Das Berufungsgericht bejaht die Voraussetzungen des § 3° Nr* 1 Fall 2 KO: Die Grundschuld sei erst mit der Eintragung am 12* Januar i960 entstanden* Es komme deshalb darauf an9 ob zu diesem Zeitpunkt die E^^die Zahlungen eingestellt habe und die Zahlungseinstellung dem Beklagten bekannt gewesen sei; beides sei zu bejahen* Mentzel/Kuhn, Konkursordnung 7» Auflo § 29 Nr* lo, BGH Urt» vom TI» November 195^ IV ZR 6b/5b - LM KG § 37 Nr» 3),daß bei einern aus mehreren Rechtsakten zusammengesetzten Rechtsgeschäft der dos Rechtsgeschäft vollendende Akt, bei der rechtsgeschäftlichen Bestellung eines Rechts an einem Grundstück also die Eintragung im Grundbuch, den Zeitpunkt bestimmt, in dem das Rechtsgeschäft im Sinne des Anfechtungsrechts als vorgenommen gilt, in dem also die Voraussetzungen einer Anfechtung vorliegen müssen» Der Hinweis der Revision auf §§ 878 BGB, der Erwerber unbekümmert um die Fortdauer der Verfügungsmacht des Verfügenden den Gegenwert entrichten dürfen (Jäger aaü § 15 Nr» 37)e hin entsprechender Gesichtspunkt gilt für die Frage 3 wann eine Verfügung über Grundstücksrechte im Sinne des /uifechtungsrechts vorgenommen ist, jedoch nicht« Viel-mehr ergibt sich schon aus dem Zweck der Anfechtung, unter bestimmten Voraussetzungen eine rechtswirksam eingetretene Schmälerung der Masse im Interesse der Konkursgläubiger wieder rückgängig zu machen, daß bei einer mehraktigen Rechtshandlung des Gemeinschuldners der Akt maßgebend sein muß, durch den die Masse endgültig geschmälert wird« Das ist bei der rechtsgeschäftlichen Bestellung eines Hechts an einem Grundstück die Eintragung, weil erst mit ihr das die Masse verkürzende Recht entsteht«. Auch im Zeitpunkt der Eintragung wird die Verkürzung der Masse noch vom Willen der Beteilig ten^i getragene Zu Recht hat demnach das Berufungsgericht darauf abgestellt, ob die Voraussetzungen der Anfechtung - Zahlungseinstellung und Kenntnis des Beklagten - gegeben waren, als die Grundschuld am 12«, Januar 196p im Grundbuch eingetragen wurde« 2o Als spätesten Zeitpunkt der Zahlungseinstellung der Efll hatte das Landgericht in Anlehnung an die Aussage und ein für den Gläubigerausschuß erstattetes Gutachten des Bucherrevisors den 31» Oktober 1959 angenommen» Das Berufungsgericht hat diese Feststellung nicht gebilligt, sondern seinerseits auf Grund eigener Beweisaufnahme und unter Verwertung eines im Ermittlungsverfahren gegen die Gesellschafter und Geschäftsführer der iflHfcer statteten Gutachtens Gabriel festgestellt, die E^^habe ihre Zahlungen spätestens Anfang Januar i960 eingestellt» Es hat dazu ausgeführt: Im Dezember 1959 habe zwar die E^^ bereits einen Teil ihrer fälligen Verbindlichkeiten trotz Anforderung seitens der Gläubiger nicht mehr bezahlt« Sie habe aber insgesamt noch rdc lo8 ooo DM Zahlungen geleistet« Davon sei zwar ein großer Teil mit den vom Beklagten zur Verfügung gestellten Mitteln (im Dezember 1959 rdo 53 ooo DM) bestritten worden; sie habe aber auch noch gewisse Kinnahmen von anderer Seite gehabt« Von einer nach außen erkennbaren9 allgemeinen und dauernden Zahlungseinstellung habe zu dieser Zeit noch nicht die Hede sein können« Das habe sich aber geändert 3 als Knde Dezember 1959 die vom Beklagten bis dahin zur Verfügung gestellten rd« 71* ooo DM aufgebraucht gewesen seien« Zwar habe der Beklagte auch im Januar noch in einzelnen dringenden Fällen kleinere Beträge als Darlehen gegeben« Die EjJ^habe aber in diesem Monat auf das Vielfache überfälliger Schulden nur■noch rd« 12 ooo DM bezahlt« Ihre Lage sei hoffnungslos gewesen« Hypothekengelder seien nicht eingegangenj sonstige nennenswerte Einkünfte nicht zu erwarten gewesen« Löhne und Gehälter seien nicht mehr gezahlt worden« Ende Dezember 1959 hätten auch bereits in erhebli^ chem Umfang ZwangsvollStreckungen eingesetzt« In den ersten Januartagen i960 seien wegen mehr als 25 ooo DM Forderungen Vollstreckungsmaßnahmen betrieben worden« Die Gläubiger seien vertröstet oder mit Wechseln 3bgespeist worden« Schon bis zu dem 260 April i960 seien Konkursforderungen von mehr als zweieinhalb Millionen IM angemeldet worden« b) Zu Unrecht bemängelt ferner die Revision, daß das Berufungsurteil nicht einen genauen Zeitpunkt der Zahlungseinstellung festgestellt 3 sondern sich mit der Zeitbestimmung ’’spätestens anfangs Januar 1960’* begnügt hat» Die Revision übersieht3 daß die Zahlungseinstellung datenmäßig in der Regel genau nur in den Fällen angegeben werden kann, in denen der Schuldner sie5 etwa durch Rundschreiben an die Gläubiger 3 selbst bekannt gibt» In den anderen weitaus häufigeren Fällen ist die Tatsache der Zahlungseinstellung nur aus einer zusammenfassenden Bewertung zahlreicher Beweisanzeichen zu erschließen und läßt sich dann meist nicht auf einen genauen Zeitpunkt, sondern nur innerhalb einer Zeitspanne festlegen« Gegen dieses Verfahren ist nichts einzuwenden, wenn das Berufungsgericht 