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BGH · VIII ZR 243/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 243/61

Auf die Revision der Klägerin wird das an Ver-kündungsstatt am 24./27« Februar 1961.sugestcllte Urteil des 2. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Die Klägerin macht eine angebliche Depositenforderung ihres Vaters gegen CflHHB & Co. ChBfe aus der Zeit, als er deren Mitarbeiter war, geltend. im Juli 1957 geleistete Zahlung von 40 000 DM an, in dem sie die DM-Boträge auf 12 319372 US-G umrechnet, und diesen Betrag von den Dollarguthaben der Kontonuf-stcllung abzieht» Den RM-Betrag rechnet sie 10 : 1 in DM um und verlangt demnach von der Beklagten den DM-Betrag, der am Zahlungstage 36 430,46 US-$ und 4 977,17 sfr entspricht, ferner 5 262 DM, alle Betrage mit Zinsen« Die Beklagte bestreitet die Beweiskraft der angeblich auf Grund unvollständiger Unterlagen und nur zu firnenintemen Zwecken hergestellten Kontoaufstellungen« Sie macht ferner geltend, bei dem ausge-v/icsonen Dollarguthaben habe es sich nicht um ein Depositenguthaben des Vaters der Klägerin, sondern um ein solches von Carl Bertram Ho^m^ eines früheren Teilhabers der Firmen & Co« gehandelt« Das Konto - ursprünglich 100 000 taels = rd« 10 000 £, später auf US-Dollar umgeschrieben - sei später unter dem Namen Gustav geführt worden, um Hom^ in einem Devisenstrafverfahren im Jahre 1937 Hilfestellung zu geben« Dieser Guthabenbetrag könne mithin allenfalls Ho^BMHI (gestorben 1943) bzw. seinem einzigen Sohn und Erben Paul Albert BflHB zustehon« Eine etwaige Forderung Gustav Tfl^s sei im übrigen auf jeden Fall deshalb erloschen, weil er als "paid partner" an den Verlusten der Firma, die bei dem Umsturz in • 0h^§ 1945 ihr Vermögen zu dem großen Teil eingebüßt habe, sich entsprechend beteiligen müsse» Eine etwaige Forderung sei auch gemäß § 159 HGB verjährt« Letztlich stehe ihr eine schriftliche Abfindungserklärung des Vormundes der Klägerin aus Mai/Juni 1957 entgegen, die er anläßlich der "ex gratia"-Zahlung von 40 000 DM abgegeben habe« Gegebenenfalls müsse sich die Klägerin Die Klägerin macht demgegenüber geltend, das Guthaben von 10 000 £ habe der mit der Familie verwandtschaftlich und freundschaftlich eng verbunden gewesen sei, ihrem Vater geschenkt, um ihm zu ermöglichen, als Partner in die ChlB^Firma einzutreten, Hierzu sei es allerdings nicht mehr gekommen. Das Berufungsgericht billigt die Feststellung des Landgerichts, daß Ro^H^dem Vater der Klägerin das Stcrlingguthaben geschenkt habe. trots den dcuteenen Devisenrechts gültig gewesen, weil der damals in Ha^|^ lebende Vater der Klägerin Devi-scnauolündcr gewesen sei und das Verbot de3 deutschen Dcvisenrechts über Devisen zu verfügen, nicht gekannt habe (§29 der YO vom 23« Mai 1932)» Entgegen der Meinung der Beklagten sei er als paid-partner nicht am Verlust der Firma & Co. Ch^B beteiligt gewesene Die Abfindungserklärung des Vormundes der Klägerin habe gemäß § 1822 Ziff» 2, 12 BGB.der vormundschaftsge-richtlichon Genehmigung bedurft» Diese sei nicht erteilt, jedenfalls aber nicht durch den Vormund dem Ge-schäftsgogner mitgetcilt worden (§ 1829 Abs» 1 Satz 2 BGB); die Abfindungserklärung sei deshalb unwirksam» Die Forderung sei auch nicht gemäß § 159 HGB verjährt, weil eine etwaige Auflösung der offeneren Handelsgesellschaft in Firma & Go° Ch^| nicht in einem deutschen Handelsregister eingetragen worden sei (§ 159 Abs» 2 HGB). Das Berufungsgericht ist deshalb mit dem Landgericht der Ansicht, daß dem Vater der Klägerin die durch die Kontenaufstellung per 31.12.1950 ausgewiesene Dcpositcnfordorung zugestanden habe. Es hat gleichwohl die Klage abgewiesen, weil RoQ^HB für den Vater der Klägerin und mit dessen Zustimmung wirksam auf die Forderung verzichtet oder in anderer Weise über sie verfügt habe; aus diesem Grunde sei die Forderung erloschen. Ro^H^fc ließ sich dahin ein, er habe das Stcrlingguthaben schon im Jahre 1932 dem Vater der Klägerin in