Rechtsanwalt hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20« Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Haidinger sowie der Bundesrichter Br« Gelhaar, Br» Mezger, Er» Messner und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Von deren Rechtsvorgängerin hatte die Beklagte verschiedene Räume in diesem Grundstück gemietet» Bald nach dem Erwerb des Grundstücks verklagten der Inhaber der Klägerin und seine Ehefrau die Beklagte auf Herausgabe der von ihr innfegenaltenen Räume (1 0« 205/56 - LG Kempten). Zu diesem Zeitpunkt 'wurde es der Beklagten rechtzeitig gekündigt» Die Parteien verhandelten anschließend über eine Fortsetzung des Mietverhältnisses, ohne zu einer Einigung zu gelangen» Die Beklagte, die weitere Räume an die Klägerin herausgegeben hatte, zahlte als Vergütung für die von ihr noch innegehaltenen Räume im Einverständnis mit der Klägerin einen monatlichen Betrag von 550 DM» daß ihr hierfür Kosten in Höhe von 405,60 EM erwachsen seisrio Wegen dieses Betrags nebst Zinsen hat sie gegen die Beklagte einen Vollstrackungsbefehl bei dem Amtsgericht Kempten erwirkt, gegen den die Beklagte Einspruch eingelegt hat„ Nachdem die Beklagte Widerklage erhoben und mit ihr die Zahlung eines Teilbetrages von 2 000 DM nobel Zinsen ihres durch den Brand entstandenen Schadens verlangt hatte, der durch die Feuerversicherung nicht gedeckt war, hat das Amtsgericht die Sache an das Landgericht verwiesen. a) Allerdings hat das Berufungsgericht ohne Rechts-irrtum angenommen, daß ein neuer Mietvertrag zwischen den Parteien nach dem 30, April 1959 bis zu dem Brandtage noch nicht zustande gekommen war. Die Klägerin hatte demgemäß die Beklagte auch nicht dazu gedrängt, die von ihr noch irmegehaltenen Räume herauszugeben, sondern sie duldete das Verbleiben der Beklagten in diesen Räumen, fürdie von der Beklagten eine HutzungserrtSchädigung an die Klägerin gezahlt wurde, über deren Höhe sich die Parteien einig geworden waren. Daß bei einem solchen Sachverhalt für die rcifeien grundsätzlich dieselben Obhuts- und Fürsorgepili o-.-ten bestehen, wie sie sich ergeben würden, wenn der geplante Mietvertrag bereits abgeschlossen wäre, ist allgemein anerkannt. Die Klägerin muß deshalb nach Miet-vertragsgrundSätzen für die schuldhafte Verletzung dieser vertragsartigen Pflichten einstehen, und sie hat daher nach § 278 BGB auch das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen zu vertreten (vgl. Dabei ist es unerheblich, ob die Verletzung der Fürsorgepflicht bei Mitbenutzung des Grundstücks, auf dem sich die vom Mieter gemieteten Räume befinden, oder aus einem anderen Anlaß geschehen ist. c) Pie Schädigung der Beklagten ist hier 0£äUU-eingetreten, daß in dem von der Klägerin als Schl-elJ-~ und Polierraum benutzten Teil des Gebäudes ein Brancl ausgebrochen war, der auf die von der Beklagten innegehaltenen Räume übergegriffen hatte» Da nach dem er- Wenn er in seinen Räumen gewerbliche Arbeiten ausführen läßt, muß er darauf achten, daß durch sie keine Brandgefahr eintritt und daß von.ihm in diesen Räumen beschäftigte Arbeitskräfte alles unterlassen, was geeignet ist, einen Brand herbeizuführen, der sich auf die Mieträume ausdehnen kenn. Sie sind deshalb Erfüllungsgehilfen der Klägerin im Sinne des § 278 BGB (vgl, dazu EGZ 102, 231, 235)» Auch wenn GflU und JfHUL, wie unterstellt werden kann, sich nicht dessen bewußt waren, Erfüllungsgehilfen der Klägerin im Rahmen der dieser gegenüber der Beklagten obliegenden Obhutspflicht zu sein, wird dadurch an der rechtlichen Beurteilung nichts geändert. Ebensowenig spielt es eine Rolle, daß sich die Haftung der Klägerin hier nicht aus einem bereits zustande gekommenen Vertrage, sondern lediglich aus den erwähnten vertragsähnlichen Beziehungen herleitet, denn auch in einem solchen falle ist § 278 BGB anwendbar (EGZ 114, 155, lßO; RG SeuffArch 71 Kr. 33)» ullung einer Klägerin, des Qt