Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO am 15. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit vom 1 .* Januar 1968 bis 31. Hilfsweise hat die Klägerin die Feststellung beantragt, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, die von der Kläger-in gemieteten und sonstigen öffentlichen Standplätze unentgeltlich zu benutzen oder anzufahren. Der Beklagte hält sich nicht für verpflichtet, zu den Aufwendungen der Klägerin beizutragen. Der Beklagte ist der Auffassung, er handele, wenn er die von der Klägerin gemieteten oder sonst betreuten Plätze anfahre, im Rahmen des Gemeingebrauchs. Die Parteien haben während des Revisionsverfahrens am 11, November 1969 einen Vertrag geschlossen, nach dem die Klägerin dem Beklagten die Anfahrt der in Frage stehenden Taxi Standplätze gegen eine Gebühr gestattet, die Jeweils am 10. Revision (§4 ZPO)» Zu diesem Zeitpunkt war in Anbetracht der Zahl der vom Beklagten betriebenen Kraftdroschken und bei Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beklagte ersichtlich ein Recht, seine Kraftdroschken auf den von der Klägerin gemieteten Plätzen aufzustellen, so lange in Anspruch nehmen wollte, wie er sein Unternehmen betreibe, der Wert des Feststellungsintcresses in der vom Senat bereits geschätzten Höhe ansunehmen und damit als von der Klägerin glaubhaft gemacht anzusehen» 1. Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien und dem Wortlaut des Vertrages vom 11» November 1969 hat sich der Rechtsstreit hinsichtlich des Feststellungsantrages für die Zeit seit Inkrafttreten des Vertrages, also vom 1. Schließlich sind nach Auffassung des Berufungsgerichts auch die Voraussetzungen eines Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht gegeben. b) Bie Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage abweist, ist, soweit es sich um die von der Klägerin gemieteten Flächen handelt, rechtlich nicht haltbar. aa) Bie Klägerin würde allerdings ein “Entgelt nicht zu beanspruchen haben, wenn dem Beklagten der Gemeingebrauch an den in Frage stehenden Broschken-halteplätzen zustände; denn der Gemeingebrauch ist seinem Wesen nach unentgeltlich. Zivilsenat hat sich bereits im Urteil BGHZ 51, 310 ff mit den rechtlichen Beziehungen zwischen einer Vereinigung von Taxiunternehmern und einem Taxiuntornehmer, der nicht Mitglied der Vereinigung war, anläßlich eines Streitfalls befaßt, in dem es ebenfalls um das Recht auf Benutzung eines von der Vereinigung gemieteten Standplatzes ging. Zivilsenat hat dabei nicht abschließend entschieden, ob die Benutzung eines Droschkenhalte-platzea durch Kraftdroschken zu dem Gemeingebrauch gehört, wenn der Droschkenhalteplatz ein öffentlicher Platz ist, oder ob es sich um eine Sondernutzung handelt. Zu diesen gehören aber nicht schon die sogenannten bloß tatsächlich-öffentlichen Straßen und Plätze, auf denen der Verkehr verkehrspolizoilich geregelt ist. des Eigentümers den Platz dem öffentlichen Verkehr gewidmet hat, Dafür, daß eine solche Vfidmung hei den hier in Frage stehenden Flächen erfolgt ist, ergibt der Prozeßstoff nichts. Nichts anderes gilt, wenn wie im vorliegenden Fall die Klägerin dafür gesorgt hat, daß die Verkehrszeichen, die sie nach ihrer unwidersprochenen Behauptung auf eigene Kosten beschafft hat, von der Polizei aufgestellt würden. c) Wenn das Berufungsgericht die Klage ahv/eist, weil die Voraussetzungen eines ’’Vertragsverhältnisses kraft sozial-typischen Verhaltens” nicht vorlägen, so ist diese Betrachtungsweise zu engo Oh dieses Hechtsinstitut, sofern es anerkannt wird, nur unentbehrliche Versorgungsleistungen zu dem Gegenstand hat, wie das Berufungsgericht meint, kann dahingestellt bleiben. zu § 145 Hr. 10 - BGHWarn 1964 Hr. 279) zu dem Ausdruck gebracht, daß jedenfalls immer dann, wenn jemand ein Verhalten zeigt, das nach freu und Glauben und der Verkehrssitte nur als Ausdruck eines bestimmten Willens aufgefaßt werden kann, seine wörtliche Verwahrung gegen eine entsprechende Deutung des Verhaltens imbeachtlich ist. Die Klägerin verlangt als Nutzungsgebühr für die von ihr gemieteten Plätze den entsprechend der Kraftdroschkenzahl auf den Beklagten entfallenden Teil der tatsächlich auf gewendeten Kosten« Das ist nicht zu beanstanden« Selbstverständlich ist, daß hierfür nur die objektiv angemessenen Kosten zugrunde gelegt werden dürfen. Auf das Vorbringen des Beklagten, die Umlage der Klägerin sei wesentlich überhöht, braucht deshalb nicht oingegangen zu werden. 