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BGH

Gericht: BGH

Dem Brief waren außer den Wechseln schriftliche l^inlösungs-garantien der Ba®^-Bank und je eine Auskunft einer Auskunftei vom 15* Januar 1959 über die Firma F^|^ und die Firma beigefügt« Sie lauten (auszugsweise): Die finanziellen Verhältnisse werden als geordnet bezeichnet« Die zur Verfügung stehenden Mittel haben sich bisher für den Umfang des Geschäfts als ausreichend erwiesen« Ein^ogangene Zahlungsverpflichtungen wurden erfüllt und Klagen hinsichtlich der Zahlweise vorlauteten“ nicht am Platze «•• "Unter Bezugnahme auf die angefügte Bestätigung, die Sie anscheinend dringend benötigen, teilon wir Ihnen noch vertraulich mit, daß wir für den von uns der Firma Robert KG eingeräumten Buch- und Wechselkredit in Gesarathöhe von DM l*+5 89o,~ DM 2^2 698,85 DM 135 000,- liber Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren vermittelt habe» Sie hafte deshalb auch Sch^m^gegenüber für jeden Schaden, der durch ihr Verschulden entstehe (§ 98 HGB)« Ihre Haklerpflichten gegenüber Sch^||^^habe sie schon dadurch verletzt, daß sie im Brief vom 19« Januar 1959 das Bankgeschäft Ba^B als "absolut seriös" bezeichnet und erwähnt 5 stets prompte Deckung gefunden hätten« Möge dies auch wörtlich genommen nicht falsch gewesen sein, so habe es doch den falschen Eindruck hervorgerufen, als sei das Geschäft mit den 7-stelligen Zahlen erledigt« Tatsächlich habe aber die Verhaftung in dieser Größenordnung (aus Wechselbürg- || schäften und Einlösungsgarantien) noch bestanden« Die Einlösung sg a rantien für die 5o 000 DM-Wechsel seien nur ein kleiner Teil davon gev/esen« Auch hätten die Wechsel nicht unmittelbar an Banken vermittelt werden sollen, weil der Vorstand des Bundesverbandes des privaten Bankgewerbes nichts von den Einlösungsgarantien der Bank habe erfahren dürfen, woraus sich schon ergebe, daß in Bank kreisen ein solches Geschäft nicht als seriös gelte« Ferner habe die Bafl^-Bank als Kleinbank sich mit dem die Millionengrenze übersteigenden Engagement bei der Firma nicht im Rahmen ihrer Verhältnisse gehalten« Unter diesen Umständen habe die Firma RtfHP & nicht ungefragt die g habe nach den ihr bekannten Tatsachen die Ba®^-Bank durchaus als absolut seriös bezeichnen dürfen* Die abweichende Beurteilung des Berufungsgerichts beruhe auf einer unrichtigen Anwendung des § 276 BGB und mehrfacher Verletzung des § 286 ZPO» Ob diese Rügen begründet sind, kann dahinstehen, weil jedenfalls die im folgenden zu erörternden weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts für sich a'llein den Urteilsspruch rechtfertigen* los übersandt habe* so habe Sch|HP sie roit Recht dahin auffassen dürfen und auch aufgefaßt, "die jetzt zu dem Ver-kauf angebotenen Wechsel über 5o ooo DM (oder allenfalls auch etwas mehr) seien mit einem mehrfachen ihres Nennwerts gesicherto" In Wirklichkeit hätten jedoch die Sicherheiten das Wechselobligo ziffernmäßig nicht einmal erreicht, wobei auch noch die Wertangaben hinsichtlich der Sicherheiten problematisch gewesen seien« Die Firma 0P^ habe durch die kommentarlose Übersendung der beiden Schreiben vom 15» Januar 1959 dieses Mißverständnis bei SchfBHk vorausgesehen und sogar bezweckt, und damit sowohl gegen § 98 HGB wie gegen § 826 BGB verstoßen« Die sich hiergegen richtenden Revisionsangriffe, meist verfahrensrechtlicher Art3 erweisen sich als unbegründet« a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht für die Jahreswende 1958/59 die von der Firma RPHP & HipHHHP vermittelten Wechsel mit mehr als 1 Million Hi angenommen; sie hätten in Wirklichkeit damals, wie unter Beweis gestellt worden sei«, nur 800 000 DM betragen« (In einem nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nachgereichten und vom Berufungsgericht nicht mehr berücksichtigten Schriftsatz vom 1?