selbst zu mieten, könnte die Revision keinen Erfolg haben. Ein Vermögensverlust der Klägerin, der möglicherweise zu einer Bereicherung der Jeklagten geführt hätte, wäre jedenfalls durch die Zahlung des Bader in voller üöhe ausgeglichen worden. Die Klägerin irrt, wenn sie meint, sje könne auch die von ihr gezahlten Schwarzmarktpreise ersetzt, verlangen. Me der Bundesgerichtshof in BGHZ 5, 197, *201 ausgeführt hat, kann der -rsstzwert für vor der. Währungsreform geleistete lnstanösetzungsarbeiten und gelieferte Materialien nicht über die nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmende angemessene Vergütung hinausgehen.. Entscheidend ist der gemeine TTert .• Bei Leistungen, die Höchstpreisen unterlagen, ist es nicht zulässig, den gemeinen Wort höher zu bemessen, als die Höchstpreise. Es kann daher nicht darauf abgestellt werden, ob die von der Klägerin erbrachten Leistunger seinerzeit Von der Beklagten zu normalen Preisen nicht hätten beschafft werden können. Die Klägerin erklärt in den Schriftsätzen vom 25. Oktober 1954 und 2*. November 1954 selbst, der Vergleich über 14.000,- RU habe nur die normalen Rechnungsbeträge betroffen, nicht die# sogenannten schwarzen Rechnungsbeträge. Danach und nach der Erklärung der Klägerin in ihrer Liederpchrift vom 26. September 1946 vor dem Liegen-'schaftsamt der Beklagten und nach dem Schreiben des Rechtsanwalt Dr. Äub als des Vertreters der Klägerin vom 24. April 1947, deren inhaltliche Richtigkeit die Klägerin nicht in Abrede gestellt hat, ergibt sich, daß der Wert der Bauarbeiten ohne Zugrundelegung von Schwarzmarktpreisen nicht mehr als etwa 15*000,- BII betragen hat. In dem Betrage von ^ 18 \ t t. i /'// i: . i 20,014,70 HM, den B^^ gezahlt hat, waren unstreitig die • j. j&ietzinsen wit insgesamt 2.800,- HM enthalten, die die Klägerin J an entrichtet hatte. Für den i-Vsatz der Ausbauarbeiten blieb mithin ein Betrag von 17.214,70 HT Übrig. Das ist aber jj. mehr als der Wert der Arbeiten, wenn er an I-Iand der zulässigen j Preise bemessen wird. j' Unter diesen Umständen kann es dahingestellt bleiben, ob der Anspruch der Klägerin nicht schondeshalb unbegründet ist, weil sie es an einer näheren Darlegung fehle» läßt, um welchen Betrag der Wert des Grundstücks durch ihren Laden-ausbau erhöht worden ist. Der Anspruch auf Wertersatz nach §§ 951, 818 Abs. 1 BGB geht nicht auf Ersatz des Y/ertes der einzelnen zur Errichtung des Gebäudes erbrachten wirtschaftlichen Leistungen, sondern auf Ersatz des Betrages, um den sich der Wert des Gebäudes als einer wirtschaftlichen Einheit infolge der Leistungen fUr den Bereicherten erhöht hat (BGKZ 10, 171, 179, 180| BGH IM BGB § 946 Br. 6). s 'V. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aue § 97 ZPO zuriieksuweisen. Dr. Großmann Dr. Gelhaar Dr. Spieler Dr. jlezger Dr. Messner ; < I • 4 \ • i i j. j