geschenkt, der damit die Möglich- Oktober 1937 bat RofmB unter Hinweis auf das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren den Vater der Klägerin um eine Bestätigung seiner im Ermittlungsverfahren bezüglich des Sterlingguthabens gemachten Angaben«, In diesem Schreiben heißt ess Ich hoffe, daß Sie mit dieser Maßnahme einverstanden sind, und daß dieser Umstand auf Ihren Eintritt in die Firma als Teilhaber, der sich schon so lange verschoben hat, am 1.1.1938 keinen nachteiligen Einfluß haben wird.” Dieses Schreiben beantwortete der Vater der Klägerin mit einem - nur auszugsweise vorliegenden - Schreiben vom 13o Dezember 1937» in dem er die Angaben RoJBBi über die Schenkung und deren Zeitpunkt bestätigte Das Devisenstrafverfahren gegen RoflflflHfc wurde eingestellt; im Steuerstrafverfahren unterwarf er sich einer Strafe von 80 000 RM und zahlte höhere Steuerbeträge 500 £ durch die Anschaffung der 10 500 £ entstanden sei, BBB zahlte auf Verlangen des Vaters der Klägerin den Gegenwert von rd. Selbst v/enn man mit dem Berufungsgericht einen Ver-r zieht oder eine sonstige vom Vater der Klägerin genehmigte Verfügung Ro^BIBp des Depositengut- v/iosenen 48 750,18 8 ab, so verbleibe für die Klägerin immer noch eine Forderung von 7 859*04 8, zuzüglich 4 977,17 sfr und 5 262 DM; die Abweisung der Klageforderung in dieser Höhe bleibe mithin ohne jede Begründung, Im übrigen sei die Begründung des Urteils lückenhaft und widerspruchsvolle Die Annahme eines Verzichts sei rechtlich verfehlt und beruhe wenigstens teilv/eise auf Feststellungen, die unter VerGtoß gegen §§ 282, a) Wie aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, sieht es als entscheidend an, daß der Vater der Klägerin sich mit dem Verlust der 10 500 £ bzw. Dies konnte aber für den Vater der Klägerin nur ein Anlaß sein, die 10 500 £ bsw» 10 000 £ oder deren Gegenwert verloren zu geben, und dies in irgendeiner juristisch relevanten V/eise - wie und wann läßt das Berufungsurteil offen -zu erklären; es bleibt aber ohne Begründung, warum er darüberhinaus "auf seine gesamten ihm aus dem Guthaben bei der Firma CMHBM & Co» C'hHfc noch zustehenden Ansprüche" verzichtet haben sollte, was der Beschluß des Berufungsgerichts vom 3« Mai 1961 (Bd» II Bl» 298 GA) in Erläuterung der Entscheidungsgründe als Annahme des Berufungsgerichts feststellt» Weder aus dem Urteil selbst noch aus den in Bezug genommenen Unterlagen ist ersichtlich, aus welchen Umständen das Berufungsgericht Anhaltspunkte für einen so weitreichenden "Verzicht" entnommen hat» Für das Gegenteil spricht die Erklärung des Vaters der Klägerin selbst in seinem Schreiben vom 22» November 1940 an (Anlage I): Insbesondere hat das Berufungsgericht ohne ersichtlichen Rechtcfohler angenommen, die Abfindungs-erklärung des Vormundes der Klägerin sei schon deshalb unwirksam, weil das Vormundschaftsgerieht nicht die gemäß § 1822 Ziff.12 BGB erforderliche Genehmigung erteilt, jedenfalls aber der Vormund sie nicht dem Geschäftsgegner (IgMfe) mitgeteilt habe (§ 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB). 10 000 £ verloren oder auf gegeben hat; aus ihm lassen sich deshalb ausreichende tatsächliche Feststellungen für den Stichtag der Umrechnung und damit für den maßgeblichen Umrechnungskurs nicht entnehmen» b) Schon das bedingt auch eine Aufhebung des Urteils im übrigen, soweit es also in Höhe des Gegenwertes der 10 500 £ (10 000 £) die Klage abweist, weil die Höhe dieses Gegenwerts und damit die Höhe des gegebenenfalls abzuweisenden Teilanspruchs aus dem Beruf ungsurteil nicht fcstgesteilt werden kann» Die Entscheidung s gründe des Berufungsurtcils halten aber auch bezüglich dieser Teilabweisung den Angriffen der Revision nicht stand» Unterstellt man beides, so würde die Depositenschuldnerin CflHHfc & Co. ChflB auf die Depositenforderung des Vaters der Klägerin im Zusammenhang mit der Ablieferung der 10 500 X eine Leistung nicht erbracht haben. im Jahre 1937 in Hohe von 10 500 £ über