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BGH · VIII ZR 242/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 242/92

Das Berufungsgericht hat das klagabweisende Urteil des Landgerichts teilweise geändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin festgestellt, daß die fristlose Kündigung des Beklagten vom 29. Das Berufungsgericht hat von einer Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen und auch nicht auf das Urteil des Landgerichts und die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen, weil es die Sache im Hinblick auf den von ihm festgesetzten Wert der Beschwer als nicht revisibel angesehen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält (BGHZ 73, 248, 250 ff), weil einem solchen Urteil regelmäßig nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, so daß diese einer abschließenden Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht zugänglich ist (SS 543 Abs. 2, 561, 549 ZPO). Dies gilt auch dann, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts ein Tatbestand entbehrlich erschien, weil es sein Urteil für nicht revisibel gehalten hat (Senatsurteil vom 21. Von einer Aufhebung kann zwar ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, etwa wenn die Parteien nur um Rechtsfragen streiten (z.B. BGH, Urteil vom 18. September 1986 - I ZR 179/84 = BGHR ZPO § 543 Abs. 2 - Tatbestand, fehlender 3) oder wenn sich der Sachund Streitstand aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang hinreichend deutlich ergibt (z.B. BGH, Urteile vom 19. Dem Zusammenhang von Tenor und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist vielmehr zu entnehmen, daß die Klägerin die Feststellung begehrt hat, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Vertrag vom 18. b) Aus den Entscheidungsgründen folgt auch, daß der Beklagte ein ihm von der Klägerin gegen Übernahme einer Bierbezugsverpflichtung gewährtes Darlehen durch monatliche Ratenzahlungen von 5.000 DM teilweise zurückführen wollte und deshalb mit seinem Geschäftsführer RflHHi vereinbarte, jeder von ihnen solle monatlich 2.500 DM auf ein Girokonto einzahlen und R.habe von diesem Konto zu jedem Monatsende 5.000 DM an die Klägerin zu überweisen. Diesen Sachverhalt hat das Berufungsgericht im wesentlichen allein unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob die Klägerin zu den von ihr vorgenommenen Buchungen und "Umbuchungen" berechtigt gewesen sei und verständlicherweise den von ihr zunächst eingenommenen Standpunkt vertreten habe, die Darlehensschuld des Beklagten sei in geringerer als der von diesem erwarteten Höhe getilgt worden. Allenfalls bruchstückhaft und einer rechtlichen Prüfung nicht zugänglich lassen sich dem Berufungsurteil die diesem Vorwurf nach Darstellung der Revision zugrundeliegenden Behauptungen des Beklagten entnehmen, R. habe nicht nur die auf ihn entfallenden Zahlungen nicht erbracht, sondern auch die vom Beklagten auf das Girokonto einbezahlten Beträge nicht vollständig an die Klägerin abgeführt; er habe ferner den Geschäftsführer der Klägerin gebeten, dem Beklagten über die ausgebliebenen Beträge keine Mitteilung zu machen und ihm auf Anfrage vereinbarungsgemäße Zahlungseingänge zu bestätigen, dies habe die Klägerin mit einem Schreiben vom 27. Ob auch dieses Verhalten der Klägerin - wie die Revisionserwiderung meint - eine fristlose Kündigung des Beklagten nicht rechtfertigte, läßt sich nur bei Kenntnis der Einzelheiten seines Vorbringens und des - vom Berufungsgericht nicht erwähnten - c) Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vermitteln zudem den Eindruck, die Parteien hätten allein um die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung des Beklagten vom 29. Eine derartige weitere Kündigungserklärung und das tatsächliche Vorbringen des Beklagten, mit dem er sie begründet hat, erwähnt das Berufungsurteil mit keinem Wort, so daß auch nicht beurteilt werden kann, ob das Berufungsgericht den gesamten für die Entscheidung möglicherweise erheblichen Sachvortrag überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Nach Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, sich mit den von der Revision vorsorglich erhobenen Bedenken gegen die materiell-rechtliche Beurteilung im angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
BetragBerufungsgerichtParteiZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 242/92
URTEIL
Verkündet am:
1. Juni 1994 Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Andreas Hi
(Straße
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 gegen
BMP-SdBBBW GmbH & Co. KG, vertreten durch die Firma
 GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Anneliese SflHP und Dr. Roland SflP,	Weg	9*
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Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. v.
