Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14- Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pro Großmann und der Bundesrichter Pr„ Gelhaar, Pr. Spieler, Pr. Mezger.und Pr.'.Messner Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8, Zivil-, Senats des Oberlandesgerichts in München ..von Amts wegen dem Kläger am 9* März 1956 und den Beklagten *an 8, März 1956 an Verkündungs Sba5tt zugesteilt, aufgehoben, Pie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Sie hat in dem Vertrag der Verkäuferin F^j^P ein Wohnrecht an einer der im ersten Stock gelegenen Wohnungen eingeräumt und ihr gegenüber die Verpflichtung übernommen, das durch Kriegseinwirkung zu einem erheblichen Teil zerstörte Haus bis zu dem 1. a) daß das Anwesen wegen Flieger Schadens von der Lokalbaukommission baupolizeilich gesperrt ist und daß die derzeitigen Inwohner des Hauses dasselbe auf eigene Wag und Gefahr ohne Mietezahlung bewohnen und keine Mietverträge bestehen, August 1950 aufgefordert worden, ihm die Namen der jeweiligen Wohnungsinhaber in dem Hause mitzuteilen, da nach Mitteilung des Wiederaufbaureferates das Haus wegen Einsturzgefahr geräumt und festgestellt werden müsse, ob jene Personen für die Zuteilung anderer Wohnungen vorgemerkt seien. Oktober 1950 an die Eheleute Sch^) verkauft und dabei die Verpflichtung übernommen, daß das Grundstück von und Frau $0^00/0 bis zu dem \ Darauf hat kurz nacheinander Frau D000 für die Erblasserin mit St00t0 und Frau RdBHM Mietverträge abgeschlossen, von d$nen der eine das Datum ,fvom 13* Januar 1951 trägt. Diese war nach einer mit der Erblasserin und dem Beklagten Scliö^f^^ge-. . für das Grundstück T^f^straße 00 eingehende Baukostenvorschüsse in Empfang zu nehmen und die Gelder zur teilv/eisen Abdeckung der Baukosten des von der Erblasserin und dem Beklagten Schö( gleichzeitig wiederaufgebauten Hausgrundstücks W^^^^straße in. Februar 1951 einstweilige Verfügungen des Amtsgerichts München erwirkten, durch die der Erblasserin und dem Beklagten SchöJ^p^ verboten wurde, sie durch Abbrucharbeiten oder baulichen Veränderungen im Besitz ihrer Wohnungen zu stören. Februar 1951 u.a. darauf hingewiesen, welcher Schaden ihm drohe, falls - wie er befürchte - die dem St^^^ und der Frau RpppPP^ vermieteten Wohnungen nicht bis zu dem 1- April 1951 beziehbar seien» Am 23 ■> Juli 1951 haben sich die Erblasserin und der Beklagte SchöppPB^ dem Kläger gegenüber u.a= verpflichtet, 4 500,- DM an ihn zurückzubezahlen- Er hat 'später die 4 500,- DM in Teilbeträgen zurüpkerhalten, und zwar nach seiner Darstellung Der Kläger hat Klage auf Schadensersatz gegen den Beklagten SchöpppH und die Erblasserin erhoben. Zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs hat der Kläger geltend gemachts Die Erblasserin und der Beklagte Schä^l hätten sich im Januar 1951 durch die von ihnen dazu bevollmächtigt gewesene Frau D^^ ihm gegenüber Verpflichtet * gegen Zahlung der Baukostenzuschüsse in Höhe von insgesamt 4 500,- DM im Hause T^^^straße ^ für St^jj^ und Frau spätestens bis zu dem 1. April 1951 Wohnungen zur Verfügung zu stellen Die Erblasserin und der Beklagte SchÖ^H^ hätten so für die Einhaltung dieses Termins sogar-die Garantie übernommene Sie hätten indessen schon im Januar 1951 nicht im geringsten darauf vertrauen können, daß sie den 1, April 1951 als Einzugstermin würden ein'halten können*. Die Erblasserin und der