3 v/ie hier3 von dem Ende der Zeitspanne aus- . c) Das Berufungsgericht hat auch keinen Rechtsfehler begangen 3 wenn es nicht auf den Antrag des Beklagten das Gutachten eines Sachverständigen darüber eingeholt hat, wann die die Zahlungen eingestellt habe» Es hat - ohne daß dies von der Revision gerügt wäre, demnach zulässigerweise ~ das im Strafverfahren erstattete Gutachten Gabriel verwertet« Die Revision hat nicht dargelegt, warum es selbst noch Daß das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten nicht übersehen hat, ergibt sich schon daraus, daß es ihn im Tatbestand des Urteils (UA So 2*0 ausführlich gebracht hat» Es zieht aber aus der Tatsache, daß die EflDunter dem Druck unverhältnismäßig hoher dringlicher Verbindlichkeiten stand, den Schluß, daß die vom Beklagten ab November 1959 zur Behebung der damals vorliegenden Zahlungsstockung zur Verfügung gestellten Beträge die Efl^nur sanieren konnten, wenn die von ihr erwarteten Gelder binnen kurzer Zeit eingingen«, Das ist nicht rechtsfehlerhaft«, Tatsächlich wies eine von der E^^^dem Beklagten bei den Verhandlungen im November 1959 vorgelegte "Wechselliste1' allein für Dezember 1959 fällige Wechselverbindlichkeiten in Höhe von 2^7 ooo DM auf, und tatsächlich begannen Ende Dezember 1959 in größerem Umfang Zwangsvollstreckungen«, Das Berufungsgericht konnte die Lage der zu dem Jahreswechsel 1959/6o, nachdem die erwarteten Beträge im Dezember 1959 nicht eingegangen waren - sie sind auch im Januar i960 nicht eingegangen - ohne Rechtsverstoß «als hoffnungslos und nicht mehr reparabel ansehen« Es brauchte sich deshalb auch nicht damit auseinanderzusetzen, welche Eingänge im einzelnen aus dem Bauvorhaben der EJ^^zu erwarten waren, nachdem sie jedenfalls bis Ende des Jahres 1959 ausgeblieben waren, sondern konnte ohne Rechtsfehler als Zeitpunkt der Zahlungseinstellung Anfang Januar i960 annehmend 3* Das Berufungsgericht stellt fest, schon zu diesem Zeitpunkt sei auch dem Beklagten die Zahlungseinstellung bekannt gewesen» Es fuhrt dazu aus: Der Beklagte habe aus seinen Verhandlungen mit der November 1959 ersehen» daß deren Lage angespannt gewesen sei» Er möge zunächst gehofft haben, durch eine verhältnismäßig geringe "Kreditspritze“ die Zah-lungsstockung bei der Efli^zu beseitigen» Diese Hoffnung habe sich aber alsbald als trügerisch erwiesen» Als die vom Beklagten zur Verfügung gestellten Mittel im Dezember 1959 im wesentlichen aufgebraucht gewesen seien , sei die EHP am Ende gewesen» Dies habe auch der Beklagte erkannt» Er sei, wie als selbstverständlich anzunehmen sei, durch seinen Vertrauensmann in der Geschäftsleitung der SflD» über die Ent- als die vom Beklagten zur Verfügung gestellten Mittel im wesentlichen aufgebraucht und Mittel von anderer Seite nicht eingegangen seien, selbst erklärt, die Efldsei nicht mehr zu halten, wenn noch weitere Wechsel auftauchten, und dann bleibe nur noch ein Vergleich oder Konkurs übrig» Ferner habe er gegenüber Bauhandwerkern, die ihre Forderung zu stunden bereit gewesen seien, wenn der Beklagte sich für sie verbürge, eine solche Bürgschaft abgelehnt» Die Gesellschafter der I^HPhabe er am 22» Dezember 1959 aufgefordert, die rückständigen Stammeinlagen zu zahlen, mit der Begründung, das Darlehen des Beklagten sei längst aufgebraucht und die EJI^könne nur vor dem Konkurs gerettet werden, wenn-.Idle Gesellschafter ihre rückständigen Stammeinlagen einzahlten; zwei Gesellschafter hätten daraufhin Wechsel über lo ooo DM und 6 ooo DM gegeben» o) In erster Linie if.acht sie geltend3 des Berufungsgericht habe nicht ohne weiteres etwaige Kenntnisse des Geschäftsführers 3(U^äen} Beklagten zurechnen dürfen» Es habe die unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten unberücksichtigt gelassen, daß dieser von Weihnachten 1959 bis zu dem 17* Januar i960 in Tegernsee in Urlaub gewesen sei und erst nach seiner Rückkehr von S^m^Uber die Lage der Lj|^fcunterrichtet worden sei (§ 286 2PG), Die Verfahrensrüge greift nicht durch« auf dessen Kenntnis es an sich für bestimmte Rechtsfolgen an-käme» Die rechtsgeschäftliche Tätigkeit des Beklagten bei der* Grundschuldbestellung war mit der Einigung (§ 873 BGB) zwischen der und dem Beklagten beendet: bei ihr war Schick nidrl als Vertreter in Erscheinung getreten* Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Kenntnis des Beklagten war jedoch - siehe oben zu 1 -nicht der Zeitpunkt der Einigung (November 1959)3 sondern der Eintragung der Grundschuld (12«. Zwar genügt für die Zahlungseinstellung nicht die Kenntnis der sie begründenden Umstände, vielmehr muß die Zahlungseinstellung als solche erkannt sein» Das hat das Berufungsgericht nicht verkannte Es hat sich deshalb nicht damit begnügt, daß als einzigem Geschäftsführer der E^HPalle maßgeblichen geschäftlichen Vorgänge bekannt waren, sondern hat wiederholte Äußerungen von ihm als Beweisanzeichen dafür