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BGH

Gericht: BGH

Br war mit anderen Weinen verschnitten« Eine für den Kauf maßgebliche Probe entnahm der Sohn des Beklagten, der die Verhandlungen mit dem Prokuristen und später mit dem Inhaber der Klägerin führte, aus dem Faß Nr« 8« In diesem Faß waren 2 795 Liter Trollinger mit 180 Litern spanischem Rotwein (Alicante) verschnitten. Von diesem Gemisch waren 537 Liter in Flaschen abgefüllt und dem Rest waren 400 Liter Portugieser (ein pfälzischer Rotwein) zugesetzt worden« Bei den endgültigen Kaufverhandlungen fand der Inhaber der Klägerin die Probe für gut, wollte Sie verschnitt ihn mit anderen Weinen« Bei einer Untersuchung stellte die Kriminalpolizei fest, dafi der Wein sowohl bei dem Beklagten als auch bei der Klägerin verschnitten war« Sie beschlagnahmte im März 1962 die noch bei der Klägerin vorhandene Restmenge von 3 143 Literno Mit der Behauptung, der Beklagte habe sie Uber den Verschnitt des Weines arglistig getäuscht, focht die Klägerin den Kaufvertrag an und verlangte Schadensersatz• Sie behauptete, sie hätte den beschlagnahmten Wein zu dem Px'eise von 2,40 DM Je Liter verkaufen können« Sie klagte 7 543>20 DM nebst Zinsen ein* Das Landgericht wies die Klage ab. Der Inhaber der Klägerin habe nach der aus Faß Nr« 8 entnommenen Probe gekauft, die er für gut befunden habe» In Faß Br« 8 seien außer reinem Trollinger etwas mehr als 5 Alicante (Deckwein) und im ganzen (Alicante und Portugieser zusammen) etwa 19,2 $ andere Weine enthalten gewesene Auf die Frage des Inhabers der Klägerin, ob der Wein schon gedeckt sei, habe der Zeuge Jörg geantwortet* Genaues könne er nicht sagen; er sei mit 2 oder 3 5* Alicante gedeckt; wenn der Inhaber der Klägerin Genaues wissen wolle, müsse er, der Zeuge, zuhause nachschauen. 2o hicht für nachgewiesen hält das Berufungsgericht, daß die Klägerin reinen Trollinger gekauft habe* Es vertritt die Ansicht, daß der Beklagte durch den Kauf vei’-pflichtet worden sei, der Probe entsprechend zu liefern, also einen Trollinger Wein, der zusammen mit dem Zusatz an Deckwein den der Probe entsprechenden Anteil an fremdem Wein enthielt. lungen auf die Frage nach der Deckung des Weines nicht auch darauf hingewiesen habe, wie der Probewein verschnitten war, hält es für unerheblich, weil der Inhaber der Klägerin nicht danach gefragt habe* Der Wein habe als Erlenbacher Trollinger bezeichnet werden dürfen, solange der Zusatz an anderen Weinen nicht ein Drittel der Gesamtmenge überstieg* 3* Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß der aus den einzelnen Fässern des Beklagten gelieferte Wein insgesamt einen 2usatz an Fremdbestandteilen von 31 % hatte* II* Das Berufungsgericht sieht eine von dem Zeugen Jörg 1I0BH begangene arglistige Täuschung des Inhabers der Klägerin darin, daß sich der Zeuge bewußt gewesen sei? nicht probegerecht liefern zu können, dies ober dem Inhaber der Klägerin dennoch vorgespiegelt habe* Der Zeuge habe gewußt, daß die verkauften 5 176 Liter Brlenbacher Trollinger weit über das hinausgingen, was in dem Faß ftr* 0, aus dem die Probe stammte, enthalten war und daß die Zusammensetzung des Weines in den anderen Fässern dieser Probe nicht entsprach. Hfm| habe die Klägerin darüber hinaus in arglistiger Weise bei der Abnahme des \7eines getäuscht, indem er dem Küfer der Klägerin, dem Zeugen Pflüger, die geschmackliche Abweichung de3 aus den einzelnen Fässern entnommenen Weines gegenüber dem Inhalt des Fasses Nr. 8 damit erklärt habe, in dem zweiten Faß seien ein paar Liter anderes Gewächs enthalten. IIIo Die Revision rügt, es fehle an einer Grundlage für die Feststellung des Berufungsgerichts, Jörg HflHHIB habe gewußt, daß die Zusammensetzung des Weines in den anderen Fässern der aus dem Faß Hr. 8 gezogenen Probe nicht entsprach. Das Berufungsgericht beachtet nicht, daß das Faß Hr. Q, aus dem allerdings nur 1 800 Liter entnommen wurden, möglicherweise bei der Probeentnahme und möglicherweise auch noch im Zeitpunkt der Kaufverhandlungen einen größeren Inhalt hatte» Der Beklagte behauptet, das Faß habe 3 000 Liter Lrlenbacher frollinger enthalten. Wenn das Faß Hr. 11, aus dem nach der Aufstellung des Berufungsurteils sogar 2 090 Liter entnommen wurden, mit demselben Inhalt im Zeitpunkt der KaufVerhandlungen zur Verfügung stand, oo gelangte man zu einem für den Beklagten noch günstigeren Ergebnis. Probewein, so könnte jedenfalls aus der Vorratsmenge und ihrer Zusammensetzung allein nicht auf eine arglistige Täuschung geschlossen werden* Es müßte dann dem Beklagten nachgewiesen werden, er habe ungeachtet der bestehenden Möglichkeiten, probegerecht zu erfüllen, den Vorsatz gehabt, nicht entsprechend der Probe zu liefern und den Inhaber der Klägerin Uber seine Absicht zu täuschen* Bei dieser Würdigung könnten die Vorgänge bei der Abnahme des Weines als Beweiszeichen von Bedeutung sein* In diesem Sinne hat das Berufungsgericht die bei der Abnahme erfolgte Täuschung über die Konsistenz des aus den kleineren Fässern stammenden Weines indes nicht gewürdigte Es hat lediglich festgestellt, Jörg Himmelsbach habe den Küfer der Klägerin durch Täuschung zur Abnahme des Weines bewegen wollen*