das Depositenkonto mit Zustimmung des Vaters dör Klägerin verfügt. Daß aber ReflHHR - von dessen Verfügung geht immer das Berufungsgericht aus - später "auf die Forderung rechtswirksan verzichtet" oder sonst über sie verfügt habe, ist durch tatsächliche Feststellungen nicht unterlegt« Nach dem Vortrag der Parteien und den vorliegenden schriftlichen Unterlagen ist Roflim^ bis zu seinem Tode imJahre 194-3 in dieser Angelegenheit nicht mehr in Erscheinung getreten; es ist auch nicht ersichtlich, welcher Anlaß für ihn bestanden haben sollte, in der Devisenangelegcnhcit, die für ihn im Jahre 1937 mit der Ablieferung der Devisen und der Gutschrift des Gegenwertes ihr Endo gefunden hatte, noch (ausdrückliche oder stillschweigende) Wilienserklärungen abzugeben. Was unstreitig vorliegt, ist ein negatives Sehuldanerkcnntnis des Vaters der Klägerin vom 17o Januar 1941 gegenüber was die (teil- weise) Klagabweisung rechtfertigen würde, wäre ein (ausdrücklich oder stillschweigend abgeschlossener) entsprechender Vertrag mit den Firmen ClBMIPfc & Co. 10 500 £ in der vom Berufungsgericht angenommenen irrigen Erwartung besorgt hat, so könnte sie damit vielleicht einen Bercicherungsanspruch aus § 812 Abs, 1 Satz 1 BGB gegen Ü2JHIBBI erlangt haben» Damit ist aber nicht gesagt, daß sie von der Klägerin, die anstelle ihres Vaters steht, ”einen Verzicht auf das Konto bei der oHG Co, ChflV verlangen kann» Ein solcher Anspruch könnte allenfalls darin seine Grundlage finden, daß der Vater der Klägerin gegen- Sollte sich jedoch die Herkunft der 10 500 £ nicht klären lassen, so wird zu prüfen sein, ob nicht aus dem gesamten Verhalten des Vaters der Klägerin die stillschweigende Erklärung zu entnehmen ist, er wolle die Leistung der 10 500 £ bzw.

Zitierte Normen: § 1822 BGB § 159 HGB § 1829 BGB § 565 ZPO
Vater£CoForderungFirmaHöheBerufungsgerichtKlägerin

Volltext der Entscheidung

2233 096
VIII ZR 243/61
Verkündet
 am 2A„ Oktober 1962
Justisobersekretär ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der minderjährigen Ton; b. Dr. SVBBBB, Sc
 Vormund, Ernst RflV in
, wohnhaft in latz vertreten durch ihren Nr. 4R,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Proseßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt
 gegen
Er au Clara L| ring V,
geb«,
in H
m.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24«» Oktober 1962 unter Mitwirkung des Scnatspräsidenten Br* Haidinger und der Bundes-richtcr Br«, Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Mormann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das an Ver-kündungsstatt am 24./27« Februar 1961.sugestcllte Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-gerichts zu Hamburg aufgehoben*
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist Alleinerbin ihres im Jahre 1952 verstorbenen Vaters Gustav	Dieser	war	vor dem
 lotsten Krieg Leiter der Niederlassung HaBU <*er oHG in Firma	&	Co.	ChflB und stand dann in Diensten der Firma C& Co.	Die Beklagte
 ist Alleincrbin ihres 1948 verstorbenen Ehemannes Otto-mar I4HB sen. Dieser war zunächst Mitinhaber, dann Alleininhabcr der Firma CflHHBl & Co. HmB, ferner vcrtretungsberochtigter Gesellschafter der oHG in Pir-ma C^HBB & Co. ChSB. Diese Firma mußte im Jahre 1945 infolge der politischen Entwicklung ihre Tätigkeit in ChBfe einstellen. Im Jahre 1955 wurde in Hofl^ eine Firma	& Co. Ltd. ins Handelsregister eingetragen; ob sie mit der Firma	&	Co.
ChV^ su identifizieren ist, ist streitig.
Die Klägerin macht eine angebliche Depositenforderung ihres Vaters gegen CflHHB & Co. ChBfe aus der Zeit, als er deren Mitarbeiter war, geltend. Sie nimmt die Beklagte als Erbin des Ottomar LBV? äcr als Gesellschafter von CflHm & Co. Ch^fc persönlich für die Schulden der Gesellschaft hafte, in Anspruch. Ihre Forderung stützt sie auf zwei Aufstellungen über die Depositenkonten von GflüHHÜ & Co. Ch(J^ per 31.12.1948 bzv/o 1950, die der frühere Mitarbeiter von Cf|H|
& Co.	und	jetzige	Mitinhaber	von	CBHBIfe	&	Co.