Beklagte Sch^UI^ hätten ihn fer- *-ner als Geldgeber insofern absichtlich mißbraucht, als sie hinter seinem Bücken die von ihm geleisteten zweckgebundenen Baukostenzuschüsse nicht für das Haus T^|^straße 0 hätten verweden lassen, sondern für das Haus W^m^straße-- Dazu seien sie bereits im Januar 1951 entschlossen geweseno Überdies hätten sie ihm damals auch arglistig versenwieg3n,daß die Wiederaufbaupläne für das Haus T^^^traße 0 baupolizeilich noch nicht genehmigt* seien und daß das Wohnungsamt - wie sie ebenfalls gewußt hatten ^ die Bewohner des Hauses in absehbarer Zeit nicht anderweit* unter-1' bringen könne - Maßnahmen, wie das Auf stellen eines Baugerüstes und eines Bauaufzuges, hätten sie damals nur veranlaßt, um den Eindruck zu erwecken, als ob der V/iederaufbau schon in Gang gebracht sei und um so Mietzinsvorauszahlungen zu erhalten« Hätte er (der Kläger) den wahren Sachverhalt gekannt, so würde er die '/ 4 500,- DM nicht, wie geschehen, verausgabt haben, sondern dem . und damit zur Abwendung der Der auf das Verhalten der Erblasserin und des Beklagten Schö^| zurückzuführende Schaden belaufe sich auf 6 500,- DM, die er als Vertragsstrafe für die Zeit vom U April 1951 bis zu dem 50. desgericht hat die Berufung in Höhe von 200,- DM (Ersatz der Vertragsstrafe für die beiden ersten Wochen des April 1951) zurückgewiesen, den Klageanspruch im übrigen gegen die genannten Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, dem Hilfsan-trag dieser Beklagten entsprochen und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs an das Landgericht zurückverwie- J sen, Die Zeugin D^^^ hat für die Erblasserin dem Kläger gegenüber erklärt, daß-gegen Zahlung der Baukostenzuschüsse die Wohnungen für St^ppp und Frau K^ppp^ spätestens am 1. Die Zeugin D^p^war von der Erblasserin nicht bevollmächtigt, * eine derartige Verpflichtung für sie e.inzügehen „ Doch würdigt ■ das Berufungsgericht das Schweigen der Erblasserin auf die auch j an sie gerichteten Schreiben des Klägers vom 21. Februar 1951 der Erblasserin mitgeteilt, ihm als demjenigen,der die Baukostenzuschüsse be-• zahlt habe, 'seien hinsichtlich der Beziehbarkeit der Wohnungen von'der Zeugin Dppp keinerlei Vorbehalte gemacht worden, sie habe vielmehr die Wohnungen als bis Ende März 1951 beziehbar bezeichnet, falls das Wetter gut bleibej er habe mit Rücksicht auf diese feste Zusage seine Dispositionen getroffen und mache darauf aufmerksam, daß ihm ein Schaden von 400,- IM monatlich erwachse, wenn es zu Verzögerungen komme, und daß er die Erblasserin für diesen Schaden voll haftbar mache. Februar 1951 hat er die Erblasserin daran erinnert, daß er 4 500,- DIÄ als Baukostenzuschuß bezahlt habe und daß er Anspruch auf die Gegenleistung habe, und ferner darauf hingewiesen, daß er wegen der auf die einstweiligen Verfügungen zurückzuführenden Einstellung der 'Bauarbeiten in Sorge sei, weil in vier Wochen die Wohnungen bezugsfertig sein müssten, wie ihm das die Zeugin j^jp fest zugesagt habe.. Die Revision 'beanstandet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß in dem Schweigen der Erblasserin auf diese Schreiben die Genehmigung der von der Zeugin D^f^ getroffenen Vereinbarung zu finden sei. Nach den tatrichterlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils hat die Zeugin D^|^^ eine die Erblasserin erheblich belastende, also schv/erwiegende Zusage abgegeben, ohne von