Die Kläger betreiben seit 1939 auf einem 260 qm großeA Grundstücke, das sie von dem Bezirksamt gepachtet haben, eine Friedhofsgärtnerei. e kamen liberein, daß die Beklagten die Hauptpacht summe direkt an das Bezirksamt abführen sollten, und daß sie darüber hinaus an die Kläger eine weitere Vergütung von 500,- DLi monatlich zu zahlen hätten. Das geschah auf Vorschlag der Kläger, die es nicht für nötig hielten, dem Bezirksamt von der Höhe des Pachtzinses Kenntnis zu geben. Erst als sie Gewißheit hatten, daß das Bezirksamt der Unterverpachtung zustimmen werde, legten sie die übrigen Vereinbarungen in einer zv/eiten Vertragsurkunde vom 50. März 1954 nieder In Abschnitt I dieser Urkunde ist bestimmt, daß die Beklagten wegen der Zurverfügungstellung der eigenen Einbauten der Kläger, die sie auf dem Pachtgelände errichtet hätten, und der Überlassung des "eingerichteten und eingelaufenen" Gewerbebetriebes in Ergänzung des Vertrages vom 20. April 1955 fand eine Unterredung zwischen den Parteien statt, bei der die Beklagten geltend machten, daß sie die Pachtsumme von 500,- EM nicht mehr aufzubringen in der Lage seien. Juni 1955 ein Schreiben an die Kläger richtete, in dem es hieß, das Amt fechte die Genehmigung zur Unterverpachtung wegen Täuschung an und behalte sich vor, den Pachtvertrag mit den Klägern vom 31. Kärs 1951 fristlos su kündigen« Weiter war darauf hingewiesen, daß das Bezirksamt im Hinblick auf die Darstellung im Vertrage, die Klägerin könne den Blumenverkauf wegen Krankheit nicht fortführen, davon ausgegangen sei, die Kläger beschränkten sich darauf, den Beklagten die Werte, die sie im Bluraenverkauf investiert hatten, gegen angemessene Bezahlung zu überlassen. Juli 1955 an das Bezirksamt Reinickendorf, daß es an der Höhe des Pachtzinses für die Weiterverpachtung, soweit diese sich auf die Baulichkeiten uid das Inventar bezieht, nicht interessiert sei. Sie haben geltend gemacht, daß der Unterpachtvertrag im Hinblick auf die Anfechtung des Bezirksamtes, auf ihre eigene Anfechtung sowie wogen Cittcnwidrigkeit und Wuchers und des weiteren auch wegen Verstoßes gegen Preis beStimmungen und mangels Anzeige nach dem landpachtgesetze nichtig sei. 1) Die Kläger leiten ihren Anspruch auf Zahlung des Kaufpreis restes von 1 233,25 DU für die übernommenen \7aren aus Abschnitt IT des Vertrages vom 30. Das Berufungsgericht hat es als rechtlich möglich bezeichnet, den Vertrag über die Verpachtung der Friedhofsgärtnerei in einen Unterpaclitvcrtrag hinsichtlich der im Eigentum Berlins stehenden Grundstücksfläche und in einen Keuptpaclitvertrag hinsichtlich des Gewerbebetriebes zu zerlegen. Denn auch das Berufungsgericht will nicht zwei getrennte Vertrüge annehmen, sondern verkennt keineswegs, daß es sich um Vereinbarungen handelt, die auf die Überlassung einer Friedhofsgärtnerei r.ur Nutzung durch die Beklagten hinzielen. Allerdings hat das Berufungsgericht Feststellungen dahin getroffen, daß die Parteien schon bei Beginn ihrer Verhandlungen einen monatlichen Pachtzins von 500,- Bll für die Verpachtung des Gewerbebetriebes ins Auge gefaßt haben. Es ist daher mit dem angefochtenen Urteil als feststehend davon auszugehen, daß die Parteien für die Überlassung des Grund Auch für eine Nichtigkeit der Vereinbarungen aus anderem Grunde bestehen, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, keine Anhaltspunkte. 