entstanden wäre, wie auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, schon deshalb halten, weil sie selbst die ihr gegenüber der Beklagten obliegende Obhutspfiicftt schuldhaft verletzt hat. Verwarnungen begnügte0 Er hätte sicherstellen müssen, daß G^Bk in dem Raum nicht mehr rauchte, und hätte, wenn andere Maßnahmen keinen Erfolg versprachen, notfalls'G^BB nicht mehr in diesem Raum arbeiten lassen dürfen* sondern ihn zu einer anderen Tätigkeit in seinem Betriebe einsetzen müssen, die er in einem Raum verrichten konnte, in dem keine derartige Brandgefahr bestände Eie Klägerin haftet daher ihrer sich aus den angebahnten gebenden Obhutspflicht, sofern des GflBB zurückzuführen ist* 3» Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Kriminalaußenstolle Kea^Hti es ebenso für möglich, daß der Glimmkern, der auf den Boden des Schleifraums gelangt ist und den Schwelbrand ausgelöst hat, durch die Arbeit des an der Polier- maschine entstanden ist „ Lie Klägerin kann daher, -wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, von der Beklagten nur dann haftbar gemacht werden, wenn sie nicht nur in dem Falle, daß der Schaden auf das Rauchen des G^BB zurückzuführen ist, sondern auch dann, wenn die durch J^BBfe durchgefÜhrten Polierarbeiten für den Brand ursächlich waren, eine Schadensersatzpflicht triffto Die Revision meint, daß auch in diesem Falle der Klägerin ein eigenes Verschulden zur Last zu legen sei, weil sie den Betrieb mangelhaft eingerichtet und nicht genügend überwacht habe» Außerdem habe die Klägerin, so macht die Revision weiter geltend, den unzureichend aus-gebildeten Lehrling fBBBk ohne besondere Anw ei sung an a) Soweit die Revision vorträgt, daß der von der Klägerin benutzte Exhaustor unzulänglich gewesen sei, handelt es sich um eine erst im Revisionsverfahren eingeführte neue Tatsache, die schon aus diesem Grunde von dem erkennenden Senat nicht berücksichtigt werden darf.Da das Berufungsurteil wie noch auszuführen sein wird, ohnehin aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, steht es der Beklagten frei, in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf dieses Vorbringen zurückzukommenc 4. Da JVHB, wie ausgeführt, Erfüllungsgehilfe der Kaf gwrin im Rahmen der sie gegenüber der Beklagten treffenden Obhutspflicht war, würde die Klägerin auch gemäß § 278 BGB haften, falls den Brand durch unsach- Ein solches Verschulden des hat allerdings das li Berufungsgericht, wenn auch in anderem .Zusammenhang (BU So 24), verneinte Es meint, an einer Fahrlässigkeit dos fehle es selbst dann, wenn er das zu polierende Werkstück etwas zu stark angedrückt und dadurch das Glimmen der Polierscheibe verursacht haben sollte, denn beim Polieren von Werkstücken aus Metall sei es immer wieder vorgekommen, daß die zu polierenden Gegenstände "stärker an die Polierscheihe angedrückt wurden und datieren diese zu rauchen oder zu glimmen anf'ing" (BU S« 22), ein solcher Vorgang sei praktisch nicht zu vermeiden gewesen und habe sich bei jedem der mit Polierarbeiten beschäftigten Mitarbeiter1 der Klägerin, nicht nur bei dem Lehrling zugetragen<, Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht es unterlassen, sich in diesem Zusammenhänge mit den Angaben des Inhabers der Klägerin bei seiner Vernehmung durch die Polizei am 10. Zwar sei die Klägerin gemäß § 823 BGB ersatzpflichtig, so hat es ausgefiihrt, falls der ten auch nicht eirise ha dens-Brand auf das Rauchen des gSH zurückzuführen sei. Lagegen komme, falls der .Brand infolge des Polierens durch Jl entstanden sei, nur eine Haftung der Klägerin aus § 831 bg;b für diesen als ihren Verrichtungagehilien in Frage, liege .c.i.1 '.ung entfalle jedoch, weil die Klägerin den ihr obliegenden Entlastungsbeweis geführt habe- War aber das zu starke Andrücken des zu polierenden Gegenstandes an die Polierscheibe "reiner Unsinn", wie die Revision mit ihrer Verfahreneruge