« November 1961 hatten dagegen die Beklagten unter Beweis gestellt, "um die Jahreswende 1958/59 hätten die Wechsel- und Darlehensverpflichtungen, die durch RPP^ & HipHP vermittelt worden seien, etwa 800 000 bis 1 Million DM betragen«") 59 der Wechselumlauf sich wesentlich erhöht habe, und bezieht sich.auf die von den Beklagten nicht angegriffene Feststellung des Landgerichts, daß dabei durch die Firma vermittelte, noch nicht zurückbezahlte Darlehen von über einer Viertel Million DM noch nicht berücksichtigt seien; auch habe der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten Rfl|^ "die Verpflichtungen" in der mündlichen Verhandlung auf bis 1,3 Millionen DM beziffert» Es kann dahinstehen, ob diese Grundlagen vor allem in zeitlicher Hinsicht präzis genug sind, um die Feststellung zu tragen, im Zeitpunkt des Geschäfts mit Sch^Hfe seien durch die Firma der Beklagten vermittelte Wechsel der Firma von mehr als einer Million DM in Umlauf gewesen» Auch wenn, wie im folgenden zugrunde gelegt wird, dieses Wechselobligo nur 8oo ooo DM betragen hätte, bleibt die Feststellung des Berufungsgerichts begründet, in Wirklichkeit habe der Betrag des den Beklagten bekannten, weil von ihnen vermittelten Wechselobligos den Wert der Sicherheiten überstiegen, während das Umgekehrte Schfll^^ vorgespiegelt worden sei» Zählt man die in dem "Bestätigungsschreiben" vom l5o Januar 1959 angegebenen Werte von 1^5 89o, 2b2 698,85 und 173 23o DM zusammen, so ergibt sich ein Gesamtwert von 58l 8l8,85 DM, der also beträchtlich auch unter einem Obligo von nur 800 000 DM bleiben würde» ln dem Bestätigungsschreiben ist allerdings beiläufig bemerkt, die landwirtschaftlichen Maschinen der Firma. rufungsgericht ist der Auffassung (So 26 UA), daß sich hieraus bezüglich der Verwertungsmöglichkeit und damit auch bezüglich der Bewertung ein Unsicherheitsfaktor ergebe, da, wären die Maschinen gut verkäuflich gewesen, die Firma sie längst verkauft und mit dem Erlös ihre beträchtlichen Schulden bei der Firma bezahlt hätte0 Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden., Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen dazu, in-wieweit die Wertangaben in diesem zweiten Schreiben zutreffend waren» Die Beklagten haben jedoch selbst (Schriftsatz vom 9» November 1961 S» lo, Bl» 3o5 GA) vorgetragen, im Konkursverfahren sei das Gebäude unter dem Schätzwert verkauft worden, weshalb die Grundschuld nicht voll zu dem Zuge gekommen sei« Insoweit war also auch keine "UberbeSicherung" gegeben» Aber auch wenn man+ii3 Hinblick darauf, daß insoweit die Beklagten möglicherweise gutgläubig waren-, die angebliche Überbesicherung "von loo 000 DM aus dem zveiten Schreiben zu den Sicherheiten von 561 8l8,85 DM des ersten Schreibens hinzunimmt, bleibt der Gesamtwert der Sicherheit b) Die Revision greift ferner die Feststellung des Berufungsgerichts an, SchflHB^habe annehmen können und angenommen, daß die in dem "Bestätigungsschreiben" aufgefährten Sicherheiten nur für die am 19« Januar 1959 angebotenen Wechsel von 5o öoo DM zur Verfügung gestanden hätten; es sei im Gegenteil selbstverständlich, daß Sicherheiten im Werte von einer halben bis einer Million DM nicht für einen Wechselkredit von nur Jo 000 DM gegeben worden seieno Tatsächlich habe auch SchflH^ gewußt, daß laufend für dieselben Wechselverpflichtet^ni solche Wechsel vermittelt worden seien, wie er sierim Januar 1959 angekauft habe; er habe sogar bestimmte Wechsel bei den Beklagten ausgewählt„ Das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO hierzu Schfm^ als Zeugen nicht vernommen„ Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (So 18, 30 UA), haben die Beklagten ihre Behauptung bezüglich der angeblichen Kenntnis 3ch#HB|von dem größeren Wechselobligo der Firma in der mündlichen Verhandlung zeit- lich dahin präzisiert, Sch^l^^^ habe bei dem Ankauf der ..zweiten (fünfer) Wechselserie von 25 000 DM am 31» Januar 1959 erfahren, daß noch mehr derartige Wechsel ausgestellt gewesen seieno Der befragte Beklagte RflHP konnte aber nicht präzisieren, um wieviel Wechsel es sich dabei am 31• Januar 1959 gehandelt haben solle Das Berufungsgericht hat sodann zu Gunsten der Beklagten unterstellt, daß Sch®-01^^ am 31o Januar 1959 erkannt habe, "es ständen nicht nur die von ihm zuerst erworbenen 5o 000 IW, auch nicht nur die von ihm jetzt (am 31» Januar 1959) zusätzlich gekauften 25 000 DM-Wechsel zu dem Verkauf, sondern vielleicht ein Betrag noch in derselben Größenordnung» Dann habe SchflflHB aber noch nicht gewußt, daß die ihm mitgeteilten Sicherungen auch für diese hafteten, und selbst wenn er das vermutete, sei diese Sicherheit so gut gewesen, daß an der Güte der Wechsel überhaupt keine