gewertet9 daß er anfangs Januar i960 die Lage der iflHl fiir hoffnungslos angesehen und damit ihre Schwierigkeiten zutreffend nicht als vorübergehende Zahlungsstockung, sondern als endgültige Zahlungseinstellung gewertet habe» Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Die Revision bemüht sich demgegenüber, Umstände hervorzuheben, die gegen eine solche Wertung der Verhältnisse durch spre- Auch auf die von der l4l®bei den Verhandlungen im November 1959 dem Beklagten gemachten Angaben, welche Kapitalien in nächster* Verwertung von Wohnung Zeit au 3 Hypothek enge idem und der en und Geschäftsräumen zu erwarten seien, kommt es nicht en ohne Reehtsverstoß fest, te Januar i960 haue sich Denn das Berufungsgericht stellt in dem maßgeblichen Zeitpunkt Mitbereit s herausgestellt, daß diese Erwartungen fehlgeschlagen waren« Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten haben ihm seine Verhandlungspartner eine Aufstellung Übergeben, nach der bis zu dem 31° Dezember 1959 rd» 22o 000 DM zu erwarten waren« Tatsächlich hat« aber die im Dezember 1959 nur für £08 000 DM Zahlungen geleistet; mindestens die Hälfte dieser Mittel stammte dazu noch vom Beklagten selbst« Im Januar i960 blieben Eingänge überhaupt aus« Da dies alles bekannt war, kam es darauf, was vorher zu erwarten gewesen war und erwartet worden ist, nicht an» Aus demselben Grunde brauchte das Berufungsgericht sich auch nicht mit der Behauptung des Beklagten auseinanderzusetzen, er habe im November 1959 gute Bankauskünfte Uber die E^^ erhalten» des Beklagten von der Zahlungseinstellung zu werten, daß im Januar i960 der Beklagte noch Gelder für die E^^zur Verfügung gestellt hatte und an dem Bauvorhaben KJJ^straße und P^mipnoch Arbeiten hatte ausführen lassen» Daß das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht übersehen hat, ergibt sich aus dem Urteil selbst (UA 5? es brauchte ihn jedoch nicht im Sinne der Revision zu würdigen« Die noch im Januar i960 vom Beklagten zur Verfügung gestellten rd« 12 000 DM sind nach der Bekundung für unaufschiebbare Zahlungen gebraucht worden« Es konnte aber vom Standpunkt Sund des Beklagten aus, auch wenn sie seit Anfang Januar i960 die Lage der kJBPnega-tiv beurteilten, durchaus sinnvoll sein, den Zusammenbruch der EjBBhicht sofort in '.rscheinung treten zu lassen, zu-
Verkündet am 15» Januar 196k-»v'Ü s t j JustizoberSekretär als Urkundsbeainter der Geschäftsstelle Im Na m e n des Volkes In dem Rechtsstreit des Regierungsbaumeisters Hans M| der Firma Bauunternehmung Hans Straße 9 Alleininhaber; in N| Beklagten und Revisionsklägers 9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Drc gegen den Rechtsanv/alt Dr» Günter Bfli^in *______ r9 als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma tt^^^Treuhandsesellschaftfür Wohnungseigentum mit beschränkter Haftung in J Kläger und Revisionsbeklagten3 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der VIII„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18„ Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatsprasidenten Dr« Haidinger und der Bundesrichter Dr<. Gelhaar Dr« Dorschei9 Dr« Messner und Mormann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des L Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom lo Juni 1962 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen<> Von Rechts wegen Tatbestand: Die im Jahre 1958 gegründete Firma Treuhandgesell- schaft für Wohnungseigentum mit beschränkter Haftung;, befaßte sich mit der Errichtung von Eigentumswohnungen und Eigenheimen., Durch Vertrag vom 21«. März 1959 übertrug die E|B dem Be klagten die Erd-, Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten für das Bauvorhaben Np^P^, K^HBstraße 16, zu einem Betrag von rdo 165 ooo DM. Abschlagszahlungen waren entsprechend dem Fortschritt der Bauarbeiten auf Grund von Zwischenrechnun gen zu leisten. Bis Ende Oktober 1959 hatte der Beklagte Zwischenrechnungen über insgesamt 113 ooo DM, bis zu dem Dezember 1959 über insgesamt rd. 156 ooo DM erteilt. Auf diese Rechnungen zahlte die E^p^lm September 1959 17 ooo DM durch Wechsel und bewilligte am 5° November 1959 auf dem Baugrundstück die Eintragung einer Grundschuld von 5o ooo DM für den Beklagten. Am 22« November 1959 waren weitere Wechsel der El^^zu dem Got amtbetrage von h-5 ooo OM beim Beklagten fällig. Diese konnte die Ep^nicht einlösen. Am 23» November 1959 verhandelte sie mit dem Beklagten. Dieser erklärte sich bereit, seine Wechsel über ^5 ooo EM zu prolongieren und der 2|^0zur Aufrechterhaltung des Betriebes und Bezahlung dringender Schulden einen Kredit zu geben. Durch Vertrag vom 5° Dezember 1959 mit den Gesellschaftern der El ließ der Beklagte für sich und seinen Mitarbeiter S( eine Option auf 73 $ der Stanmanteile der Gesellschaft (von loo ooo EM) gegen Zahlung der rückständigen Stammeinlagen von 59 ooo DM einräumen, ferner wurde auf sein Verlangen