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BGH

Gericht: BGH

Nachdem im Geschäftsjahr 1964 die oflB einen Verlust von rund 1,5 Millionen DM erlitten hatte, regte der Beklagte Tflp bei der Klägerin an, das Stammkapital der 0(H) um 1 Million DM auf 2,5 Millionen DM zu erhöhen. Die Klägerin verlangt nunmehr auf Grund der Erklärung des Beklagten XflHvora 21. Die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß der Klägerin aus der Übernahme einer weiteren Stammeinlage von 500 000 DM auf das erhöhte Stammkapital kein Schaden erwachsen sollte, und daß die Beklagten die Klägerin insoweit von Verlusten freisteilen sollten. Denn D(HB babe als Entgelt nur den Betrag von 575 000 DM zu zahlen gehabt, der von der Klägerin noch auf die erhöhte Stammeinlage einzuzahlen gewesen sei. Sie führt aus: Nicht nur der Beklagte sondern auch die beklagte GmbH hätten sich zur Einzahlung der auf die Beklagten entfallenden neuen stammeinlage von 500 000 DM verpflichtet. Diese Verpflichtung hätten die Beklagten nicht nur gegenüber der OflV» sondern auch gegenüber der Klägerin übernommen. de Hauptschuld bestanden, für die er sich gegenüber der Klägerin habe verbürgen können und auch verbürgt habe, nämlich die Verpflichtung der beklagten GmbH gegenüber der Klägerin, auch ihrerseits die neue Stammeinlage von 500 000 DM zu leisten. Diese Rüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil sie unzulässigerweise (§ 561 ZPO) auf neue Behauptungen gestützt wird, ln den Vor ins tanzen war unstreitig, daß nur der Beklagte 10 und nicht auch die beklagte GmbH die zweite neue Stammeinlage von 500 000 DM übernommen hat. Auch war in den Tatsacheninstanzen nie davon die Rede, daß die beklagte GmbH sich gegenüber der Klägerin verpflichtet hätte, für die Zahlung dieser Stammeinlage einzustehen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß der Klägerin aus der Übernahme einer weiteren Stammeinlage von 500 000 DM kein Schaden erwachsen sollte und daß hierfür die Beklagten einzustehen versprochen hätten, findet, wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, schon in der Vorgeschichte der Erklärung ihre Stütze. Die Revisionsbegründung selbst hat insoweit zutreffend sich auf die Erklärung des Dr. BaflB von der Klägerin bei seiner persönlichen Anhörung bezogen, er habe die "Bürgschaft” als Sicherheit für die Einzahlung des von der Klägerin übernommenen Betrages verlangt und die Klägerin habe die 125 000 DM erst zwei Tage nach Erhalt der Erklärung vom 21. Gerade darin konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler einen maßgeblichen Anhaltspunkt dafür finden, daß die Erklärung der Beklagten die Klägerin in erster Dinie wegen der von der Klägerin übernommenen Stammeinlöge von 500 000 DM sichern sollte. Diese Auslegung wurde auch durch den Wortlaut der von den Beklagten selbst formulierten Erklärung vom 21. Bei dieser Saobläge konnte das Berufungsgericht die Erklärung der Beklagten ohne Rechtsfehler so, wie geschehen, auslegen. Die Revision rügt (§ 286 ZPO), diese Auslegung setze sioh in Widerspruch zu der Erklärung des Dr. er habe die Bürgsohaft der Beklagten als Sicherheit verlangt, weil er sich bewußt gev/esen sei, daß die Klägerin gemäß § 24 GmbHG:.auch für eventuell nicht einbezahlte Anteile anderer Gesellschafter hafte; demnach habe die Klägerin seihst die Erklärung des Beklagten TflB dahin verstanden, er wolle mit seinem persönlichen Vermögen für die Einzahlung der von den Beklagten zu leistenden neuen Stammeinlage.