Zweifel bestanden haben»" Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand» Es kann dahinstehen, ob nicht in der Tat, wie die Revision meint, schon aus der Größenordnung der angeblich vorhandenen Sicherheiten von mehr als einer halben Million'sich'eihein sachkundigen und skeptischen Leser der Schreiben vom 15» Januar 1959 die Überlegung aufdrängen mußte, daß’Sicherheiten in dieser Höhe schwerlich ausschließlich für einen Wechselkredit von 5o 000 DM zur Verfügung gehalten wurden» Entscheidend ist vielmehr, daß sich einem solchen Leser - die Richtigkeit der Angaben in dem Schreiben unterstellt - jedenfalls die Überzeugung auf-drängen mußte, - und nach der Feststellung des Berufungsgerichts gerade sollte -, im Hinblick auf die unverhältnismäßig hohen Sicherheiten sei das Wechselgeschäft mit dem verhältnismäßig geringen Betrag von 5o 000 bzw» 25 000 IM gänzlich risikolos» Das galt auch noch - wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt -, wenn das Wechselobligo die doppelte Höhe, und - wie hinzuzufügen ist - auch noch wenn es noch beträchtlich höher gewesen wäre» Das Berufungsgericht hat deshalb § 286 ZPO nicht verletzt, wenn es dem Beweisangebot der Beklagten, SchflIBfe als Zeugen darüber zu hören, er habe am 31« Januar 1959 erfahren, daß noch mehr Wechsel (als 75 000 DM) in Umlauf gewesen seien, nicht nachgegangen ist, sondern zu Gunsten der Beklagten unterstellt hat, Sch(|B^ habe gevmßt, daß ein beträchtlich höheres Wechselobligo vorhanden gewesen sei» Denn daß er gewußt habe, daß das V/echselobligo den Wert der Sicherheiten erreichte und sogar beträchtlich überstieg, haben die Beklagten selbst nicht behauptet» Das Berufungsgericht hat demnach ohne Rechtsverstoß festgestellt, die Firma der Beklagten habe bei Sch^H^ geflissentlich den Irrtum erweckt, daß schon mit Rücksicht auf die zur. Dadurch hat die Firma R^H^ & die ihr als Handelsmaklerin gemäß § 98 HGB auch Sch^H^ gegenüber obliegenden Pflichten verletzt und ihn zugleich gemäß § 826 BGB geschädigt» Der Schaden besteht darin, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, daß Sch^H^ die keineswegs sicheren, sondern dubiosen Wechsel ankaufte und weiter indossierte» c) Wenn die Revision demgegenüber geltend macht, darnels seien alle Beteiligten davon ausgegangen, im Notfälle würde jedenfalls die Ba^^-Bank die Wechsel auf Grund ihrer Einlösungsgarantie auffangen - und damit den Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Schädigung leugnet -, so wendet sie sich damit in unzulässiger Weise gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, für Sch^H^* sei es entscheidend auf die Sicherheiten - und eben nicht auf die Einlösungsgarantie der Ba#HhBank - angekommen» Ebenso setzt die Revision sich in Widerspruch mit den Feststellungen des Berufungsgerichts, wenn sie meint, das Berufungsurteil habe eine Mitverursachung des Schadens durch SchflHfe und damit die Voraussetzungen des § 25^ BGB nicht mit der Begründung (S, 32 UA) verneinen

Zitierte Normen: § 98 HGB § 286 ZPO
FirmaBerufungsgerichtSicherheitRevisionKlägerinHGBwechseln

Volltext der Entscheidung

vm^Rji+x/6i_
Verkündet
 am 11o Februar 1963 Wüst,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1) des Industr^kaufmanns Rudolf R( Istraße
 in Le<
in St<
 2) des Arthur Hi Straße
 Beklagte und Revisionsklägcr0 - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die Bi
 in M
Klägerin und Revisionsbeklogte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ProfoDr
 hat der VIII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11» Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger und der Bundesrichtor Artl9 Dr* Mezger, Dr« Messner und Mormann für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28« November 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückge« wiesend
 Von Rechts wegen
?
Tatbestand:
Die Beklagten waren bis Februar 1959 persönlich haftende Gesellschafter der Firma RPBK &	Kommandit-
