Unter dem 29° August 1961 teilte der Kläger den Beklagten mit, er kündige das Vertragsverhältnis zu dem 31° März I96I0 Falls die Beklagten von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen wollten, bitte er sie, ihm dies verbindlich anzuzeigen, damit alsdann die für den Zeitraum von I96I bis 1968 gültigen Vereinbarungen ausgehandelt werden könnten« Die Beklagten ließen durch ihren Prozeßbevollmächtigton am 2o0 September i960 antworten: Sie übten das ihnen oingeräumte Optionsrecht aus« Demgemäß verlängere sich das Mietverhältnis um sieben Jahre Uber den 31° März 1961 hinaus« Des Aushandolns von Vereinbarungen für die Optionszeit bedürfe es nicht, da die Option das Recht beinhalte, das Vertragsverhältnis zu den bestehenden Vertragsbedingungen fortzusetzen« Außerdem wurde mitgeteilt, die würden nach Fertigstellung ihres Neubaues die vom Kläger gemietete Wohnung untervermieten« Gemäß § 7 des Mietvertrages sei die Zustimmung für eine Untervermietung ein für allemal gegeben« Der Untermieter werde dem Kläger zu gegebener Zeit namhaft gemacht werden« Der Kläger widersprach einer Untervermietung« 1960 ab» Die Berufung der Beklagten, mit der sie Feststellung begehrten, sie seien berechtigt, die Wohnung unterzuvermieten, blieb erfolglos (Urteil LG Darmstadt vom 2»3»1961 - 5 S 193/6o)o Inzwischen waren die Beklagten Ende Noveraber/Anfang Dezember i960 in ihren Neubau umgezogen0 Sie beantragten beim Mioteinigungsamt, ihnen die allgemeine Erlaubnis zu erteilen, die Mietwohnung bis zu dem 31» März 1968 unterzuvermieten» Der Antrag wurde abgelehnt (Beschluß vom 5» Mai 1961 Me 2/61 AG Offenbach)» Die Rechtsbeschverde der Beklagten blieb ohne Erfolg (Beschluß des Landgerichts Darmstadt vom 2*+» August 1961 5 T *+26/61)0 Beide Entscheidungen gingen davon aus, daß ein Mio.tyerhältnis zwischen den Parteien nicht mehr bestehe« 1961 und in der Folgezeit npch 2*+o DM an den Kläger« Im Mai 1961 brachte der Kläger eine Sperre am Türschloß an, die ein Öffnen der Tür mit dem normalen WohnungsSchlüssel verhindern sollte» Ab 1» November 1961 verraiotote er die Wohnung ander-weit für 2|?o DM im Monat» Der neue Mieter ließ auf seine Kosten für einen vom Kläger auf rd» 5 5oo DM geschätzten Betrag eine Ölheizungsanlage einbauen, die nach Ablauf von fünf Jahren entschädigungslos in das Eigentum des Klägers übergehen soll» rung dos Mietvertrages um weitere sieben Jahre zu den gleichen Bedingungen - jedoch ohne erneute Zahlung eines Baukostenzuschusses - herbeizuführen (BU 11-17)«, Dieses Recht sei den Beklagten jedoch nur zu dem Zwecke eingeräurat worden , so fährt es fort, um die Wohnung auch nach Ablauf der siebenjährigen Vertragsdauer weiterhin persönlich zu nutzen; dagegen habe es ihnen nicht gestattet sein sollen, das Optionsrecht lediglich zu dem Zwecke auszuüben, um sich durch Untervermietung eine Einnahmequelle zu verschaffen« Is ledigung des finanziellen Teiles nicht einfach sagen könne, er habe seine Schuldigkeit getan und könne den Mieter jetzt raus schmeißen; diese Äußerung hätten die Beklagten niemals bestritten» Schließlich hätten die Parteien auch die Möglichkeit, daß der Mieter das Mietverhältnis lediglich deshalb aufrechterhalte, um den wirtschaftlichen Wert des Mietrechtes auszunutzen, nicht in Betracht gezogen» Hätten sie dies getan, so hätte es keiner besonderen Bestimmung bedurft, durch die den Mietern der ’‘Verkauf” des Mietrechts bei vorzeitigem Auszug gestattet wurde» Die Vertragsbestimmung, daß die Wohnung beim Auszug zunächst dem Vermieter anzubieten sei, beziehe sich ihrem Wortlaut nach nur auf den Fall, daß der Mietvertrag gekündigt wurde» Es widerspräche aber sowohl dem im Vortragstext zu dem Ausdruck gebrachten Parteiwillen als auch Treu