* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 242/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 242/61

Die Zündschlüssel aller Fahrzeuge befanden sich auf Wunsch des Beklagten in diesen, damit er jederzeit in der Lage war, die Fahrzeuge in der Werkstatthalle und auf dem Hof mit Motorkraft zu bewegen, um den für die Arbeit in der Werkstatt jeweils benötigten Platz zu erhalten. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarungen der Vertragsparteien rechtlich als entgeltlichen Verwahrungsvertrag gewürdigt und eine schuldhafte Verletzung der Obhutspflichten des Beklagten angenommen, weil dieser es unterlassen habe, "der mangelhaften Sicherung der untergestellten Fahrzeuge ab-zuhelfen", obwohl er gewußt habe, daß sich das Werkstattor von außen ohne Schlüssel öffnen lasse und Sie verficht den Standpunkt, der Umstand, daß nach den mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen jederzeit, und zwar auch während der Nacht, in die Y/erkstatt eingelassen werden sollte, stehe der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts entgegen. Es bedarf indes nicht der Entscheidung, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene rechtliche Einordnung des Vertrages zu billigen ist; denn auf Grund der Feststellung des Berufungsgerichts ist auf alle Fälle seine Annahme gerechtfertigt, daß dem Beklagten eine Obhutspflicht obgelegen und daß er diese Obhutspflicht schuldhaft verletzt hat. Diese Obhutspflicht folgt aus dem vom Berufungsgericht als unstreitig mitgeteilten Sachverhalt denn da der Beklagte von dem Zedenten ausdrücklich verlangt hatte, daß er den Zündschlüssel in dem abgestellten Wagen beließ, damit der Beklagte das Fahrzeug ebenso wie die drei oder vier zu denselben Bedingungen eingestellten fremden Wagen mit Motorkraft hin- und herbewegen konnte, und da er das Verbleiben des Zündschlüssels auch während der Nacht zeit gefordert hatte, übernahm er dadurch die Verpflichtung, alles zu tun, um zu verhindern, daß der Wagen von einem Unbefugten in Betrieb genommen und weggefahren wurde. für verpflichtet gehalten hat, wenigstens für eine derartige Aufbewahrung des Zündschlüssels zu sorgen, daß einem Unbefugten - also auch dem beim Beklagten angcstellten Autoschlosser U^|^ - entweder überhaupt keine Möglichkeit zur Inbetriebsetzung des Kraftfahrzeugs gegeben oder ihm diese zu demindest so erheblich erschwert wurde, daß mit der Entwendung des Kraftwagens nicht zu rechnen war. Diese Verpflichtung hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, schuldhaft verletzt, indem er die Zündschlüssel auch nachts in den Wagen belassen und sie nicht in dieser Zeit in seiner Wohnung aufbewahrt hat. Die Revision bekämpft allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten sei bekannt gewesen, daß Ufl^ mit dem Trick, wie das Werkstatttor ohne Schlüssel geöffnet werden konnte, vertraut gewesen sei, mit der Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 6. Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen ohne Rechtsverstoß auf die eigenen Angaben des Beklagten in seiner polizeilichen Anzeige gestützt, aus denen sich eindeutig ergibt, daß der Beklagte wußte, das Werkstattor lasse sich ohne Schlüssel auf eine bestimmte Art öffnen und Urban sei diese Handhabung bekannt gewesen. 1. Die Revision kann sich zur Entlastung des Beklagten nicht darauf berufen, dieser habe mit HaflB die Aufbewahrung des Schlüssels an einer bestimmten Stelle des Kraftfahrzeugs vereinbart, Ha^p habe sich aber nicht an diese Vereinbarung gehalten und den Zündschlüssel immer im Zündschloß des Wagens stecken gelassen. Abgesehen davon, daß der Beklagte auf das erwähnte Vorbringen im Berufungsrechtszug nicht mehr ausdrücklich zurückgekommen ist, kann dahinstehen, ob der Beklagte, der in dem von der Revision angegebenen Schriftsatz weiter vorgetragen hat, er erinnere sich nicht mehr daran, welcher Platz im Wagen als Versteck vereinbart worden sei, überhaupt eine substantiierte und damit beachtliche Darstellung für die Vereinbarung eines Verstecks gegeben hat. Selbst wenn aber ein Versteck vereinbart worden sein sollte, so hat es doch der Beklagte unstreitig geduldet, daß Major Hagppden Schlüssel stets im Zündschloß stecken ließ und sich nicht an die Vereinbarung hielt. Da es aber der Beklagte und nicht Haf^ war, der das