gesellschaft in 3tOH0 (Finanzierungen, Treuhand- und Vermögensverwaltungen)« An ihre Stelle trat als persönlich haftende Gesellschafterin im Februar 1959 die Investfinanz-gesellschaft für Kapitalvermittlung und Kreditbeschaffung mbH ein; der Beklagte Rfl^B wurde Kommanditist« Die Gesellschaft firmierte seitdem als Investfinanzgesellschaft für Kapitalvermittlung und Kreditbeschaffung mbH & Co, Kommanditgesellschaft» Die Firma Rp^^ & Hip^ppp^ stand seit Ende 1957 in Geschäftsverbindung mit der Firma Robert Fpppi Kommanditgesellschaft, Maschinenfabrik in Map^BB0 Für diese vermittelte sie in großem Umfang den Absatz von Wechseln, die teils von der Firma Rppp selbst, teils von der Firma Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung landwirtschaftlieber Maschinen in GrPBHP ausgestellt waren« Die Firma Lppp, die auch personell mit der Firma FpHP nicht identisch ist, war ursprünglich Vertreterin der Firma F^BB, später verkaufte sie deren Erzeugnisse auf eigene Rechnung« Die Vermittlung der Wechselgeschäfte ging in der Weise vor sich, daß die Firma Fpp^ die mit einem Blankoindossament versehenen Wechsel an die Firma R^HB & HiflBHBB^ übergab» Diese suchte dann einen Käufer, übergab ihm die Wechsel ohne selbst wechselmäßig in Erscheinung zu treten und rechnete mit dem Käufer einerseits und der Firma FBHP andererseits ab» Dabei zog der Käufer vom Kaufpreis ein ihm zugebilligtes Disagio ab, die Firma RBIHP & Hi^PBBB) bat das Gleiche mit ihrer Provision; den Rest erhielt die Firma
 Bei diesen Wechselgeschäften schaltete sich das Bankgeschäft W« und G BaPB KG, eine kleine StBBHBBB Privat-
bank, unterstützend ein» Sie übernahm ursprünglich die Wechselbürgschaft, später gab sie für jeden Wechsel eine schriftliche Einlösungsgarantie»
Im Januar 1959 erwarb der Bankkaufmann SchfHH^ durch Vermittlung der Firma Rfl|0 <5c	lo	und 5 Wechsel a 5 ooo DM, deren Akzeptant die Firma	deren
 Ausstellerin die Firma j^HPwar» Schfl|^ gab die Wechsel weiter an die Klägerin» Sämtliche Wechsel gingen zu Protest» Akzeptant und Aussteller fielen in Konkurs, ebenso das Bankgeschäft Ba^B und sein persönlich haftender Gesellschafter Heinrich Brfm^, sowie die. Investfinanzgo-Seilschaft für Kapitalvermittlung und Kreditbeschaffung mbH & Co»
Die klagende Bank verlangt aus eigenem wie aus abgetretenem Hecht ihres Vormannes SchflIB Schadensersatz» Sie ist der Ansicht, die Firma	& Hif^|p9 für deren
 Verbindlichkeiten die Beklagten öls damalige Komplementäre hafteten, habe den Verkauf der Wechsel als Handelsmaklerin vermittelt; sie hafte deshalb auch dem Kaufmann SchflHB gemäß § 98 HGB wegen jeder Pflichtverletzung» Sie habe diesen Uber die Bonität des Akzeptanten und des Ausstellers der V/echsel und die Seriosität der Ba^^-Bank getäuscht und verschwiegen, daß die von den Wechselverpflichteten für die Wechsel gegebenen Sicherheiten (Sicherungsübereig-nungen) im Hinblick auf deren die Millionengrenze weit überschreitendes Wechselobligo unzureichend gewesen seien» Das Verhalten der Beklagten bzw» ihrer Firma erfülle auch den Tatbestand des § 826 BGB»
Das Landgericht hat die zunächst auf lo 000 IM nebst Zinsen beschränkte Teilklage abgewiesen, das Berufungsgc-
- If -
i
rieht hat ihr stattgegeben und, nachdem die Klägerin die Klage um lo ooo CM erweitert hatte, die Beklagten zur Zahlung von weiteren lo ooo DM nebst Zinsen verurteilt«, Mit der Revision erstreben die Beklagten die Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil und Abweisung der erweiterten Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum Ankauf der Wechsel durch Sch^H^ hat das Berufungsgericht festgestellt:
In einem Brief vom 19» Januar 19?99 der sich außerdem mit mehreren anderen Wechselgeschäften befaßt, bot die Firma	auch	die	Zehnorserie	der
5 ooo DM-Wechsel an. Dazu heißt es in dem Brief:
Gleichzeitig überreichen wir Ihnen heute lo Akzepte
 Bezogene; LJBGmbH, Gr(
Aussteller: Robert	KG
fällig am: 2.5., 3.5», *f. 5«,
'	1	r\
J o J o ,
7-5.
8o?o, 9-5-9 io.?., llo.5ol959 Wechselbetrag: 5o ooo I.
Auskünfte über Bezogenen und Aussteller liegen bei. Das Bankgeschäft W. und G. Bafl^ zählt zu den zwar kleineren aber absolut seriösen StflHBH} Privatbankhäusern. Komplementär ist Herr K. Br^Hft, zugleich auch Komplementär des Bankgeschäfts Max K; in	Abwicklungen	bis	zu	7-stelligen	Größen-
ordnungen haben wir schon in den letzten Jahren für das gleiche Bankhaus vermittelt, die stets prompte Deckung fanden.
Für die Akzepte	beträgt	das Disagio
*+ c/o im fQuartal, dies sind 1,33 % pro Monat oder o,ol? $ pro Tag, welches ebenfalls bei Auszahlung in Abzug gebracht werden kann .....