geltend macht, so reicht diese Begründung nicht aus, um den Ent1astungs-beweis als geführt anzusehen. Ebensowenig ist dargelegt, in welcher Weise überwacht wurde und weshalb diese Überwachung, wie das Berufungsgericht annimmt, ausreichend gewesen sein soll« Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der nur drei 'Wochen lang mi t d e r ;olierraum tätig gewesen Lehrling selbständigen Ausführung von Polierarbeiten beschäftigt werden durfte*wenn sich, wie-das Berufungsgericht angenommen hat, dabei nicht vermeiden ließ, daß die Polier-scheibe zu rauchen oder gar zu glimmen begann und damit die Gefahr der Entstehung eines Brandes eintrat„ Schließlich wird auch angesichts der von der Revision vorgetragenen Bedenken, welche die Beklagte dem Berufungsgericht unterbreiten mag, der Frage Beachtung zu schenken sein, ob die Klägerin bei der Beschaffung der dem Lehrling zur Verfügung gestellten Gerätschaften die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat„ Da weitere Aufklärung erforderlich ist - insbesondere wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob es sich bei der Beurteilung der Frage nach einem Verschulden des a zweckmäßigerweise der Hilfe eines Sachverständigen bedienen ■will - muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Nachschlagewerk;: 3 a Amtliche Sammlung: nein BGB§§278, 536 Arbeitnehmer des Vermieters, die in einem Gebäude tätig sind, in dem ein Mieter Räume inne hat, sind Hilfspersonen des Vermieters bei der Durchführung der ihn gegenüber dem Mieter treffenden Fürsorgepflicht o BGHjürtoV,, 20. Mai 1964 - VIII ZR 242/62 OLGMünchen (Augsburg) LG Kempten V Verkündet-am 20» Mai 1964 &lett, Zustizobersekretär gXs Urkundsbeamter (5er Geschäftsstelle I m :,r Firma Karl H Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der J? haus j rn K| (Allgäu) Kommanditgesellschaft, Einrichtungs-KLatz, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Karl HVB; Beklagten und Revisionsklägerin, _ prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - g e g e n die Firma Karl R dHHHB in K straße 12, Inhaber Kaufmann Karl R (Allgäu) Klägerin und Revisionsbeklagte, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20« Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Haidinger sowie der Bundesrichter Br« Gelhaar, Br» Mezger, Er» Messner und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 29» Mai 1962 aufgehoben, soweit die Widerklage der Beklagten abgewiesen worden ist c In diesem Umfange wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beruf ungsgericht zurückverwiesen * Von Rechts wesen 2 Tatbestand; Der Inhaber der Klägerin und seine Ehefrau sind seit 1956 Eigentümer des Hauses Er, 25 a in bei (Allgäu)» Von deren Rechtsvorgängerin hatte die Beklagte verschiedene Räume in diesem Grundstück gemietet» Bald nach dem Erwerb des Grundstücks verklagten der Inhaber der Klägerin und seine Ehefrau die Beklagte auf Herausgabe der von ihr innfegenaltenen Räume (1 0« 205/56 - LG Kempten). Dieser Rochtsetreit endete mit einem Vergleich, durch den die Beklagte sich verpflichtete, zwei Räume herauszugeben, während das Mietverhältnis über die übriger- Räume zu einem erhöhten Mietzins von 550 DM monatlich fortgesetzt wurde» Das Mietverhältnis war erstmals zu dem 50. April 1959 kündbar. Zu diesem Zeitpunkt 'wurde es der Beklagten rechtzeitig gekündigt» Die Parteien verhandelten anschließend über eine Fortsetzung des Mietverhältnisses, ohne zu einer Einigung zu gelangen» Die Beklagte, die weitere Räume an die Klägerin herausgegeben hatte, zahlte als Vergütung für die von ihr noch innegehaltenen Räume im Einverständnis mit der Klägerin einen monatlichen Betrag von 550 DM» In der Rächt vom 5- bis zu dem 4» September 1959 brannte das Gebäude, in dem sich die von der Beklagten genutzten Räume befanden, zu dem größten Teil ab. Der Brand war in dem auf demselben Grundstück befindlichen