und Glauben, wenn die Beklagten diese Vertragsbestimmung dadurch umgehen könnten, daß sie mit dem vorgesehenen Miotnachfolger einen Untermietvortrag abschlössen, wodurch ihnen die Möglichkeit eröffnet würde, den wirtschaftlichen Wert des Mietrechts auch für den Zeitraum in Geld umzusetzen, für den eine solche Verwertung an sich vertraglich nicht gestattet gewesen sei» Eine derartige Gestaltung würde mit dem erkennbaren Parteiwillen offensichtlich nicht im Einklang stehen» lo Die Revision meint, bei seiner Feststellung, es bestehe Einigkeit darüber, daß der Baukostenzuschuß nach Ablauf der ersten 7 Jahre habe abgewohnt sein sollen, habe das Berufungsgericht nicht beachtet, daß der gesamte Zuschuß lo ooo DM betragen habe, wovon 3 ooo DM als verloren gelten und 7 ooo IW in monatlichen Raten von 83 DM auf die Miete angerechnet werden sollten» Nur der Betrag von 7 000 DM, nicht die vollen lo ooo DM, seien in den ersten 7 Jahren mit 7 x 12 x 83 = 6 972 IW abgewohnt» Hinsichtlich der weiteren 3 000 DM fehle es an der erforderlichen besonderen Feststellung, daß auch dieser Betrag in dieser Zeit, “getilgt11 sei» Die Rüge ist unbegründet» In dem von der Revision angeführten Schriftsatz des Klägers vom 1» November 1961 hat dieser nicht nur von dem in 7 Jahren “abwohnbaren11 Baukostenzuschuß von 7 ooo IW, der auf Miete verrechnet wurde, gesprochen, sondern auch von den 3 ooo IW verlorenen Baukostenzuschuss, der nach der Re- gelung in § 19 Abs» 2 1» BMG in 7 Jahren mit 2 9*+o DM getilgt seio Weiter hat sich der Kläger, worauf die Revisions-erviderung verweist, in seinem Schriftsatz vom 16» Januar 1962 So 3 dahin geäußert, die Beklagten hätten für den von ihnen entrichteten Ge samtbaukostenzu schuß von lo 000 DM mit Ablauf des ursprünglichen Mietvertrages den vollen Gegenwert erhaltene Dem ist von den Beklagten nicht widersprochen» Diese hatten sich vielmehr bereits in ihrem Schriftsatz vom 2?» Oktober 1961 So 6 dahin eingelassen, man müßte die Verzinsung des amortisierbaren Baukostenzuschusses von 7 000 DM berücksichtigen, sowie ferner den verlorenen Baukostenzuschuß von 3 000 DM auf sieben Jahre umlegen, dann ergebe sich für diese Jahre eine Effektivmiete von 2 DM je qm monatlich» Eei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen § 286 ZPO und ohne Verstoß gegen Auslegungsregeln davon ausgehen, daß Einigkeit darüber bestand, der ganze Baukostenzuschuß solle schon in den ersten 7 Jahren abgewohnt werden» 2» Unerheblich ist, daß ein vorzeitiger Auszug nicht notwendig während der ersten Siebenjahresperiode stattfinden mußte» Er ist jedenfalls in dieser Zeit erfolgt, so daß nicht zu entscheiden war, welche Regelung bei einem späteren Auszug Platz gegriffen hätte» Ohne Eedeutung ist auch, daß das Berufungsgericht einmal von "Kosten", die sich die Beklagten von einem Nachmieter erstatten lassen kann, spricht und andererseits davon, daß der Kläger das Vorschlagsrecht des Mieters dadurch ablösen konnte, daß er den noch nicht abgewohnten Teil des Baukostenzuschusses zurückbezahlte» Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht zu einer anderen Auslegung wegen des Optionsrechts zu gelangen brauchte, wenn es außer dem Baukostenzuschuß noch weitere “Kosten" der Beklagten berücksichtigt hätte» Abgesehen davon besteht kein Anhalt für die Annahme, das Berufungsgericht habe übersehen, da3 den Beklagten auch noch weitere Kosten (z»B» Kaklergebühre.'1' 3» Die Revision verkennt nicht, daß der Kläger nach Ablauf der ersten Sieben;} ahresperiodo die Nachmieterbenennung abwehren konnte, ohne etwas herauszahlen zu müssen, weil dann der amortisierbare Anteil des Baukostenzuschusses verbraucht war, meint aber, dann träfen ihn auch Risiko und Chance der weiteren