insoweit unwirksam ist, als aie Forderungen umfaßt, die einem verlängerten EigentumsVorbehalt von Lieferanten der genannten Firma unterliegen. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden weiter die vorbezeichneten Urteile insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 471 709,93 DM an den Kläger verurteilt wird. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Konkursverwalter in dem Konkurs über das Vermögen der Firma nUHHHI Baumaschinen Li^HBund l^mjGmbH & Co. KG (künftig Gemeinschuldnerin). Falls eine Forderung abgetreten ist, die künftig ganz oder teilweise Gegenstand des brancheüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalts eines Lieferanten ist, wird die Bank auf Verlangen des Lieferanten - soweit zu diesem Zeitpunkt sein durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt gesicherter Anspruch aus seinen Lieferungen noch nicht getilgt ist - entsprechend dem Umfang des verlängerten Eigentumsvorbehalts entweder die Forderung an den Lieferanten abtreten oder ihn aus dem von ihr "aufgrund der Globalzession" eingezogenen Erlös befriedigen (Vertrag zugunsten Dritter). Dies gilt nicht, wenn der Anspruch des Lieferanten alsbald anderweitig getilgt werden kann oder wenn dem Lieferanten die Abtretung an die Bank bei Abschluß des Lieferungsvertrages bekannt war oder wenn der verlängerte EigentumsVorbehalt - unabhängig von der Globalzession - nicht wirksam ist. Soweit die Bank die Forderung noch nicht eingezogen hat, behält sie sich vor, sich von ihren in dem vorangehenden Absatz zugunsten des Lieferanten übernommenen Er beantragte, die Nichtigkeit der Globalabtretungserklärung festzustellen, begehrte von der Beklagten Auskunft darüber, in welchem Umfang sie aufgrund der Globalabtretungserklärung Forderungen der Gemeinschuldnerin einzog, und verlangte Zahlung des auf dem Sicherstellungskonto befindlichen Betrages von 471 709,93 DM nebst Zinsen. Juli 1971 sich bereit erklärt habe, nach Offenlegung der Globalabtretung auf Verlangen der Lieferanten der Gemeinschuldnerin entweder die Forderung abzutreten oder die Lieferanten aus dem von ihr aufgrund der Globalzession eingezogenen Erlös zu befriedigen. Denn auch in diesem Falle komme es zu der vom Bundesgerichtshof für sittenwidrig erachteten Täuschung der Lieferanten, die auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt vertrauten. Da die Beklagte durch die nach Konkurseröffnung mit dem Kläger getroffene Sondervereinbarung es übernommen habe, je nach Beurteilung der Rechtslage hinsichtlich der Globalabtretungserklärung für den Kläger als Konkursverwalter Kundenforderungen der Gemeinschuldnerin einzuziehen, sei sie insoweit als Beauftragte des Klägers gemäß §§ 260, 666 BGB zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Beklagte wendet sich auch nicht dagegen, daß eine Globalzession grundsätzlich nichtig ist, soweit sie Forderungen aus verlängertem Eigenturasvorbehalt umfaßt. entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß zur Sicherung eines Kredits vereinbarte Globalabtretungen künftiger Kundenforderungen an eine Bank in der Regel sittenwidrig und daher nichtig sind, soweit sie nach dem Willen der Vertragsparnter auch solche Forderungen umfassen, die der Schuldner seinem Lieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts künftig abtreten muß und abtritt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nur in extrem gelagerten Fällen angenommen werden, wenn die Bank dem subjektiven Vorwurf mangels Kenntnis der Umstände entgeht. verschafft dem Lieferanten im Konkurs der Bank keinerlei Vorzugsrecht, während die durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt im voraus abgetretene Forderung aus der Verwertung der Vorbehaltsware ihn im Konkurs seines Kunden zur Absonderung berechtigt. 