Schleif- und Polier-na um der Klägerin entstanden» Hach dem Brand forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Keller, in dem sich Sägespäne befanden, zu räumen» Die Beklagte lehnte aas ab, worauf die Klägerin mit Unterstützung durch Arbeitskräfte der Beklagten den Keller selbst ausräumen ließ» Die Klägerin hat behauptet 9 - 0 ~ daß ihr hierfür Kosten in Höhe von 405,60 EM erwachsen seisrio Wegen dieses Betrags nebst Zinsen hat sie gegen die Beklagte einen Vollstrackungsbefehl bei dem Amtsgericht Kempten erwirkt, gegen den die Beklagte Einspruch eingelegt hat„ Nachdem die Beklagte Widerklage erhoben und mit ihr die Zahlung eines Teilbetrages von 2 000 DM nobel Zinsen ihres durch den Brand entstandenen Schadens verlangt hatte, der durch die Feuerversicherung nicht gedeckt war, hat das Amtsgericht die Sache an das Landgericht verwiesen. Bei diesem hat die Beklagte ihren Anspruch auf 7 000 DM nebst Zinsen erhöht. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat nur die Beklagte Berufung eingelegt. Sie hat ira Berufungsrechtszuge ihre Widerklage auf den vollen Betrag des ihr angeblich entstandenen Schadens in Höhe von 25 620,03 EM nebst Zinsen erhöht. Las Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen o Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin erstrebt, verfolgt die Beklagte ihre Y/iderklage in vollem Umfange weiter. Entscheidungsgründe: Eie Revision ist begründ et. 1. Las Berufungsgericht verneint das Bestehen eines Mietverhältnisses zwischen den Parteien. Es läßt offen, ob sich aus etwa vorliegenden Beziehungen nutzungs-oder verwahrungsrechtHoher Art für die Klägerin - eine Verpflichtung ergeben würde, für einen durch Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen der Beklagten entstandenen 'ehrten Ersatz zu leisten, weil weder der Arbeiter noch der Lehrling die am Nachmittag vor der Erandnacht in dem Schleif- und Polierraum g hatten, als Erfüllungsgehilfen der Klägerin Verhältnis zur Beklagten anzusehen seien. ©■arbeitet in ihrem Pie Revision macht demgegenüber geltend, daß der Beklagten ein Nutzungsrecht an den von ihr innegehaltenen Räumen zugestanden habe, welches hinsichtlich der Haftung des Vermieters einem Mietvertrag gleichzusetzen sei. Außerdem vertritt die Revision die-Auffassung, daß die Klägerin der ihr gegenüber der Beklagten obliegenden Obhut3pflicht nicht nachgekommen sei und sowohl C-fliHl als auch <JfHH Erfüllungsgehilfen der Klägerin in ihren vertragiiehen Beziehungen zu der Beklagten gewesen seien« Per Revision ist darin beizustiaunen, dam den erwähnten Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden kann« a) Allerdings hat das Berufungsgericht ohne Rechts-irrtum angenommen, daß ein neuer Mietvertrag zwischen den Parteien nach dem 30, April 1959 bis zu dem Brandtage noch nicht zustande gekommen war. Die Parteien standen indes bis zu dem Zeitpunkt, als das Gebäude abbrannte, in ernsthaften Verhandlungen über die Fortsetzung des lioiVerhältnisses, die auf den Abschluß eines neuen Mietvertrages gerichtet waren. Die Klägerin hatte demgemäß die Beklagte auch nicht dazu gedrängt, die von ihr noch irmegehaltenen Räume herauszugeben, sondern sie duldete das Verbleiben der Beklagten in diesen Räumen, fürdie von der Beklagten eine HutzungserrtSchädigung an die Klägerin gezahlt wurde, über deren Höhe sich die Parteien einig geworden waren. Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich daher nicht von dem Falle, daß der über die Räume Verfügungsberechtigte dem anderen 1*eil die Benutzung der Räume bereits vox* Abschluß eines Mietvertrages in der Erwartung von dessen Zustandekommen gestattet hatte. Daß bei einem solchen Sachverhalt für die rcifeien grundsätzlich dieselben Obhuts- und Fürsorgepili o-.