2) Während die Beklagten in den Vorinstanzen noch den Standpunkt vertreten haben, daß die Vereinbarung der Pachtzahlung von 500,- DM gegen die guten Sitten verstoße, haben sie diese Ansicht mit der Revision nicht mehr vorgetragen. Dem Berufungsgerichte ist auch bei der Würdigung des Sachverhaltes nach Maßgabe dieses Gesichtspunktes ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß es schon an dem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung fehle, da die Beklagten einen monatlichen Reingewinn von 200,- DM zugegeben und in dem Schreiben vom 27. Auch das Vorliegen einer Notlage oder eines leichtsinnigen Verhaltens oder der Unerfahrenheit auf Seiten der Beklagten und eine Ausnutzung dieser Lage durch die Kläger wird schon aus tatsächlichen Gründen verneint.. Mit Recht wird auf den Umstand hingewiesen, daß der Beklagte Bankbeamter in gesicherter Stellung ist, und daß die Beklagte frliher bereits eine Friedhofsgärtnerei betrieben hat. 4) Mit zutreffenden Gründen hat das Berufungsgericht auch den Standpunkt vertreten, daß sich die Beklagten nicht auf eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berufen könnten, eine Einwendung die ebenfalls von der Revision nicht mehr geltend gemacht wird. Der Berufungsrichter stellt feßt, daß die Beklagten bis zur vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses regelmäßig den Pachtzins in Höhe von 500,- DU bezahlt und damit das. Das ist aber nach den Feststellungen des Berufungsurteils der Fall gewesen, da die Beklagten selbst vorgetragen haben, sie hätten spätestens am Totensonntage 1954 erkannt, daß sie getäuscht worden seien. Soweit die Revision rügt, daß das Berufungsgericht der Anfechtungserklärung des Bezirksamts keine Bedeutung beigemessen habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Es habe nicht als selbstverständlich annelmen können, daß die Kläger den Beklagten den Gewerbebetrieb mit allen dazu gehörigen Einrichtungen und Waren unentgeltlich überlassen würden. Das ergebe sich insbesondere nicht aus den Schlußworten der Ziff.I des Vertrages* «nebst den auf diesem Gelände befindlichen von ihnen errichteten Baulichkeiten zu dem Betriebe einer Priedhofsgärtnerei" und ihrer Y/iederholung in Ziff.II. Daraus folge nur, daß der von den Klägern auf diesem Gelände errichtete Gewerbebetrieb mit den vorhandenen Baulichkeiten habe fortgesetzt werden sollen, was selbstverständlich Voraussetzung für die Zustimmung des Amtes zur Unterverpachtung gewesen sei. Rechtsirrig ist demgegenüber der Standpunkt der Revision, die Kläger müßten sich im Hinblick darauf, daß sie sich auf das Aufechtungsschreiben des Amtes hin bereitgefunden hätten, die Gärtnerei wieder zu übernehmen, so behandeln lassen, als wenn die Anfechtung des Bezirksamtes begründet gewesen wäre. Die Auffassung der Revision scheitert schon daran, daß die Parteien in die Teilvereinbarung vom 6, Juli 1955, die die Grundlage für die Rückgabe der Gärtnerei an die Kläger bildet, in Abschnitt IV eine ausdrückliche Bestimmung aufgenommen haben, wonach die Teilvereinbarung rein tatsächlicher Art sei und wonach durch sie in keiner Weise etwaige Rechtsansprüche der Parteien berührt würden. In diesem Schreiben, so führt die Revision aus, sei lediglich erwähnt, daß das Amt an der Höhe des x;achtzinses für die Baulichkeiten und das Inventar nicht interessiert sei. Würden daher die Kläger eine niedrige Pacht angegeben haben, obwohl die Beklagten eine viel höhere Pacht zu zahlen gehabt iiäcten, so könnte eine arglistige Täuschung angenommen werden, weil dann das Amt in arglistiger Weise über einen für seine Entschließung erheblichen Umstand getäuscht sein könnte. Der Sachverhalt liegt aber hier anders, da die Kläger überhaupt keine Angaben über den für den Gewerbebetrieb su zahlenden Pachtzins gemacht haben und da die Voraussetzungen dres Wuchers, wie auch die Revision nicht verkennt, nicht gegeben sind.