Ltd. HoOTH L®BBi in Vorprozessen anderer Mitarbeiter der Ch®^-Firma vorgelegt hat; diese Mitarbeiter hatten ebenfalls ihre Depositenforderungen gegen die Beklagte cingcklagt. In dem Auszug per 31- Dezember 1950 ist für Gustav. T((H ein Guthaben von 48 750,18 US-4 977,17 sfr. und 52 623,59 HM ausgewiesen. Die Klägerin rechnet hierauf 11 800 DM, die sie ab 1951 in Mo-
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natsbeträgen von 100 DM als freiwillige "Erziehungsbeihilfe" erhalten hat, und eine von	"ex	gratia”
im Juli 1957 geleistete Zahlung von 40 000 DM an, in dem sie die DM-Boträge auf 12 319372 US-G umrechnet, und diesen Betrag von den Dollarguthaben der Kontonuf-stcllung abzieht» Den RM-Betrag rechnet sie 10 : 1 in DM um und verlangt demnach von der Beklagten den DM-Betrag, der am Zahlungstage 36 430,46 US-$ und 4 977,17 sfr entspricht, ferner 5 262 DM, alle Betrage mit Zinsen« Die Beklagte bestreitet die Beweiskraft der angeblich auf Grund unvollständiger Unterlagen und nur zu firnenintemen Zwecken hergestellten Kontoaufstellungen« Sie macht ferner geltend, bei dem ausge-v/icsonen Dollarguthaben habe es sich nicht um ein Depositenguthaben des Vaters der Klägerin, sondern um ein solches von Carl Bertram Ho^m^ eines früheren Teilhabers der Firmen	&	Co«	gehandelt«	Das
 Konto - ursprünglich 100 000 taels = rd« 10 000 £, später auf US-Dollar umgeschrieben - sei später unter dem Namen Gustav	geführt	worden, um Hom^ in
 einem Devisenstrafverfahren im Jahre 1937 Hilfestellung zu geben« Dieser Guthabenbetrag könne mithin allenfalls Ho^BMHI (gestorben 1943) bzw. seinem einzigen Sohn und Erben Paul Albert BflHB zustehon« Eine etwaige Forderung Gustav Tfl^s sei im übrigen auf jeden Fall deshalb erloschen, weil er als "paid partner" an den Verlusten der Firma, die bei dem Umsturz in • 0h^§ 1945 ihr Vermögen zu dem großen Teil eingebüßt habe, sich entsprechend beteiligen müsse» Eine etwaige Forderung sei auch gemäß § 159 HGB verjährt« Letztlich stehe ihr eine schriftliche Abfindungserklärung des Vormundes der Klägerin aus Mai/Juni 1957 entgegen, die er anläßlich der "ex gratia"-Zahlung von 40 000 DM abgegeben habe« Gegebenenfalls müsse sich die Klägerin
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noch weitere als die von ihr bereits berücksichtigten Zahlungen auf die Forderung anrechnen lassen.
Die Klägerin macht demgegenüber geltend, das Guthaben von 10 000 £ habe	der	mit	der	Familie
 verwandtschaftlich und freundschaftlich eng verbunden gewesen sei, ihrem Vater geschenkt, um ihm zu ermöglichen, als Partner in die ChlB^Firma einzutreten, Hierzu sei es allerdings nicht mehr gekommen. Als "paid partner", womit inc ostasiatischen Gcschäftolc-ben lediglich die Stellung eines gehobenen Prokuristen bezeichnet werde, habe Gustav	am	Verlust	der	Fir-
ma nicht teilgenommen« Die Abfindungserklärung des Vormundes der Klägerin habe Herr I4HBH arglistig erschli chen; sie sei wegen arglistiger Täuschung wirksam ange-foehton worden« Außerdem fehle die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung«
Das Landgericht hat den von der Klägerin verlangten sfr-Betrag wegen weiterer Zahlungen auf 398,35 sfr« und die Zinsforderung der Klägerin wegen teilweiser Ver jährung gekürzt, im übrigen die Beklagte antragsgemäß verurteilt«‘ Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt« Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage abgew.iesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter, die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuv/eisen«
Entscheidungsgründe %
Das Berufungsgericht billigt die Feststellung des Landgerichts, daß Ro^H^dem Vater der Klägerin das Stcrlingguthaben geschenkt habe. Diese Schenkung sei
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trots den dcuteenen Devisenrechts gültig gewesen, weil der damals in Ha^|^ lebende Vater der Klägerin Devi-scnauolündcr gewesen sei und das Verbot de3 deutschen Dcvisenrechts über Devisen zu verfügen, nicht gekannt habe (§29 der YO vom 23« Mai 1932)» Entgegen der Meinung der Beklagten sei er als paid-partner nicht am Verlust der Firma	& Co. Ch^B beteiligt gewesene
