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BGH · VIII ZR 241/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 241/90

in dem Rechtsstreit Firma Aktiengesellschaft, vertreten durch das alleinige Vorstandsmitglied Peter M0IB, IlHHHBBstraße Düsseldorf 1, gegen Firma Ilfll InflBU Leasing S.A., vertreten durch das Vorstandsmitglied Werner M0B, 4P, Route des Al Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof, und von Dr. 12-Zeile 6) wird das Wort "eines" gestrichen. In der folgenden Zeile werden die Worte "oder Formularverträge" ersetzt durch die Worte "(bzw.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
ProzeßbevollmächtigteFirmaWortVorstandsmitgliedWolfRechtsanwälteZeileZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 241/90
in dem Rechtsstreit
 Firma	Aktiengesellschaft,	vertreten durch das
 alleinige Vorstandsmitglied Peter M0IB, IlHHHBBstraße Düsseldorf 1,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr. HHB ~
gegen
 Firma Ilfll InflBU Leasing S.A., vertreten durch das Vorstandsmitglied Werner M0B, 4P, Route des Al
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof, und von
 Dr.
- Prozeßbevollmächtigte:
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 1991 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Paulusch, Dr. Hübsch und Ball
 ohne mündliche Verhandlung
 beschlossen:
Das Urteil des erkennenden Senats vom 6. November 1991 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (§ 319 ZPO) wie folgt berichtigt:
In den Entscheidungsgründen unter II 2 c) aa) letzter Absatz Zeile 17 (Urteilsabschrift S. 12-Zeile 6) wird das Wort "eines" gestrichen. In der folgenden Zeile werden die Worte "oder Formularverträge" ersetzt durch die Worte "(bzw. als Formularvertrag)".
Wolf
 Dr. Brunotte