LiterweinenProbeBerufungsgerichtfassenWeinInhaberKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Yill 2R 241/64	URTEIL
ln dem Rechtsstreit
 Verkündet am
18* Januar 1967 Klett, Justiz-hauptsekrotär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Bugen
H0ii,
 Inhaber des von
 in E sehen W
Krso
 Beklagten und Kevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Br«,
gegen
 die Firma Jo	eingroßkeil	er	ei	und
 Weinimport in	A
Klägerin und Revisionsbeklagto.,
- Prozeßbevollmäehtigte*
Rechtsanwälte ProfoBro und Br *
/(J
 
Der Vlll. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18» Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr« Mezger, Dr. Messner und Braxmaier
 für Hecht erkannt*
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11« Zivilsenats des Oberlandesgeriehta Stuttgart vom 24o Juni 1964 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen Tatbestand*
Im Februar 1962 bot der Beklagte der Klägerin mehrere tausend Liter “Erlenbacher frollinger1’ zu einem Preise von 1,90 DM zu dem Kauf an* Der Wein lagerte im Keller des Beklagten in mehreren Fässern. Br war mit anderen Weinen verschnitten« Eine für den Kauf maßgebliche Probe entnahm der Sohn des Beklagten, der die Verhandlungen mit dem Prokuristen und später mit dem Inhaber der Klägerin führte, aus dem Faß Nr« 8« In diesem Faß waren 2 795 Liter Trollinger mit 180 Litern spanischem Rotwein (Alicante) verschnitten.
Von diesem Gemisch waren 537 Liter in Flaschen abgefüllt und dem Rest waren 400 Liter Portugieser (ein pfälzischer Rotwein) zugesetzt worden« Bei den endgültigen Kaufverhandlungen fand der Inhaber der Klägerin die Probe für gut, wollte
 