£ Pa er aber diese Motive seinem Verhandlungspartner nicht mitgeteilt hat, können daraus keine Anhaltspunkte für die Auslegung der vom Verhandlungspartner später abgegebenen und von diesem selbst formulierten Erklärung gewonnen werden. der Beklagten gemäß § 24 GmbHG nicht das einzige, sondern nur ein bestärkendes Motiv dafür sah, von den Be-klagten eine Sicherung durch "Bürgschaft" zu verlangen. Bann wäre ein Rückschluß von dem Motiv des Br. Ba®Jauf den Inhalt der von den Beklagten abzugebenden Erklärung allenfalls in dem Sinne möglich, daß die Beklagten sich auch für die Einzahlung der vom Beklagten^ übernommenen Stammeinlage von 500 000 JM verbürgen sollten. Auf die Möglichkeit, ihre Erklärung umgekehrt in dem Sinne zu verstehen, daß die Beklagten der Klägerin gegenüber nur für die Zahlung der vom Beklagten übernommenen Stammeinlage einstehen wollten, sind die Beklagten selbst erst auf Grund der unklar formulierten Aussage des Br. BafB gekommen. Bas Berufungsgericht brauchte sich hiermit schon deshalb nicht ausdrücklich auseinanderzu-setzen, weil die Beklagten, nachdem das Landgericht ihre "Bürgschaft" nicht in diesem eingeengten Sinn aus-gelegt hatte, in der Berufungsinstanz seihst nicht auf diesen Punkt zurückgekommen sind. Bie Beklagten haben in den VorInstanzen v*eiter noch eingewandt, Voraussetzung für die "Bürgschaft" sei gewesen, daß der Beklagte XflRr nicht, wie tatsächlich geschehen, vorzeitig als Geschäftsführer der oflB

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 24 GmbHG § 97 ZPO
BürgschaftErklärungBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
(M NAMEN DES VOLKES
2726 055
BELSL2«/$8	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
24. November 196^ Klett , Justizhauptsekrotür
•1» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.
2.
des Kaufmanns Werner fstr. #

der Firma	Gesellschaft	mit	beschränkter
 Haftung in iBHHHB/Bäden» vertreten durch ihren alleinigen Geschäftsführer, Kaufmann V ;rner TflB,
Beklagten und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br.
Br.
und
 gegen
die PirmoSpinnere i und Weberei	Aktiengesellschaft
 Wilhelm-BBBP-Straße, vertreten durch ihren alleinigen Vorstand, Br. Wilhelm	Fabrikant,	daselbst,
 Klägerin und Revisionsbeklagto,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
N I
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Mormann und Braxmaier
 für Recht erkannt:
*v
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurttckgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagten, von denen der Beklagte Tfl^der Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der zu 2 beklagten GmbH ist, und die klagende Aktiengesellschaft waren im Jahre 1965 die Gesellschafter der ObfllHHB Gardinen- und Spitzenwebereien GmbH, ObflH^B/Neckar (OGUS). Der Beklagte ^Hfwar zugleich der alleinige Geschäftsführer der OflB. Das Stammkapital der Oflp betrug 1,5 Millionen DM? der Geschäftsanteil der Klägerin 750 000 DM. Nachdem im Geschäftsjahr 1964 die oflB einen Verlust von rund 1,5 Millionen DM erlitten hatte, regte der Beklagte Tflp bei der Klägerin an, das Stammkapital der 0(H) um 1 Million DM auf 2,5 Millionen DM zu erhöhen. Am 16i Juni 1965 besprachen sich hierüber iBund der Alleinvorstand der Klägerin, Dr. BaflB. Auf Grund dieser Besprechung stellte Dr. Bauer seine Bedenken gegen die
 Kapitalerhöhung zurück und diese wurde am 26. Juli 1965 von den Gesellschaftern der OflB beschlossen. Dabei übernahmen die Klägerin und	je	500	000	DM neuer Stammcin-
lage. Mit Begleitschreiben vom *22. Oktober 1965 übersandte iPflBan Dr. BaflB in Ausführung der mit ihm getroffenen Vereinbarung folgende, in dem Begleitschreiben als «selbst-schuldnerische Bürgschaft" bezeiohnete Erklärung vom 21. Oktober 1965? mit der Bitte, die ult. Gesellschafter-beschluB vom 26.7*1965 fälligen DM 125 000 möglichst bis Ende des Monats« bei der OflB einzuzahlen:
ti
o o •
Am 26. Juli 1965 beschlossen die Gesellschafter der
• • • • (W
 die Firmen (Klägerin, Beklagte zu 2) und (der Beklagte zu 1)
das Stammkapital der OflHvon DM 1.500.000,— um DM 1.000.000,— auf DM 2.500.000,— zu erhöhen. Von dem Erhöhungsbetrag übernahm die (Klägerin) DM 500.000,—......