und
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1994 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 1992 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Gerichtskosten der Revisionsinstanz werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Das Berufungsgericht hat das klagabweisende Urteil des Landgerichts teilweise geändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin festgestellt, daß die fristlose Kündigung des Beklagten vom 29. Oktober 1990 die Vereinbarung der Parteien vom 18. Juli 1983 nicht beendet habe und der Beklagte verpflichtet sei, von der Klägerin insgesamt weitere 2.860 Hektoliter Bier abzunehmen. Nit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.	Das Berufungsgericht hat von einer Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen und auch nicht auf das Urteil des Landgerichts und die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen, weil es die Sache im Hinblick auf den von ihm festgesetzten Wert der Beschwer als nicht revisibel angesehen hat. Dieser Annahme ist der Boden entzogen, nachdem der erkennende Senat den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM festgesetzt hat (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
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II.	Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält (BGHZ 73, 248, 250 ff), weil einem solchen Urteil regelmäßig nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, so daß diese einer abschließenden Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht zugänglich ist (SS 543 Abs. 2, 561, 549 ZPO). Dies gilt auch dann, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts ein Tatbestand entbehrlich erschien, weil es sein Urteil für nicht revisibel gehalten hat (Senatsurteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 102/82 = WM 1983, 377 unter 2). Von einer Aufhebung kann zwar ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, etwa wenn die Parteien nur um Rechtsfragen streiten (z.B. BGH, Urteil vom 18. September 1986 - I ZR 179/84 = BGHR ZPO § 543 Abs. 2 - Tatbestand, fehlender 3) oder wenn sich der Sachund Streitstand aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang hinreichend deutlich ergibt (z.B. BGH, Urteile vom 19. Juni 1986 - IX ZR 141/85 = BGHR ZPO S 543 Abs. 2 - Tatbestand, fehlender 1 und vom 25. April 1991 - I ZR 232/89 ■ BGHR ZPO S 543 Abs. 2 - Tatbestand, fehlender 7, jeweils m.w.Nachw.). Ein solcher Ausnahmefall liegt indessen nicht vor.
1. Der Streit der Parteien geht nicht ausschließlich um eine Rechtsfrage, sondern darum, wie das tatsächliche Verhalten der Klägerin beschaffen war und ob es ausreichenden
 Al
 
Anlaß für eine fristlose Kündigung der Vereinbarung vom 18. Juli 1983 durch den Beklagten bot.
2. Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils und die in ihm teilweise in Bezug genommenen Urkunden lassen zwar einzelne Streitpunkte erkennen, ein umfassendes Bild des Sachund Streitstandes, insbesondere des Sachvortrages des Beklagten, läßt sich aus ihnen aber nicht gewinnen.
a)	Zu Unrecht rügt die Revision allerdings, daß es bereits an der nach § 313 Abs. 2 ZPO grundsätzlich erforderlichen vollständigen Wiedergabe der gestellten Anträge (dazu z.B. BGH, Urteil vom 25. April 1991 aaO) fehle. Dem Zusammenhang von Tenor und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist vielmehr zu entnehmen, daß die Klägerin die Feststellung begehrt hat, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Vertrag vom 18. Juli 1993 in vollem Umfang zu erfüllen und insbesondere weitere 4.860 Hektoliter Bier abzunehmen.