4) Anders steht es bei dem Begehren der Klägerin auf Ersatz der Aufwendungen, die sie für Veränderungen, Errichtungen und Instandhaltung der übrigen Kraftdroschkenstandplätze gemacht hat. Diese nicht von der Klägerin gemieteten Plätze darf der Beklagte ohne Einwilligung der Klägerin benutzen« Er nimmt, auch wenn die Klägerin im Interesse ihrer Mitglieder Aufwendungen für diese Plätze trifft, nicht in widersprüchlicher Weise Leistungen der Klägerin in Anspruch« Die hier in Präge stehenden Kosten kann die Klägerin nicht auf den Beklagten abv/älzen. 3» Auf die Revision der Klägerin war daher dem Peststcllungsantrag zu a) für die Zeit bis zu dem 31. Soweit sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen (§ 91 a Abs, 1 ZPO), im übrigen nach §§ 92, 97 ZPO zu entscheiden. Ohne Erledigung wäre, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, der Beklagte für die Zeit nach dem 1.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 241/68 URTEIL Zustellung gern» § 310 II 2£q erfolgt an a) Klägerin am 17» Juli I970 b) Beklagten am 21 <> Juli 1970 K 1 c t t , JustizhauptSekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der_Verolnigung dci’ K BHR KBHI cX in 14 Vorhand Josef KuflBV und Alois Ha EflHHBstraße fß und H __ , vertreten durch den m Klägerin und Rovisionoklägerin? - Prozoßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt gegen <v. den Taxi Unternehmer R VHHHB ? Ra®| in Hi Scbf^Mstraße Bla Beklagten und Rovisioncbcklagten? - Prozoßbevollmächtigter; Rcchtoanv;alt V/ Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO am 15. Juli 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Br. Mezger, Br. Messner, Mormann und Braxmaier für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. September 1968 aufgehoben. • Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 16. Pebruar 1968 abgeändert. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit vom 1 .* Januar 1968 bis 31. Dezember 1969 der Klägerin die Kosten und Aufwendungen, die ihr für die von ihr gemieteten Kraftdroschkenstandplätze erwachsen, zu ersetzen, und zwar im Verhältnis der Zahl der von ihm betriebenen Kraftdroschken zu der Zahl der sonstigen Kraftdroschken, die die Standplätze als Broschkenplätze benutzt haben. Die weitergehende Klage wird, soweit sie die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1969 betrifft, abgewiesen. Soweit die Klägerin Feststellungsansprüche für die Zeit ah 1. Januar 1970 geltend gemacht hat, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits haben der Beklagte zu 9/10, die Klägerin zu 1/10 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder in ^ sind. Dex' Beklagte ist Taxiunternehmer in Mü^i^b., aber nicht Mitglied der Klägerin. Die Klägerin hat mit der Deutschen Bundesbahn in Verträge ab- geschlossen, in denen diese ihr gehörige Flächen am 3111 und Bahnhof F|HHI der Klägerin zur Aufstellung von gegen Zahlung einer Vergütung vermietet. .ähnliche Verträge hat die Klägerin mit der Flughafen MüSHB-RiV GmbH, den Stadtwerken und Verkehrsbetrieben MüflHB und mit einem privaten Grundstückseigentümer abgeschlossen. Insgesamt handelt es sich um sielen Standplätze, die für eine verschiedene Anzahl von Kraftdroschken vorgesehen sind. Die Ausstattung und Unterhaltung dieser Standplätze führt die Klägerin durch. Die Grundstücksflächen sind dem allgemeinen Verkehr zugänglich. Sie wurden vom Amt t für Öffentliche Ordnung der Stadt KüdH als Droschkenplätze mit einem Verkehrszeichen nach Bild Nr. 31 der Anlage für Straßenverkehrsordnung ausgestattet» Die Kosten, die der Klägerin aus den Standplätzen und aus ihrer sonstigen Vereinstätigkeit erv/achsen, v/erden durch Mitgliedsbeiträge und durch Zahlungen von Taxiunternehmern, die nicht Mitglieder sind, ihre Wagen jedoch auf den genannten Flächen abstellen, bestritten» Den Unkostenanteil setzt der Verein am Anfang eines jeden Jahres überschlägig fest. Der endgültige Jahresbeitrag je Fahrzeug v/ird am Jahres- f ende festgestellt und von den beteiligten Taxiunter-nehmern eingezogen. Der Beklagte fährt die von der Klägerin gemieteten und betreuten Taxistandplätze an. Br hat sich aber geweigert, den von ihr verlangten Uhkostenbei-trag zu zahlen. Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ab 1. Januar 1968 sich an den Unkosten entsprechend der Zahl seiner Kraftdroschken zu beteiligen, die der Klägerin er-v/achsen, 1) für die von ihr gemieteten Ktaftdroschken-standplätze, b) für sonstige AufY/endungen an den übrigen Kraftdroschkenstandplätzen in Bezug auf Veränderung, Errichtung und Instandhaltung. ) i i . I ! [ ; 1 ; f W 1$ Hilfsweise hat die Klägerin die Feststellung beantragt, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, die von der Kläger-in gemieteten und sonstigen öffentlichen Standplätze unentgeltlich zu benutzen oder anzufahren. Der Beklagte hält sich nicht für verpflichtet, zu den Aufwendungen der Klägerin beizutragen. Er trägt vor, die von der Klägerin mit der Deutschen Bundesbahn und der Flughafen KüflBB-RtM GmbH geschlossenen Verträge hätten die Klägerin nicht berechtigt, mit anderen Taxiunternehmern Verträge über die der Klägerin vermieteten Grundflächen abzu-sehließen. Der Beklagte ist der Auffassung, er handele, wenn er die von der Klägerin gemieteten oder sonst betreuten Plätze anfahre, im Rahmen des Gemeingebrauchs. Das Bandgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Parteien haben während des Revisionsverfahrens am 11, November 1969 einen Vertrag geschlossen, nach dem die Klägerin dem Beklagten die Anfahrt der in Frage stehenden Taxi Standplätze gegen eine Gebühr gestattet, die Jeweils am 10. Januar eines jeden Jahres im voraus fällig ist. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich des Feststollungsanspruches für die 2eit ab Inkrafttreten des Vertrages vom 11. November 1969 in der Hauptsache für erledigt erklärt* Die Klägerin beantragt nunmehr, nach den bisher gestellten Anträgen mit der Maßgabe zu erkennen, daß der Hechtsstreit in der Hauptsache ab 1. Januar 1970 erledigt ist, hilfsv/eise nach den bisherigen Anträgen uneingeschränkt zu erkennen. Der Beklagte beantragt in erster Linie, die Revision wegen Pehlens der Revisionssuinme als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Revision, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist, surückzuweisen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden erklärt. Entgeheidungsgründe: I. Die Revision ist entsprechend der vom Senat beschlossenen Pestsetzung des Streitwerts zulässig. Zu einer anderweiten Festsetzung sieht der Senat keine Veranlassung. Die Bemessung des Streitwerts für einen Peststellungsantrag richtet sich wesentlich nach der Höhe des Anspruchs, dessen sich der Kläger berühmt. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Einlegung der Revision (§4 ZPO)» Zu diesem Zeitpunkt war in Anbetracht der Zahl der vom Beklagten betriebenen Kraftdroschken und bei Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beklagte ersichtlich ein Recht, seine Kraftdroschken auf den von der Klägerin gemieteten Plätzen aufzustellen, so lange in Anspruch nehmen wollte, wie er sein Unternehmen betreibe, der Wert des Feststellungsintcresses in der vom Senat bereits geschätzten Höhe ansunehmen und damit als von der Klägerin glaubhaft gemacht anzusehen» II» 1. Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien und dem Wortlaut des Vertrages vom 11» November 1969 hat sich der Rechtsstreit hinsichtlich des Feststellungsantrages für die Zeit seit Inkrafttreten des Vertrages, also vom 1. Januar 1970 ab, in der Hauptsache erledigt. 