 
& Hi
KG Finanzierungsgesellschaft
 gezoUnterschriftn"
Dem Brief waren außer den Wechseln schriftliche l^inlösungs-garantien der Ba®^-Bank und je eine Auskunft einer Auskunftei vom 15* Januar 1959 über die Firma F^|^ und die Firma beigefügt« Sie lauten (auszugsweise):
"Auskunft über Bobert	KG	««,
Geldliche Verhältnisse und Zahlweise;
Wie wir hören, hatte die Firma in den letzten Jahren größere Verluste zu verzeichnen, wodurch eine verein-barungsgemäße Zahlweise nicht immer möglich ist« Auch Anfang 1957 konnte die Firma in einer Anzahl von Fallen termingebundene Zahlungen nicht einhalten«. Wenn auch inzwisehen weitere Meldungen der erwähnten Art hinsichtlich der Zählweise nicht mehr erfolgt sind, so gelten die flüssigen Mittel doch als knapp «««
Beantwortung der Kreditfrage:
Gewährsleute sind der Auffassung, daß eine Geschäftsverbindung mit der Firma zulässig ist «««11
"Auskunft über die	Vertriebsgesellschaft	mit
 beschränkter Haftung landwirtschaftlicher Maschinen «««
Geldliche Verhältnisse undZahlweise:
Die finanziellen Verhältnisse werden als geordnet bezeichnet« Die zur Verfügung stehenden Mittel haben sich bisher für den Umfang des Geschäfts als ausreichend erwiesen« Ein^ogangene Zahlungsverpflichtungen wurden erfüllt und Klagen hinsichtlich der Zahlweise vorlauteten“ nicht am Platze «••
Beantwortung der Kreditfrage:
Eine Geschäftsverbindung halten befragte Kreise für zulässig«"
Auf eine fernmündliche Bückfrage Sch^m^, v/ie es mit Sicherheiten bestellt sei, übersandte ihm die Firma B|
&	2 Schreiben der Bafl^-Bank an BtfBB vom
J
15« Januar 1959 folgenden Wortlauts:
"Wunschgemäß bestätigen wir Ihnen, daß zur Besicherung der von der Firma Robert	KG	angebotenen Akzepte	-	LflHB	folgende	Werte	bei	uns	hinterlegt
 sind:
1. für die Firma Robert	KG
a)	Werkzeugmaschinen im Betrag von
b)	landvirtschaftliche Maschinen im Ankaufswert von
 Verkaufswert ca« DM *K>o ooo gemäß Aufstellung vom 3„ Januar 1959»
2° für die Firma
 landwirtschaftliche Maschinen im
 Werte von	DM	173	2jo,—
"Unter Bezugnahme auf die angefügte Bestätigung, die Sie anscheinend dringend benötigen, teilon wir Ihnen noch vertraulich mit, daß wir für den von uns der Firma Robert	KG	eingeräumten	Buch-	und	Wechselkredit
 in Gesarathöhe von
DM l*+5 89o,~ DM 2^2 698,85
DM 135 000,-
noch folgende Sicherheiten in Verwahrung haben:
a)	Grundschulden im Gesamtbetrag von	DM	180	000,—
b)	Sicherungsübereignung von Maschinen
 im Wert von	DM	9?o,—
c)	verschiedene Kraftfahrzeugbriefe im
 Zeitwert von	DM	11 000,-r
Es ist somit eine Über be Sicherung von über EM loo 000 vorhanden«."
vScheuring legte diese Unterlagen der Klägerin vor, die daraufhin die Wechsel diskontierte«. Einige Tage darauf, am 31o Januar 1959, kaufte Sch^||^ auch die Fünferserie der 5 0.00 DM-Wechsel, die ebenfalls von der Klägerin diskontiert wurden«
2« Das Berufungsgericht geht davon aus, die Firma R<
&	sei	bei	der	Vermittlung	des Wechselkredits als
 Handelsraakler tätig gewesen, weil sie 'gewerbsmäßig Verträge
 
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liber Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren vermittelt habe» Sie hafte deshalb auch Sch^m^gegenüber für jeden Schaden, der durch ihr Verschulden entstehe (§ 98 HGB)« Ihre Haklerpflichten gegenüber Sch^||^^habe sie schon dadurch verletzt, daß sie im Brief vom 19« Januar 1959 das Bankgeschäft Ba^B als "absolut seriös" bezeichnet und erwähnt	5
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habe, sie habe in den letzten Jahren für die Bank Abwick-	j
lungen bis zu 7-stelligen Größenordnungen vermittelt, die	;
stets prompte Deckung gefunden hätten« Möge dies auch wörtlich genommen nicht falsch gewesen sein, so habe es doch den falschen Eindruck hervorgerufen, als sei das Geschäft mit den 7-stelligen Zahlen erledigt« Tatsächlich habe aber die Verhaftung in dieser Größenordnung (aus Wechselbürg-	||
 schäften und Einlösungsgarantien) noch bestanden« Die Einlösung sg a rantien für die 5o 000 DM-Wechsel seien nur ein kleiner Teil davon gev/esen« Auch hätten die Wechsel nicht unmittelbar an Banken vermittelt werden sollen, weil der Vorstand des Bundesverbandes des privaten Bankgewerbes nichts von den Einlösungsgarantien der Bank habe erfahren dürfen, woraus sich schon ergebe, daß in Bank kreisen ein solches Geschäft nicht als seriös gelte« Ferner habe die Bafl^-Bank als Kleinbank sich mit dem die Millionengrenze übersteigenden Engagement bei der Firma	nicht	im
 Rahmen ihrer Verhältnisse gehalten« Unter diesen Umständen habe die Firma RtfHP &	nicht	ungefragt die	g
Bafltobank als "absolut seriös" bezeichnen dürfen«
a) Die Revision rügt in erster Linie Verletzung des § 98 HGB«. Diese Bestimmung komme nicht zu dem Zuge; die Firma RlHK &	sei	nicht für Sch^fl^,
sondern nur für die Firma	tätig geworden, sie ha-'