 Die Abfindungserklärung des Vormundes der Klägerin habe gemäß § 1822 Ziff» 2, 12 BGB.der vormundschaftsge-richtlichon Genehmigung bedurft» Diese sei nicht erteilt, jedenfalls aber nicht durch den Vormund dem Ge-schäftsgogner mitgetcilt worden (§ 1829 Abs» 1 Satz 2 BGB); die Abfindungserklärung sei deshalb unwirksam» Die Forderung sei auch nicht gemäß § 159 HGB verjährt, weil eine etwaige Auflösung der offeneren Handelsgesellschaft in Firma	& Go° Ch^| nicht in einem
 deutschen Handelsregister eingetragen worden sei (§ 159 Abs» 2 HGB). Das Berufungsgericht ist deshalb mit dem Landgericht der Ansicht, daß dem Vater der Klägerin die durch die Kontenaufstellung per 31.12.1950 ausgewiesene Dcpositcnfordorung zugestanden habe. Es hat gleichwohl die Klage abgewiesen, weil RoQ^HB für den Vater der Klägerin und mit dessen Zustimmung wirksam auf die Forderung verzichtet oder in anderer Weise über sie verfügt habe; aus diesem Grunde sei die Forderung erloschen.
Der Annahme des Berufungsgerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im September 1937 wurde gegen RoBBIB ein SYeuor-und Devisenstrafverfahren eingeleitet. Er wurde am 2. September 1937 von Beamten des Oborfinanzpräsidenten HflHfc u.a. eingehend wegen des Depositenguthabens von •
10 000 £ vernommen, das er dem Finanzamt nicht angegeben
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hatte. Ro^H^fc ließ sich dahin ein, er habe das Stcrlingguthaben schon im Jahre 1932 dem Vater der Klägerin in	geschenkt,	der	damit	die	Möglich-
keit habe erhalten sollen, als Teilhaber in die Fir-
& Co. Ch| & Co. Hl & Co. Hl
 einautroten. Auf Vermittlung lieferte das Bankhaus von Ende September bis zu dem
13 * Oktober 1937 für Ro^HHHI in mehreren Teilbeträgen insgesamt 10 500 £ bei der Reichsbank in ab: der Gegenwert in Höhe von rd. 130 000 RM wurde Ro% auf seinem Konto bei	<&	Co.
gutgecchrieben«, - In einem Brief vom 11. Oktober 1937 bat RofmB unter Hinweis auf das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren den Vater der Klägerin um eine Bestätigung seiner im Ermittlungsverfahren bezüglich des Sterlingguthabens gemachten Angaben«, In diesem Schreiben heißt ess
"Um mir zu Hilfe zu kommen, haben CflBB & Co«, sich bereit erklärt, diese 10 500 £ nachträglich absulieiern, und werden Ihnen den Gegenwert nach Auszahlung in Reichsmark in	gutschreiben.
Ihr Kapital' wird also dann nicht mehr in Ffund-Sterling in Shf||[HB, sondern in R-Mark in den
 Büchern geführt werden. Ich hoffe, daß Sie mit dieser Maßnahme einverstanden sind, und daß dieser Umstand auf Ihren Eintritt in die Firma als Teilhaber, der sich schon so lange verschoben hat, am 1.1.1938 keinen nachteiligen Einfluß haben wird.”
Dieses Schreiben beantwortete der Vater der Klägerin mit einem - nur auszugsweise vorliegenden - Schreiben vom 13o Dezember 1937» in dem er die Angaben RoJBBi über die Schenkung und deren Zeitpunkt bestätigte Das Devisenstrafverfahren gegen RoflflflHfc wurde eingestellt; im Steuerstrafverfahren unterwarf er sich einer Strafe von 80 000 RM und zahlte höhere Steuerbeträge
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nach. Nachdem der Vater der Klägerin nach Deutschland zurückgekehrt war* fanden zwischen November 1940 und Januar 1941 teils mündliche, teils schriftliche Verhandlungen zwischen diesem, CfBH^B & Co. HfllBBl und dem Sohn RoBBB^3? Paul Albert	statt, vrie der
 Fehlbetrag zu decken sei, der in Höhe von rd. 500 £ durch die Anschaffung der 10 500 £ entstanden sei, BBB zahlte auf Verlangen des Vaters der Klägerin den Gegenwert von rd. 500 £ = 5 545,60 RM zu dem Kontoausgleich an CflBBB & Co. I^BBB gegen folgende schriftliche Erklärung;
MIch bestätige hierdurch, daß ich nach erfolgter Zahlung von Herrn Paul Albert BflBP an die Herren CBBBB & Co. BBIBB eines Betrages von R-Mark 5 545 , 60 - in Worten: Fünftausendfünfhundertfünf undvi er zig60/l 00	der im Einverständnis mit
 der Firma CfMlBB & Co, zu dem Ausgleich des bei CfHpBB & Co. ShBBB geführten KontosGxvst&vv TBBKonto A dienen soll, an Herrn B^B^^C. Ro# #■0 oder seinen Sohn Paul Albert bI^BB keine Forderungen habe.