aber wissen, ob der Wein auch gedeckt sei« Der Sohn des Beklagten erklärte, der Wein sei mit 2-3 Alicante gedeckt, genau könne er das nicht sagen; wenn der Inhaber der Klägerin das wünsche, werde er in den Weinbüchern zuhause nachsehen. Mit dieser Auskunft gab sich der Inhaber der Klägerin zufriedene Br einigte sich mit dem Sohn des Beklagten auf einen Preis von 1,60 DL* je Liter. Der Beklagte lieferte dem Kaufvertrag entsprechend 5 176 Liter* Dabei wurden aus dem Faß Nr. 8	1	800	Liter	entnommen*
2 090 Liter stammten aus Faß Nr. II, 590 Liter aus Faß Nr. 12, 205 Liter aus Faß Nr. 21 und 491 Liter aus Faß Nr. 24» Wie die Kriminalpolizei später aus den Weinbüchern des Beklagten feststellte, und wie unter den Parteien unstreitig ist, hatte der Wein in den einzelnen Fässern (abgesehen von dem bereits erörterten Faß Nr# 8) folgende Konsistenz s
In Faß Nr. 11 waren 1 930 Liter Trollinger mit 100 Litern spanischem Botwein und 70 Litern Portugieser verschnitten.
Bei dem Inhalt des Fasses Nr. 12 handelt es sich um reinen 1960er Portugieser. Faß Nr. 21 enthielt reinen 1960er Trollinger.
Der Inhalt von Faß Nr. 24 bestand aus 150 Litern Lemberger, 265 Litern Portugieser und 85 Litern Heroldrebe.
Bei der Abfüllung im Keller des Beklagten gab der Sohn des Beklagten dem Küfer der Klägerin auf dessen Wunsch aus jedem Faß Proben mit.
Bei der Klägerin wurde der Wein in ein großes Faß umgefüllt. Sie verschnitt ihn mit anderen Weinen« Bei einer
 Untersuchung stellte die Kriminalpolizei fest, dafi der Wein sowohl bei dem Beklagten als auch bei der Klägerin verschnitten war« Sie beschlagnahmte im März 1962 die noch bei der Klägerin vorhandene Restmenge von 3 143 Literno
 Mit der Behauptung, der Beklagte habe sie Uber den Verschnitt des Weines arglistig getäuscht, focht die Klägerin den Kaufvertrag an und verlangte Schadensersatz• Sie behauptete, sie hätte den beschlagnahmten Wein zu dem Px'eise von 2,40 DM Je Liter verkaufen können« Sie klagte 7 543>20 DM nebst Zinsen ein* Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlsndesgericht gab ihr in der Hauptsache und wegen eines Zinsbetrages von 5 # statt und wies sie wegen der restlichen Zinsen ab« Mit der Revision erstrebt der Beklagte die V/iederherstellung des landgerichtlichen Urteils«
Bnt s che idungsgriinde J
I« lo Das Berufungsgericht stellt fest*
Der Inhaber der Klägerin habe nach der aus Faß Nr« 8 entnommenen Probe gekauft, die er für gut befunden habe» In Faß Br« 8 seien außer reinem Trollinger etwas mehr als 5 Alicante (Deckwein) und im ganzen (Alicante und Portugieser zusammen) etwa 19,2 $ andere Weine enthalten gewesene Auf die Frage des Inhabers der Klägerin, ob der Wein schon gedeckt sei, habe der Zeuge Jörg geantwortet* Genaues könne er nicht sagen; er sei mit 2 oder 3 5* Alicante gedeckt; wenn der Inhaber der Klägerin Genaues wissen wolle, müsse er, der Zeuge, zuhause nachschauen. Darauf habe der Inhaber der Klägerin geantwortet, das genüge ihm»
 