zu dem alleinigen Geschäftsführer der Gesellschaft bestimmt. Der Beklagte gab der Ej^| nach und nach bis Mitte Januar i960 Darlehen von insgesamt rd. 8p ooo DM. Zugleich ließ er sich auf Grundstücken der E^^ weitere Grundschulden ointragen, und zwar auf Grund Eintragungsbewilligung November 1959 auf dem Grundstück Ki vom 2ho straße 60 ooo DM - die Grundschuld wurde am 12i960 eilige-tragen. - und auf Grund Eintragungsbewilligung vom 25" November 1959 auf einem Hotelgrundstück F^m^pder Ep^^5o 000 EM, Ferner wurden auf diesen und anderen Grundstücken der Gesellschaft bis Mitte Januar i960 weitere Grundschulden in Höhe von .insgesamt 135 000 DM von der bewilligt und eingetragen* Am 220 Januar i960 machte 3namens der E-PBPden Gläubigern der Gesellschaft ein außergerichtliches Vergleichsangebot* Daraufhin wurde er in einer GesellschaftterverSammlung vom 1* Februar i960 als Geschäftsführer abberufen* Am 18* März i960 wurde über das Vermögen der EfMPder Konkurs eröffnet* Der Kläger als Konkursverwalter ficht im vorliegenden Prozeß die Bestellung der Grundschuld von 60 000 DM auf dem Grundstück K^J^straße gemäß §§ 3°9 31 KO an* Die Vorinstanzen haben antragsgemäß festgestellt7 die Grundschuld sei den Konkursgläubigern der E0fc gegenüber unwirksam 3 und haben den Beklagten verurteilt.;, die Verwertung (der Grundschuld) zur Masse zu dulden* Die Revision des Beklagten erstrebt Klagabweisung; der Kläger beantragt3 die Revision zurückzuweisen* Entscheidung sgründe: Das Berufungsgericht bejaht die Voraussetzungen des § 3° Nr* 1 Fall 2 KO: Die Grundschuld sei erst mit der Eintragung am 12* Januar i960 entstanden* Es komme deshalb darauf an9 ob zu diesem Zeitpunkt die E^^die Zahlungen eingestellt habe und die Zahlungseinstellung dem Beklagten bekannt gewesen sei; beides sei zu bejahen* I* Die Revision bittet um Nachprüfung-, ob in der Tat erst durch die Eintragung (12* Januar i960) die angefoch« tene Bestellung der Grundschuld für die Anfechtungsvor- - 1+ - oussetzungen zeitlich festgelegt werde, oder im Hinblick auf §§ 878 BGB9 15 Satz 2 KC nicht schon durch den Eingang des Eintragungsantrages beim Grundbuchamt (Ende November 1959 ?)• Der Ausgangspunkt des Berufungsurteils ist jedoch nicht zu beanstanden» Es ist allgemeine Meinung (vgl" Jager, KG 80 Auflo § 30 Nr» 235 § 29 Nr<> 17? Mentzel/Kuhn, Konkursordnung 7» Auflo § 29 Nr* lo, BGH Urt» vom TI» November 195^ IV ZR 6b/5b - LM KG § 37 Nr» 3),daß bei einern aus mehreren Rechtsakten zusammengesetzten Rechtsgeschäft der dos Rechtsgeschäft vollendende Akt, bei der rechtsgeschäftlichen Bestellung eines Rechts an einem Grundstück also die Eintragung im Grundbuch, den Zeitpunkt bestimmt, in dem das Rechtsgeschäft im Sinne des Anfechtungsrechts als vorgenommen gilt, in dem also die Voraussetzungen einer Anfechtung vorliegen müssen» Der Hinweis der Revision auf §§ 878 BGB, 15 Satz 2 KC gibt keine Veranlassung, von dieser Meinung abzugehen oder sie einzuschränken» Die angezogenen Bestimmungen besagen in diesem Zusammenhang nur, daß eine vor Konkurseröffnung vom GerneinSchuldner bindend bewilligte Rechtsänderung den Konkursgläubigern gegenüber auch dann wirksam ist, wenn sie erst nach Konkurseröffnung im Grundbuch eingetragen wird, falls nur vorher der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt war# Für die Frage, ob eine Verfügung über Grundstückscochte den Konkursgläubigern gegenüber wirksam ist oder nicht, hebt demnach das Gesetz in der Tat nicht auf den (nach Konkurseröffnung liegenden) Zeitpunkt der Grundbucheintragung, sondern auf den des Eingangs des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt ab (§ 15 Satz 2 X0)„ Daraus ist jedoch für die davon verschiedene Frage, ob der Gemeinschuldner über ein Grundstücksrecht vor oder ob er nach dem Offenbarwerden der Krise (Zahlungseinstellung oder Konkursantrag) anfechtbar verfügt hat, nichts herzuleiteno Jene Regelung (§ 15 Satz 2 KG) ist mit Rücksicht auf die Sicherheit des Rechtsverkehrs getroffen; v/enn zu dem Rechtserwerb nur noch die der Parteitätigkeit entrückte amtliche Vollziehung des Parteiuillens fehlt, soll « 5 - der Erwerber unbekümmert um die Fortdauer der Verfügungsmacht des Verfügenden den Gegenwert entrichten dürfen (Jäger aaü § 15 Nr» 37)e hin entsprechender Gesichtspunkt gilt für die Frage 3 wann eine Verfügung über Grundstücksrechte im Sinne des /uifechtungsrechts vorgenommen ist, jedoch nicht« Viel-mehr ergibt sich schon aus dem Zweck der Anfechtung, unter bestimmten Voraussetzungen eine rechtswirksam eingetretene Schmälerung der Masse im Interesse der Konkursgläubiger wieder rückgängig zu machen, daß bei einer mehraktigen Rechtshandlung des Gemeinschuldners der Akt maßgebend sein muß, durch den die Masse endgültig geschmälert wird« Das ist bei der rechtsgeschäftlichen Bestellung eines Hechts an einem Grundstück die Eintragung, weil erst mit ihr das die Masse verkürzende