Verbleiben des Zündschlüssels in dem Wagen verlangte, würde auch die angebliche Vereinbarung eines Verstecks im Hinblick darauf, daß sie - was der Beklagte wußte - niemals befolgt wurde, nichts an der Verpflichtung Deshalb ist es auch ohne rechtliche Bedeutung, daß Hag^, worauf die Revision besonders hinweist, den Kraftwagen gerade am Tage vor dem Diebstahl selbst in die Werkstatt gefahren und den Schlüssel bewußt stecken gelassen haben mag. 2. Ebenfalls ohne Erfolg bemüht sich die Revision, darzutun, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten nicht ausreichend beachtet, sei sich darüber im klaren gewesen, daß die Unterstellmöglichkeit in der Werkstatt des Beklagten kein vollwertiger Ersatz für eine Garage habe sein können. Auf die von der Revision erwähnte Behauptung des Beklagten, die übliche Garagenmiete sei damals weit höher gewesen, kommt es nicht an. von der Revision behauptete Tatsache, daß HaflIB kein Entgelt in Höhe der damals üblichen Garagenmiete zu zahlen brauchte, eine Erklärung finden«, Selbst wenn also der gezahlte Betrag besonders niedrig gewesen wäre, könnte dies nichts daran ändern, daß der Beklagte schuldhaft seine Obhutspflicht verletzt hat. Das Berufungsgericht hat geprüft, ob die Anbringung eines Schildes in der Werkstatt des Beklagten mit der Aufschrift % "Die hier untergestellten Fahrzeuge sind nicht gegen Feuer, Diebstahl, Beschädigung jeglicher Art versichert"t » einen Ausschluß seiner Haftung wegen Verletzung von Sorgfaltspflichton herbeigeführt habe. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Aufschrift auf dem Schild mit der Revision auch dahin ausgelegt werden könnte, der Beklagte habe eine von dem Kunden . Selbst wenn man in dem Steckenli.ssen des Zündschlüssels ein Mitverschulden Ha^^'s erblicken wollte, so würde eine hierin liegende Mitverursachung des Schadens im Hinblick darauf, daß Urban, der den Wagen entwendet hat, ein Angestellter des Beklagten, war, dem nach läge der Sache das angeblich vereinbarte Versteck nicht verborgen geblieben wäre und der auch, wenn der Schlüssel im Wagen versteckt worden wäre, ihn mit Sicherheit gefunden hätte, es keinesfalls rechtfertigen, den Beklagten auch nur teilweise von seiner Schadensersatspflicht freizustellen. Das Berufungsgericht hat daher die Klage mit Recht in vollem Umfang zugesprochen, so daf3 die unbegründete Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist.

Zitierte Normen: § 282 BGB § 561 ZPO § 254 BGB § 97 ZPO
WagenBerufungsgerichtKraftfahrzeugWerkstattFahrzeugBrZündschlüsselRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
nein
 nein
EGB f 276 Ci
 Zum Umfang der Sorgfsltspflichten des Inhabers einer Kraftfahrzeugwerkstätte, in der Kraftwagen gegen Entgelt untergestellt werden»
BGH, Urt.v. 30. April 1962 - VIII ZR 242/61 0IG Düsseldorf
LG Düsseldorf
 Verkündet
30. April 1962
JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreitr
 des Aj^joreparaturwerkstattbesitzers Heinz B in	DoiBötraße
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma	H^HBund Co., Gesellschaft
 mit beschränkter Haftung, in Straße fl},,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl,
 Br. Borschel, Br. Messner und Mormonn
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 24. Februar 1961 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Der Beklagte betreibt eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt in	Die	Einfahrt
 zu dieser Werkstatt ist mit einem großen alten Tor versehen, das von innen verriegelt werden kann und in das eine kleine verschließbare "Schlupftür” eingebaut ist. Auf Bitten des englischen Majors Ha^|, der dringend nach einer Unterstellmöglichkeit für seinen Volkswagen suchte, gestattete ihm der Beklagte drei Monate lang die unentgeltliche Abstellung dieses Fahrzeugs auf dem Werkstatthof. Ab Juni 1955 wurde das Fahrzeug, das Hal^P nur an drei Tagen in der Woche zu benutzen pflegte, gegen eine monatliche Vergütung von 25 DM in der Y/erkstatthalle selbst abgestellt, in der noch drei oder vier weitere Kraftwagen untergebracht waren. Die Zündschlüssel aller Fahrzeuge befanden sich auf Wunsch des Beklagten in diesen, damit er jederzeit in der Lage war, die Fahrzeuge in der Werkstatthalle und auf dem Hof mit Motorkraft zu bewegen, um den für die Arbeit in der Werkstatt jeweils benötigten Platz zu erhalten.