be keine Schlußnote erteilt (§9** HGB), die Geschäfte auch nicht in ein Tagebuch eingetragen (§ loo HGB)« Auch habe das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten nicht be-
 
*
rücksichtigt, daß das Hauptgebiet der Firma R| nicht die Finanzmaklerei gewesen sei*
& H:
Die Rüge bleibt ohne Erfolg* Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Firma	habe geverbs-
mäßig Verträge über Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren, darunter auch der hier in Bede stehenden Wechsel von 75 ooo DM vermittelt* Das genügt gemäß § 93 Abs* 1 und 2 HGB für die Anwendbarkeit des § 98 HGB* Ob eine Schlußnote erteilt und die Geschäfte in das zu führende Tagebuch eingetragen worden sind und ob ein solches überhaupt geführt worden ist, ist ebenso unerheblich wie die Behauptung der Beklagten, die Finanzmaklerei sei nicht das "Hauptgebiet " der Kommanditgesellschaft gewesen*
b) Die Hevision rügt ferner, die Firma	& Hi(^-
habe nach den ihr bekannten Tatsachen die Ba®^-Bank durchaus als absolut seriös bezeichnen dürfen* Die abweichende Beurteilung des Berufungsgerichts beruhe auf einer unrichtigen Anwendung des § 276 BGB und mehrfacher Verletzung des § 286 ZPO» Ob diese Rügen begründet sind, kann dahinstehen, weil jedenfalls die im folgenden zu erörternden weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts für sich a'llein den Urteilsspruch rechtfertigen*
3* Das Berufungsgericht stellt fest (S* 26 ff d*.UA):
Dem Käufer der Wechsel Schfl||^, hätten, wie sich aus seiner fernmündlichen Rückfrage bei R0|^ & Hid^i ergebe, die im ganzen zurückhaltenden Auskünfte Uber Akzeptanten und Aussteller der Wechsel und auch die Einlösungsgarantien der (kleinen) Bäl^-Bank nicht genügt, ihm sei es entscheidend auf die sonstigen Sicherheiten ahgekommen*
Wenn ihm" daraufhin die Firma	die	bei-
den Schreiben der Ba®p-Bank vom 15» Januar 1959 kommentar-
 
los übersandt habe* so habe Sch|HP sie roit Recht dahin auffassen dürfen und auch aufgefaßt, "die jetzt zu dem Ver-kauf angebotenen Wechsel über 5o ooo DM (oder allenfalls auch etwas mehr) seien mit einem mehrfachen ihres Nennwerts gesicherto" In Wirklichkeit hätten jedoch die Sicherheiten das Wechselobligo ziffernmäßig nicht einmal erreicht, wobei auch noch die Wertangaben hinsichtlich der Sicherheiten problematisch gewesen seien« Die Firma 0P^ habe durch die kommentarlose Übersendung der beiden Schreiben vom 15» Januar 1959 dieses Mißverständnis bei SchfBHk vorausgesehen und sogar bezweckt, und damit sowohl gegen § 98 HGB wie gegen § 826 BGB verstoßen« Die sich hiergegen richtenden Revisionsangriffe, meist verfahrensrechtlicher Art3 erweisen sich als unbegründet«
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a)	Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht für die Jahreswende 1958/59 die von der Firma RPHP & HipHHHP vermittelten Wechsel mit mehr als 1 Million Hi angenommen; sie hätten in Wirklichkeit damals, wie unter Beweis gestellt worden sei«, nur 800 000 DM betragen« (In einem nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nachgereichten und vom Berufungsgericht nicht mehr berücksichtigten Schriftsatz vom 1?« November 1961 hatten dagegen die Beklagten unter Beweis gestellt, "um die Jahreswende 1958/59 hätten die Wechsel- und Darlehensverpflichtungen, die durch RPP^ & HipHP vermittelt worden seien, etwa 800 000 bis 1 Million DM betragen«")
Der Revision ist zuzugeben, daß in diesem Punkte die Feststellungen des Berufungsurteils nicht klar begründet sind« Das Berufungsgericht stützt sie darauf, daß nach der Aussage des Beklagten HipPPPI^p der Wechselumlauf bei der Firma Rppj^ & HiPPPPIM 1958 durchschnittlich
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h$o ooo DM betragen habe und bis Ende März 1959 auf 1 o5o ooo DM gestiegen sei, ferner auf die Aussage der Zeugin Frau	daß gerade um die Jahreswende 1958/
59 der Wechselumlauf sich wesentlich erhöht habe, und bezieht sich.auf die von den Beklagten nicht angegriffene Feststellung des Landgerichts, daß dabei durch die Firma
 vermittelte, noch nicht zurückbezahlte Darlehen von über einer Viertel Million DM noch nicht berücksichtigt seien; auch habe der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten Rfl|^ "die Verpflichtungen" in der mündlichen Verhandlung auf	bis	1,3	Millionen DM beziffert» Es
 kann dahinstehen, ob diese Grundlagen vor allem in zeitlicher Hinsicht präzis genug sind, um die Feststellung zu tragen, im Zeitpunkt des Geschäfts mit Sch^Hfe seien durch die Firma der Beklagten vermittelte Wechsel der Firma	von	mehr als einer Million DM in Umlauf gewesen»
Auch wenn, wie im folgenden zugrunde gelegt wird, dieses Wechselobligo nur 8oo ooo DM betragen hätte, bleibt die Feststellung des Berufungsgerichts begründet, in Wirklichkeit habe der Betrag des den Beklagten bekannten, weil von ihnen vermittelten Wechselobligos den Wert der Sicherheiten überstiegen, während das Umgekehrte Schfll^^ vorgespiegelt worden sei»