2. Jedoch hat die Klausel in Nr. 15 der Globalabtretungserklärung, daß die Wirksamkeit der Vereinbarung durch die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt wird, zur Folge, daß die Globalabtretung nicht insgesamt nichtig ist, sondern nur hinsichtlich der Forderungen aus verlängertem Eigentumsvorbehalt. Daß die Beklagte an einer /Abtretung der Forderungen, die nicht Gegenstand eines verlängerten EigentumsVorbehalts waren, interessiert war, Liegt auf der Hand. Aber auch für die Gemeinschuldnerin gilt nichts anderes, weil sie aufgrund der Forderungsabtretungen von der Beklagten Kredite erhalten wollte. Juli 1971 nichtig ist, war dahin einzuschränken, daß das nur für Forderungen gilt, die sich aus einem verlängerten Eigentumsvorbehalt ergeben. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung war nicht aufrechtzuerhalten, weil unstreitig der auf dem Sicherstellungskonto bei der Beklagten liegende Betrag von 471 709,93 DM nicht nur Forderungen aus einem verlängerten EigentumsVorbehalt umfaßt. Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - dazu keine weiteren Feststellungen getroffen hat, war das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Soweit die Auskunftspflicht der Beklagten sich nicht aus §§ 260, 666 BGB ergibt, wie das Berufungsgericht gemeint hat, besteht sie aufgrund des § 242 BGB, weil der Kläger infolge der Globalabtretungserklärung zwischen der Gemeinschuldnerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten über seine Ansprüche im unklaren ist und nicht wissen kann, welche Forderungen die Beklagte eingezogen hat, und weil die Beklagte die begehrte Auskunft unschwer erteilen kann (BGHZ 55, 201, 203)- Ist die Auskunft erteilt, so ist es Sache des Klägers, die unter einen Eigentumsvorbehalt fallenden und daher von ihm gemäß § 816 Abs. 2 BGB in Anspruch genommenen Forderungen darzulegen und geltend zu machen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 242/78 URTEIL Verkündet am 14. November 1979 Scheibl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit G, Alter d - ^ ch vertreten durch ihren Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen den Rechtsanwalt und Notar Rudolf in Konkursverwalte^über das FirmaN^^HHI^I Baumaschinen LiJdlH & ___ Str. dl en der GmbH & Co.KG, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1979 durch die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf, Merz und Treier für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Teilurteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 29. April 1977 sowie das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13. Juni 1978 geändert: Es wird festgestellt, daß die der VfHBbank HfmH|erteilte "Globalabtretungserklärung" der Firma NflHHBHI Baumaschinen Li^HB und GmbH & Co. KG vom 1. Juli 1971 insoweit unwirksam ist, als aie Forderungen umfaßt, die einem verlängerten EigentumsVorbehalt von Lieferanten der genannten Firma unterliegen. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden weiter die vorbezeichneten Urteile insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 471 709,93 DM an den Kläger verurteilt wird. Das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg wird auch im Kostenpunkt aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen werden die Rechtsmittel der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Konkursverwalter in dem Konkurs über das Vermögen der Firma nUHHHI Baumaschinen Li^HBund l^mjGmbH & Co. KG (künftig Gemeinschuldnerin). Die Beklagte ist ein Bankhaus f dessen Rechtsvorgängerin - die Vereinsbank in Hamburg -am 1. Juli 1971 als Sicherheit von der späteren Gemeinschuldnerin eine Globalabtretungserklärung hinsichtlich aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen und aus sonstigem Grunde gegen alle Schuldner der Gemeinschuldnerin erhalten hatte. In der Erklärung heißt es u.a.: "5. Falls eine Forderung abgetreten ist, die künftig ganz oder teilweise Gegenstand des brancheüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalts eines Lieferanten ist, wird die Bank auf Verlangen des Lieferanten - soweit zu diesem Zeitpunkt sein durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt gesicherter Anspruch aus seinen Lieferungen noch nicht getilgt ist - entsprechend dem Umfang des verlängerten Eigentumsvorbehalts entweder die Forderung an den Lieferanten abtreten oder ihn aus dem von ihr "aufgrund der Globalzession" eingezogenen Erlös befriedigen (Vertrag zugunsten Dritter). Dies gilt nicht, wenn der Anspruch des Lieferanten alsbald anderweitig getilgt werden kann oder wenn dem Lieferanten die Abtretung an die Bank bei Abschluß des Lieferungsvertrages bekannt war oder wenn der verlängerte EigentumsVorbehalt - unabhängig von der Globalzession - nicht wirksam ist. Soweit die Bank die Forderung noch nicht eingezogen hat, behält sie sich vor, sich von ihren in dem vorangehenden Absatz zugunsten des Lieferanten übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, daß sie die Forderung entsprechend dem Umfang des an ihr bestehenden verlängerten Eigentumsvorbehalts an den Lieferanten abtritt... 10. Der Firma ist es bis zu dem jederzeit zulässigen Widerruf durch die Bank gestattet, die der Bank abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einzuziehen. Die Bank ist jederzeit berechtigt, die Forderungsabtretungen auch im Namen der Firma den Drittschuldnern bekanntzugeben. Mit der Anzeige der Abtretung erlischt die Einziehungsbefugnis der Firma, auch wenn die Bank sie nicht ausdrücklich widerruft. Von Widerrufs- und Abtretungsanzeige wird die Bank nur Gebrauch machen, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich erscheint... 15. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Erklärung nicht rechtsgültig sein oder nicht durchgeführt werden, so behalten die übrigen Bestimmungen dennoch Gültigkeit. Eine ungültige Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Bestimmung zu ersetzen." Am 20. Juli 1974 legte die Beklagte die Globalabtretung offen und forderte die Kunden der späteren Gemeinschuldnerin auf, nur noch an sie, die Beklagte, zu zahlen. Nachdem die Gemeinschuldnerin daraufhin am 20. August 1974 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt hatte, wurde am 20. September 1974 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Die Parteien einigten sich zunächst dahin, die Eingänge für die Gemeinschuldnerin auf ein Sicherstellungskonto bei der Beklagten zu nehmen. Da die ■ ■/S’ Parteien über die Wirksamkeit der Globalabtretungserklärung indessen unterschiedlicher Meinung sind, erhob der Kläger Klage. Er beantragte, die Nichtigkeit der Globalabtretungserklärung festzustellen, begehrte von der Beklagten Auskunft darüber, in welchem Umfang sie aufgrund der Globalabtretungserklärung Forderungen der Gemeinschuldnerin einzog, und verlangte Zahlung des auf dem Sicherstellungskonto befindlichen Betrages von 471 709,93 DM nebst Zinsen. Das Landgericht gab durch Teilurteil der Klage mit Ausnahme der begehrten Zinsen statt. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe Die Revision hat zu dem Teil Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation des Klägers bejaht. Die Feststellungsklage hat es für zulässig und für begründet gehalten, weil der Kläger ein rechtsschutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der Globalabtretung habe und weil diese auch Forderungen aus verlängertem Eigentumsvorbehalt umfasse und daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nichtig sei. Daran ändere nichts, daß die Beklagte in Nr. 5 der Globalabtretungserklärung vom 1. Juli 1971 sich bereit erklärt habe, nach Offenlegung der Globalabtretung auf Verlangen der Lieferanten der Gemeinschuldnerin entweder die Forderung abzutreten oder die Lieferanten aus dem von ihr aufgrund der Globalzession eingezogenen Erlös zu befriedigen. Denn auch in diesem Falle komme es zu der vom Bundesgerichtshof für sittenwidrig erachteten Täuschung der Lieferanten, die auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt vertrauten. Da die Beklagte durch die nach Konkurseröffnung mit dem Kläger getroffene