2o hicht für nachgewiesen hält das Berufungsgericht, daß die Klägerin reinen Trollinger gekauft habe* Es vertritt die Ansicht, daß der Beklagte durch den Kauf vei’-pflichtet worden sei, der Probe entsprechend zu liefern, also einen Trollinger Wein, der zusammen mit dem Zusatz an Deckwein den der Probe entsprechenden Anteil an fremdem Wein enthielt. Daß Jörg	den	Kaufverhand-
lungen auf die Frage nach der Deckung des Weines nicht auch darauf hingewiesen habe, wie der Probewein verschnitten war, hält es für unerheblich, weil der Inhaber der Klägerin nicht danach gefragt habe* Der Wein habe als Erlenbacher Trollinger bezeichnet werden dürfen, solange der Zusatz an anderen Weinen nicht ein Drittel der Gesamtmenge überstieg*
3* Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß der aus den einzelnen Fässern des Beklagten gelieferte Wein insgesamt einen 2usatz an Fremdbestandteilen von 31 % hatte*
II* Das Berufungsgericht sieht eine von dem Zeugen Jörg 1I0BH begangene arglistige Täuschung des Inhabers der Klägerin darin, daß sich der Zeuge bewußt gewesen sei? nicht probegerecht liefern zu können, dies ober dem Inhaber der Klägerin dennoch vorgespiegelt habe* Der Zeuge habe gewußt, daß die verkauften 5 176 Liter Brlenbacher Trollinger weit über das hinausgingen, was in dem Faß ftr* 0, aus dem die Probe stammte, enthalten war und daß die Zusammensetzung des Weines in den anderen Fässern dieser Probe nicht entsprach. Er habe durch die Vorlage der Probe in Ehrmann (Inhaber der Klägerin) einen Irrtum über die Beschaffenheit der verkauften Ware erregt. Ohne diesen Irrtum hätte	der	den	Wein	selbst habe verschneiden wollen?
den Kauf nicht oder doch nicht zu den vereinbarten Be-
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dingungen abgeschlossen. Hfm| habe die Klägerin darüber hinaus in arglistiger Weise bei der Abnahme des \7eines getäuscht, indem er dem Küfer der Klägerin, dem Zeugen Pflüger, die geschmackliche Abweichung de3 aus den einzelnen Fässern entnommenen Weines gegenüber dem Inhalt des Fasses Nr. 8 damit erklärt habe, in dem zweiten Faß seien ein paar Liter anderes Gewächs enthalten. Las habe er getan, obwohl er gewußt habe, daß es der Klägerin darauf ankam zu erfahren, ob der Wein der Probe entspreche.
Las Berufungsgericht hält die Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung damit für gegeben. Es hat die Klage aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zugesprochen.
IIIo Die Revision rügt, es fehle an einer Grundlage für die Feststellung des Berufungsgerichts, Jörg HflHHIB habe gewußt, daß die Zusammensetzung des Weines in den anderen Fässern der aus dem Faß Hr. 8 gezogenen Probe nicht entsprach.
Ler Revision ist der Erfolg nicht zu versagen.
Eine arglistige Täuschung des Zeugen Jorg durfte das Berufungsgericht nur dann annehmen, wenn es für bewiesen ansehen konnte, daß Jörg	sich
 bewußt war, er werde nicht probegerecht liefern können.
Las ergibt sich, wie die Revision mit Recht bemängelt, aus der Aussage des Zeugen nicht. Lenn der Zeuge hat diese Kenntnis bestritten. Er hat ausgessgt, er habe die Zusammensetzung des Weines in den anderen Fässern nicht in einzelnen gekannt. Las Berufungsgericht war nicht gezwungen, dem Zeugen Glauben zu schenken. Y/enn das Berufungsgericht aber von der Aussage des beugen abweichend dessen
 