2322 091
VIII ZR 242/56
Verkündet laut Protokoll am 17- September 1957 Klebt, Justizsekretär als Urkundsbeamter, der Geschäftss teile
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
1,
2,
des Bankangestellten Karl
seiner Ehefrau, der Gärtnerin Elsbeth beide in B®|^B^traße m
geb. B
Beklagten, Widei'kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. den Gärtner Hans B
2. seine Ehefrau Erna B
Bi
Kläger, Y/iderbeklagte, und Revi sionsbeklagte,
geb. beide in B{
'eg^
Berufungsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Spieler, Br. Uezger und Br. Messner
für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 22. März 1956 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen. ..
* *
Von Rechts wegen
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• % •
Tatbestand:
/
Die Kläger betreiben seit 1939 auf einem 260 qm großeA Grundstücke, das sie von dem Bezirksamt
gepachtet haben, eine Friedhofsgärtnerei. In dem Vertrage vcn 31. Kürz 1951 ist die Facht auf 2 des Umsatzes, mindestens aber auf 50,- D1I monatlich festgesetzt. Nach § 4 des Vertrages ist eine Unterverpachtung nicht gestattet.
Die Beklagten haben im Jahre 1953 den Sowjetsektor Berlins verlassen, wo die beklagte Ehefrau, die Blumenbindemeisterin ist, zusammen mit dem beklagten Ehemann eine Friedhofsgärtnerei betrieben hatte. Seit Juni 1953 ist der Beklagte wieder als Bankbeamter tätig. Im Härz 1954 verhandelten die Parteien über die Unterverpachtung der Friedhofsgärtnerei an die Beklagten.
S:! e kamen liberein, daß die Beklagten die Hauptpacht summe direkt an das Bezirksamt abführen sollten, und daß sie darüber hinaus an die Kläger eine weitere Vergütung von 500,- DLi monatlich zu
zahlen hätten. Dabei wurde die Hauptpachivergütung mit dem Monat sb et rag von 100,- DLI angesetzt. In Abschnitt III der Vertragsurkunde vom 20. Härz 1954 heißt es hierzu, die im llauptpacht-vertrage festgesetzte Vergütung von monatlich 50,- DM zuzüglich 2 Umsatzbeteiligung habe bisher im Jahresdurchschnitt den Y/ert von 100,- KI nicht erreicht. Berlin sollte aus den Bestim-
mungen dieses Vertrages eigene Ansprüche und ein eigenes Klage recht gegenüber den Beklagten haben. Boi, der Erhöhung des Pachtzinses auf 100,- KJ wurde erwogen," auf diese Reise das Bezirksamt für eine Genehmigung der Unterverpachtung zu ge-
winnen. xn Abschnitt II der Vertragsurkrr.de wird ausgeführt:
"Hit Rücksicht auf die vorübergehende Schonungsbedürftigkeit der Frau der ärztlicherseits eine Schonung
für 2 Jahre dringend empfohlen worden ist, überlassen die Eheleute an die Eheleute I,]^^BBdas unter Ziff»
I angeführte Celünde nebst Baulichkeiten zun Betriebe einer Trjedhofsgürtnerei in Unterpacht für die Tauer von 2 Jahren beginnend mit dem 31. 3. 1954."
In dieser Yertragsurkunde vom 20.'Mars 1954 ist die Vergütung von 500,- EM, v/elche die Beklagten unmittelbar an die Kläger zahlen sollten, nicht erwähnt. Das geschah auf Vorschlag der Kläger, die es nicht für nötig hielten, dem Bezirksamt von der Höhe des Pachtzinses Kenntnis zu geben. Erst als sie Gewißheit hatten, daß das Bezirksamt der Unterverpachtung zustimmen werde, legten sie die übrigen Vereinbarungen in einer zv/eiten Vertragsurkunde vom 50. März 1954 nieder In Abschnitt I dieser Urkunde ist bestimmt, daß die Beklagten wegen der Zurverfügungstellung der eigenen Einbauten der Kläger, die sie auf dem Pachtgelände errichtet hätten, und der Überlassung des "eingerichteten und eingelaufenen" Gewerbebetriebes in Ergänzung des Vertrages vom 20. März 1954 eine monatliche UnterpachtVergütung von 500,- EM zu zahlen hätten.