Sondervereinbarung es übernommen habe, je nach Beurteilung der Rechtslage hinsichtlich der Globalabtretungserklärung für den Kläger als Konkursverwalter Kundenforderungen der Gemeinschuldnerin einzuziehen, sei sie insoweit als Beauftragte des Klägers gemäß §§ 260, 666 BGB zur Auskunftserteilung verpflichtet. Schließlich müsse sie gemäß § 816 Abs. 2 BGB dem Kläger den Betrag von 471 709,93 DM zahlen, den sie von Kunden der Gemeinschuldnerin eingezogen habe. II. Uber die Aktivlegitimation des Klägers und dessen rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der Globalabtretungserklärung streiten die Parteien nicht mehr. Die Beklagte wendet sich auch nicht dagegen, daß eine Globalzession grundsätzlich nichtig ist, soweit sie Forderungen aus verlängertem Eigenturasvorbehalt umfaßt. Der Streit der Parteien geht vor allem darum, ob die Globalabtretungserklärung vom 1. Juli 1971 insgesamt oder nur hinsichtlich der Forderungen aus verlängertem EigentumsVorbehalt nichtig ist. SS - 7 ~ 1. a) Wie der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs - und zwar nach Erlaß des Berufungsurteils -in einem ähnlich gelagerten Fall - die Bestimmungen stimmen teils wörtlich, teils sinngemäß überein - ausgesprochen hat (BGH Urt. vom 9. November 1978 - VII ZR 54/77 = BGHZ 72, 308 = NJW 79, 365 = WM 79, 11 m.w.Nachw.), entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß zur Sicherung eines Kredits vereinbarte Globalabtretungen künftiger Kundenforderungen an eine Bank in der Regel sittenwidrig und daher nichtig sind, soweit sie nach dem Willen der Vertragsparnter auch solche Forderungen umfassen, die der Schuldner seinem Lieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts künftig abtreten muß und abtritt. Durch eine derartige Globalzession wird nämlich die spätere Gemeinschuldnerin zu groben Vertragsverletzungen, möglicherweise sogar zu strafbaren Handlungen verleitet, weil die Lieferanten der Gemeinschuldnerin auf die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts vertrauen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nur in extrem gelagerten Fällen angenommen werden, wenn die Bank dem subjektiven Vorwurf mangels Kenntnis der Umstände entgeht. b) Ein solcher Ausnahmefall ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn - wie hier - eine sog. schuldrechtliche Teilverzichtsklausel aufgenommen wurde. Wie der VII. Senat in der erwähnten Entscheidung im einzelnen dargelegt hat, ist nämlich eine derartige Klausel nicht geeignet, der Globalabtretung den Makel der Sittenwidrigkeit zu nehmen. Denn der nur schuldrechtliche Anspruch 8 verschafft dem Lieferanten im Konkurs der Bank keinerlei Vorzugsrecht, während die durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt im voraus abgetretene Forderung aus der Verwertung der Vorbehaltsware ihn im Konkurs seines Kunden zur Absonderung berechtigt. Darüber hinaus wird dem Lieferanten auch die Durchsetzung seiner ursprünglichen Rechte aus dem verlängerten EigentumsVorbehalt unangemessen erschwert. Einmal kennt er seinen Schuldner, die Bank seines Kunden, zunächst nicht. Des weiteren erhält er, wenn die Bank sein ausschließlicher Partner ist, alle Auskünfte über seine Rechte aus zweiter Hand. Er ist auch zunächst von den Entscheidungen der Bank abhängig, die allein die Inhaberin der Kundenforderungen ist. c) Daß sich hier unstreitig kein Lieferant wegen seines Eigentumsvorbehalts bei der Beklagten gemeldet hat, ist unerheblich. Denn für die Frage der Sittenwidrigkeit ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend (BGH aaO). 