Vermietung» Letzteres ist richtig, andererseits kann aber nicht nur "retrospektiv" von einem Risiko angesichts der Lage auf dem Baumarkt keine Rede sein» Ein solches bestand vielmehr von vornherein nicht; denn man kann zwar nicht unterstellen, daß die katastrophale Entwicklung der Bauprei-so. .schon 195*+ voraussehbar ; war, aber auch nicht annehmen, daß ein Mieter oder Vermieter 195it davon ausgehen konnte, die Mieten wüfden in-der Folgezeit, n^cht steigen« Auch insoweit ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Auffassung des Berufungsgerichts unrichtig sein soll, die Parteien hätten die Möglichkeit, das MietVerhältnis lediglich deshalb aufrocht-zuorhalten, um den Beklagten Gelegenheit zu geben, durch Unter vormietung den wirtschaftlichen Wert des Mietrechts aus-zunutzon, nicht in Eetracht gezogen» Dasselbe gilt für seine Feststellung, eine solche Verwertung würde dem erkennbaren Parteiwillen offensichtlich widersprechen» lf0 Das Berufungsgericht brauchte auch keinen Eeweis darüber zu erheben (Schriftsatz der Beklagten vom 11« Juni 1963 S« 2), daß der vereinbarte Mietzins von monatlich l*+o DM 195*+ angemessen war; denn aus dieser Tatsache lassen sich keinerlei Schlüsse dahin ziehen, daß die Würdigung und Auslegung des Berufungsgerichts zu beanstanden sei, ganz abgesehen davon, daß der erwähnte Eeweisantrag ersichtlich nicht
Ip 2097 007 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 2>+l/63 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 17«, Januar 1966 Klottj Justizober Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle dos Vferbefotografon Albrecht undseine^Ehefrau Elisabo_UiCÄ(^ gebo von in NiflBUHMIS/Tso 9 KöflIHHHHStraße Beklagten und Revisionsklägor9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Ingenieur Karl in N< straße (§P Kläger und Revisionsbeklagten3 - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Dr* lod 2 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17» Januar 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Gelhaar9 Artl3 Dr« Dorschei, Dr« Mezgor und Mormann für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom lo« Juli 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie sen« Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger vermietete unter Benutzung des Formblatts ftir den deutschen Einheitsmietvertrog am 17» Februar 195*+ an die Beklagten eine llo qm große freifinanzierte Dreieinhalbzimmerwohnung in seinem damals fast fertiggestellton Hause in N®-IflB bei BrflHfcstraße §0 als Wohnung und Atelier auf die Dauer von 7 Jahren (§§ 13 2)«» Die Miete betrug lUo DM monatlich (§ 3)« Der Mietvertrag sollte nur in Verbindung mit einem Aufbauvertrag vom selben Tage gelten« Dieser Aufbauvertrag sah die Zahlung eines Baukostenzuschusses in Höhe von lo 000 DM durch die Beklagten vor3 wovon 3 000 DM als verloren gelten und 7 000 DM durch einen monatlichen Abzug von 83 DM von der Miete amortisiert werden sollten« Es heißt weiter: "Der Mietvertrag wird auf sieben Jahre abgeschlossen, und dem Mieter wird das Optionsrecht auf weitere sieben Jahre zugestanden» Die Optionserklärung muß mindestens drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit schriftlich abgegeben werden» Will der Mieter den Vertrag vorzeitig lösen, so hat er das Recht, einen dem Vormieter genehmen Nachmieter zu nennen, der in diesen Vertrag eintritt und dem Mieter die Kosten zurückerstattot» Zuvor ist die Wohnung dem Vermieter anzubioten, der dann gegebenenfalls den entsprechenden Anteil des Baukostenzuschusses zurückzahlt»" Laut Mietvertrag sollte sich die Mietzoit jeweils um ein Jahr verlängern, falls das Mietverhältnis nicht spätestens droi Monate vor Ablauf gekündigt wurde (§ 2)» Über die