(Der Beklagte zu 1) übernimmt persönlich und für (die Beklagte zu 2) ... gegenüber der
(Klägerin)
eine selbstschuldnerische Bürgschaft von DM 500.000,— (in Worten
 Diese Bürgschaft erlischt, sobald der bei der 0BB*m Jahr 1964 eingetretene Verlust durch Gewinne in der Folgezeit getilgt ist.«
Die Klägerin zahlte am 27• Oktober 1965 bei der OHIdie 125 000 DM ein. Die Verhältnisse der OBB entwickelten sich ungünstig. Sie erwirtschaftete im Jahre 1965 einen weiteren Verlust von rund 1,15 Millionen DM und im Jahre 1966 einen solchen von rund 4j1 Millionen DM. Am 7- Juli 1967 geriet die OflB ins Vergleichsverfahren. Im Zuge von Sanierungsmaßnahmen übertrugen die Parteien ihre Geschäftsanteile his auf einen Rest von
 
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je 150 000 DM, den die Klägerin und die beklagte GmbH behielten, auf einen Kaufmann D(M. Als Entgelt wurden zweimal 375 000 DM vereinbart, also die Beträge, die die Klägerin und Beklagte	noch	auf die erhöhte
 Stammeinlage schuldeten.
Die Klägerin verlangt nunmehr auf Grund der Erklärung des Beklagten XflHvora 21. Oktober 1965 von beiden Beklagten als Gesamtschuldner 125 000 DM nebst Zinsen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstreben die Beklagten Klagabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.	In der Revisionsinstanz streiten die Parteien im wesentlichen nur noch über die Auslegung der Erklärung vom 21. Oktober 1965-. Das Berufungsgericht führt dazu aus:
Wie bereits das Landgericht zutreffend begründet habe und von keiner Partei bezweifelt wurde, enthalte die Erklärung entgegen ihrem Wortlaut keine selbstschuldnerische Bürgschaft. Sie sei vielmehr als Garantievertrag auszulegen. Die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß der Klägerin aus der Übernahme einer weiteren Stammeinlage von 500 000 DM auf das erhöhte Stammkapital kein Schaden erwachsen sollte, und daß die Beklagten die Klägerin insoweit von Verlusten freisteilen sollten.
Durch die Abtretung ihrer Geschäft sandte ile in Höhe von
 
1,1 Millionen DM an DUB i® Jahre 1967 habe die Klägerin die im Jahre 1965 auf die neu übernommene Stammeinlage eingezahlten 125 OOO DM endgültig verloren. Denn D(HB babe als Entgelt nur den Betrag von 575 000 DM zu zahlen gehabt, der von der Klägerin noch auf die erhöhte Stammeinlage einzuzahlen gewesen sei. Damit sei der Garantiefall eingetreten.
*
Die Hevision greift die Auslegung des Berufungsgerichts mit Verfahrensrttgen nach § 286 ZPO an und rügt Verletzung der Auslegungsregeln der §§ 133? 157 BGB.
2.	Die Revision möchte in erster Linie diej.;Dtrit-tige Erklärung der Beklagten als Bürgschaft aufrechtcrhal-ten wissen. Sie führt aus: Nicht nur der Beklagte sondern auch die beklagte GmbH hätten sich zur Einzahlung der auf die Beklagten entfallenden neuen stammeinlage von 500 000 DM verpflichtet. Diese Verpflichtung hätten die Beklagten nicht nur gegenüber der OflV» sondern auch gegenüber der Klägerin übernommen. Denn die Verpflichtungen der Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits zur Beteiligung an der Kapitalerhöhung seien wechselbezüglich gewesen. Es habe demnach für den Beklagten	eine	frem-
de Hauptschuld bestanden, für die er sich gegenüber der Klägerin habe verbürgen können und auch verbürgt habe, nämlich die Verpflichtung der beklagten GmbH gegenüber der Klägerin, auch ihrerseits die neue Stammeinlage von 500 000 DM zu leisten.