In Abschnitt II verpflichten sich die Beklagten den wesentlichen Teil der vorhandenen Halbfertig- und Fertigwaren zu übernehmen. In einem besonderen Vertrage vom 31. März 1955 erteilte das Bezirksamt die Genehmigung zu dem
Unterpachtvertrage der Parteien. Am 1. April 1954 bestätigten die Beklagten schriftlich die Übernahme der in einer Zusammenstellung aufgeführten Uaren im Gesamtwerte von 6 802,80 EM, deren Menge und Preise bei. einer Begehung des Betriebes festgestellt worden waren. Sie zahlten auf die Schuld am 15. Juni 1954 2000,“ DM und am 26. Mai 1955 weitere 1000,- EM.
Am 26. April 1955 fand eine Unterredung zwischen den Parteien statt, bei der die Beklagten geltend machten, daß sie die Pachtsumme von 500,- EM nicht mehr aufzubringen in der Lage seien. Durch Schreiben vom 27- April 1955 baten sie die Kläger die Pachtsumme von 500,- DM auf 400,- ILI herabzusetzen. Als Verhandlungen daraufhin nicht zu dem Ziele führten, wandten sich die Beklagten durch ihr?n Prozeßbevollmächtigten an das Bezirksamt, das unter dem 28. Juni 1955 ein Schreiben an die Kläger richtete, in dem es hieß, das Amt fechte die Genehmigung zur Unterverpachtung wegen Täuschung an und behalte sich vor,
den Pachtvertrag mit den Klägern vom 31. Kärs 1951 fristlos su kündigen« Weiter war darauf hingewiesen, daß das Bezirksamt im Hinblick auf die Darstellung im Vertrage, die Klägerin könne den Blumenverkauf wegen Krankheit nicht fortführen, davon ausgegangen sei, die Kläger beschränkten sich darauf, den Beklagten die Werte, die sie im Bluraenverkauf investiert hatten, gegen angemessene Bezahlung zu überlassen.
Nachdem am 6. Juli 1955 die vorzeitige Beendigung des Unterpachtverhältnisses vereinbart worden war, Übernahmen die Kläger die Friedhofsgärtnerei am 15. Juii 1955 wieder zur eigenen Bewirtschaftung und kauften auch Blumen und Waren im Werte von 2 569,55 DH von den Beklagten zurück. Am 7. November 1955 erklärte das Gartenbauamt in Beantwortung eines Schreibens des Prozeßbevollmächöigten der Kläger vom 4. Juli 1955 an das Bezirksamt Reinickendorf, daß es an der Höhe des Pachtzinses für die Weiterverpachtung, soweit diese sich auf die Baulichkeiten uid das Inventar bezieht, nicht interessiert sei.
Da die Beklagten den bei der Verrechnung der übernommenen Waren zu ihren hasten verbliebenen Debetsaldo bisher nicht ausgeglichen haben, verlangen die Kläger mit der Klage einen Betrag von 1 235,25 BLI nebst Zinsen, der sich wie folgt errechnet:
< « anerkannte Warenschuld _ . • 6 802,80 DH
abzüglich Zahlungen 3 000,00 DH
" zurückgegebene
Waren 2_ 569*55. DM_,_____5_569j55_BM
Rest ’ " 1 233,25 DH
♦
Die Beklagten haben im Wege der Widerklage einen Betrag von 6 100,- DH verlangt. Sie haben geltend gemacht, daß der Unterpachtvertrag im Hinblick auf die Anfechtung des Bezirksamtes, auf ihre eigene Anfechtung sowie wogen Cittcnwidrigkeit und Wuchers und des weiteren auch wegen Verstoßes gegen Preis beStimmungen und mangels Anzeige nach dem landpachtgesetze nichtig sei.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung des Klagebe-trages verurteilt, das Zinsbegehren jedoch sum Teil und die \7iderklage in vollen Umfange abgewiesen. Die ‘Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Kläger begehren, verfolgen die Beklagten ihren TCiderklageanspruch und ihren Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter.
j Entscheidungsgründe:
I.