Unterverraie-tung ist in dem Formblatt bestimmt (§7 Abs» *+): "Der Mieter darf die Mioträume nur mit Zustimmung des Vermieters ‘unter vermieten» Die Zustimmung erfolgt ein für allemalo Der Vermieter kann jedoch einer bestimmten Untervermietung widersprechen oder die Zustimmung wider rufen, wenn gegen die Untermieter ein wichtiger Grund vorliegto" Am l8o Juli i960 teilten die Beklagten dem Kläger mit, sie hofften zu dem Jahresende in ihren Heubau einziohen zu können, sie wollten zeitig die dadurch betroffenen Punkto ihres Miet-und Aufbauvertragos mit dem Kläger klären» Nach dem Aufbau-vertrag blieben zwei Möglichkeiten, a) sie würden dem Kläger einen genehmen Naehrtoter benennen, der zu dem Jahreswechsel in ihren Mietvertrag eintrote und einschließlich des von ihnen ausgeübten Optionsrechts beim Kläger Miotrecht bis zu dem 1»April 1968 zu den vertraglich festgelogten Bedingungen erhalte oder b) der Kläger löse ihr Mietrecht einschließlich der Option zu dem erzielbaren Wert an die Beklagten unmittelbar ab und behalte sich die Wahl des Mieters und die weiteren Miotbe-dingungen vor» Der Kläger antwortete am 21» Juli 1960, er werde, falls die Beklagten bis zu dem Jahresende in ihren Neubau Übersiedeln würden, davon Gebrauch machen, über die Wohnung - If - selbst zu verfügen5 den Beklagten stünden dann an Restgeldorn zun Ausgleich der 7 ooo BM (abwohnbaror Baukostenzuschuß) 3 x 83 DM = 2^9 DM und als Anteil für drei Monate verlorenen Baukostenzuschuß I07 DM = insgesamt 356 DM zu» Dem widersprachen die Beklagten am 29° Juli i960 mit dem Bemerken, das vertragliche Mietrecht (Option) stelle einen wesentlichen Bestandteil für die Wohnungsbewertung dar« Das Schreiben schließt; "Für den Fall, daß wir zu keiner Einigung 000 kommen, mache ich hiermit 000 von unserer Option Gebrauch, zu dem vertraglichen Mietpreis von monatlich DM l*+o,— ab lo April 1961» Einer von Ihnen evtl* geplanten Mieterhöhung (abgesehen von gesetzlichen Regelungen) werden wir erst dann Folge leisten, wenn diese auf dem Rechtswege wirksam wird, was wir bezweifele” Unter dem 29° August 1961 teilte der Kläger den Beklagten mit, er kündige das Vertragsverhältnis zu dem 31° März I96I0 Falls die Beklagten von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen wollten, bitte er sie, ihm dies verbindlich anzuzeigen, damit alsdann die für den Zeitraum von I96I bis 1968 gültigen Vereinbarungen ausgehandelt werden könnten« Die Beklagten ließen durch ihren Prozeßbevollmächtigton am 2o0 September i960 antworten: Sie übten das ihnen oingeräumte Optionsrecht aus« Demgemäß verlängere sich das Mietverhältnis um sieben Jahre Uber den 31° März 1961 hinaus« Des Aushandolns von Vereinbarungen für die Optionszeit bedürfe es nicht, da die Option das Recht beinhalte, das Vertragsverhältnis zu den bestehenden Vertragsbedingungen fortzusetzen« Außerdem wurde mitgeteilt, die würden nach Fertigstellung ihres Neubaues die vom Kläger gemietete Wohnung untervermieten« Gemäß § 7 des Mietvertrages sei die Zustimmung für eine Untervermietung ein für allemal gegeben« Der Untermieter werde dem Kläger zu gegebener Zeit namhaft gemacht werden« Der Kläger widersprach einer Untervermietung« Die Beklagten vermieteten trotzdem die Wohnung für 3?o IM monatlich weiter und erhoben gegen den Kläger Klage auf Duldung dieser Untervermietung» Das Amtsgericht Offenbach/Main (8 C 660/60) wies die Klage durch Urteil vom 1?» November 1960 ab» Die Berufung der Beklagten, mit der sie Feststellung begehrten, sie seien berechtigt, die Wohnung unterzuvermieten, blieb erfolglos (Urteil LG Darmstadt vom 2»3»1961 - 5 S 193/6o)o Inzwischen waren die Beklagten Ende Noveraber/Anfang Dezember i960 in ihren Neubau umgezogen0 Sie beantragten beim