-ten bestehen, wie sie sich ergeben würden, wenn der geplante Mietvertrag bereits abgeschlossen wäre, ist allgemein anerkannt. Die Klägerin muß deshalb nach Miet-vertragsgrundSätzen für die schuldhafte Verletzung dieser vertragsartigen Pflichten einstehen, und sie hat daher nach § 278 BGB auch das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen zu vertreten (vgl. RGZ 78, 239 und BGH urt.v. 26. September 1961 - VI ZE 92/61 - LM BQB § 276 (Fa) Kr. 13 für den Pall des Verschuldens bei Vertragsschluß). b) Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Oktober 1963 - VIII ZR 28/62 - WM 1963, 1327 näher dargelegt ha.t, trifft oen Vermieter nie vertrag-liche Fürsorgepflicht, solche Einwirkungen auf nie Mietsache zu unterlassen, die den Mieter in seinem Mietgebrauch, beeinträchtigen oder gar schädigen können. Führt die Verletzung der PUrsorgepflicht dazu, daß ein-gebrachte Sachen des Mieters beschädigt oder vernichtet werden, sc haftet deshalb der Vermieter vertraglich iür niesen Schaden, wenn er ihn schuldhaft verursacht hat. Dabei ist es unerheblich, ob die Verletzung der Fürsorgepflicht bei Mitbenutzung des Grundstücks, auf dem sich die vom Mieter gemieteten Räume befinden, oder aus einem anderen Anlaß geschehen ist. Die .Fürsorgepflicht des Vermieters, der Räume des Miethauses selbst - 6 benutzt, erstreckt sich darauf, in seinen rauß©lJ *■ . - niese verfahren, daß der Mieter nicht geschädigt wiia“ Grundsätze müssen auch in dem hier zu entscheiöenaeu Falle Anwendung finden: denn die schuldrechtlxcrie" 7 ^ Ul 1 *** Ziehungen zwischen den Parteien, die infolge äeX u ■■ durch dung der Innehaltung der Räume in dem Grundstück die Beklagte und der Entgegennahme des vereinbar‘>en Nutzungsentgelts begründet waren, lösten, wie bei©-0*-' cusgeführt, Fürsorgepflichten der Klägerin in GL*U ~ u p y* 0 ^ t S Umfange aus, wie sie bestanden hätten, wenn es zu dem Abschluß des beabsichtigten neuen Mietvertrag03 &e kommen wäre» S ” r» ^ 11 Y> C h c) Pie Schädigung der Beklagten ist hier 0£äUU-eingetreten, daß in dem von der Klägerin als Schl-elJ-~ und Polierraum benutzten Teil des Gebäudes ein Brancl ausgebrochen war, der auf die von der Beklagten innegehaltenen Räume übergegriffen hatte» Da nach dem er- wähnten Urteil des erkennenden Senats die FürsorgeplIxeht des Vermieters auch eine Verhinderung der Schädigung des Mieters durch solche Gefahren umfaßt, die von den vom Vermieter selbst genutzten Bäumen ausgehen, ist dieser daher verpflichtet, dafür zu sorgen, daß in den von ihm genutzten Räumen kein Brand ausbricht, der die Mieträume in Mitleidenschaft ziehen kann» Trifft ihn an dem Ausbruch des Brandes ein Verschulden, so ist er dem Mieter schadenersatzpflichtig. Wenn er in seinen Räumen gewerbliche Arbeiten ausführen läßt, muß er darauf achten, daß durch sie keine Brandgefahr eintritt und daß von.ihm in diesen Räumen beschäftigte Arbeitskräfte alles unterlassen, was geeignet ist, einen Brand herbeizuführen, der sich auf die Mieträume ausdehnen kenn. Die Arbeitskräfte, die auf Veranlassung der Klägerin / in dem Schleif- und Polierraum ihre Arbeiten verrichteten, sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts Hilfspersonen der Klägerin bei der lurchfuhrung der. ihr gegenüber der Beklagten obliegenden Eürsorgepflicht. Ihnen oblag es, die ihnen auf'getragenen Arbeiten so auszuführen, daß die der Beklagten gegenüber bestehende Obhutspflicht der Klägerin nicht verletzt wurde. Sie sind deshalb Erfüllungsgehilfen der Klägerin im Sinne des § 278 BGB (vgl, dazu EGZ 102, 231, 235)» Auch wenn GflU und JfHUL, wie unterstellt werden kann, sich nicht dessen bewußt waren, Erfüllungsgehilfen der Klägerin im Rahmen der dieser gegenüber der Beklagten obliegenden Obhutspflicht zu sein, wird dadurch an der rechtlichen Beurteilung nichts geändert. Maßgeblich ist vielmehr allein, daß sie nach den tatsächlichen Verhältnissen mit dem Willen der Klägerin bei der Erfüllung der Obhutspflicht gegenüber der Beklagten tätig waren, und es kommt weder darauf an, ouc welchem Grunde sie im Rahmen