Recht entsteht«. Auch im Zeitpunkt der Eintragung wird die Verkürzung der Masse noch vom Willen der Beteilig ten^i getragene Zu Recht hat demnach das Berufungsgericht darauf abgestellt, ob die Voraussetzungen der Anfechtung - Zahlungseinstellung und Kenntnis des Beklagten - gegeben waren, als die Grundschuld am 12«, Januar 196p im Grundbuch eingetragen wurde« 2o Als spätesten Zeitpunkt der Zahlungseinstellung der Efll hatte das Landgericht in Anlehnung an die Aussage und ein für den Gläubigerausschuß erstattetes Gutachten des Bucherrevisors den 31» Oktober 1959 angenommen» Das Berufungsgericht hat diese Feststellung nicht gebilligt, sondern seinerseits auf Grund eigener Beweisaufnahme und unter Verwertung eines im Ermittlungsverfahren gegen die Gesellschafter und Geschäftsführer der iflHfcer statteten Gutachtens Gabriel festgestellt, die E^^habe ihre Zahlungen spätestens Anfang Januar i960 eingestellt» Es hat dazu ausgeführt: Im Dezember 1959 habe zwar die E^^ bereits einen Teil ihrer fälligen Verbindlichkeiten trotz Anforderung seitens der Gläubiger nicht mehr bezahlt« Sie habe aber insgesamt noch rdc lo8 ooo DM Zahlungen geleistet« Davon sei zwar ein großer Teil mit den vom Beklagten zur Verfügung gestellten Mitteln (im Dezember 1959 rdo 53 ooo DM) bestritten worden; sie habe aber auch noch gewisse Kinnahmen von anderer Seite gehabt« Von einer nach außen erkennbaren9 allgemeinen und dauernden Zahlungseinstellung habe zu dieser Zeit noch nicht die Hede sein können« Das habe sich aber geändert 3 als Knde Dezember 1959 die vom Beklagten bis dahin zur Verfügung gestellten rd« 71* ooo DM aufgebraucht gewesen seien« Zwar habe der Beklagte auch im Januar noch in einzelnen dringenden Fällen kleinere Beträge als Darlehen gegeben« Die EjJ^habe aber in diesem Monat auf das Vielfache überfälliger Schulden nur■noch rd« 12 ooo DM bezahlt« Ihre Lage sei hoffnungslos gewesen« Hypothekengelder seien nicht eingegangenj sonstige nennenswerte Einkünfte nicht zu erwarten gewesen« Löhne und Gehälter seien nicht mehr gezahlt worden« Ende Dezember 1959 hätten auch bereits in erhebli^ chem Umfang ZwangsvollStreckungen eingesetzt« In den ersten Januartagen i960 seien wegen mehr als 25 ooo DM Forderungen Vollstreckungsmaßnahmen betrieben worden« Die Gläubiger seien vertröstet oder mit Wechseln 3bgespeist worden« Schon bis zu dem 260 April i960 seien Konkursforderungen von mehr als zweieinhalb Millionen IM angemeldet worden« Diese Feststellungen greift die Revision vergeblich mit Verfahrensrügen an« a) Das Berufungsgericht hat nicht5 wie die Revision meint.; den Begriff der Zahlungseinstellung mit dem der Überschuldung gleichgesetzt« Es erläutert (UA S« 33) den Begriff der Zahlungseinstellung ausdrücklich dahin3 daß der Schuldner wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln nicht mehr in der Lage sei3 die fälligen Geldschulden im allgemeinen zu erfüllen- Diese nicht su beanstandende Begriffsbestimmung hat das Berufungsgericht auch bei seinen EinzelfestStellungen nicht aus den Augen verloren- Wenn es hervorhebt« daß schon innerhalb etwa eines Monats nach Konkurseröffnung mehr als zweieinhalb Millionen EM Forderungen angemeldet worden seien, so findet es darin er-sichtlich nur einen Anhaltspunkt dafür, daß in der kritischen Zeit um die Jahreswende 1959/196o die geringen der zur Verfügung stehenden Mittel in keinem Verhältnis mehr zu ihren fälligen Verbindlichkeiten standen» b) Zu Unrecht bemängelt ferner die Revision, daß das Berufungsurteil nicht einen genauen Zeitpunkt der Zahlungseinstellung festgestellt 3 sondern sich mit der Zeitbestimmung ’’spätestens anfangs Januar 1960’* begnügt hat» Die Revision übersieht3 daß die Zahlungseinstellung datenmäßig in der Regel genau nur in den Fällen angegeben werden kann, in denen der Schuldner sie5 etwa durch Rundschreiben an die Gläubiger 3 selbst bekannt gibt» In den anderen weitaus häufigeren Fällen ist die Tatsache der Zahlungseinstellung nur aus einer zusammenfassenden Bewertung zahlreicher Beweisanzeichen zu erschließen und läßt sich dann meist nicht auf einen genauen Zeitpunkt, sondern nur innerhalb einer Zeitspanne festlegen« Gegen dieses Verfahren ist nichts einzuwenden, wenn das Berufungsgericht 3 v/ie hier3 von dem Ende der Zeitspanne aus- . geht« c) Das Berufungsgericht hat auch keinen Rechtsfehler begangen 3 wenn es nicht auf den Antrag des Beklagten das Gutachten eines Sachverständigen darüber eingeholt hat, wann die die Zahlungen eingestellt habe» Es hat - ohne daß dies von der Revision gerügt wäre, demnach zulässigerweise ~ das im Strafverfahren erstattete Gutachten Gabriel verwertet« Die Revision hat nicht dargelegt, warum es selbst noch einen zweiton Gutachter hätte heranziehen sollens was zu tun oder zu unterlassen in seinem Ermessen stand (§ h-12 ZPO)« d) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe außer Acht gelassen, daß die E^IBaus