Zur Zeit
 gez
*, den 17 Gustav UM
Januar 1941
Die Revision rügt:
Selbst v/enn man mit dem Berufungsgericht einen Ver-r zieht oder eine sonstige vom Vater der Klägerin genehmigte Verfügung Ro^BIBp	des Depositengut-
habens annehme, so.-könne sich eine solche doch nur auf die 10 500 £ (bzw. 10 000 £) oder deren Gegenv/ert von 120 000 KM erstrecken. Ziehe man diesen Betrag - auf US-0 ungerechnet = 28 517,42 § - und die von der Klägerin selbst als empfangen zugestandenen Zahlungen in Höhe von (ungerechnet) 12 319,72 $ = zusammen 40 891,14 0 von don in dor Kontcnaufstollung per 31.12.1950 ausge-
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v/iosenen 48 750,18 8 ab, so verbleibe für die Klägerin immer noch eine Forderung von 7 859*04 8, zuzüglich 4 977,17 sfr und 5 262 DM; die Abweisung der Klageforderung in dieser Höhe bleibe mithin ohne jede Begründung, Im übrigen sei die Begründung des Urteils lückenhaft und widerspruchsvolle Die Annahme eines Verzichts sei rechtlich verfehlt und beruhe wenigstens teilv/eise auf Feststellungen, die unter VerGtoß gegen §§ 282,
286 ZPO getroffen seien.
Die Revision hat Erfolg, -
a)	Wie aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, sieht es als entscheidend an, daß der Vater der Klägerin sich mit dem Verlust der 10 500 £ bzw. 10 000£ abgefunden habe, weil er sie von	geschenkt erhalten hatte und sie
 diesem im Jahre 1957 wieder zugute gekommen waren, als er sie in schwieriger Lage benötigte.» Dies konnte aber für den Vater der Klägerin nur ein Anlaß sein, die 10 500 £ bsw» 10 000 £ oder deren Gegenwert verloren zu geben, und dies in irgendeiner juristisch relevanten V/eise - wie und wann läßt das Berufungsurteil offen -zu erklären; es bleibt aber ohne Begründung, warum er darüberhinaus "auf seine gesamten ihm aus dem Guthaben bei der Firma CMHBM & Co» C'hHfc noch zustehenden Ansprüche" verzichtet haben sollte, was der Beschluß des Berufungsgerichts vom 3« Mai 1961 (Bd» II Bl» 298 GA) in Erläuterung der Entscheidungsgründe als Annahme des Berufungsgerichts feststellt» Weder aus dem Urteil selbst noch aus den in Bezug genommenen Unterlagen ist ersichtlich, aus welchen Umständen das Berufungsgericht Anhaltspunkte für einen so weitreichenden "Verzicht" entnommen hat» Für das Gegenteil spricht die Erklärung des Vaters der Klägerin selbst in seinem Schreiben vom 22» November 1940 an	(Anlage I):
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oo9 do3? Dumme oxu jLuts& uun, Eimus xcu, dex- auf gciiij auf Einzahlung von 10 500 £ bzw. deren Gegenwert in Mark begründete Teilhaberschaft bei endgültig verzichten muß. Ich tue das aber ganz selbstverständlich .„.”
