Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Zülch und Dr. Paulusch am 21. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision ist unzulässig, Ein die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens betreffende; Urteil ist für den Rechtsmittelzug zwar nicht als erstinstanzliches Urteil, sondern als Urteil des Berufungsgerichts anzusehen (BGHZ 47, 21, 23). Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Klägerin auf 19 048,99 DM festgesetzt, die Revision aber nicht zugelassen (S 546 ZPO). Die Vorschrift des S 547 ZPO, wonach die Revision stets stattfindet, soweit das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat, ist auf ein die Wiederaufnahmeklage al unzulässig abweisendes Urteil nicht anwendbar. Hierbei hat er für ausschlaggebend angesehen, daß - anders als dann, wenn die Berufung verworfen wird - bereits eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts vorliegt. Die Abweisung der Wiederaufnahmeklage als unzulässig bedeutet nur, daß das Berufungsgericht eine erneute Sachentscheidung ablehnt.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 241/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit ___ & GmbH i.L. vertreten durch ihren Liquidator Bernhard Straße in Restitutionsklägerin und Revisionskläger in. - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen Firma Jakob N| in Fl Parkettfabr ik, Inhaber Jakob Restitutionsbeklagte und Rev is ionsbe klag te, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und Partner, 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Zülch und Dr. Paulusch am 21. März 1984 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 13. Juli 1983 wird als unzulässig auf Kosten der Restitutionsklägerin verworfen. Gründe: Die Restitutionsklägerin (Klägerin des Vorverfahrens) betreibt die Wiederaufnahme des durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 13. Mai 1981 rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens 1 U 106/80 und hat beantragt, unter Aufhebung jenes Urteils die Restitutionsbeklagte (Beklagte des Vorverfahrens) zur Zahlung von 19 048,99 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 3. August 1974 zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat die Restitutionsklage als unzulässig verworfen. 3 Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision ist unzulässig, Ein die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens betreffende; Urteil ist für den Rechtsmittelzug zwar nicht als erstinstanzliches Urteil, sondern als Urteil des Berufungsgerichts anzusehen (BGHZ 47, 21, 23). Gemäß S 591 ZPO findet aber die Revision gegen dieses Urteil nur unter den Voraussetzungen der SS 546, 547 ZPO statt, an denen es hier fehlt. Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Klägerin auf 19 048,99 DM festgesetzt, die Revision aber nicht zugelassen (S 546 ZPO). Für eine abweichende Festsetzung der Beschwer sine keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Vorschrift des S 547 ZPO, wonach die Revision stets stattfindet, soweit das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat, ist auf ein die Wiederaufnahmeklage al unzulässig abweisendes Urteil nicht anwendbar. Dies hat der Bundesgerichtshof auch für die jetzt geltende Fassung des § 547 ZPO bereits entschieden (Beschluß vom 2. April 1982 - V ZR 293/81, LM ZPO S 591 Nr. 2 = NJW 1982, 2071). Hierbei hat er für ausschlaggebend angesehen, daß - anders als dann, wenn die Berufung verworfen wird - bereits eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts vorliegt. Die Abweisung der Wiederaufnahmeklage als unzulässig bedeutet nur, daß das Berufungsgericht eine erneute Sachentscheidung ablehnt. Irgendwelche 4 begründeten Zweifel an der Richtigkeit dieser Erwägung sind nicht zu erkennen. Demnach ist die Revision gemäß § 554 a ZPO als unzulässig mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Braxmaier Dr• Zülch Wolf Dr. Paulusch Dr. Skibbe