1) Die Kläger leiten ihren Anspruch auf Zahlung des Kaufpreis restes von 1 233,25 DU für die übernommenen \7aren aus Abschnitt IT des Vertrages vom 30. März 1954 her, der eine ins einzelne gehende Regelung über die Festsetzung von Menge und Preis der zu übernehmenden Waren enthält. Die in den Vorin-stanzen gegen die Gültigkeit dieses Vertragsteils wegen Sittenwidrigkeit und Preistreiberei erhobenen Angriffe hat die Revision nicht wieder aufgegriffen. Der Sachverhalt gibt auch keinen Anhalt dafür, daß solche Verstöße^infrage kommen könnten.
Das Berufungsgericht hat es als rechtlich möglich bezeichnet, den Vertrag über die Verpachtung der Friedhofsgärtnerei in einen Unterpaclitvcrtrag hinsichtlich der im Eigentum Berlins stehenden Grundstücksfläche und in einen Keuptpaclitvertrag hinsichtlich des Gewerbebetriebes zu zerlegen. Die Revision macht demgegenüber geltend, daß die Gesamtheit der Vereinbarungen als ein einheitlicher Vertrag angesehen werden müä’se«
Der Angriff der Revision geht jedoch ins leere, da sich bei de Auffassungen nicht widersprechen. Denn auch das Berufungsgericht will nicht zwei getrennte Vertrüge annehmen, sondern verkennt keineswegs, daß es sich um Vereinbarungen handelt, die
auf die Überlassung einer Friedhofsgärtnerei r.ur Nutzung durch die Beklagten hinzielen. Nach beiden Auffassungen liegen also Vereinbarungen vor, denen Elemente eines Unterpachtverhältnisses hinsichtlich des im Eigentum Berlins stehenden Crund und Bodens als auch eines Hauptpachtverhältnisses in Bezug auf den Gewerbebetrieb innewohnen. Allerdings hat das Berufungsgericht Feststellungen dahin getroffen, daß die Parteien schon bei Beginn ihrer Verhandlungen einen monatlichen Pachtzins von 500,- Bll für die Verpachtung des Gewerbebetriebes ins Auge gefaßt haben. Es ist daher mit dem angefochtenen Urteil als feststehend davon auszugehen, daß die Parteien für die Überlassung des Grund
4
und Bodens als Uaterpacivtzins nur die Verpflichtung zur Entlastung der Kläger von der Zahlung des Hauptpachtzinses vereinbart haben, während die monatliche Vergütung von 500,- IM auf die Verpachtung der Gärtnerei als Betrieb entfällt.
2) Ini Ergebnis rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht einen Verstoß der Parteien gegen Preisbestimmungen verneint, was die Festsetzung der Haupt- und Unterpachtvergütung anlangt. Hie in den Vorin3tanzen von den Beklagten in dieser Sichtung geltend gemachten Bedenken hat die Revision nicht wieder vorgetragen. Sie sind auch nicht gerechtfertigt.
II.
Auch für eine Nichtigkeit der Vereinbarungen aus anderem Grunde bestehen, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, keine Anhaltspunkte.