Zählt man die in dem "Bestätigungsschreiben" vom l5o Januar 1959 angegebenen Werte von 1^5 89o, 2b2 698,85 und 173 23o DM zusammen, so ergibt sich ein Gesamtwert von 58l 8l8,85 DM, der also beträchtlich auch unter einem Obligo von nur 800 000 DM bleiben würde» ln dem Bestätigungsschreiben ist allerdings beiläufig bemerkt, die landwirtschaftlichen Maschinen der Firma.	die	mit	einem
"Ankaufswert" von 2^2 698,85 DM angesetzt sind, hätten einen Verkaufswert von ca» *+oo 000 DM gehabt» Es handelte sich dabei um von der Firma F||^ produzierte Maschinen, die von der Firma	noch	nicht abgesetzt waren» Das Bc-
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rufungsgericht ist der Auffassung (So 26 UA), daß sich hieraus bezüglich der Verwertungsmöglichkeit und damit auch bezüglich der Bewertung ein Unsicherheitsfaktor ergebe, da, wären die Maschinen gut verkäuflich gewesen, die Firma	sie längst
 verkauft und mit dem Erlös ihre beträchtlichen Schulden bei der Firma	bezahlt	hätte0 Dem kann aus Rechtsgründen
 nicht entgegengetreten werden., Schon deshalb ist es nicht gerechtfertigt, wie die Revision anscheinend will, die landwirtschaftlichen Maschinen mit ihrem nur pauschal und beiläufig angegebenen Verkaufswert von angeblich *+oo 000 DM, statt mit den im Schreiben vom 15« Januar 1959 selbst angesetzten "Ankauf swert" von rund 2^3 000 DM einzusetzen, abgesehen davon, daß bei einem Notverkauf ohnehin erfahrungsgemäß in der Regel starke Abschläge hinzunehmen sind«, Das weitere Schreiben vom l5o Januar 1959 bezieht sich auf die Sicherheiten für einen von der Bafi^-Bank der Firma Feingeräumten "Buch- und Wechselkredit" und hebt hervor, daß dabei eine "Überbesicherung" von loo 000 DM Vorgelegen habe, auf die also, wie aus dem Zusammenhang mit dem Bestätigungsschreiben vom 15® Januar 1959 zu entnehmen ist, gegebenenfalls auch für den Wechselkredit zurückgegriffen werden könnte»
Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen dazu, in-wieweit die Wertangaben in diesem zweiten Schreiben zutreffend waren» Die Beklagten haben jedoch selbst (Schriftsatz vom 9» November 1961 S» lo, Bl» 3o5 GA) vorgetragen, im Konkursverfahren sei das Gebäude unter dem Schätzwert verkauft worden, weshalb die Grundschuld nicht voll zu dem Zuge gekommen sei« Insoweit war also auch keine "UberbeSicherung" gegeben» Aber auch wenn man+ii3 Hinblick darauf, daß insoweit die Beklagten möglicherweise gutgläubig waren-, die angebliche Überbesicherung "von loo 000 DM aus dem zveiten Schreiben zu den Sicherheiten von 561 8l8,85 DM des ersten Schreibens hinzunimmt, bleibt der Gesamtwert der Sicherheit
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ten mit 66l 818,85 DM noch beträchtlich unter dem von den Beklagten selbst eingeräumten Wechselobligo von 800 000 DM. Zu Hecht hat demnach das Berufungsgericht festgestcllt, die Firma	habe durch die kommentarlose
 Übersendung der beiden Schreiben vom 15» Januar 1959 an SchüH^ diesem der Wahrheit zuwider vorgespiegelt, das angebotene Wechselgeschaft sei wegen der gegebenen ÜberSicherung völlig risikoloso
b)	Die Revision greift ferner die Feststellung des Berufungsgerichts an, SchflHB^habe annehmen können und angenommen, daß die in dem "Bestätigungsschreiben" aufgefährten Sicherheiten nur für die am 19« Januar 1959 angebotenen Wechsel von 5o öoo DM zur Verfügung gestanden hätten; es sei im Gegenteil selbstverständlich, daß Sicherheiten im Werte von einer halben bis einer Million DM nicht für einen Wechselkredit von nur Jo 000 DM gegeben worden seieno Tatsächlich habe auch SchflH^ gewußt, daß laufend für dieselben Wechselverpflichtet^ni solche Wechsel vermittelt worden seien, wie er sierim Januar 1959 angekauft habe; er habe sogar bestimmte Wechsel bei den Beklagten ausgewählt„ Das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO hierzu Schfm^ als Zeugen nicht vernommen„
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (So 18,
 30 UA), haben die Beklagten ihre Behauptung bezüglich der angeblichen Kenntnis 3ch#HB|von dem größeren Wechselobligo der Firma	in	der mündlichen Verhandlung zeit-
lich dahin präzisiert, Sch^l^^^ habe bei dem Ankauf der ..zweiten (fünfer) Wechselserie von 25 000 DM am 31» Januar 1959 erfahren, daß noch mehr derartige Wechsel ausgestellt gewesen seieno Der befragte Beklagte RflHP konnte aber nicht präzisieren, um wieviel Wechsel es sich dabei am 31• Januar 1959 gehandelt haben solle Das Berufungsgericht
 