b)	Aus den Entscheidungsgründen folgt auch, daß der Beklagte ein ihm von der Klägerin gegen Übernahme einer Bierbezugsverpflichtung gewährtes Darlehen durch monatliche Ratenzahlungen von 5.000 DM teilweise zurückführen wollte und deshalb mit seinem Geschäftsführer RflHHi vereinbarte, jeder von ihnen solle monatlich 2.500 DM auf ein Girokonto einzahlen und R. habe von diesem Konto zu jedem Monatsende 5.000 DM an die Klägerin zu überweisen. Des weiteren ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, daß R. die vereinbarten Beträge nicht in voller Höhe an die Klägerin zahlte und diese daher dem Darlehenskonto des Beklagten weniger als die monatlichen Beträge von 5.000 DM gutbrachte, mit R. jedoch
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die Vereinbarung traf, die nicht gezahlten Beträge würden von ihm als Darlehen geschuldet. Diesen Sachverhalt hat das Berufungsgericht im wesentlichen allein unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob die Klägerin zu den von ihr vorgenommenen Buchungen und "Umbuchungen" berechtigt gewesen sei und verständlicherweise den von ihr zunächst eingenommenen Standpunkt vertreten habe, die Darlehensschuld des Beklagten sei in geringerer als der von diesem erwarteten Höhe getilgt worden. Der Vorwurf des Beklagten ging indessen, wie die Revision geltend macht, dahin, die Klägerin habe im Zusammenwirken mit R. dessen Vertragsbrüche oder gar Unterschlagungen zu dem Nachteil des Beklagten gedeckt und diesem gegenüber verschleiert. Allenfalls bruchstückhaft und einer rechtlichen Prüfung nicht zugänglich lassen sich dem Berufungsurteil die diesem Vorwurf nach Darstellung der Revision zugrundeliegenden Behauptungen des Beklagten entnehmen, R. habe nicht nur die auf ihn entfallenden Zahlungen nicht erbracht, sondern auch die vom Beklagten auf das Girokonto einbezahlten Beträge nicht vollständig an die Klägerin abgeführt; er habe ferner den Geschäftsführer der Klägerin gebeten, dem Beklagten über die ausgebliebenen Beträge keine Mitteilung zu machen und ihm auf Anfrage vereinbarungsgemäße Zahlungseingänge zu bestätigen, dies habe die Klägerin mit einem Schreiben vom 27. Dezember 1989 im Hinblick darauf auch getan, daß R. die vereinnahmten Gelder für den Erwerb einer Pension benötigt habe, für die er einen Bierlieferungsvertrag mit der Klägerin habe schließen wollen. Ob auch dieses Verhalten der Klägerin - wie die Revisionserwiderung meint - eine fristlose Kündigung des Beklagten nicht rechtfertigte, läßt sich nur bei Kenntnis der Einzelheiten seines Vorbringens und des - vom Berufungsgericht nicht erwähnten -
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Schreibens der Klägerin vom 27. Dezember 1989, gegebenenfalls auch des weiteren Schriftwechsels, beurteilen.
c)	Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vermitteln zudem den Eindruck, die Parteien hätten allein um die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung des Beklagten vom 29. Oktober 1990 gestritten. Die Revision macht demgegenüber geltend, der Beklagte habe mit Schreiben vom 25. November 1990 nochmals eine fristlose Kündigung ausgesprochen, weil der Geschäftsführer der Klägerin mit R. nach der ersten Kündigung vom 29. Oktober 1990 erneut Absprachen zur Verschleierung des wahren Sachverhalts gegenüber dem Beklagten getroffen habe. Eine derartige weitere Kündigungserklärung und das tatsächliche Vorbringen des Beklagten, mit dem er sie begründet hat, erwähnt das Berufungsurteil mit keinem Wort, so daß auch nicht beurteilt werden kann, ob das Berufungsgericht den gesamten für die Entscheidung möglicherweise erheblichen Sachvortrag überhaupt zur Kenntnis genommen hat.
III.	Unter diesen Umständen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Die Sache muß vielmehr im Umfang des Revisionsangriffs zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Nach Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, sich mit den von der Revision vorsorglich erhobenen Bedenken gegen die materiell-rechtliche Beurteilung im angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen.
Wegen der unrichtigen Anwendung des S 543 ZPO durch das Oberlandesgericht werden die Gerichtskosten der Revisionsinstanz gemäß S 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG nicht erhoben (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 76/85 = BGHR GKG § 8 Abs. 1 Satz 1 - Revisionsgrund, absoluter 1 m.w.Nachw.).
Wolf
 Dr. Hübsch
 Dr. Paulusch
 Ball
Groß