dieser Aufgabe tätig wurden, noch darauf, ob sie wußten, mit ihrer Tätigkeit gleichzeitig eine Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber der Beklagten zu erfüllen (vgl, 3GHZ 13, 111, 113). Ebensowenig spielt es eine Rolle, daß sich die Haftung der Klägerin hier nicht aus einem bereits zustande gekommenen Vertrage, sondern lediglich aus den erwähnten vertragsähnlichen Beziehungen herleitet, denn auch in einem solchen falle ist § 278 BGB anwendbar (EGZ 114, 155, lßO; RG SeuffArch 71 Kr. 33)» 2. Während Jochum dem Betriebe der Klägerin dienende Behleifarbeiten in dem Raume, in dem der Brand ausgebrochen war, ausgeführt hatte, so daß er mit Willen der Klägerin gerade die Tätigkeit ausübte, die eine Ursache - 8 für den Brand gewesen sein kann, und deshalb keine Bedenken dagegen bestehen, ihn als Erfüllungsgehilfen der Klägerin anzusehen, kann es bei GBü zweifelhaft sein. 0b das verhalten, das gegen ihn den Vorwurf der Pili T,.; keit begründet, nämlich das verbotene Hauchen ±r< dem Schleif raum, aus dem allgemeinen Umkreis des ii~,„ wiesenen Aufgabenbereichs herausfiel, den Götti- für die Klägerin wahrzunehmen hatte (vgl. HGZ 87, 276 BGHZ 51, 358, 566 m.Anm. von Hauß in LM BGB § Bb bedarf jedoch hier nicht der Ent Scheidung, in Erfüllung oder nur bei Gelegenheit der Sri Verbindlichkeit handelte, denn hier würde die falls der Brand durch das unachtsame Rauchen , 277; 278 Kr« 50} „ c-flHP ullung einer Klägerin, des Qt entstanden wäre, wie auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, schon deshalb halten, weil sie selbst die ihr gegenüber der Beklagten obliegende Obhutspfiicftt schuldhaft verletzt hat. fas Berufungsgericht stellt auf Seite 20 des Berufungsurteils ausdrücklich fest, daß GWM öfters in dem poli'erraum trotz des dort angebrachten Verbotsschildes geraucht hat und er von dem Inhaber der Klägerin mehrfach rauchend angetroffen worden ist. Bei diesen Gelegenheiten hat der Inhaber der Klägerin nur höchst unzulänglich verwarnt. Mit Recht hat das Be- rufungsgericht aus diesen von ihm getroffenen Feststellungen den Schluß gezogen, daß den Inhaber der Klägerin ein eigenes Verschulden an einem durch das verbotene Rauchen des Gfli eingetretenen Schaden trifft* Bas Hauchen in dem Schleif- und Polierraum, der zu dem Teil mit einem Holzfußboden ausgestattet war, brachte ungewöhnliche Gefahren, mit sich, weil der beim Schleifen und polieren entstehende Staub, der sich überall in dem Raum vorfand, sehr leicht entzündlich war. Per Inhaber der Klägerin handelte daher fahrlässig, wenn er sich mit unzulänglicher:. Verwarnungen begnügte0 Er hätte sicherstellen müssen, daß G^Bk in dem Raum nicht mehr rauchte, und hätte, wenn andere Maßnahmen keinen Erfolg versprachen, notfalls'G^BB nicht mehr in diesem Raum arbeiten lassen dürfen* sondern ihn zu einer anderen Tätigkeit in seinem Betriebe einsetzen müssen, die er in einem Raum verrichten konnte, in dem keine derartige Brandgefahr bestände Eie Klägerin haftet daher ihrer sich aus den angebahnten gebenden Obhutspflicht, sofern des GflBB zurückzuführen ist* aus schuldhafter Verletzung Vertragsverhandlungen erden Brand auf das Rauchen 3» Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Kriminalaußenstolle Kea^Hti es ebenso für möglich, daß der Glimmkern, der auf den Boden des Schleifraums gelangt ist und den Schwelbrand ausgelöst hat, durch die Arbeit des an der Polier- maschine entstanden ist „ Lie Klägerin kann daher, -wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, von der Beklagten nur dann haftbar gemacht werden, wenn sie nicht nur in dem Falle, daß der Schaden auf das Rauchen des G^BB zurückzuführen ist, sondern auch dann, wenn die durch J^BBfe durchgefÜhrten Polierarbeiten für den Brand ursächlich waren, eine Schadensersatzpflicht triffto Die Revision meint, daß auch in diesem Falle der Klägerin ein eigenes Verschulden zur Last zu legen sei, weil