mehreren, zu dem Teil weit fortgeschrittenen Bauvorhaben in Weiden, Regensburg und Nürnberg erhebliche Mittel, teils aus Hypothekenauszahlungen, teils aus der Verwertung von Wohnungen und Geschäftsräumen schon im Dezember 1959 zu erwarten gehabt habe: es habe den dafür angebotenen Zeugenbeweis erheben müssen (§ 286 ZPO)«, Auch diese Rüge ist nicht begründet» Daß das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten nicht übersehen hat, ergibt sich schon daraus, daß es ihn im Tatbestand des Urteils (UA So 2*0 ausführlich gebracht hat» Es zieht aber aus der Tatsache, daß die EflDunter dem Druck unverhältnismäßig hoher dringlicher Verbindlichkeiten stand, den Schluß, daß die vom Beklagten ab November 1959 zur Behebung der damals vorliegenden Zahlungsstockung zur Verfügung gestellten Beträge die Efl^nur sanieren konnten, wenn die von ihr erwarteten Gelder binnen kurzer Zeit eingingen«, Das ist nicht rechtsfehlerhaft«, Tatsächlich wies eine von der E^^^dem Beklagten bei den Verhandlungen im November 1959 vorgelegte "Wechselliste1' allein für Dezember 1959 fällige Wechselverbindlichkeiten in Höhe von 2^7 ooo DM auf, und tatsächlich begannen Ende Dezember 1959 in größerem Umfang Zwangsvollstreckungen«, Das Berufungsgericht konnte die Lage der zu dem Jahreswechsel 1959/6o, nachdem die erwarteten Beträge im Dezember 1959 nicht eingegangen waren - sie sind auch im Januar i960 nicht eingegangen - ohne Rechtsverstoß «als hoffnungslos und nicht mehr reparabel ansehen« Es brauchte sich deshalb auch nicht damit auseinanderzusetzen, welche Eingänge im einzelnen aus dem Bauvorhaben der EJ^^zu erwarten waren, nachdem sie jedenfalls bis Ende des Jahres 1959 ausgeblieben waren, sondern konnte ohne Rechtsfehler als Zeitpunkt der Zahlungseinstellung Anfang Januar i960 annehmend 3* Das Berufungsgericht stellt fest, schon zu diesem Zeitpunkt sei auch dem Beklagten die Zahlungseinstellung bekannt gewesen» Es fuhrt dazu aus: Der Beklagte habe aus seinen Verhandlungen mit der November 1959 ersehen» daß deren Lage angespannt gewesen sei» Er möge zunächst gehofft haben, durch eine verhältnismäßig geringe "Kreditspritze“ die Zah-lungsstockung bei der Efli^zu beseitigen» Diese Hoffnung habe sich aber alsbald als trügerisch erwiesen» Als die vom Beklagten zur Verfügung gestellten Mittel im Dezember 1959 im wesentlichen aufgebraucht gewesen seien , sei die EHP am Ende gewesen» Dies habe auch der Beklagte erkannt» Er sei, wie als selbstverständlich anzunehmen sei, durch seinen Vertrauensmann in der Geschäftsleitung der SflD» über die Ent- wicklung der Firma auf dem laufenden gehalten worden» SflBP habe alle Einzelheiten der Entwicklung gekannt» Er habe alsbald Bedenken geäußert, ob die Em^noch zu retten sei» So habe er in der zweiten Dezemberhälfte 1959? als die vom Beklagten zur Verfügung gestellten Mittel im wesentlichen aufgebraucht und Mittel von anderer Seite nicht eingegangen seien, selbst erklärt, die Efldsei nicht mehr zu halten, wenn noch weitere Wechsel auftauchten, und dann bleibe nur noch ein Vergleich oder Konkurs übrig» Ferner habe er gegenüber Bauhandwerkern, die ihre Forderung zu stunden bereit gewesen seien, wenn der Beklagte sich für sie verbürge, eine solche Bürgschaft abgelehnt» Die Gesellschafter der I^HPhabe er am 22» Dezember 1959 aufgefordert, die rückständigen Stammeinlagen zu zahlen, mit der Begründung, das Darlehen des Beklagten sei längst aufgebraucht und die EJI^könne nur vor dem Konkurs gerettet werden, wenn-.Idle Gesellschafter ihre rückständigen Stammeinlagen einzahlten; zwei Gesellschafter hätten daraufhin Wechsel über lo ooo DM und 6 ooo DM gegeben» Die Revision greift diese Feststellungen mit Verfahrensrügen an» j Io o) In erster Linie if.acht sie geltend3 des Berufungsgericht habe nicht ohne weiteres etwaige Kenntnisse des Geschäftsführers 3(U^äen} Beklagten zurechnen dürfen» Es habe die unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten unberücksichtigt gelassen, daß dieser von Weihnachten 1959 bis zu dem 17* Januar i960 in Tegernsee in Urlaub gewesen sei und erst nach seiner Rückkehr von S^m^Uber die Lage der Lj|^fcunterrichtet worden sei (§ 286 2PG), Die Verfahrensrüge greift nicht durch« 1 S^mpv/ar seit vielen Jahren geschäftlicher Mitarbeiter des Beklagten in dessen Firmao Er wurde auf Veranlassung des Beklagten am 5» Dezember 1959 Geschäftsführer der weil der Beklagte bei der Durchführung der Stützungsaktion in ihm einen Vertrauensmann in der Geschäftsleitung der EflBzu haben wünschte» hatte demnach eine Doppelstellung: Als Geschäftsführer der Ej^^hatte er deren Interessen wahrzunehmen und war ihr -verantwortlich (§ *+3 Abs» 2 GmbHG) , als Vertrauensmann des Beklagten hatte er darauf zu achten, daß dieser bei seiner Stützungsaktion möglichst nicht zu Schaden kam» Da alleiniger Geschäftsführer der EflHfc</ar, kontrollierte der Beklagte durch ihn als seinen /ingestellten und Vertrauensmann die gesamte Geschäftsleitung der Diese Kontrolle war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts so umfassend, daß die Efl^von den hinausgehenden Schreiben Abschriften an die Firma des Beklagten übersenden oder wenigstens die Genehmigung oder des Beklagten selbst einholon mußte« Diese besondere Gestaltung der Verhältnisse kann für die Frage, ob und inwieweit der Beklagte das, was 30HB über die Lage der E^Hwußte, sich als eigene Kenntnis zurechnen lassen muß, nicht unberücksichtigt bleiben» Das Gesetz regelt in § 166 BGB (im Verhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem) einen Fall, in dem die Kenntnis (oder das Kennenmüssen) eines anderen dem zugerechnet wird. II auf dessen Kenntnis es an sich für bestimmte Rechtsfolgen an-käme» Die rechtsgeschäftliche Tätigkeit des Beklagten bei der* Grundschuldbestellung war mit der Einigung (§ 873 BGB) zwischen der und dem Beklagten beendet: bei ihr war Schick nidrl als Vertreter in Erscheinung getreten* Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Kenntnis des Beklagten war jedoch - siehe oben zu 1 -nicht der Zeitpunkt der Einigung (November 1959)3 sondern der Eintragung der Grundschuld (12«. Januar 1960)0 In der Zwischenzeit stand eine rechtsgeschäftliche Tätigkeit des Beklagten zur Vollendung des Hechtsgeschäfts, und deshalb auch eine Vertretung durch nicht mehr in Frage. Ein Fall des § 166 BGB liegt demnach nicht vors Erlangte während dieses Zeitabschnitts Kenntnis von der Zahlungseinstellung;, was die Grundschuldbestellung anfechtbar machte, so tat er das nicht als Vertreter des Beklagten bei der Grundschuldbestellung, sondern als dessen beauftragter Vertrauensmann in der Geschäft sleitung der E^Hfe § 166 BGB ist jedoch nicht der einzige Fall, in dem jemandem das rechtserhebliche Wissen eines anderen zuzurechnen ist«. Der erkennende Senat hat in BGHZ 32, 53 ff eine solche Zurechnung unter bestimmten Voraussetzungen - in Anknüpfung an § 166 BGB - für den Fall gebilligt, daß jemand durch die Erlangung 'der tatsächlichen Gewalt, also nicht durch Hechtsgeschäft, für einen anderen als dessen Besitzdiener den unmittelbaren Besitz erwirbt«. Bann kann unter bestimmten Voraussetzungen im Falle des § 99o BGB die Bösgläubigkeit des Besitzdieners dem Besitzherrn zugerechnet werden«. Der Senat ist dabei von der Erwägung ausgegangen, daß durch die Beziehungen zwischen Besitzherrn und Besitzdiener auch außerhalb eines Vertretungsverhältnisses eine Sachlage gegeben sein könne, die so sehr dem Falle eigener Bösgläubigkeit des Besitzherrn entspreche, daß eine gleiche Beurteilung zur Vermeidung von Unbilligkeit erforderlich sei«. Im damals entschiedenen Fall wurde das maßgebliche Kriterium darin gesehen, daß der Besitzdiener im Rechtsverkehr die Wirtschaft- liehe Funktion des dessen Stelle getr \;o sent lieh anderen Besitzherrn erfüllt hatte und dabei an eten war ■ Dies ist - bei einem slle7’dings Sachverhalt - auch hier zu bejahen» ^handelte, wie das Berufungsgericht feststellt (UA So hj?), als Geschäftsführer der EBBjeweils im Auftrag und im Interesse des Beklagten» Br war demnaph das andere? Ich des Beklagten in der Geschäftsleitung der Eflfc» Dabei nahm er für den Beklagten gerade auch die Aufgabe wahr, die kritische Lage der üflBzu beobachten und im Notfall Alarm zu schlagen« In dieser Kontrollfunktion trat er an die Stelle des Beklagten» Der Sachverhalt kann deshalb nicht anders beurteilt werden, als wenn der Beklagte sich selbst zu dem alleinigen Geschäftsführer der E^^hätte bestellen lassen und ihn dann während seines Urlaubs vertreten hätte* Wenn S^H^an Stelle des Beklagten die Geschäftsleitung der übernahm, so tat er dies zwar nicht im Rechtssinne als sein Vertreter, aber er übte 3n seiner Stelle und allein in seinem Interesse eine Funktion aus, die im Rahmen der risikobelasteten Stützungsaktion dem Beklagten den Vorteil ein-brachte, durch seinen Vertrauensmann über die Entwicklung der EjIBständig auf dem laufenden gehalten zu werden» Nahm der Beklagte diesen Vorteil für sich wahr, so ist es nicht unbillig, daß ihm im Anfechtungsprozeß die Kenntnis des von ihm eingesetzten Beobachters zu dem Nachteil gereicht» In entsprechender Anwendung des § 166 BGB ist ihm deshalb die Kenntnis des von der Zahlungseinstellung der als eigene zuzurechnen* b) Die Feststellung des Berufungsgerichts, se* anfangs Januar i960 die Zahlungseinstellung der E®HPbe-kennt gewesen, greift die Revision ebenfalls mit Verfahrensrügen (§ 286 ZFO) an» Sie bleiben im Ergebnis ohne Erfolg * Zwar genügt für die Zahlungseinstellung nicht die Kenntnis der sie begründenden Umstände, vielmehr muß die Zahlungseinstellung als solche erkannt sein» Das hat das Berufungsgericht nicht verkannte Es hat sich deshalb nicht damit begnügt, daß als einzigem Geschäftsführer der E^HPalle maßgeblichen geschäftlichen Vorgänge bekannt waren, sondern hat