Mioteinigungsamt, ihnen die allgemeine Erlaubnis zu erteilen, die Mietwohnung bis zu dem 31» März 1968 unterzuvermieten» Der Antrag wurde abgelehnt (Beschluß vom 5» Mai 1961 Me 2/61 AG Offenbach)» Die Rechtsbeschverde der Beklagten blieb ohne Erfolg (Beschluß des Landgerichts Darmstadt vom 2*+» August 1961 5 T *+26/61)0 Beide Entscheidungen gingen davon aus, daß ein Mio.tyerhältnis zwischen den Parteien nicht mehr bestehe« Die Beklagten zahlten Miete bis einschließlich 31« März 1961 und in der Folgezeit npch 2*+o DM an den Kläger« Im Mai 1961 brachte der Kläger eine Sperre am Türschloß an, die ein Öffnen der Tür mit dem normalen WohnungsSchlüssel verhindern sollte» Ab 1» November 1961 verraiotote er die Wohnung ander-weit für 2|?o DM im Monat» Der neue Mieter ließ auf seine Kosten für einen vom Kläger auf rd» 5 5oo DM geschätzten Betrag eine Ölheizungsanlage einbauen, die nach Ablauf von fünf Jahren entschädigungslos in das Eigentum des Klägers übergehen soll» Der Kläger forderte von den Beklagten Ersatz des Schadens, der ihm infolge schuldhafter Vorenthaltung der Wohnung nach dem 31« März 1961 entstanden sei, und klagte einen Teilbetrag von 1 000 DM ein» Dio Beklagten erhoben Widerklage mit dem Anträge, festzustellen, daß das Mietvorhältnis aufgrund Mietvertrages vom 17° Februar 195^ infolge der Ausübung des Optionsrechts über den 31 o März 1961 hinaus bis zura 31» August 1968 fortbestehe, und verlangten Schadensersatz, veil sich der Kläger durch Wei-tervormietung der Wohnung schuldhaft über ihr Miotrecht hinweggesetzt habe«, Ihr Schaden be stehe darin, daß ihnen monatlich 21o DM entgangen seien, weil sie die Wohnung bei vertragsmäßigem Verhalten des Klägers mit diesem Gewinn hätten untervormie-ten könneno Davon machten sie im ersten Rechtszuge für die Zeit ab 1. November 1961 einen Teilbetrag von 1 o?o DM geltend« Das Landgericht wies Klage und Widerklage ab« Die Beklagten legten Berufung, der Kläger Anschlußberufung ein« Die Beklagten verfolgten ihren Feststellungsantrag weiter und erhöhten ihre Schadensersatzwiderklage auf insgesamt 620 DM« Berufung und Anschlußberufung blieben erfolglos« Das Berufungsgericht wies auch die erweiterte Schadensersatzwiderklago ab« Nur die Beklagten legten Revision ein, deren Zurückweisung der Kläger beantragt« Mit ihrer Revision verfolgen sie Fest-stellungs- und Schadensersatzwiderklage in vollem Umfange weiter« Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet« A« Das Berufungsgericht führt aus, daß im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts hinsichtlich der im Aufbauvertrag vereinbarten Optionsklausel ein sog« Dissens nicht vorlie-ge Es sieht in der Klausel ein einseitiges Gestaltungsrecht«) das den Beklagten die Möglichkeit geben sollte,die Verlange- rung dos Mietvertrages um weitere sieben Jahre zu den gleichen Bedingungen - jedoch ohne erneute Zahlung eines Baukostenzuschusses - herbeizuführen (BU 11-17)«, Dieses Recht sei den Beklagten jedoch nur zu dem Zwecke eingeräurat worden , so fährt es fort, um die Wohnung auch nach Ablauf der siebenjährigen Vertragsdauer weiterhin persönlich zu nutzen; dagegen habe es ihnen nicht gestattet sein sollen, das Optionsrecht lediglich zu dem Zwecke auszuüben, um sich durch Untervermietung eine Einnahmequelle zu verschaffen« Für diese einschränkende Auslegung verwertet das Berufungsgericht die Tatsache, daß im Aufbauvertrag die Rechtsfolgen — bei einem vorzeitigen Auszug der Beklagten aus der Wohnung eingehend geregelt worden seien« Weiter hebt das Berufungsgericht hervor, zwischen den Parteien habe Einigkeit darüber bestanden, daß der Baukostenzuschuß nach Ablauf der ersten 7 Jahre obgewohnt sein sollte« Der vom Kläger zu zahlende Ablösungsbetrag