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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision dos Klägers wird das Urteil de3 4» Zivilsenats in Augsburg des Oberlandesgerichts München von 27- August 1964 samt den zugrunde liegenden Vorfahren aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Der Bundesgerichtshof hat den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 24* März 1964 und vom 2«, Juni 1964 (BVerfGE 17-, 294; 18, 65) folgend mehrfach entschieden, daß eine solche Besetzung, die eine Rechtsprechung des Senats in zwei verschiedenen Sitzgruppen möglich macht, mit Art« 101 Ab3o1 Satz 2 GG nicht vereinbar ist (vgl« Urteile des erkennenden Senats vom 1. Auch wenn dieses Vorbringen als richtig unterstellt wird, war der erkennende Senat des Berufungsgerichts nicht vorschriftsmäßig besetzte I-er Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, daß eine unzulässige liberbesetzung des Senats eines Oberlandesgerichts, dem außer den Vorsitzenden fünf Mitglieder angehören, auch dann anzunehnen ist, wenn ein Mitglied des Senats erkrankt und dienstunfähig ist (BGH UrtoVo 25o Juni 1965 - V ZR 154/64 - = NJW 1965, 1715 = BGH Warn 1965 Hr« 145; von 26« Januar 1966 - VIII ZR 248/64 von 24o Mai 1966 - VI ZR 260/64 - und von 14» Juni 1966 - Ia ZR 65/64 -)« Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht der erkennende Senat keine Veranlassung« Die Ansicht der Revisionserwidorung läuft darauf hinaus, jeden Einzelfall daraufhin zu untersuchen, ob ein wegen Krankheit fehlender Richter in einen solchen I-Iaße dienstunfähig ist, daß jede auch nur gelegentliche Mitwirkung in den Spruchkörper, den er zugotoilt ist, ausgeschlossen erscheint« Von den Ergebnis dieser Prüfung soll dann die Beantwortung der Präge abhängen, ob trotz der vom Präsidium beschlossenen Besetzung des betreffenden Spruchkörpers mit einen Vorsitzenden und fünf Beisitzern eine verfassungswidrige Überbeootzung zu verneinen ist« In derselben Richtung liegen die Ecdenken gegen den als maßgeblich herausgestell-ten Gesichtspunkt, das Bundesverfassungsgericht habe bei seiner Entscheidung den Unotand, daß in Regelfall eine Reihe von Richtern erkrankt, beurlaubt oder aus anderen Gründen an der Mitwirkung verhindert seien, bereits Rechnung getragen« Sic werden damit begründet, dieso Erwägungen könnten koinen Einfluß auf die anders geartete Entscheidung haben, ob der gesetzliche Richter im einzelnen Palle genau genug bestimmt sei« Allerdings genüge die abstrakte Möglichkeit einer Rechtsprechung in zwei verschiedenen Gruppen für die Annahme einer unzulässigen liberbesetzung« Entfalle ater diese Möglichkeit, so beständen keine solchen Eedenken- las IIIo Dieser [Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden* Das Bundesverfassungsgericht fordert, daß die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, also auch die Geschäftsvertcilungsbeschlüssc des Präsidiums , von vornherein so eindeutig wie möglich bestimmen, welcher Spruchkorper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen sind«, Eine Überbesetzung hält es nur in engem Rahmen für zulässig und nur insoweit, als dies notwendig ist9 den Ausfällen durch Krankheit, Urlaub oder Hinderung der Ieistungsfähigkcit des einen oder anderen Richters gerecht zu werden <> Es soll eine Überbesetzung aber nur in einen übersehbaren Maße durch Zuteilung von einem oder zwei weiteren Richtern an einen Spruchkörper, der in der Besetzung nit einen Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu entscheiden hat«, hingenommen worden müssen. Spruchkörper verfassungsmäßig besetzt oder überbesetzt erscheint o Soll die Bestimmung des gesetzlichen Richters eindeutig soin, so müssen die Regelungen und Verhältnisse auch für jeden Außenstehenden ohne Schwierigkeiten überblicktar 3Cin« Das ist aber nur der Fall, v/enn für die Entscheidung, ob ein Spruchkcrpcr verfassungsmäßig besetzt ist, diejenige Besetzung zugrunde gelegt wird, die sich aus den Gcschäfts-vortcilungsboochlvosen des Präsidiums ergibt« In diesem Sinne müssen dio Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts verstanden worden«

BesetzungZivilsenatBundesverfassungsgerichtsÜberbesetzungKlägerSacheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2127
IM NAMEN DES VOLKES
yni_ZR_242/64	URTEIL	Verkündet	am
5o Dezember 1966 Klebt3 Justizhaupt sekret ar
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Immobilienmaklers Erwin platz
 in Kl
- Irozoßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers9 Rechtsanwalt Dr0
gegen
 in K
1)	den Kaufmann Rudolf Ht Straße t0»
2)	den Kaufmann Andreas 100 in K00„ Sch^P0straße
 Beklagte und Revisionsboklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
2
Der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 5o Dezember 1966 unter Mitwirkung der Eundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr«, Kezger, Dr. Messner und llormann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision dos Klägers wird das Urteil de3 4» Zivilsenats in Augsburg des Oberlandesgerichts München von 27- August 1964 samt den zugrunde liegenden Vorfahren aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Die Gerichtsgebühren und Auslagen des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen, ebenso die des bisherigen Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen, die durch die Einlegung der Berufung entstanden sind.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Das "andgericht hat die Klage, die auf Verurteilung zur Zahlung von 13 500 DM nebst Zinsen gerichtet war, abgewie-sen» Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seinen Klagcanspruch weiter»
Entschoidungsgründe s
Die Revision ist begründet« Die von ihr erhobene Rüge der Verletzung des § 551 Abs« 1 Nr„ 1 ZPO greift durch.