1) Im ersten Hechtszuge hatten die Beklagten gerügt, daß das Pachtverhältnis nicht entsprechend dem Landpachtgesetz der Landv/irtschaf üobehörde angezeigt worden sei. Scho« im zwei ten Sechtszugo haben die Beklagten ihren Standpunkt nicht weiter verfochten. Das Berufungsgericht hat hierüber ausgeführt, daß selbst dann, wenn man eine Anzeigepflicht grundsätz-
lieh bejahen wollte, die Rechtswirksamkeit eines solchen Pachtvertrages durch die Unterlassung der Anzeige nicht berührt werde (Fischer Wöhrmann LPG 2. Aufl. § 9 Nr. 18). Dem Berufungsgerichte ist zuzustimmen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landpachtgesetz etwa schon deshalb nicht anwendbar ist, weil es nur die landwirtschaftliche Nutzung erfaßt, die sich auf den feldmäßigen Anbau unter Benutzung tierischer oder maschineller Kraft erstreckt (Fischer/WÖhr-mann aaO § 1 Nr.16), während hier nur eine kleine Fläche von 260 qm ohne Tierhaltung bearbeitet wird. In § 6 LPG ist nämlich ausdrücklich bestimmt, daß eine behördliche Genehmi-gjOEgnicht erforderlich ist, es sei denn,daß Genehmigungen aus dem Gesichtspunkte der Bodenreform oder der Siedlungsgesetze vorgeschrieben sind, was jedoch hier ebenfalls nicht in Betracht zu ziehen ist.
2) Während die Beklagten in den Vorinstanzen noch den Standpunkt vertreten haben, daß die Vereinbarung der Pachtzahlung von 500,- DM gegen die guten Sitten verstoße, haben sie diese Ansicht mit der Revision nicht mehr vorgetragen. Dem Berufungsgerichte ist auch bei der Würdigung des Sachverhaltes nach Maßgabe dieses Gesichtspunktes ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen. Die Beklagten haben in keiner Weise dargetan, in-wiefern sich die Kläger bei der Vereinbarung der Pachtsins-höhe irgendwelcher unlauterer Mittel bedient hätten.
3) Auch auf den in den Vorinstanzen erhobenen Einwand des Wuchers ist die Revision nicht wieder zurückgekoromen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß es schon an dem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung fehle, da die Beklagten einen monatlichen Reingewinn von 200,- DM zugegeben und in dem Schreiben vom 27. April 1955 selbst darauf hingewiesen hätten, daß das Geschäft durch schlechte Witte-rang ungünstig beeinflußt worden sei. Auch das Vorliegen einer Notlage oder eines leichtsinnigen Verhaltens oder der Unerfahrenheit auf Seiten der Beklagten und eine Ausnutzung dieser Lage
durch die Kläger wird schon aus tatsächlichen Gründen verneint.. Mit Recht wird auf den Umstand hingewiesen, daß der Beklagte Bankbeamter in gesicherter Stellung ist, und daß die Beklagte frliher bereits eine Friedhofsgärtnerei betrieben hat. Der Fall liegt anders als der im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 7* Mai 1957 - VIII ZR 65/56 entschiedene Tatbestand (Rdsch IA 1957, 249).
4) Mit zutreffenden Gründen hat das Berufungsgericht auch den Standpunkt vertreten, daß sich die Beklagten nicht auf eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berufen könnten, eine Einwendung die ebenfalls von der Revision nicht mehr geltend gemacht wird. Der Berufungsrichter stellt feßt, daß die Beklagten bis zur vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses regelmäßig den Pachtzins in Höhe von 500,- DU bezahlt und damit das. Geschäft, das sie für anfechtbar gehalten hätten, bestätigt hätten. Dem Berufungsgericht ist cuzustimmen.
Die Bestätigung, die nach § 144 BGB zur Folge hat, daß die Anfechtung .ausgeschlossen wird, setzt allerdings voraus, daß die Beklagten die vermeintliche Anfechtbarkeit des Vertrages gekannt haben. Das ist aber nach den Feststellungen des Berufungsurteils der Fall gewesen, da die Beklagten selbst vorgetragen haben, sie hätten spätestens am Totensonntage 1954 erkannt, daß sie getäuscht worden seien. Mit Recht weist das
, «
Berufungsurteil auch darauf hin, daß eine Täuschung auszuschei-den habe, weil die Beklagten nach ihrem eigenen Vortrage sowohl die Pacht summe als auch einen Reingewinn herausgev/irt schäftet hätten.