ihr ermächtigt zu sein. Aufl § 177 Anm 2), Umstände, die im Streitfall dem Schweigen der Erblasserin auf die Schreiben des Klägers vom 21«. weise eine Stellungnahme der Erblasserin nicht erwarten, insbe- : sondere keine Stellungnahme dahin, daß sie,die durch die gegen sie ergangenen einstweiligen Verfügungen mit Sicherheit mindestens zunächst gehindert war, das Haus teilweise abzubrechen und so erst einmal den Weg für den Wiederaufbau freizu demachen, dennoch die von der Zeugin für sie übernommene Verpflichtung gut heisse, binnen des nur noch zur Verfügung stehenden einen Monats (März) .für St^HB und Frau bezugsfertige Woh- ohne daß auf die sonstigen Revisionsangriffe gegen die vom Berufungsgericht angenommene Haftung der Beklagten aus der Vereinbarung eingegangen z.u werden braucht. Eine Entscheidung in der Sache-ist schon deshalb nicht möglich, weil es auch der Prüfung bedarf, ob und bejahendenfalls inwieweit der Klageanspruch, sov/eit er nicht bereits abgewiesen ist, dem Grunde nach etwa deshalb gerechtfertigt ist, weil der vom Kläger geltend gemachte Schaden auf eine unerlaubte Handlung der Erblasserin oder darauf zurückzuführen ist, daß sie die von ihm geleisteten Kietzinsvorauszahlung entgegen der von
jFür das Nachschlagewerk ! »Nicht für die Amtliche Sammlung ! '* * * * * / 2315 008 «■»»* •nk«k«M>« «> ui m w - . *’ besetzt BGB § 177 Rechtssatzs Stillschweigen des Vertretenen ist im allgemeinen dann " nicht als Genehmigung eines ohne Vertretungsmacht geschlos-senen Vertrags anzusehen', wenn der andere Vertragsteil ’ eine Stellungnahme des Vertretenen vernünftigerweise nicht* erwarten kann» Das wird meist dann der Pall sein, wenn.. * * * der andere Vertragsteil durch das Schweigen nicht erkenn-, J har zu Maßnahmen hinsichtlich des ohne Vertretungsmacht ^ geschlossenen Vertrages veranlaßt wird* * ** .< Aktenzeichen? VIII ZR 241/56 Urt* des BGH v. 25 * Juni 1957 0BG München u/-0 VIII ZR 241/56 Verkündet am 25» Juni.1957 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit a) des Kaufmann^ Ferdinand S ttraße A b) des Josef. E c) der Brigitte E straße 0, d) der minderjährigen Edith E _ durch ihre Mutter. Frau Eugenie ve; , vraße 0, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2)r, , gesetzlich vertreten rw. in gegen Kaufmann Walter I in bei Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Frhr. v. hat der.VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14- Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pro Großmann und der Bundesrichter Pr„ Gelhaar, Pr. Spieler, Pr. Mezger.und Pr.'.Messner i ' für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8, Zivil-, Senats des Oberlandesgerichts in München ..von Amts wegen dem Kläger am 9* März 1956 und den Beklagten *an 8, März 1956 an Verkündungs Sba5tt zugesteilt, aufgehoben, Pie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Von Rechts wegen it Tatbestand: Die während des ersten Rechtszuges verstorbene Ehefrau (im folgenden als Erblasserin bezeichnet) des Beklagten (Beklagten zu a) war auf Grund des Kaufvertrags vom 4« Oktober 1950 - Rpg.lTr. 1786 des Notars in - Eigentümerin des Hausgrundstückes T^l^str., ^ in geworden. Sie hat in dem Vertrag der Verkäuferin F^j^P ein Wohnrecht an einer der im ersten Stock gelegenen Wohnungen eingeräumt und ihr gegenüber die Verpflichtung übernommen, das durch Kriegseinwirkung zu einem erheblichen Teil zerstörte Haus