Kenntnis feststellen wollte, so mußte es seine Überzeugung auch begründen» £s mußte sich im einzelnen die Fragen vorlegen, die für die Bejahung oder die Verneinung der Kenntnis maßgeblich sind. In dieser Beziehung kamen eine ganze Reihe von Gesichtspunkten in Betracht9 die erforderlichenfalls noch weiterer tatsächlicher Klärung bedurft hätten»
Das Berufungsgericht beachtet nicht, daß das Faß Hr. Q, aus dem allerdings nur 1 800 Liter entnommen wurden, möglicherweise bei der Probeentnahme und möglicherweise auch noch im Zeitpunkt der Kaufverhandlungen einen größeren Inhalt hatte» Der Beklagte behauptet, das Faß habe 3 000 Liter Lrlenbacher frollinger enthalten. Bach den Ausführungen im Berufungsurteil sollen in Faß Hr. 8 zuletzt noch 2 838 Litex* gewesen sein, aus denen die Probe entnommen wurde» Wäre hiervon auszugehen, so entsprachen zu demindest diese 2 838 Liter der Probe. Sie enthielten ebenso wie die Probe insgesamt 19,2 $ Beimischung von Deckwein und Portugieser (Alicante ca. 5 der Rest bis 19,2 f* Portugieser). Wenn das Faß Hr. 11, aus dem nach der Aufstellung des Berufungsurteils sogar 2 090 Liter entnommen wurden, mit demselben Inhalt im Zeitpunkt der KaufVerhandlungen zur Verfügung stand, oo gelangte man zu einem für den Beklagten noch günstigeren Ergebnis. Denn hier waren 1 950 Liter Irollinger mit lüQ Litern spanischem Rotwein und nur 70 Litern Portugieser verschnitten. Das ergibt einen Zusatz von Fremdbestandteilen von nur 8 Das Faß Nr. 21 enthielt nach der Aufstellung des Berufungsgerichts sogar reinen Trollinger und faßte mindestens 205 Liter. Diese 3 Mengen zusaamengerechnet ergeben 2 090 + 2 838 + 205 - 5 133 Liter. War aber bei Kaufabschluß ein Vorrat von 5 133 Liter vorhanden, der im Ergebnis sogar einen geringeren Verschnitt enthielt als der
 
Probewein, so könnte jedenfalls aus der Vorratsmenge und ihrer Zusammensetzung allein nicht auf eine arglistige Täuschung geschlossen werden* Es müßte dann dem Beklagten nachgewiesen werden, er habe ungeachtet der bestehenden Möglichkeiten, probegerecht zu erfüllen, den Vorsatz gehabt, nicht entsprechend der Probe zu liefern und den Inhaber der Klägerin Uber seine Absicht zu täuschen* Bei dieser Würdigung könnten die Vorgänge bei der Abnahme des Weines als Beweiszeichen von Bedeutung sein* In diesem Sinne hat das Berufungsgericht die bei der Abnahme erfolgte Täuschung über die Konsistenz des aus den kleineren Fässern stammenden Weines indes nicht gewürdigte Es hat lediglich festgestellt, Jörg Himmelsbach habe den Küfer der Klägerin durch Täuschung zur Abnahme des Weines bewegen wollen*
Fehlt es aber somit an einer rechtlich einwandfreien Feststellung der arglistigen Täuschung beim Vertragsschluß, so kann nicht von einer wirksamen Anfechtung und auch nicht von der Richtigkeit des Kaufes ausgegangen werden* Für den vom Berufungsgericht angenommenen Bereicherungsanspruch ist daher kein Raum* Ba seine Ausführungen, mit denen es Schadenersatzansprüche verneint, rechtlich nicht zu beanstanden sind, kann das Urteil auch nicht aus einem anderen Grunde aufrecht erhalten werden* Es war daher aufzuheben und die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen*
IV«, Bas Berufungsgericht wird die Frage nach einer arglistigen Täuschung daher unter Berücksichtigung der erörterten Gesichtspunkte erneut zu prüfen haben* Dabei wird es auch feststellen müssen, ob sich der Zeuge Jörg Himmelsbach bewußt gewesen ist, eine von der Probe abweichende Lieferung mit einem stärkeren Verschnitt sei für die Entschließung des Inhabers der Klägerin von Erheblichkeit*
 
ln der neuen Verhandlung bleibt es dem Beklagten auch unbenommen, sofern es darauf noch ankommen sollte, die von der Revision erhobenen Bedenken gegen die Höhe des Bereicherungsanspruches vorziubringeno
 Yo Die Entscheidung über die Kosten der Revision war de;n Berufungsgericht zu übertragen, da sie von der Endentscheidung abhängto
 Dro Haidinger	Artl	Dr.	Mesger
 Dr» Messner	Braxmaier