2. Soweit der Feststellungsantrag die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1969 betrifft, muß die Revision im wesentlichen Erfolg haben. a) Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, welche rechtliche Eigenschaft diejenigen Grundstücks-flächen haben, die von der Deutschen Bundesbahn, der Flughafen Mü(H^-RiM GmbH und anderen Grundeigentümern als Droschkenaufstellplätze der Klägerin auf Grund von Mietverträgen zur Verfügung gestellt worden sind, und ob das Aufstellen der Kraftdroschken auf diesen Flächen noch im Rahmen des gemäß § 6 des Bayerischen Straßenund V/egegesetzes (BayStrWG) grundsätzlich unentgeltlichen Gemeingebrauchs fällt oder schon eine Sondernutzung darstellt. Bas Berufungsgericht hält den Klageanspruch für unbegründet, weil weder vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien beständen noch ein sogenanntes faktisches Vertragsverhältnis vorliege, das nach seiner sozialtypischen Bedeutung die gleichen Rechtsfolgen wie ein rechtsgeschäftliches Handeln habe. Bas Berufungsgericht meint ferner, der Beklagte sei, wenn eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliege, jedenfalls nicht auf Kosten der Klägerin bereichert. Schließlich sind nach Auffassung des Berufungsgerichts auch die Voraussetzungen eines Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht gegeben. b) Bie Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage abweist, ist, soweit es sich um die von der Klägerin gemieteten Flächen handelt, rechtlich nicht haltbar. aa) Bie Klägerin würde allerdings ein “Entgelt nicht zu beanspruchen haben, wenn dem Beklagten der Gemeingebrauch an den in Frage stehenden Broschken-halteplätzen zustände; denn der Gemeingebrauch ist seinem Wesen nach unentgeltlich. Ber Beklagte nimmt indessen zu Unrecht einen Gemeingebrauch in Anspruch. Der VI. Zivilsenat hat sich bereits im Urteil BGHZ 51, 310 ff mit den rechtlichen Beziehungen zwischen einer Vereinigung von Taxiunternehmern und einem Taxiuntornehmer, der nicht Mitglied der Vereinigung war, anläßlich eines Streitfalls befaßt, in dem es ebenfalls um das Recht auf Benutzung eines von der Vereinigung gemieteten Standplatzes ging. Der VI. Zivilsenat hat dabei nicht abschließend entschieden, ob die Benutzung eines Droschkenhalte-platzea durch Kraftdroschken zu dem Gemeingebrauch gehört, wenn der Droschkenhalteplatz ein öffentlicher Platz ist, oder ob es sich um eine Sondernutzung handelt. In dem vom VI. Zivilsenat entschiedenen Pall war nämlich der Droschkenhalteplatz nicht dem Öffentlichen Verkehr gewidmet. Auch im vorliegenden Pall bedarf es nicht der abschließenden Entscheidung über diese Präge. Gemeingebrauch gibt es, wie dor VI. Zivilsenat zutreffend in Übereinstimmung mit dem Urteil des V. Zivilsenats (BGHZ 20, 270, 273) ausführt, nur an rechtlich-öffentlichen Straßen und Plätzen. Zu diesen gehören aber nicht schon die sogenannten bloß tatsächlich-öffentlichen Straßen und Plätze, auf denen der Verkehr verkehrspolizoilich geregelt ist. Zwar kann nach Art. 53 des hier maßgebenden Bayerischen Straßenund Wegegesetzes auch eine Straße, die im Privateigentum steht, eine öffentliche Straße werden (Eigentümerwege). Das setzt aber voraus, daß der Eigentümer sie in unwiderruflicher Weise dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung stellt (Art. 53 Buchstabe c BayStrWG) und die Straßenaufsichtsbehörde auf schriftlichen Antrag 10 V des Eigentümers den Platz dem öffentlichen Verkehr gewidmet hat, Dafür, daß eine solche Vfidmung hei den hier in Frage stehenden Flächen erfolgt ist, ergibt der Prozeßstoff nichts. Die Deutsche Bundesbahn vertritt ira Gegenteil im Schreiben vom 16. April 1968 die Auffassung, die Bahnhofsplätze seien nicht öffentlich. Dementsprechend hat sie im Gestattungsvertrage ausdrücklich den Platz nur dem Kläger zur Verfügung gestellt und ihm untersagt, Dritten die Benutzung zu gestatten.. Der Beklagte kann einen Anspruch auf unentgeltliche* Benutzung also nicht auf Gemeingebrauch stützen. bb) Es bleibt mithin die weitere Frage, ob der Kläger deshalb zur Mitbenutzung der privaten Standplätze berechtigt ist, weil auf ihnen das amtliche Verkehrszeichen "Droschkenplatz” gemäß Bild Nr. 31 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung aufgestellt ist. Der VI. Zivilsenat hat in angeführten Urteil überzeugend ausgeführt, aus dem Vorhandensein dos Verkehrsschildes könne ein Taxiunternehmer, der der Vereinigung nicht angehört, selbst dann keine Hechte gegen die Vereinigung herleiten, wenn diese die Schilder mit Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde und der Polizei aufgestellt hat. Der erkennende Senat tritt der Auffassung des VI. Zivilsenats bei. Nichts anderes gilt, wenn wie im vorliegenden Fall die Klägerin dafür gesorgt hat, daß die Verkehrszeichen, die sie nach ihrer unwidersprochenen Behauptung auf eigene Kosten beschafft hat, von der Polizei aufgestellt würden. 