III.
Soweit die Revision rügt, daß das Berufungsgericht der Anfechtungserklärung des Bezirksamts keine Bedeutung beigemessen habe, kann ihr nicht gefolgt werden.
Das Berufungsgericht hat aus geführt, das Ann sei dadurch, daß man ihm nur die Vertrögsurkünde vom 20. föärz 3 954 vorgelegt habe, nicht getäuscht worden. Es habe unschwer erkennen können, daß in der Urkunde nur die Unterverpachtung des im Eigen tum Berlins stehenden Pachtlandes behände!t werde. Das Amt habe aber gewußt, daß die Kläger auf diesem Land eine Eried-hofsgürtnerei betrieben. Es habe nicht als selbstverständlich annelmen können, daß die Kläger den Beklagten den Gewerbebetrieb mit allen dazu gehörigen Einrichtungen und Waren unentgeltlich überlassen würden. Das ergebe sich insbesondere nicht aus den Schlußworten der Ziff. I des Vertrages* «nebst den auf diesem Gelände befindlichen von ihnen errichteten Baulichkeiten zu dem Betriebe einer Priedhofsgärtnerei" und ihrer Y/iederholung in Ziff. II. Daraus folge nur, daß der von den Klägern auf diesem Gelände errichtete Gewerbebetrieb mit den vorhandenen Baulichkeiten habe fortgesetzt werden sollen, was selbstverständlich Voraussetzung für die Zustimmung des Amtes zur Unterverpachtung gewesen sei. Das Bezirksamt sei demnach keineswegs über irgendwelche für seine Entschließung wichtigen Voraussetzungen arglistig getäuscht worden. Offenbar habe es sich nach dem Schrei-* ben des Cartenbauamtes vom 7. November 1955 nachträglich die- ’s
ser Erkenntnis auch nicht mehr verschließen wollen. *
* * >
Rechtsirrig ist demgegenüber der Standpunkt der Revision, die Kläger müßten sich im Hinblick darauf, daß sie sich auf das Aufechtungsschreiben des Amtes hin bereitgefunden hätten, die Gärtnerei wieder zu übernehmen, so behandeln lassen, als wenn die Anfechtung des Bezirksamtes begründet gewesen wäre.
Die Auffassung der Revision scheitert schon daran, daß die Parteien in die Teilvereinbarung vom 6, Juli 1955, die die Grundlage für die Rückgabe der Gärtnerei an die Kläger bildet, in Abschnitt IV eine ausdrückliche Bestimmung aufgenommen haben, wonach die Teilvereinbarung rein tatsächlicher Art sei und wonach durch sie in keiner Weise etwaige Rechtsansprüche der Parteien berührt würden. Die Parteien haben somit durch die Teil-
Vereinbarung von 6. Juli 1954 weder eine Einigung dahin getroffen, da 13 die „Anfechtung des Bezirksamtes Geltung haben solle, noch haben sie durch schlüssige Handlungen eine solche Absicht zu erkennen gegeben. Im Gegenteil wurde durch den Vorbehalt aller Ansprüche ein derartiger Hechtsschein gerade ausgeschlossen.
Auch der Hinweis der Revision geht fehl, das Berufungsgericht habe das Schreiben des Gartenbauamtes vom 7. November 19155 nicht richtig gewürdigt. In diesem Schreiben, so führt die Revision aus, sei lediglich erwähnt, daß das Amt an der Höhe des x;achtzinses für die Baulichkeiten und das Inventar nicht interessiert sei. Die Anfechtung werde aber außerdem darauf gestützt, daß die Kläger als Grund für die Unterverpachtung Krankheit der Klägerin angegeben hätten.
.Das Vorbringen der Bek7iagten läßt indes jede Behauptung darüber vermissen, daß die Klägerin etwa nicht schonungsbedürftig - wie es im Vertrage von 20. März 1954 heißt - gewesen sei. Es fehlt daher schon an einer schlüssigen Darlegung, daß das Amt in dieser Richt’ong getäuscht worden sei.