In der Nacht zu dem 28. September 1955 wurde der Volkswagen des Ha^^ von dem damals beim Beklagten angestellten Autoschlosser UflBIentwendet, der das von innen verriegelte große Tor zur V/erkstatt mittels eines ihm bekannten Tricks geöffnet hatte. Das Kraftfahrzeug wurde später schwer beschädigt aufgefunden. Das Abschleppen des Wagens verursachte Haflfe Kosten in Höhe von 27,40 DM. Die Instandsetzung kostete
 ver-
 
ihn 3199921 PM. Pie Klägerin, bei der H sichert war und an die er seine Ansprüche gegen den Beklagten abgetreten hat, hat	in	Höhe	von
3148,11 DM entschädigt. Sie verlangt mit der Klage von dem Beklagten Erstattung dieses Betrages.
Sie macht geltend, daß der Beklagte schuldhaft seine Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Verwahrungsvertrage verletzt habe.
Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Y/iederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe s
Die Revision ist nicht begründet.
I.	Das Berufungsgericht hat die Vereinbarungen der Vertragsparteien rechtlich als entgeltlichen Verwahrungsvertrag gewürdigt und eine schuldhafte Verletzung der Obhutspflichten des Beklagten angenommen, weil dieser es unterlassen habe, "der mangelhaften Sicherung der untergestellten Fahrzeuge ab-zuhelfen", obwohl er gewußt habe, daß sich das Werkstattor von außen ohne Schlüssel öffnen lasse und
1
der erst seit drei Y/ochen bei ihm beschäftigte Autoschlosser U<0^, der vorher 12 Jahre in der Fremdenlegion gedient hatte, mit dem hierzu erforderlichen Trick vertraut war. Zumindest habe der Beklagte, so meint das Berufungsgericht, die Zündschlüssel der Y/agen nachts in seiner Yfohnung auf-bev/ahren müssen. Es ist dabei davon ausgegangen, daß sich der Beklagte hinsichtlich des eingetretenen Schadens gemäß § 282 BGB entlasten müsse. Biesen Entlastungsbeweis hat es nicht für geführt erachtet und daher die Verpflichtung des Beklagten zu dem Schadensersatz bejaht.
II.	Bie Revision vertritt die Ansicht, die Rechtsbeziehungen des Zedenten und des Beklagten seien deshalb kein Verv/ahrungsvertrag, weil der unmittelbare Besitz nicht übertragen worden sei.
Sie verficht den Standpunkt, der Umstand, daß nach den mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen jederzeit, und zwar auch während der Nacht, in die Y/erkstatt eingelassen werden sollte, stehe der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts entgegen.
Es bedarf indes nicht der Entscheidung, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene rechtliche Einordnung des Vertrages zu billigen ist; denn auf Grund der Feststellung des Berufungsgerichts ist auf alle Fälle seine Annahme gerechtfertigt, daß dem Beklagten eine Obhutspflicht obgelegen und daß er diese Obhutspflicht schuldhaft verletzt hat.