2. Jedoch hat die Klausel in Nr. 15 der Globalabtretungserklärung, daß die Wirksamkeit der Vereinbarung durch die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt wird, zur Folge, daß die Globalabtretung nicht insgesamt nichtig ist, sondern nur hinsichtlich der Forderungen aus verlängertem Eigentumsvorbehalt. a) Nr. 15 der Globalabtretungserklärung unterscheidet sich nur unwesentlich von Nr. 14 des in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. November 1978 (aaO) erörterten GlobalabtretungsVertrags. Dort wie hier wollten die Vertragspartner mit Nr. 14 des Globalabtretungsvertrages wie mit Nr. 15 der Erklärung die Globalabtretung ersichtlich insoweit retten, als ihr der Makel der Sittenwidrigkeit nicht anhaftet. Daß die Beklagte an einer /Abtretung der Forderungen, die nicht Gegenstand eines verlängerten EigentumsVorbehalts waren, interessiert war, Liegt auf der Hand. Aber auch für die Gemeinschuldnerin gilt nichts anderes, weil sie aufgrund der Forderungsabtretungen von der Beklagten Kredite erhalten wollte. Infolge Nr. 15 der Erklärung ist Nr. 5 der Globalabtretungserklärung somit dahin auszulegen, daß die Globalabtretung sämtlicher Forderungen, falls das nicht möglich ist, wenigstens so weit reicht, wie es die guten Sitten zulassen (BGH aaO), also die Forderungen umfaßt, die nicht einem verlängerten Eigentumsvorbehalt unterliegen. b) Diese Auslegung der Globalabtretungserklärung begegnet entgegen der Meinung des Revisionsbeklagten keinen durchgreifenden Bedenken. aa) Daß eine ungültige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung ersetzt wird, ist keineswegs zu unbestimmt, um rechtliche Wirkung zu entfalten, zu demal als gültige Bestimmung hier nur die in Betracht kommt, daß Forderungen aus einem verlängerten EigentumsVorbehalt nicht unter die Globalabtretungen fallen. bb) Allerdings darf auch bei Formularverträgen eine Auslegung nicht dazu führen, daß der Vertrag durch Änderung seines wesentlichen Inhalts einen anderen 10 - Charakter erhält. Denn das Gericht ist nicht befugt, den Vertragsparteien die von ihm für richtig gehaltene Vertragsgestaltung aufzudrängen (BGHZ 51, 55, 58). Um einen derartigen Fall handelt es sich aber nicht. Es wird lediglich die in Nr.. 5 der Globalabtretung enthaltene, zu weit gehende und daher unwirksame Regelung auf eine Regelung mit eingeschränktem und daher zulässigen Inhalt zurückgeführt. III. Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. 1. Die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung, daß die Globalabtretungserklärung vom 1. Juli 1971 nichtig ist, war dahin einzuschränken, daß das nur für Forderungen gilt, die sich aus einem verlängerten Eigentumsvorbehalt ergeben. 2. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung war nicht aufrechtzuerhalten, weil unstreitig der auf dem Sicherstellungskonto bei der Beklagten liegende Betrag von 471 709,93 DM nicht nur Forderungen aus einem verlängerten EigentumsVorbehalt umfaßt. Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - dazu keine weiteren Feststellungen getroffen hat, war das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 3. Dagegen war die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung über die aufgrund der Globalabtretungserklärung eingezogenen Forderungen der Gemeinschuldnerin 11 aufrechtzuerhalten. Soweit die Auskunftspflicht der Beklagten sich nicht aus §§ 260, 666 BGB ergibt, wie das Berufungsgericht gemeint hat, besteht sie aufgrund des § 242 BGB, weil der Kläger infolge der Globalabtretungserklärung zwischen der Gemeinschuldnerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten über seine Ansprüche im unklaren ist und nicht wissen kann, welche Forderungen die Beklagte eingezogen hat, und weil die Beklagte die begehrte Auskunft unschwer erteilen kann (BGHZ 55, 201, 203)- Ist die Auskunft erteilt, so ist es Sache des Klägers, die unter einen Eigentumsvorbehalt fallenden und daher von ihm gemäß § 816 Abs. 2 BGB in Anspruch genommenen Forderungen darzulegen und geltend zu machen. 4. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts war schließlich gleichfalls aufzuheben und die Sache auch insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch 12 - die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, weil sie von der Endentscheidung in der Sache abhängt. Hiddemann Hoffmann Wolf Merz Treier A