äei also nach Ablauf der ursprünglichen Mietdauer von sieben Jahren gleich Null gewesen« Wären mithin die Beklagten erst nach Verlängerung der Mietdauer durch Ausübung des Options-rechts auf weitere 7 Jahre ausgezogen, dann hätte der Kläger den von den Beklagten vorgcschlagenen Mietnachfolger unberücksichtigt lassen können, ohne dafür eine Abfindung zahlen zu müssen« Demgemäß sei Sinn der Optionsklausel der gewesen, daß die Wohnung den Beklagten zwar für weitere 7 Jahre Uber dio zunächst vereinbarte Mietzeit erhalten bleiben sollte, daß ihnen aber eine kommerzielle Verwertung des Miotrechts nur während der ersten sieben Jahre gestattet war« Dafür, daß der Vertrag in diesem Sinne zu verstehen sei, verwertet das Berufungsgericht auch die Erklärung des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Einzelrichter des Landgerichts, nach der der Makler KflBi, der Verfasser des Aufbauvertrage s, bei den Vertragsverhandlungen nach der Bedeutung des Ausdrucks ’’Option“ gefragt, gesagt habe, unter anständigen Menschen sei es nun einmal so, daß der Vermieter nach Er- Is ledigung des finanziellen Teiles nicht einfach sagen könne, er habe seine Schuldigkeit getan und könne den Mieter jetzt raus schmeißen; diese Äußerung hätten die Beklagten niemals bestritten» Schließlich hätten die Parteien auch die Möglichkeit, daß der Mieter das Mietverhältnis lediglich deshalb aufrechterhalte, um den wirtschaftlichen Wert des Mietrechtes auszunutzen, nicht in Betracht gezogen» Hätten sie dies getan, so hätte es keiner besonderen Bestimmung bedurft, durch die den Mietern der ’‘Verkauf” des Mietrechts bei vorzeitigem Auszug gestattet wurde» Die Vertragsbestimmung, daß die Wohnung beim Auszug zunächst dem Vermieter anzubieten sei, beziehe sich ihrem Wortlaut nach nur auf den Fall, daß der Mietvertrag gekündigt wurde» Es widerspräche aber sowohl dem im Vortragstext zu dem Ausdruck gebrachten Parteiwillen als auch Treu und Glauben, wenn die Beklagten diese Vertragsbestimmung dadurch umgehen könnten, daß sie mit dem vorgesehenen Miotnachfolger einen Untermietvortrag abschlössen, wodurch ihnen die Möglichkeit eröffnet würde, den wirtschaftlichen Wert des Mietrechts auch für den Zeitraum in Geld umzusetzen, für den eine solche Verwertung an sich vertraglich nicht gestattet gewesen sei» Eine derartige Gestaltung würde mit dem erkennbaren Parteiwillen offensichtlich nicht im Einklang stehen» Dem Gesamtvorhalten der Beklagten entnimmt das Berufungsgericht, die Beklagten hätten, als sie das Optionsrecht geltend machten, nicht die Absicht gehabt, die Wohnung selbst zu benutzen» In der von den Beklagten im Berufungsrechtszuge aufgestellten Behauptung, sie zögen es durchaus in Erwägung, zu demindest einen Teil der Wohnung selbst 2U benutzen, sieht das Berufungsgericht eine offensichtlich unrichtige Zveckbe-hauptung, die auch rechtlich unerheblich sei, veil die Beklagten jedenfalls bei Ausübung der Option und bis zu dem 31»März 1961 niemals zu dem Ausdruck gebracht hätten, sie wollten die die Wohnung auch nur teilweise noch selbst benutzen.» Die Option sei deshalb nicht wirksam ausgeübt, weil den Beklagten ein Optionsrecht nicht zugostanden habe» Bo Die Ausführungen des Berufungsgerichts bewegen sich weitgehend auf dem dem Tatrichter vorbehaltenen Gebiet der Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts und der Auslegung individueller Vertragsvereinbarungeno Insoweit sind sie einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur beschränkt zugängliche Sie halten auch den Rügen der .Revision gegenüber einer rechtlichen Nachprüfung stand, zu demal die erhobenen Verfahrensrügen darauf hinauslaufen, daB die Revision ihre Würdigung des Sach-vortroges und ihre eigene