Eine solche Obhut’spflicht bestand selbst dann, wenn man den Schwerpunkt der Vereinbarungen in der Überlassung eines Platzes in der Werkstatt sehen
 will; sie wäre dann nicht wie beim Verv/ahrungsver-trage eine Hauptverpflichtung, sondern eine Nebenpflicht aus einem Mietverträge, deren Verletzung den Beklagten nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig machen würde. Diese Obhutspflicht folgt aus dem vom Berufungsgericht als unstreitig mitgeteilten Sachverhalt denn da der Beklagte von dem Zedenten ausdrücklich verlangt hatte, daß er den Zündschlüssel in dem abgestellten Wagen beließ, damit der Beklagte das Fahrzeug ebenso wie die drei oder vier zu denselben Bedingungen eingestellten fremden Wagen mit Motorkraft hin- und herbewegen konnte, und da er das Verbleiben des Zündschlüssels auch während der Nacht zeit gefordert hatte, übernahm er dadurch die Verpflichtung, alles zu tun, um zu verhindern, daß der Wagen von einem Unbefugten in Betrieb genommen und weggefahren wurde. Hierbei mußte er auch bedenken, daß er angesichts des kurzen Zeitraumes, in dem Urban in sonem Betriebe tätig war, noch kein sicheres Bild von dessen Zuverlässigkeit gewonnen hahen konnte. Es war daher nötig, daß der Beklagte bei seinen Überlegungen, v/elche Maßnahmen erforderlich waren, um seiner Obhutspflicht nachzukommen, auch in Rechnung stellte, Urban, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über die besondere Handhabung der Öffnung des. großen Tores unterrichtet war, werde sich nicht als zuverlässig erweisen. Bei dieser Sachlage stellt es keine Überspannung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Beklagten dar, wenn das Berufungsgericht ihn
6
für verpflichtet gehalten hat, wenigstens für eine derartige Aufbewahrung des Zündschlüssels zu sorgen, daß einem Unbefugten - also auch dem beim Beklagten angcstellten Autoschlosser U^|^ - entweder überhaupt keine Möglichkeit zur Inbetriebsetzung des Kraftfahrzeugs gegeben oder ihm diese zu demindest so erheblich erschwert wurde, daß mit der Entwendung des Kraftwagens nicht zu rechnen war.
Diese Verpflichtung hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, schuldhaft verletzt, indem er die Zündschlüssel auch nachts in den Wagen belassen und sie nicht in dieser Zeit in seiner Wohnung aufbewahrt hat. Er haftet daher dem Kraftfahrzeugeigentümer jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung. Auf die Frage der Bev/eislast, die das Berufungsgericht in seinem Urteil erörtert hat, kommt es, entgegen der Auffassung der Revision, nicht an, da die Tatsachen, aus denen das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ein Verschulden des Beklagten folgert, festgestellt sind.
Die Revision bekämpft allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten sei bekannt gewesen, daß Ufl^ mit dem Trick, wie das Werkstatttor ohne Schlüssel geöffnet werden konnte, vertraut gewesen sei, mit der Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 6. Oktober I960 übergangen, der Beklagte habe sich den Vorgang, wie UfH^das Werkstattor geöffnet habe, nicht erklären können. Die Rüge
7
ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen ohne Rechtsverstoß auf die eigenen Angaben des Beklagten in seiner polizeilichen Anzeige gestützt, aus denen sich eindeutig ergibt, daß der Beklagte wußte, das Werkstattor lasse sich ohne Schlüssel auf eine bestimmte Art öffnen und Urban sei diese Handhabung bekannt gewesen. Auf diese unmittelbar nach der Entwendung des Fahrzeugs vom Beklagten erstattete Anzeige hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vom 22. Dezember 'I960 verwiesen, ohne daß der Beklagte im Berufungsreeht3zuge auf seinen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 6. Oktober I960 zurückgekommen ist. Er hätte aber, wollte er seine eigenen Angaben bei der Polizei nicht gegen sich gelten lassen, zu demindest eine Erklärung dafür geben müssen, wie sie mit diesem Inhalt zustande gekommen sind. Die von der Revision in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Behauptung, die Angaben des Beklagten seien falsch protokolliert worden, stellt ein neues tatsächliches Vorbringen dar, das in der Revisionsinstanz gemäß § 561 ZPO nicht beachtet werden darf.
Bei dieser Sachlage liegt eine schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten des Beklagten vor.