sie den Betrieb mangelhaft eingerichtet und nicht genügend überwacht habe» Außerdem habe die Klägerin, so macht die Revision weiter geltend, den unzureichend aus-gebildeten Lehrling fBBBk ohne besondere Anw ei sung an - 10 der Poliermaschine arbeiten lassen und seine Tätigkeit nicht einmal überwacht,, a) Soweit die Revision vorträgt, daß der von der Klägerin benutzte Exhaustor unzulänglich gewesen sei, handelt es sich um eine erst im Revisionsverfahren eingeführte neue Tatsache, die schon aus diesem Grunde von dem erkennenden Senat nicht berücksichtigt werden darf. Da das Berufungsurteil wie noch auszuführen sein wird, ohnehin aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, steht es der Beklagten frei, in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf dieses Vorbringen zurückzukommenc b) Dasselbe gilt für die angeführten weiteren Behauptungen, die bisher noch nicht in diesei* Schärfe herausgestellt und in ihren Einzelheiten dem Berufungsgericht nicht vorgetragen waren. Die Beklagte wird Gelegenheit haben, sie in der mündlichen Verhandlung dem Berufungsgericht zu unterbreiten, und dieses muß, sofern es hierauf überhaupt noch ankommen sollte, sodann prüfen, ob es an seiner Auffassung, daß der Betrieb der Klägerin ordentlich eingerichtet und geführt war, daß die von JVIBl benutzte Maschine den zu stellenden Anforderungen entsprach und daß die Klägerin keine Bedenken zu tragen brauchte, JM an der Poliermaschine arbeiten zu lassen, festhalten kann, 4. Da JVHB, wie ausgeführt, Erfüllungsgehilfe der Kaf gwrin im Rahmen der sie gegenüber der Beklagten treffenden Obhutspflicht war, würde die Klägerin auch gemäß § 278 BGB haften, falls den Brand durch unsach- gemäßes Polieren schuldhaft herbeigeführt haben sollte. Ein solches Verschulden des hat allerdings das li Berufungsgericht, wenn auch in anderem .Zusammenhang (BU So 24), verneinte Es meint, an einer Fahrlässigkeit dos fehle es selbst dann, wenn er das zu polierende Werkstück etwas zu stark angedrückt und dadurch das Glimmen der Polierscheibe verursacht haben sollte, denn beim Polieren von Werkstücken aus Metall sei es immer wieder vorgekommen, daß die zu polierenden Gegenstände "stärker an die Polierscheihe angedrückt wurden und datieren diese zu rauchen oder zu glimmen anf'ing" (BU S« 22), ein solcher Vorgang sei praktisch nicht zu vermeiden gewesen und habe sich bei jedem der mit Polierarbeiten beschäftigten Mitarbeiter1 der Klägerin, nicht nur bei dem Lehrling zugetragen<, Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht es unterlassen, sich in diesem Zusammenhänge mit den Angaben des Inhabers der Klägerin bei seiner Vernehmung durch die Polizei am 10. September 1959 auseinanderzu-setzen. Ausweislich der V ernehtnung sni ed er sc hr if t hat er wörtlich erklärt: "Die Polierseheibe wird nur glühend, wenn der zu polierende Gegenstand zu stark an die Polier-schell* gedrückt wird, was reiner Unsinn ist und nicht verkommen soll,.. Wenn ich einmal in den Polierraum kam und ich sah, daß eine polierscheibe rauchte, wurde der jeweilige Arbeiter von mir gerügt"D Der Inhaber der Klägerin war also der Ansicht, daß f beim Polieren vermeidbar ist, die zu polierenden Gegenstände so stark an die polierscheibe zu drücken, daß diese zu glimmen anfängt„ Er bezeichnet ein solches Andrücken sogar als "reinen Unsinn", Die eigene des Inhabers.der Klägerin gibt also Anlaß zu der deß jedenfalls nach seiner Auffassung ein Arbeit Erklärung Annahme? er, der 12 in dieser Weise poliert, die im Verkehr erforderliche Sorg« handelte Sleinung^^ 'liägerinpÄ |hoh-v mann.;: sachkundige ■■ist ,• duff teidsep^ ohne *ede Begründung hinweggehen„ Es war verpflichtetP den ihm unterbreiteten Prozeßstoff auszuschöpfen, wozu auoh;ddr;^ der Strafakten gehörte« Gerade weil es sich um die Äußerung eines fachkundigen Beteiligten handelt ö^/vmußte das Berufungsgericht prüfen,ob seine gegenteilige Ansicht haltbar .war« ifims. half es .unthfllÄ^ 4ei iiqti, AM et Är© E ©v i sfphserwide rung; meint b| a;is' " Sachverständigenfrage handelt, ist iabei: ■ ■■ Der lechtsfehler des Berufungsgerichts liegt darin, daß es den Prozeßstoff^s^o'X 1 ^-fcMzicl±g gewürdigt hat und die-vE:ätnphhid.