Diese Rüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil sie unzulässigerweise (§ 561 ZPO) auf neue Behauptungen gestützt wird, ln den Vor ins tanzen war unstreitig, daß
 nur der Beklagte 10 und nicht auch die beklagte GmbH die zweite neue Stammeinlage von 500 000 DM übernommen hat. Auch war in den Tatsacheninstanzen nie davon die Rede, daß die beklagte GmbH sich gegenüber der Klägerin verpflichtet hätte, für die Zahlung dieser Stammeinlage einzustehen. Die Verteidigung der Beklagten ging vielmehr in beiden Vorinstanzen übereinstimmend dahin, die Erklärung vom 21. Oktober 1965 könne keine Bürgschaft sein, weil keine fremde Verbindlichkeit bestanden habe, für die die Beklagten sich hätten verbürgen können. Der Versuch der Revision, die Verteidigung der Beklagten nunmehr auf eine andere tatsächliche Grundlage zu stellen, muß ohne Erfolg bleiben.
3.	Für den Ausgang des Rechtsstreits kommt es im übrigen letzten Endes nicht darauf an, wie die Erklärung vom 21. Oktober 1965 rechtlich zu qualifizieren ist, sondern, -wofür die Beklagten dort einzustehen versprochen haben. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß der Klägerin aus der Übernahme einer weiteren Stammeinlage von 500 000 DM kein Schaden erwachsen sollte und daß hierfür die Beklagten einzustehen versprochen hätten, findet, wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, schon in der Vorgeschichte der Erklärung ihre Stütze. Die Erklärung sollte dazu dienen, die Abneigung der Klägerin gegen eine Erhöhung ihres Engagements bei der G00 zu überwinden. Die Revisionsbegründung selbst hat insoweit zutreffend sich auf die Erklärung des Dr. BaflB von der Klägerin bei seiner persönlichen Anhörung bezogen, er habe die "Bürgschaft” als Sicherheit für die Einzahlung des von der Klägerin übernommenen Betrages verlangt
 
und die Klägerin habe die 125 000 DM erst zwei Tage nach Erhalt der Erklärung vom 21. Oktober 1965 bei der oflH eingezahlt. Gerade darin konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler einen maßgeblichen Anhaltspunkt dafür finden, daß die Erklärung der Beklagten die Klägerin in erster Dinie wegen der von der Klägerin übernommenen Stammeinlöge von 500 000 DM sichern sollte. Diese Auslegung wurde auch durch den Wortlaut der von den Beklagten selbst formulierten Erklärung vom 21. Oktober 1965 nahegelegt. In dem zweiten (einleitenden) Satz wird nämlich ausdrücklich nur der von der Kl^SÖS übernommene "Erbci-bungsbetrag" von 500 000 DM erwähnt. Wenn es dann in der eigentlichen "Bürgschaftserklärung" heißt, die Beklagten übernehmen "eine selbstschuldnerische Bürgschaft von 500 000 DM", so liegt es wiederum nahe, daß damit nicht nur die Höhe der ”Bürgschaft,,bestimmt, sondern erklärt werden sollte, die Beklagten wollten die Klägerin eben wegen der zuvor ausdrücklich genannten, von der Klägerin übernommenen neuen Stammeinlage von 500 000 DM sichern.
Bei dieser Saobläge konnte das Berufungsgericht die Erklärung der Beklagten ohne Rechtsfehler so, wie geschehen, auslegen.