Die Abweisung der Klage findet deshalb im Berufungsurteil keine Stütze, soweit es sich um die über den Gegenwert der 10 500 £ bzw. 10 000 £ hinaus gehende Forderung handelte Auch die sonstigen Einwendungen der Beklagten greifen gegen diesen Teil der Klagefordorung nicht durch. Insbesondere hat das Berufungsgericht ohne ersichtlichen Rechtcfohler angenommen, die Abfindungs-erklärung des Vormundes der Klägerin sei schon deshalb unwirksam, weil das Vormundschaftsgerieht nicht die gemäß § 1822 Ziff. 12 BGB erforderliche Genehmigung erteilt, jedenfalls aber der Vormund sie nicht dem Geschäftsgegner (IgMfe) mitgeteilt habe (§ 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Das Urteil war deshalb aufzuheben, soweit es die über den Gegenwert von 10 500 £ (10 000 £) hinausgehende Klage abweist. Der Senat konnte jedoch nicht gemäß § 565 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO insoweit durch Teilurteil selbst entscheiden, weil die Höhe der für die Klägerin sich auf jeden Pall ergebenden Teilforderung weiterer Sachaufklärung in der Tatsacheninstanz bedarf. Die Höhe der Teilforderung hängt nämlich davon ab, um welchen Betrag die geltend gemachte Gesamtforderung der Klägerin im Hinblick auf die für	auf	gewandten 10 500 £
(10 000 £) gegebenenfalls zu kürzen ist. Hierzu bedarf es der Feststellung des Stichtages, auf den die 10 500 £ (10 000 £) in US-$ umzurechnen sind. Das Berufungsur-toil ‘läßt jedoch offen, wann und wie der Vater der Klägerin seine Depositenforderung in Höhe von 10 5Ö0 £
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bzw. 10 000 £ verloren oder auf gegeben hat; aus ihm lassen sich deshalb ausreichende tatsächliche Feststellungen für den Stichtag der Umrechnung und damit für den maßgeblichen Umrechnungskurs nicht entnehmen»
b)	Schon das bedingt auch eine Aufhebung des Urteils im übrigen, soweit es also in Höhe des Gegenwertes der 10 500 £ (10 000 £) die Klage abweist, weil die Höhe dieses Gegenwerts und damit die Höhe des gegebenenfalls abzuweisenden Teilanspruchs aus dem Beruf ungsurteil nicht fcstgesteilt werden kann» Die Entscheidung s gründe des Berufungsurtcils halten aber auch bezüglich dieser Teilabweisung den Angriffen der Revision nicht stand»
Das Berufungsgericht läßt ausdrücklich offen, ob die im Jahre 1937 über das Bankhaus Scl4H9 an die Rcichsbank abgelieferten 10 500 £ ’’aus einem Konto der Firma C^m^ & Co. CMHI bei der LoMHBü Bank E. Henry Sch^pM & Co. herrühren” oder von & Co. Him. Das Berufungsgericht stellt auch nicht fest, ob der Sterlingbetrag, wenn er von Cl^BIBl &
Co.	und nicht von	&	Co,	Chfl^	zur	Ver-
fügung gestellt worden sein sollte, zwischen beiden Firmen zu Lasten des Depositenkontos verrechnet worden ist; es hält im Gegenteil für möglich (S. 21 UA), daß, ’’eine solche Umbuchung unter dem Einfluß der Kriegs-vcrhältnissc unterblieben ist”. Unterstellt man beides, so würde die Depositenschuldnerin CflHHfc & Co. ChflB auf die Depositenforderung des Vaters der Klägerin im Zusammenhang mit der Ablieferung der 10 500 X eine Leistung nicht erbracht haben. Dann hat aber auch nicht - was sonst als sachgemäße rechtliche Bewertung des Verhaltens der Beteiligten naheliegen würde - Ro(
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im Jahre 1937 in Hohe von 10 500 £ über das Depositenkonto mit Zustimmung des Vaters dör Klägerin verfügt.
Daß aber ReflHHR - von dessen Verfügung geht immer das Berufungsgericht aus - später "auf die Forderung rechtswirksan verzichtet" oder sonst über sie verfügt habe, ist durch tatsächliche Feststellungen nicht unterlegt« Nach dem Vortrag der Parteien und den vorliegenden schriftlichen Unterlagen ist Roflim^ bis zu seinem Tode imJahre 194-3 in dieser Angelegenheit nicht mehr in Erscheinung getreten; es ist auch nicht ersichtlich, welcher Anlaß für ihn bestanden haben sollte, in der Devisenangelegcnhcit, die für ihn im Jahre 1937 mit der Ablieferung der Devisen und der Gutschrift des Gegenwertes ihr Endo gefunden hatte, noch (ausdrückliche oder stillschweigende) Wilienserklärungen abzugeben. Hit der - näher liegenden - Frage, ob nicht der Vater der Klägerin selbst auf die 10 500 £ (10 000 £) oder deren Gegenwert - mochten sie von	&	Co.	Ch^fc oder
 von	&	Co.	HflBD	stammen	-	^verzichtet"	d.h.
in dieser Höhe der Firma CfBHBBi & Co« ihre Schuld erlassen hat, hat das Berufungsgericht sich nicht ausdrücklich beschäftigt. Soweit etwa die Annahme eines solchen Erlassvertrages aus dem Zusammenhang der Entseheidungs-gründe zu entnehmen wäre, fehlen konkrete Angaben darüber, worin der Abschluß eines solchen Erlaßvertrages zu finden ist. Solche Angaben wären aber unerläßlich, um den Parteien und dem Revisionsgericht eine Nachprüfung zu ermöglichen,.ob die Annahme des Berufungsgerichts in den tatsächlichen Gegebenheiten eine ausreichende Grundlage findet. Was unstreitig vorliegt, ist ein negatives Sehuldanerkcnntnis des Vaters der Klägerin vom 17o Januar 1941 gegenüber	was die (teil-
 weise) Klagabweisung rechtfertigen würde, wäre ein (ausdrücklich oder stillschweigend abgeschlossener) entsprechender Vertrag mit den Firmen ClBMIPfc & Co.