Auslegung der getroffenen Vereinbarungen an die Stelle der yen dem Berufungsgericht für richtig gehaltenen .gesetzt wessen möchte, wras unzulässig ist» lo Die Revision meint, bei seiner Feststellung, es bestehe Einigkeit darüber, daß der Baukostenzuschuß nach Ablauf der ersten 7 Jahre habe abgewohnt sein sollen, habe das Berufungsgericht nicht beachtet, daß der gesamte Zuschuß lo ooo DM betragen habe, wovon 3 ooo DM als verloren gelten und 7 ooo IW in monatlichen Raten von 83 DM auf die Miete angerechnet werden sollten» Nur der Betrag von 7 000 DM, nicht die vollen lo ooo DM, seien in den ersten 7 Jahren mit 7 x 12 x 83 = 6 972 IW abgewohnt» Hinsichtlich der weiteren 3 000 DM fehle es an der erforderlichen besonderen Feststellung, daß auch dieser Betrag in dieser Zeit, “getilgt11 sei» Die Rüge ist unbegründet» In dem von der Revision angeführten Schriftsatz des Klägers vom 1» November 1961 hat dieser nicht nur von dem in 7 Jahren “abwohnbaren11 Baukostenzuschuß von 7 ooo IW, der auf Miete verrechnet wurde, gesprochen, sondern auch von den 3 ooo IW verlorenen Baukostenzuschuss, der nach der Re- Io e gelung in § 19 Abs» 2 1» BMG in 7 Jahren mit 2 9*+o DM getilgt seio Weiter hat sich der Kläger, worauf die Revisions-erviderung verweist, in seinem Schriftsatz vom 16» Januar 1962 So 3 dahin geäußert, die Beklagten hätten für den von ihnen entrichteten Ge samtbaukostenzu schuß von lo 000 DM mit Ablauf des ursprünglichen Mietvertrages den vollen Gegenwert erhaltene Dem ist von den Beklagten nicht widersprochen» Diese hatten sich vielmehr bereits in ihrem Schriftsatz vom 2?» Oktober 1961 So 6 dahin eingelassen, man müßte die Verzinsung des amortisierbaren Baukostenzuschusses von 7 000 DM berücksichtigen, sowie ferner den verlorenen Baukostenzuschuß von 3 000 DM auf sieben Jahre umlegen, dann ergebe sich für diese Jahre eine Effektivmiete von 2 DM je qm monatlich» Eei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen § 286 ZPO und ohne Verstoß gegen Auslegungsregeln davon ausgehen, daß Einigkeit darüber bestand, der ganze Baukostenzuschuß solle schon in den ersten 7 Jahren abgewohnt werden» 2» Unerheblich ist, daß ein vorzeitiger Auszug nicht notwendig während der ersten Siebenjahresperiode stattfinden mußte» Er ist jedenfalls in dieser Zeit erfolgt, so daß nicht zu entscheiden war, welche Regelung bei einem späteren Auszug Platz gegriffen hätte» Ohne Eedeutung ist auch, daß das Berufungsgericht einmal von "Kosten", die sich die Beklagten von einem Nachmieter erstatten lassen kann, spricht und andererseits davon, daß der Kläger das Vorschlagsrecht des Mieters dadurch ablösen konnte, daß er den noch nicht abgewohnten Teil des Baukostenzuschusses zurückbezahlte» Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht zu einer anderen Auslegung wegen des Optionsrechts zu gelangen brauchte, wenn es außer dem Baukostenzuschuß noch weitere “Kosten" der Beklagten berücksichtigt hätte» Abgesehen davon besteht kein Anhalt für die Annahme, das Berufungsgericht habe übersehen, da3 den Beklagten auch noch weitere Kosten (z»B» Kaklergebühre.'1' entstanden sein könnten» 11 Es kommt hinzu, daß die Beklagten, wenn ihnen erheblich v;ei-tere Kosten entstanden wären, das im einzelnen schon in den Tatsaehenrechtszügen hätten näher erläutern müssen, was nicht geschehen isto 3» Die Revision verkennt nicht, daß der Kläger nach Ablauf der ersten Sieben;} ahresperiodo die Nachmieterbenennung abwehren konnte, ohne etwas herauszahlen zu müssen, weil dann der amortisierbare Anteil des Baukostenzuschusses verbraucht war, meint aber, dann träfen ihn auch Risiko und Chance der weiteren Vermietung» Letzteres ist richtig, andererseits kann aber nicht nur "retrospektiv" von einem