4.	Die Revision rügt (§ 286 ZPO), diese Auslegung setze sioh in Widerspruch zu der Erklärung des Dr. er habe die Bürgsohaft der Beklagten als Sicherheit verlangt, weil er sich bewußt gev/esen sei, daß die Klägerin gemäß § 24 GmbHG:.auch für eventuell nicht einbezahlte Anteile anderer Gesellschafter hafte; demnach habe die Klägerin seihst die Erklärung des Beklagten TflB dahin verstanden, er wolle mit seinem persönlichen Vermögen für die Einzahlung der von den Beklagten zu leistenden neuen
 Stammeinlage.£ von 500 000 BM einsteben* Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.
Nach dem Protokoll vom 17- Januar 1968 hat Pr. Ba| hei seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO vor dem Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen u.a. ausgesagt:
r.... Ich bähe wiederholt erklärt, daß ich
(hei der Kapitalerhöhung)nicht mitmache, außer wenn ich von ihm (SflB) die selbstschuldnerische Bürgschaft bekomme .....
Ich habe diese Bürgschaft als Sicherheit verlangt, weil ich als Binektor einer Aktiengesellschaft diese Sicherheit haben mußte, um zu vorhindern, daß aus der Xapital-erböhung uns Schaden entsteht, denn nach §§ 4j 24 GmbHCr haften wir ja nicht nur für unseren eigenen übernommenen Anteil, sondern auch für eventuell nicht einbezahlte Anteile anderer Gesellschafter. Piese Gesichtspunkte habe ich aber Herrn	nicht gesagt- Sie
 waren aber für mich das Motiv, die Bürgschaft zu verlangen.”
Pas Berufungsgericht hat sich mit dieser Aussage nicht auseinandergesetzt- Pas ist unter den gegebenen Umständen kein Rechtsfehler. Pr. BaflB hat nur über die Motive berichtet, die ihn veranlaßt haben, eine Sicherung von seinem Verhandlungspartner, dem Beklagten zu verlangen. Pa er aber diese Motive seinem Verhandlungspartner nicht mitgeteilt hat, können daraus keine Anhaltspunkte für die Auslegung der vom Verhandlungspartner später abgegebenen und von diesem selbst formulierten Erklärung gewonnen werden. Im übrigen läßt die Aussage des Pr. Ba(fl| durchaus die Peutung zu, daß er in der subsidiären Haftung der Klägerin für die Stammeinlage
 
der Beklagten gemäß § 24 GmbHG nicht das einzige, sondern nur ein bestärkendes Motiv dafür sah, von den Be-klagten eine Sicherung durch "Bürgschaft" zu verlangen. Bann wäre ein Rückschluß von dem Motiv des Br. Ba®Jauf den Inhalt der von den Beklagten abzugebenden Erklärung allenfalls in dem Sinne möglich, daß die Beklagten sich auch für die Einzahlung der vom Beklagten^ übernommenen Stammeinlage von 500 000 JM verbürgen sollten. Auf die Möglichkeit, ihre Erklärung umgekehrt in dem Sinne zu verstehen, daß die Beklagten der Klägerin gegenüber nur für die Zahlung der vom Beklagten	übernommenen
 Stammeinlage einstehen wollten, sind die Beklagten selbst erst auf Grund der unklar formulierten Aussage des Br. BafB gekommen. Bas Berufungsgericht brauchte sich hiermit schon deshalb nicht ausdrücklich auseinanderzu-setzen, weil die Beklagten, nachdem das Landgericht ihre "Bürgschaft" nicht in diesem eingeengten Sinn aus-gelegt hatte, in der Berufungsinstanz seihst nicht auf diesen Punkt zurückgekommen sind.
5.	Bie Hüge der Revision, es liege wegen versteckten Bissonses überhaupt keine rechtsv/irksame Y/il-lenserklärung der Beklagten vor, scheitert an den entgegenstehenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts.
Bie Beklagten haben in den VorInstanzen v*eiter noch eingewandt, Voraussetzung für die "Bürgschaft" sei gewesen, daß der Beklagte XflRr nicht, wie tatsächlich geschehen, vorzeitig als Geschäftsführer der oflB
abberufen werde. Auf diese Einwendung ist die Revisionsbegründung nicht zurUckgekommen, sie braucht deshalb nicht besonders beschieden zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Artl
 Mormann
Braxiaaier