Im übrigen hat das Berufungsgericht nicht einmal Erwägungen darüber angestellt, welche- rechtlichen Folgen eingetreten sein könnten, wenn Berlin mit dem Schreiben vom 7. November 1954 seine Anfechtungserklärung etwa hätte widerrufen wollen. Der Berufungsrichter hat vielmehr das Schreiben nur als Anzeichen dafür angesehen, daß sich das Bezirksamt hinsichtlich dos Pachtpreises nicht als getäuscht betrachtet habe.
Entgegen der RevisionsrUge hat das Berufungsgericht auch das Verschweigen der weiteren Pachtsumme von 500,- DU gewürdigt.
Eine arglistige Täuschung ist darin,wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht zu erblicken. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob man seiner Ansicht folgen will, daß
- li -
die Pachtvereinbarungen in zwei verschiedene Verträge über die Unterverpachtmig des Landes mid die Verpachtmic des Gewerbebetriebes zu zerlegen seien. Auf alle Palls begegnet die Auslegung fies Berufuugsx’ichters keinen Bedenken, aus der dem Bezirksamt vorgelegten Vertragsurkunde vom 20. l'&rr, 1954 sei klar su erkennen, daß zwar der gesamte Gev/erbebctrieb verpachtet werden solle, daß aber die Urkunde nur solche Yerlragselexente enthalte, die sich auf die Unterverpachtung des Grund und 3oden3 bezögen. Bei objektiver Würdigung der Interessen, die Berlin mit der Verpachtung des Grundstückes verbinden konnte, mußte für seine Entschließung über die Genehmigung zur Unterverpachtung von Wichtigkeit sein, daß der Pachtzins.weiterhin gesichert war, daß die Friedhofsgärtnerei fortgeführt wurde und daß die Person des Unterpächters zuverlässig war. "über diese Umstände ist das Amt durch <?ie Vertragsurkunde vom 20. UHrz 1954 in zutreffender 7/eise unterrichtet worden. Ein gewisses Interesse konnte das Amt auch daran haben, daß der Unterpächter bei der Fortführung der Friediiofsgärtnerei nicht durch die Auferlegung eines wucherischen Pachtzinses geschädigt würde. Würden daher die Kläger eine niedrige Pacht angegeben haben, obwohl die Beklagten eine viel höhere Pacht zu zahlen gehabt iiäcten, so könnte eine arglistige Täuschung angenommen werden, weil dann das Amt in arglistiger Weise über einen für seine Entschließung erheblichen Umstand getäuscht sein könnte. Der Sachverhalt liegt aber hier anders, da die Kläger überhaupt keine Angaben über den für den Gewerbebetrieb su zahlenden Pachtzins gemacht haben und da die Voraussetzungen dres Wuchers, wie auch die Revision nicht verkennt, nicht gegeben sind. Es könnte allenfalls die Frage auftauchen, ob man den Klägern eine Offenbarungspflicht hinsichtlich der den Gewerbebetrieb betreffenden Pachtvereinbarungen auferlegen muß. Aber auch diese Frage ist su verneinen, denn es war Sache des Amtes, die Umstünde, die für seine Entschließung wichtig waren, eingehend zu prüfen. Da ihm über den Pachtzins hinsichtlich des Gewerbebetriebes keine Mitteilung gemacht worden war, lag es an ihm, da die Parteien ent-
/ vv
12 -
* sprechende-Fragen zu stellen, falls es Wert auf• diese Feststellung legte.
IV.
Da sich somit di? vertraglichen Vereinbarungen als rechts-wirksam erweisen, sind die Beklagten auch nicht in der Lage, Seile des bereits gezahlten Pachtzinses zurttokzufordern. Es stehen ihnen daher auch keine Gegenansprüche zur Aufrechnung gegen die Klageforderung zur Verfügung. Die somit unbegründete Revision mußte auf ihre Kosten surückgewiesen werden (§ 97 ZPO).
Dr- Großmann Dr. Gelhaar Dr. Spieler
Pr. Mezger Dr. Messner
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