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Letztlich reicht auch die Hilfsbegründung nicht aus, das Eerufungsurtcil insoweit zu halten. Las Berufungsurteil gibt der Beklagten gegenüber der Klageforderung die Einrede der allgemeinen Arglist und führt dazu auss
”Jedenfalls habe die Firma CfdmB & Co» H ihre Leistung” in der Voraussetzung erbracht”, ”daß der Verfügungsberechtigte auf die Forderung an & Co, Ch^^ rechtswirksam verzichtet oder sonst darüber verfügt habe”. Wenn	&	Co»	HflHI	diese	Voraus-
setzung irrig angenommen hätte, "habe die Beklagte als Erbin des Inhabers von	&	Co»	einen	An-
spruch darauf, daß der Erblasser der Klägerin heute auf das Konto bei der oHG	&	Co,	Ch®^	verzichte»	”
Dieser Gegenanspruch gebe ihr unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Arglist ein Leistungsverweigerungsrecht *
Wenn	&	Co,	Hdlim	Jahre 1937 die
10 500 £ in der vom Berufungsgericht angenommenen irrigen Erwartung besorgt hat, so könnte sie damit vielleicht einen Bercicherungsanspruch aus § 812 Abs, 1 Satz 1 BGB gegen Ü2JHIBBI erlangt haben» Damit ist aber nicht gesagt, daß sie von der Klägerin, die anstelle ihres Vaters steht, ”einen Verzicht auf das Konto bei der oHG Co, ChflV verlangen kann» Ein solcher Anspruch könnte allenfalls darin seine Grundlage finden, daß der Vater der Klägerin	gegen-
über deren Leistung als zu Lasten seines Depositenguthabens gehend anerkannt hat. Dazu enthält das Berufungsgericht iceine ausreichenden Feststellungen»
c)	Mit der gegebenen Begründung läßt sich deshalb das Berufungsurteil nicht aufrecht erhalten»
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Bs wird sich empfehlen, in der erneuten Verhandlung die offongelassene Präge au überprüfen, ob nicht der Sterling! et rag von	Co. Chfl^ aufgebracht wor-
den ist. Dabei wird die in Devisenermittlungsverfahren an 3o September 1937 (Bl* 15 der Akte des Ermittlungsverfahrens) zu Protokoll gegebene.^Erklärung Ro| au3zuwerten sein, daß	& Co
& Co, ChjJ^ anweison solle, für ihn 10 500 £ anzuschaffen und der Reichsbank anzubicten. Ferner.wird zu erwägen sein, ob nicht die Art der Verbuchung auf dem Konto
& Co. HOHr(£l. 260 GA) zu der Beantwortung der Präge beitragen kann, da, wenn nicht «mm & Co« Ch^^ über das Bankhaus Sch^^^ die 10 500 £ angeliefert hätte, sondern	&	Co°
flHB?	Konto	bei	Co.	mit
 dem Betrag (auch) hätte belastet werden müssen. Schließlich könnten aus der Tatsache, daß bei den Verhandlungen um die Jahreswende 1940/41 alle Beteiligten (C{
& Co.
der Vator der Kläger und der Sohn Ro
) davon ausgegangen sind, daß die 10 500 £ zu lasten des Depositenkontos angeliefert worden seien, Anhaltspunkte für die Beantwortung der offengelassenen Tatfragen zu gewinnen sein. Sollte sich jedoch die Herkunft der 10 500 £ nicht klären lassen, so wird zu prüfen sein, ob nicht aus dem gesamten Verhalten des Vaters der Klägerin die stillschweigende Erklärung zu entnehmen ist, er wolle die Leistung der 10 500 £ bzw. 10 000 £ auf jeden Pall beiden Firmen CMHB & Co. gegenüber zu Lasten seines Depositenguthabens gelten lassen, Dei* Klägerin bleibt es unbenommen, dabei ihren in der Revision
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eingenommenen Standpunkt, es sei aber zwischen den beiden Firmen CflHIHH & Co0 zu unterscheiden, zur Geltung zu bringeno
 Dr0 Haidinger Dr0 Gelhaar
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Dr„ Mezgor
 Hermann