Io Wie eine zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachte, von VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der Sache VI ZR 260/64 eingeholte Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten in München vom 18» Kai 1965 ergibt», war der erkennende 4» Zivilsenat des Berufungsgerichts mit dem Sitz in Augsburg in der hier maßgebenden Zeit Fnde August und Anfang September 1964 mit einem Vorsitzenden und fünf Beisitzern besetzt<,
Der Bundesgerichtshof hat den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 24* März 1964 und vom 2«, Juni 1964 (BVerfGE 17-, 294; 18, 65) folgend mehrfach entschieden, daß eine solche Besetzung, die eine Rechtsprechung des Senats in zwei verschiedenen Sitzgruppen möglich macht, mit Art« 101 Ab3o1 Satz 2 GG nicht vereinbar ist (vgl« Urteile des erkennenden Senats vom 1. Juli 1964 - VIII ZR 304/65 -; und von 14, Juli 1965 - VIII ZR 256/64 - m.v/.II.).
IIo Die Revisionsorwiderung meint, daß in dem hier zu entscheidenden Falle etwas anderes gelten müsse« Sie hat vorgotragen, daß am Tage der Zustellung der Urtoilsforncl an don Frstbeklagten (2, September 1964) das Gesuch des erkrankten Senatspräsidenten HGKKtKKKß un Versetzung in den Ruhestand Vorgelegen und daß es in diesem Zeitpunkt bereits fcstgestanden habe, Senatspräsident H^HHP v/or-de an 1» Oktober 1964 in den Ruhestand treten und vorher nicht mehr in den Dienst zurückkehren* Sie ist der Ansicht0 Senatspräsident	daher	als	schon an 2C
September 1964 aus dem 4« Zivilsenat endgültig ausgeschieden zu gelten«
 
Auch wenn dieses Vorbringen als richtig unterstellt wird, war der erkennende Senat des Berufungsgerichts nicht vorschriftsmäßig besetzte I-er Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, daß eine unzulässige liberbesetzung des Senats eines Oberlandesgerichts, dem außer den Vorsitzenden fünf Mitglieder angehören, auch dann anzunehnen ist, wenn ein Mitglied des Senats erkrankt und dienstunfähig ist (BGH UrtoVo 25o Juni 1965 - V ZR 154/64 - = NJW 1965, 1715 = BGH Warn 1965 Hr« 145; von 26« Januar 1966 - VIII ZR 248/64 von 24o Mai 1966 - VI ZR 260/64 - und von 14» Juni 1966 - Ia ZR 65/64 -)« Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht der erkennende Senat keine Veranlassung«
Die Ansicht der Revisionserwidorung läuft darauf hinaus, jeden Einzelfall daraufhin zu untersuchen, ob ein wegen Krankheit fehlender Richter in einen solchen I-Iaße dienstunfähig ist, daß jede auch nur gelegentliche Mitwirkung in den Spruchkörper, den er zugotoilt ist, ausgeschlossen erscheint« Von den Ergebnis dieser Prüfung soll dann die Beantwortung der Präge abhängen, ob trotz der vom Präsidium beschlossenen Besetzung des betreffenden Spruchkörpers mit einen Vorsitzenden und fünf Beisitzern eine verfassungswidrige Überbeootzung zu verneinen ist« In derselben Richtung liegen die Ecdenken gegen den als maßgeblich herausgestell-ten Gesichtspunkt, das Bundesverfassungsgericht habe bei seiner Entscheidung den Unotand, daß in Regelfall eine Reihe von Richtern erkrankt, beurlaubt oder aus anderen Gründen an der Mitwirkung verhindert seien, bereits Rechnung getragen« Sic werden damit begründet, dieso Erwägungen könnten koinen Einfluß auf die anders geartete Entscheidung haben, ob der gesetzliche Richter im einzelnen Palle genau genug bestimmt sei« Allerdings genüge die abstrakte Möglichkeit einer Rechtsprechung in zwei verschiedenen Gruppen für die Annahme einer unzulässigen liberbesetzung« Entfalle ater diese Möglichkeit, so beständen keine solchen Eedenken- las
 
gelte auch dann, wenn vor dem maßgebenden Termin nit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fcststehc:. daß ein Richter wegen Erkrankung nicht mitwirken könne-,
IIIo Dieser [Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden* Das Bundesverfassungsgericht fordert, daß die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, also auch die Geschäftsvertcilungsbeschlüssc des Präsidiums , von vornherein so eindeutig wie möglich bestimmen, welcher Spruchkorper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen sind«, Eine Überbesetzung hält es nur in engem Rahmen für zulässig und nur insoweit, als dies notwendig ist9 den Ausfällen durch Krankheit, Urlaub oder Hinderung der Ieistungsfähigkcit des einen oder anderen Richters gerecht zu werden <> Es soll eine Überbesetzung aber nur in einen übersehbaren Maße durch Zuteilung von einem oder zwei weiteren Richtern an einen Spruchkörper, der in der Besetzung nit einen Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu entscheiden hat«, hingenommen worden müssen.