Seine Haftung für den Schaden des Major Ha^^ ergibt i*. ■ sich daher, wie bereits ausgeführt, aus dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung.
8
III.	Unbegründet sind auch die weiteren Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe für die Ent*-scheidung wesentlichen Prozeßstoff übersehen.
1. Die Revision kann sich zur Entlastung des Beklagten nicht darauf berufen, dieser habe mit HaflB die Aufbewahrung des Schlüssels an einer bestimmten Stelle des Kraftfahrzeugs vereinbart, Ha^p habe sich aber nicht an diese Vereinbarung gehalten und den Zündschlüssel immer im Zündschloß des Wagens stecken gelassen. Die Revision verweist hierfür auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 13. Januar 1961 S.3j das von dem Berufungsgericht übergangen sei.
Abgesehen davon, daß der Beklagte auf das erwähnte Vorbringen im Berufungsrechtszug nicht mehr ausdrücklich zurückgekommen ist, kann dahinstehen, ob der Beklagte, der in dem von der Revision angegebenen Schriftsatz weiter vorgetragen hat, er erinnere sich nicht mehr daran, welcher Platz im Wagen als Versteck vereinbart worden sei, überhaupt eine substantiierte und damit beachtliche Darstellung für die Vereinbarung eines Verstecks gegeben hat. Selbst wenn aber ein Versteck vereinbart worden sein sollte, so hat es doch der Beklagte unstreitig geduldet, daß Major Hagppden Schlüssel stets im Zündschloß stecken ließ und sich nicht an die Vereinbarung hielt. Da es aber der Beklagte und nicht Haf^ war, der das Verbleiben des Zündschlüssels in dem Wagen verlangte, würde auch die angebliche Vereinbarung eines Verstecks im Hinblick darauf, daß sie - was der Beklagte wußte - niemals befolgt wurde, nichts an der Verpflichtung
 
des Beklagten geändeit haben, den Zündschlüssel nachts sicher zu verwahren.
Deshalb ist es auch ohne rechtliche Bedeutung, daß Hag^, worauf die Revision besonders hinweist, den Kraftwagen gerade am Tage vor dem Diebstahl selbst in die Werkstatt gefahren und den Schlüssel bewußt stecken gelassen haben mag.
2. Ebenfalls ohne Erfolg bemüht sich die Revision, darzutun, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten nicht ausreichend beachtet,	sei	sich
 darüber im klaren gewesen, daß die Unterstellmöglichkeit in der Werkstatt des Beklagten kein vollwertiger Ersatz für eine Garage habe sein können. Dafür, so meint die Revision, sei auch die monatliche Vergütung von 25 DM zu gering gewesen. Die Revision will hieraus folgern, das Berufungsgericht habe entsprechend dem Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 23. August I960 Beweis über die Höhe der örtlichen Garagenmiete erheben müssen.
Ein Rechtsverstoß des Berufungsgerichts liegt entgegen der Ansicht der Revision jedoch nicht vor. Auf die von der Revision erwähnte Behauptung des Beklagten, die übliche Garagenmiete sei damals weit höher gewesen, kommt es nicht an. Es kann unterstellt werden, daß damals in Düsseldorf allgemein weit höhere Garagenmieten gezahlt werden mußten. Haf^ hatte indes keine vollwertige Garage gemietet, vielmehr hatte er lediglich eine nicht einmal eine der Unterbringung in einer Sammelgarage entsprechende ünterstellmöglichkeit für sein Kraftfahrzeug erhalten. Schon hierin würde die
 
von der Revision behauptete Tatsache, daß HaflIB kein Entgelt in Höhe der damals üblichen Garagenmiete zu zahlen brauchte, eine Erklärung finden«, Selbst wenn also der gezahlte Betrag besonders niedrig gewesen wäre, könnte dies nichts daran ändern, daß der Beklagte schuldhaft seine Obhutspflicht verletzt hat. • %
Y/ie bereits erörtert, ergab sich die Verpflichtung des Beklagten zur sicheren Verwahrung des Zündschlüssels aus den besonderen Umständen des Streitfalles, weil nämlich der Beklagte das Steckenlassen in seinem eigenen Interesse verlangt hatte und weil er sich im klaren sein mußte, daß das mit Mängeln behaftete Werk-stattor keinen sicheren Schutz gegen das Eindringen Unbefugter in die Werkstatt bot und deshalb eine erhebliche Gefahr für einen Diebstahl an den dort untergestellten Kraftfahrzeugen bestand, v/enn er nicht für die sichere Verwahrung des Zündschlüssels während der Nachtzeit Sorge trug. Die schuldhafte Verletzung der erwähnten Obhutspflicht rechtfertigt den Schadensersatzanspruch somit auch dann, v inn die von Ha^^ gezahlte Vergütung nur gering gewesen sein sollte.