üniv^'ö;iftbhf ^ °fixe ;v.©rpva belnuhg.ltin©^ X§|t ißlff; riyV o.it;lin'r uf nniege r i cM|| Jlnic nt M üf recht er ha 11 e n t; . fasfPihlen eih©h;::V©Äbh.^ nicht " damit: begründet:; « derihur. drei. WochenUngd^m ;( nicht in der Lage gewesen sei, die besondere Gefährlichkeit seiner Handlungsweise zu dem v / Gesichtspunkt des § 278 BGB ist der Sorgialtsmaßstab .nicht;hach ; naoheien Le ist un gen;;:: zu be urtei len (BGHZ 31 IS7 tiftt ■ ürt« f? v;.;;;:5> Lesest er 1963 - VII ZR 91/62)« A :;Bie v.omv®eruf ungsgericht- "gegeheneLBegrpndung ft |gt ; daher nicht die Verneinung einer Haftung der Klägerin nach Vertragsgrundsätzen« - 13 5« Nach Ansicht des Berufungsgerichts braucht die Klägerin für den entstandenen Schaden der Beklag aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen zustehen. Zwar sei die Klägerin gemäß § 823 BGB ersatzpflichtig, so hat es ausgefiihrt, falls der ten auch nicht eirise ha dens-Brand auf das Rauchen des gSH zurückzuführen sei. Lagegen komme, falls der .Brand infolge des Polierens durch Jl entstanden sei, nur eine Haftung der Klägerin aus § 831 bg;b für diesen als ihren Verrichtungagehilien in Frage, liege .c.i.1 '.ung entfalle jedoch, weil die Klägerin den ihr obliegenden Entlastungsbeweis geführt habe- In diesem Zusammenhänge mißt aas Berufungsgericht dem Umstand Bedeutung zu, daß dSHHk nicht fahrlässig gehandelt habe, La die Haftung aus § 831 BGB nicht voraus-setzt, daß den Verrichtungsgehilfen ein Verschulden trifft, ist der entsprechende Gedankengang des Berufungsgerichts offenbar dahin zu verstehen, der Entlastungs- beweis sei schon deshalb geführt, weil auch ein sorgfältig ausgewählter und überwachter Arbeitnehmer sich nicht anders verhalten und das Polieren in derselben Weise ausgeführt hätte, wie iUHl es getan hat. War aber das zu starke Andrücken des zu polierenden Gegenstandes an die Polierscheibe "reiner Unsinn", wie die Revision mit ihrer Verfahreneruge geltend macht, so reicht diese Begründung nicht aus, um den Ent1astungs-beweis als geführt anzusehen. Über die Auswahl des V tihälfc das Berufungsurteil keine lest Stellungen. Ebensowenig ist dargelegt, in welcher Weise überwacht wurde und weshalb diese Überwachung, wie das Berufungsgericht annimmt, ausreichend gewesen sein soll« Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der nur drei 'Wochen lang mi t d e r ;olierraum tätig gewesen Lehrling selbständigen Ausführung von Polierarbeiten beschäftigt werden durfte*wenn sich, wie-das Berufungsgericht angenommen hat, dabei nicht vermeiden ließ, daß die Polier-scheibe zu rauchen oder gar zu glimmen begann und damit die Gefahr der Entstehung eines Brandes eintrat„ Schließlich wird auch angesichts der von der Revision vorgetragenen Bedenken, welche die Beklagte dem Berufungsgericht unterbreiten mag, der Frage Beachtung zu schenken sein, ob die Klägerin bei der Beschaffung der dem Lehrling zur Verfügung gestellten Gerätschaften die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat„ Bas angefochtene üiteil hält somit einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, so daß es aufgehoben werden muß. Da weitere Aufklärung erforderlich ist - insbesondere wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob es sich bei der Beurteilung der Frage nach einem Verschulden des a zweckmäßigerweise der Hilfe eines Sachverständigen bedienen ■will - muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. fiesem ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen worden, weil sie von der Endentscheidung in der Sache selbst abhängt. D r Haid inger Br. Gelhaar Messner Br. Mezger Mormann