Risiko angesichts der Lage auf dem Baumarkt keine Rede sein» Ein solches bestand vielmehr von vornherein nicht; denn man kann zwar nicht unterstellen, daß die katastrophale Entwicklung der Bauprei-so. .schon 195*+ voraussehbar ; war, aber auch nicht annehmen, daß ein Mieter oder Vermieter 195it davon ausgehen konnte, die Mieten wüfden in-der Folgezeit, n^cht steigen« Auch insoweit ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Auffassung des Berufungsgerichts unrichtig sein soll, die Parteien hätten die Möglichkeit, das MietVerhältnis lediglich deshalb aufrocht-zuorhalten, um den Beklagten Gelegenheit zu geben, durch Unter vormietung den wirtschaftlichen Wert des Mietrechts aus-zunutzon, nicht in Eetracht gezogen» Dasselbe gilt für seine Feststellung, eine solche Verwertung würde dem erkennbaren Parteiwillen offensichtlich widersprechen» lf0 Das Berufungsgericht brauchte auch keinen Eeweis darüber zu erheben (Schriftsatz der Beklagten vom 11« Juni 1963 S« 2), daß der vereinbarte Mietzins von monatlich l*+o DM 195*+ angemessen war; denn aus dieser Tatsache lassen sich keinerlei Schlüsse dahin ziehen, daß die Würdigung und Auslegung des Berufungsgerichts zu beanstanden sei, ganz abgesehen davon, daß der erwähnte Eeweisantrag ersichtlich nicht 12 - D dahin zu verstehen ist, ein Mietpreis von l^o DM sei auch ohne Baukostenzuschuß angemessen gewesen; denn diesen Standpunkt hatten die Eeklagten bislang nicht vertretene Sie hatten vielmehr selbst (Schriftsatz vom 27» Oktober 1961 S„ 6) die Verzinsung des amortisierbaren Teiles des Baukostenzuschusses und den verlorenen Zuschuß von 3 ooo OM auf die or-sten 7 Jahre umgolegt und waren so auf eine effoktivo Miete von 29oo DM je qm gekommen, die sie allerdings "als erheblich hoch", jedoch nicht als unangemessen hoch bezeichnet hatten» 5» Fehl gehen auch die Angriffe der Revision, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die erst im Berufungsrechtszuge von den Beklagten aufgestellte Behauptung 3 sie zögen es durchaus in Erwägung, zu demindest einen Teil der Wohnung selbst zu benutzen, als eine offensichtlich unrichtige Zweckbehauptung gewertet hat» Dabei handelt os sich um eine tatsächliche Feststellung, zu der das Berufungsgericht er sichtlich., gekommen ist, weil die Beklagten weder in den Verfahren vor dem Amtsgericht und vor dem Mieteini-gungsomt einschließlich Beschwerdevorfahren, sowie auch im ersten Rochtszuge des gegenwärtigen Rechtsstreits diese, wenn sie wirklich jemals eine entsprechende Absicht gehabt hätten, naheliegende Behauptung aufgostollt hatten» Es ist zwar richtig, daß die Wohnung den Beklagten auch als Atelier vermietet wurde, sowie, daß der beklagte Ehemann als Werbefotograf ein solches benötigte» Allein hieraus brauchte das Berufungsgericht aber, auch wenn in Betracht gezogen wird, daß die Beklagten sich noch ihrer Darstellung ein "Wohnhaus0 (Eigenheim) gebaut hatten, nicht den Schluß zu ziehen, daß der beklagte Ehemann seinem Beruf nicht in seiner neuen Wohnung nachgehen wurde und daß er die ernstliche Absicht haben könnte, sein Atelier in einem Teil der alten Mieträumo weiter zu betreiben» - 13- 60 Das Berufungsurteil weist auch insoweit keinen Rechtsirrtum auf9 als es die Option deshalb für unwirksam hält9 weil es nach seiner Auslegung dos Vertrages an der Voraussetzung fehlt9 daß die Beklagten die Wohnung selbst benutzen wollten» Das hat nichts damit zu tun9 daß die Ausübung der Option als einer Rechtsgestaltungserklärung bedingungslos zu erfolgen hat» C. Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten enthält3 ist ihre Revision als unbegründet zurückgevie sen» Die KostenantScheidung folgt aus § 97 ZP0o Dr» Gelhaar : Jürtl Dr» Dorschol Dr» Meager ' Mormann