hat sodann zu Gunsten der Beklagten unterstellt, daß Sch®-01^^ am 31o Januar 1959 erkannt habe, "es ständen nicht nur die von ihm zuerst erworbenen 5o 000 IW, auch nicht nur die von ihm jetzt (am 31» Januar 1959) zusätzlich gekauften 25 000 DM-Wechsel zu dem Verkauf, sondern vielleicht ein Betrag noch in derselben Größenordnung» Dann habe SchflflHB aber noch nicht gewußt, daß die ihm mitgeteilten Sicherungen auch für diese hafteten, und selbst wenn er das vermutete, sei diese Sicherheit so gut gewesen, daß an der Güte der Wechsel überhaupt keine Zweifel bestanden haben»"
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand» Es kann dahinstehen, ob nicht in der Tat, wie die Revision meint, schon aus der Größenordnung der angeblich vorhandenen Sicherheiten von mehr als einer halben Million'sich'eihein sachkundigen und skeptischen Leser der Schreiben vom 15» Januar 1959 die Überlegung aufdrängen mußte, daß’Sicherheiten in dieser Höhe schwerlich ausschließlich für einen Wechselkredit von 5o 000 DM zur Verfügung gehalten wurden» Entscheidend ist vielmehr, daß sich einem solchen Leser - die Richtigkeit der Angaben in dem Schreiben unterstellt - jedenfalls die Überzeugung auf-drängen mußte, - und nach der Feststellung des Berufungsgerichts gerade sollte -, im Hinblick auf die unverhältnismäßig hohen Sicherheiten sei das Wechselgeschäft mit dem verhältnismäßig geringen Betrag von 5o 000 bzw» 25 000 IM gänzlich risikolos» Das galt auch noch - wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt -, wenn das Wechselobligo die doppelte Höhe, und - wie hinzuzufügen ist - auch noch wenn es noch beträchtlich höher gewesen wäre» Das Berufungsgericht hat deshalb § 286 ZPO nicht verletzt, wenn es dem Beweisangebot der Beklagten, SchflIBfe als Zeugen darüber zu hören, er habe am 31« Januar 1959 erfahren, daß noch mehr Wechsel (als 75 000 DM) in Umlauf gewesen seien, nicht
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nachgegangen ist, sondern zu Gunsten der Beklagten unterstellt hat, Sch(|B^ habe gevmßt, daß ein beträchtlich höheres Wechselobligo vorhanden gewesen sei» Denn daß er gewußt habe, daß das V/echselobligo den Wert der Sicherheiten erreichte und sogar beträchtlich überstieg, haben die Beklagten selbst nicht behauptet» Das Berufungsgericht hat demnach ohne Rechtsverstoß festgestellt, die Firma der Beklagten habe bei Sch^H^ geflissentlich den Irrtum erweckt, daß schon mit Rücksicht auf die zur. Verfügung stehenden Sicherheiten das Wechselgeschäft mit der Firma ohne jedes Risiko sei»
Dadurch hat die Firma R^H^ &	die	ihr	als
 Handelsmaklerin gemäß § 98 HGB auch Sch^H^ gegenüber obliegenden Pflichten verletzt und ihn zugleich gemäß § 826 BGB geschädigt» Der Schaden besteht darin, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, daß Sch^H^ die keineswegs sicheren, sondern dubiosen Wechsel ankaufte und weiter indossierte»
c)	Wenn die Revision demgegenüber geltend macht, darnels seien alle Beteiligten davon ausgegangen, im Notfälle würde jedenfalls die Ba^^-Bank die Wechsel auf Grund ihrer Einlösungsgarantie auffangen - und damit den Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Schädigung leugnet -, so wendet sie sich damit in unzulässiger Weise gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, für Sch^H^* sei es entscheidend auf die Sicherheiten - und eben nicht auf die Einlösungsgarantie der Ba#HhBank - angekommen»
Ebenso setzt die Revision sich in Widerspruch mit den Feststellungen des Berufungsgerichts, wenn sie meint, das Berufungsurteil habe eine Mitverursachung des Schadens durch SchflHfe und damit die Voraussetzungen des § 25^ BGB nicht mit der Begründung (S, 32 UA) verneinen
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dürfen, "ein etwaiges höchstens leicht fahrlässiges Mitverschulden des SchflIBl falle gegenüber der vorsätzlichen Täuschung durch die Firma RflHM &	über-
haupt nicht ins Gevricht ", weil der Firma R^|^^ & seher Vorsatz nicht zur Last falle» In Wirklichkeit hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß eine vorsätzliche Täuschung seitens der Firma RfH^^ &	bejaht»
Auch irrt die Revision mit der Meinung, in Höhe der zu erwartenden Konkursquoten sei der Schadensersatzanspruch der Klägerin unbegründet» Der Schaden, den der Zedent der Klägerin jSchg^Hp erlitten hat, besteht, wie das Berufung gericht zutreffend ausgeführt hat, darin, daß er als Indossant schon bei Verfall der Wechsel die Wechselforderung der Klägerin erfüllen mußte» Die Beklagten müssen des halb als Schadensersatz für Sch^l^ das an die Klägerin zahlen, was Schfl^HI ihr gemäß Art» *+8 des Wechselgesetzes schuldete, also die Wechselforderung und - entgegen der Meinung der Revision - auch die Wechselzinsen (ArtA8 Abs» 1 Ziff» 2 WechselG, § 1 des Gesetzes über die Wechsel- und Scheckzinsen vom 3» Juli 1925)»
 
Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO; die Beklag ten haften gemäß § loo Abs0 b ZPO für die Kostenerstattun als Gesamtschuldner»
Dr» Haidinger Artl Dr» Mezger Dr» Messner Mormsnn