11 c) Wenn das Berufungsgericht die Klage ahv/eist, weil die Voraussetzungen eines ’’Vertragsverhältnisses kraft sozial-typischen Verhaltens” nicht vorlägen, so ist diese Betrachtungsweise zu engo Oh dieses Hechtsinstitut, sofern es anerkannt wird, nur unentbehrliche Versorgungsleistungen zu dem Gegenstand hat, wie das Berufungsgericht meint, kann dahingestellt bleiben. Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 16. Dezember 1964 (VIII ZR 51/63 - IM BGB Vorb. zu § 145 Hr. 10 - BGHWarn 1964 Hr. 279) zu dem Ausdruck gebracht, daß jedenfalls immer dann, wenn jemand ein Verhalten zeigt, das nach freu und Glauben und der Verkehrssitte nur als Ausdruck eines bestimmten Willens aufgefaßt werden kann, seine wörtliche Verwahrung gegen eine entsprechende Deutung des Verhaltens imbeachtlich ist. Er setzt sich dann in Widerspruch mit seinem eigenen tatsächlichen Verhalten (sogenannte protestatio facto contraria) und hat durch sein eigenes Verhalten die Geltendmachung einer anderweitigen Auslegung verwirkt. Da im vorliegenden Fall der Beklagte unstreitig weiß, daß die Klägerin für die Benutzung der von ihr gemieteten Flächen eine Entschädigung für ihre Aufwendungen fordert, und er in dieser Kenntnis die Plätze benutzt und da nach der Verkehrsauffassung die Benutzung als Ausdruck des Einverständnisses gewertet werden muß, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte mit der Klägerin Uber die Benutzung ein Vertragsverhältnis nicht hat eingehen wollen und sogar seinem entgegengesetzten Willen Ausdruck gegeben hat (vgl. das angeführte Urteil vom 16. Dezember 1964)* 12 - Die Klägerin verlangt als Nutzungsgebühr für die von ihr gemieteten Plätze den entsprechend der Kraftdroschkenzahl auf den Beklagten entfallenden Teil der tatsächlich auf gewendeten Kosten« Das ist nicht zu beanstanden« Selbstverständlich ist, daß hierfür nur die objektiv angemessenen Kosten zugrunde gelegt werden dürfen. In welcher Höhe der Klägerin Kosten erwachsen sind, bedarf im vorliegenden Hechtsstreit keiner Entscheidung. Auf das Vorbringen des Beklagten, die Umlage der Klägerin sei wesentlich überhöht, braucht deshalb nicht oingegangen zu werden. 4) Anders steht es bei dem Begehren der Klägerin auf Ersatz der Aufwendungen, die sie für Veränderungen, Errichtungen und Instandhaltung der übrigen Kraftdroschkenstandplätze gemacht hat. Diese nicht von der Klägerin gemieteten Plätze darf der Beklagte ohne Einwilligung der Klägerin benutzen« Er nimmt, auch wenn die Klägerin im Interesse ihrer Mitglieder Aufwendungen für diese Plätze trifft, nicht in widersprüchlicher Weise Leistungen der Klägerin in Anspruch« Die hier in Präge stehenden Kosten kann die Klägerin nicht auf den Beklagten abv/älzen. Auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist nicht gegeben. Der Peststellungsantrag zu b ist daher nicht begründet. 3» Auf die Revision der Klägerin war daher dem Peststcllungsantrag zu a) für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1969 stattzugeben. Hinsichtlich des Feststollungsantrages zu b) für diese Zeit mußte es bei der Klageabweisung bleiben. III«, Soweit sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen (§ 91 a Abs, 1 ZPO), im übrigen nach §§ 92, 97 ZPO zu entscheiden. Ohne Erledigung wäre, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, der Beklagte für die Zeit nach dem 1. Januar 1970 im wesentlichen ebenso unterlegen wie hinsichtlich des Peststellungsanspruches für die Zeit bis zu dem 51. Dezember 1969. Es rechtfertigt sich daher eine einheitliche Kostenentscheidung, Der abgev/iesene Pest Stellungsantrag zu b) tritt in seiner Bedeutung ersichtlich hinter der unter a) begehrten Pest Stellung v/eitgehend zurück. Es erschien danach angemessen, dem Beklagten 9/10 und der Klägerin 1/10 der Kosten des Bechtsstreits aufzuerlegen. Br. Haidinger Br. Mezger Br. Messner Mormann Braxmaier