wiederholte Äußerungen von ihm als Beweisanzeichen dafür gewertet9 daß er anfangs Januar i960 die Lage der iflHl fiir hoffnungslos angesehen und damit ihre Schwierigkeiten zutreffend nicht als vorübergehende Zahlungsstockung, sondern als endgültige Zahlungseinstellung gewertet habe» Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Die Revision bemüht sich demgegenüber, Umstände hervorzuheben, die gegen eine solche Wertung der Verhältnisse durch spre- chen könnten» Das könnte in der Revisionsinstanz nur von Bedeutung sein, wenn das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft solche Umstände vernachlässigt hätte und sonst zu einem an- . deren Beweisergebnis hätte kommen können» Solche Rechtsfehler hat die Revision nicht aufgezeigt» Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß die Gesellschafter der Efl^rd» 60 000 DM ihrer Stammeinlagen noch nicht eingezahlt hatten und daß zwei Gesellschafter auf Drängen im Dezember 1959 lo 000 + -6 000 DM in Wechseln' zahlten (vgl» UA S0 h6)0 Das konnte SflH jedoch keineswegs zu einer optimistischeren Beurteilung der Lage der KB® veranlassen» Wenn die Gesellschafter selbst um die Jahreswende 1959/6o, als sich die Krise zugespitzt hatte, nicht zu größeren Leistungen zu bewegen waren, so sprach das im Gegenteil dafür, daß sie solche nicht erbringen konnten oder wollten» Auch auf die von der l4l®bei den Verhandlungen im November 1959 dem Beklagten gemachten Angaben, welche Kapitalien in nächster* Verwertung von Wohnung Zeit au 3 Hypothek enge idem und der en und Geschäftsräumen zu erwarten seien, kommt es nicht en ohne Reehtsverstoß fest, te Januar i960 haue sich Denn das Berufungsgericht stellt in dem maßgeblichen Zeitpunkt Mitbereit s herausgestellt, daß diese Erwartungen fehlgeschlagen waren« Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten haben ihm seine Verhandlungspartner eine Aufstellung Übergeben, nach der bis zu dem 31° Dezember 1959 rd» 22o 000 DM zu erwarten waren« Tatsächlich hat« aber die im Dezember 1959 nur für £08 000 DM Zahlungen geleistet; mindestens die Hälfte dieser Mittel stammte dazu noch vom Beklagten selbst« Im Januar i960 blieben Eingänge überhaupt aus« Da dies alles bekannt war, kam es darauf, was vorher zu erwarten gewesen war und erwartet worden ist, nicht an» Aus demselben Grunde brauchte das Berufungsgericht sich auch nicht mit der Behauptung des Beklagten auseinanderzusetzen, er habe im November 1959 gute Bankauskünfte Uber die E^^ erhalten» Schließlich brauchte das Berufungsgericht nicht als entscheidendes Beweisanzeichen gegen eine Kenntnis bzw« des Beklagten von der Zahlungseinstellung zu werten, daß im Januar i960 der Beklagte noch Gelder für die E^^zur Verfügung gestellt hatte und an dem Bauvorhaben KJJ^straße und P^mipnoch Arbeiten hatte ausführen lassen» Daß das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht übersehen hat, ergibt sich aus dem Urteil selbst (UA 5? If? 16, 27? 38)? es brauchte ihn jedoch nicht im Sinne der Revision zu würdigen« Die noch im Januar i960 vom Beklagten zur Verfügung gestellten rd« 12 000 DM sind nach der Bekundung für unaufschiebbare Zahlungen gebraucht worden« Es konnte aber vom Standpunkt Sund des Beklagten aus, auch wenn sie seit Anfang Januar i960 die Lage der kJBPnega-tiv beurteilten, durchaus sinnvoll sein, den Zusammenbruch der EjBBhicht sofort in '.rscheinung treten zu lassen, zu- mal die seit dem Eingreifen des Bek v/il listen Grundschulden noch nicht lasten von der EflBbeim Grundbuch eingetragen, waren. Ähnliche: Überlegungen konnten für die, ini übrigen sehr eingeschränkte3 Fortführung von Bauarbeiten maßgeblich sein. Bas Berufungsgericht hat keinen Verfahrensverstoß begangen, wenn es in seiner eingehenden Beweiswürdigung sich nicht auch mit diesen Gegenanzeichen auseinandergesetzt hat« Schließlich ist es auch unerheblich, ob die Buchführung der EflP im Dezember 1959 nicht auf dem laufenden war und als Geschäftsführer erst Mitte -Januar i960 Aufstellungen Vorlagen, aus denen der Stand der einzelnen Bauvorhaben und die Gesamthöhe der Verbindlichkeiten der KflB ersichtlich waren. Um die Tatsache der Zahlungseinstellung als solche zu erkennen, kam es weniger auf diese Einzelheiten als darauf an, daß die Erwartungen der Beteiligten im November 1959? die B§HPwerde mit einer beschränkter Kredithilfe alsbald wieder liquide zu machen sein, fehlgeschlagen waren und daß S^^^langere Zeit hindurch - ohne daß sich eine konkrete Aussicht auf Besserung zeigte - außerstande war, die fälligen Schulden der ihrer Masse zu bezahlen. Daß dies SflHVbekannt war, hat das Berufungsgericht ohne Hechtsverstoß festgestellt, und es konnte, zu demal Äußerungen in diese Richtung wiesen, annehmen, daß 3^0^) diesen Zustand zutreffend als Zahlungseinstellung der gewertet hatte. Die Kontenentscheidung beruht auf § 97 ZFüo Dra Haidinger Dr« Gelhaar Dr» Dorschei Dr. Messner Mormann