IV.	Das Berufungsgericht hat geprüft, ob die Anbringung eines Schildes in der Werkstatt des Beklagten mit der Aufschrift % "Die hier untergestellten Fahrzeuge sind nicht gegen Feuer, Diebstahl, Beschädigung jeglicher Art versichert"t » einen Ausschluß seiner Haftung wegen Verletzung von Sorgfaltspflichton herbeigeführt habe. Es hat zwar in diesem Text einen Hinweis an die Kunden gesehen, der für die Bestimmung der gegenseitigen vertraglichen Pflichten nicht ohne
 
Bedeutung sei, hat ihm indes nur die Wirkung beigemessen, daß den Kunden bekanntgegeben werden sollte, sie könnten mit keiner stärkeren Sicherheit rechnen, als sie durch die persönliche Haftung des Beklagten geboten werde. Diese Auslegung ist rechtlich möglich. Sie läßt weder einen Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze erkennen, noch verstößt sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze.
Sie ist daher für das Revisionsgericht bindend.
Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Aufschrift auf dem Schild mit der Revision auch dahin ausgelegt werden könnte, der Beklagte habe eine von dem Kunden . auch als solche erkannte Aufforderung abgeben wollen, anstelle des Beklagten zu ihren eigenen Gunsten eine Versicherung einzugehen oder zu vereinbaren, daß ein Rückgriff der Versichorung gegen den Beklagten ausgeschlossen sei. Selbst wenn eine solche Auslegung möglich sein sollte, wäre sie keineswegs zwingend und damit geeignet, die Auslegung des Berufungsgerichts als rechtlich fehlerhaft zu kennzeichnen. Deshalb erweist sich auch der Gedankengang der Revision als rechtsirrig, dem Zedenten sei es als ein Hitverschulden im Sinne des § 254 BGB anzurechnen, wenn er nicht nach dieser angeblichen Aufforderung verfahren sei.
V.	Ein Mitverschulden des Zedenten im Sinne des § 254 BGB will die Revision außerdem daraus herleiten, daß Ha^p den Zündschlüssel im Zündschloß habe stecken lassen. V/ie bereits erörtert, haben die Vertragsparteien sich an die angebliche Verein-
barung, der Schlüssel solle im Wagen versteckt werden,gerade nicht gehalten. Selbst wenn man in dem Steckenli.ssen des Zündschlüssels ein Mitverschulden Ha^^'s erblicken wollte, so würde eine hierin liegende Mitverursachung des Schadens im Hinblick darauf, daß Urban, der den Wagen entwendet hat, ein Angestellter des Beklagten, war, dem nach läge der Sache das angeblich vereinbarte Versteck nicht verborgen geblieben wäre und der auch, wenn der Schlüssel im Wagen versteckt worden wäre, ihn mit Sicherheit gefunden hätte, es keinesfalls rechtfertigen, den Beklagten auch nur teilweise von seiner Schadensersatspflicht freizustellen. Es ist daher kein Kechtsverstot3, daß das Berufungsgericht die Präge nach einem I.Iit-verschulden Hafl^'s nicht aufgeworfen hat.
VI.	Der Beklagte haftet mithin Ha^^ in vollem Umfang für den eingeklagten Schaden, der durch die Entwendung und Beschädigung des Kraftfahrzeugs entstanden und welcher der Höhe .lach nicht bestritten ist. Dieser Anspruch ist auf die Klägerin übergegangen. Das Berufungsgericht hat daher die Klage mit Recht in vollem Umfang
 zugesprochen, so daf3 die unbegründete Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist.
Br.Gelhaar
 Br.Messner
 Artl
Mormann
 Br.Borschel