Seine absolute gesetzliche Schranke findet nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts das Haß der Überbesetzung dort, wo die Zahl der Richter es gestatten würde, zwei personell getrennte Sitzgruppen zu bilden,
 Fällt ein Richter durch Krankheit oder aus anderem Grunde längere Zeit aus, so ändert dies nichts daran, daß es in einen überbesetzten Spruchkörper nach \/ie vor an der Eindeutigkeit der Vorwegbestimmung des gesetzlichen Richters mangelt„ Hinzu kommt, daß die wirklichen Verhältnisse nicht einmal nach außen hin erkennbar sind und die Abgrenzungsschv/ierigkeiten unüberwindlich erscheinen«, Es geht nicht an, daß je nachdem, wie sich bei einer rückblickenden Beurteilung und nach möglicherweise unfangreichen Ermittlungen die Verhältnisse darstellen, ein
 
Spruchkörper verfassungsmäßig besetzt oder überbesetzt erscheint o Soll die Bestimmung des gesetzlichen Richters eindeutig soin, so müssen die Regelungen und Verhältnisse auch für jeden Außenstehenden ohne Schwierigkeiten überblicktar 3Cin« Das ist aber nur der Fall, v/enn für die Entscheidung, ob ein Spruchkcrpcr verfassungsmäßig besetzt ist, diejenige Besetzung zugrunde gelegt wird, die sich aus den Gcschäfts-vortcilungsboochlvosen des Präsidiums ergibt« In diesem Sinne müssen dio Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts verstanden worden«
Bas Bundesverfassungsgericht wollte mit seinen Beschlüssen offenbar erreichen, daß jeder Anschein vermieden wird, cs könne bei der Besetzung eines Spruchkörpers manipuliert werden« In diesem Zusammenhang darf aber folgendes nicht außer Betracht bleiben: In überbesetzten Senaten könnte eine Manipulation gerade dadurch vorgenommon worden, daß unter Ausnutzung der in diesem Zeitpunkt tatsächlich bestehenden Überbesetzung die mitwirkonden Richter für einen Termin nach unsachlichen Gesichtspunkten ausgev/ählt worden-Mach dem Sinn der leschliose des Bundesverfassungsgerichts sollte aber auch ein derartiger böser Schein vermieden werden«
Aus allon diesen Gründen hält der Senat an seinem bisherigen Standpunkt fest«
IV« Das Berufungsurtoil mußte dahor wegon Verletzung des § 551 Mr. 1 ZEO i«V« mit Art« 101 Abs« 1 Satz 2 GG aufgehoben werden, und zwar gemäß § 564 Abs« 2 ZPO unter gleichzeitiger Aufhebung des zugrunde liegenden Verfahrens« Bie Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuvorwcisen, ohne daß noch auf die
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sachlichrechtlichon Angriffe der Revision gegon das Boru-fungsurtoil einzugchon v/ara
 In Anwendung der §§ 79 4 Abs, 1 Satz 3 und 4 GKG hat der erkennende Senat die Gorichtsgcbühron und -auslagen des Revisionsverfahrens voll und die des Berufungsvorfah-rens mit Ausnahme der durch die Einlegung der Berufung entstandenen niedergeschlagen (BGHZ 27? 163? 170 f)* Da die Entscheidung über die übrigon Kosten der Revision von der Endentscheidung in der Sache selbst abhängt« war sio dom Berufungsgericht zu übertragene
 Br« Gelhaar	Artl	Dis Mezger
 Dr„ Ilessner
 Morraann