bis zu dem 1. Juni 1951 wieder aufzubauen - Unter Nr. VII des Vertrags heißt es: nDie Käuferin nimmt davon Kenntnis, a) daß das Anwesen wegen Flieger Schadens von der Lokalbaukommission baupolizeilich gesperrt ist und daß die derzeitigen Inwohner des Hauses dasselbe auf eigene Wag und Gefahr ohne Mietezahlung bewohnen und keine Mietverträge bestehen, b) daß auf Grund einer Verfügung der Lokalbaukommission das Gebäude aus Sicherheitsgründen bis zu dem zweiten Stockwerk . herab abgetragen werden muß.” Schon bei einer Ortsbegehung am 20. April 1950 hatte der Sicherheitsausschuß der Lokalbaukommission der Stadt M^H^ festgestellt, daß zur Beseitigung des von ihm ermittelten Gefahrenzustandes die Räumung und Abtragung des Hauses bis zu dem .zweiten Stock erforderlich sei und daß von der Räumung ein Betrieb und fünf Wohnungen betroffen seien. Ferner war die Verkäuferin EflHb vom Wohnunsamt unter dem 25. August 1950 aufgefordert worden, ihm die Namen der jeweiligen Wohnungsinhaber in dem Hause mitzuteilen, da nach Mitteilung des Wiederaufbaureferates das Haus wegen Einsturzgefahr geräumt und festgestellt werden müsse, ob jene Personen für die Zuteilung anderer Wohnungen vorgemerkt seien. Das Amtsgericht München hat durch rechtskräftiges Urteil vom 8. Februar 1951 in einem Strafverfahren gegen die Verkäuferin y ifi festgestellt, daß die Lokalbaukommission berechtigt ist, die Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes auf dem Grundstück anzuordnen* Zur Erfüllung der von ihr im Kaufvertrag übernommenen Verpflichtung hat • di.e Erblasserin im Dfezember 1950 der Baufirma 3^00 in UE^m^'den Wiederaufbau des Hauses übertragen und ihr die Befugnis eirigeräumt über die neu zu erstellenden Wohnungen Mietverträge des'von ihr (der Erblasserin ).entworfenen Inhalts gegen Hergabe von Baukostenzuschüssen abzuschließen., Mit der Inhaberin der Firma Frau ist der Kläge in Verbindung getreten, um in dem Hause Ü^^^straße ^0 Rudolf St^|^ und Frau1 als Mieter unterzubringena Biese wohnten auf dem Grundstück W0^0f-\Y000//)-Straße 0 in ^0/0000 00000000* per,Kläger und seine Ehefrau hatten dieses ihnen gehörende Grundstück durch notariellen Vertrag vom 3. Oktober 1950 an die Eheleute Sch^) verkauft und dabei die Verpflichtung übernommen, daß das Grundstück von und Frau $0^00/0 bis zu dem 1. Februar 1951 geräumt-werde und. sie (die Verkäufer).-den Eheleuten ^Sch^j^ für'jede Woche der verzögerten Räumung eine Vertragsstrafe von 100,- IM zu bezahlen hätten. \ Darauf hat kurz nacheinander Frau D000 für die Erblasserin mit St00t0 und Frau RdBHM Mietverträge abgeschlossen, von d$nen der eine das Datum ,fvom 13* Januar 1951 trägt. In zeitlicher Hinsicht ist in beiden.Verträgen vereinbart, daß das Mietverhältnis mit dem Einzug, beginnt. Die in diesen beiden Verträgen ausbedungenen Mietzinsvorauszahluhgen von 2 000,- IM und 2 500,- DM hat der Kläger alsbald an die Firma B^00 geleistet. Diese war nach einer mit der Erblasserin und dem Beklagten Scliö^f^^ge-. troffenen Vereinbarung vom 20./21.. Dezember 1950 berechtigt, . für das Grundstück T^f^straße 00 eingehende Baukostenvorschüsse in Empfang zu nehmen und die Gelder zur teilv/eisen Abdeckung der Baukosten des von der Erblasserin und dem Beklagten Schö( gleichzeitig wiederaufgebauten Hausgrundstücks W^^^^straße in. zu verwenden. Der Wiederaufbau des Hauses T^|^straße ^ kam u.a. dadurch, nicht in Gang, daß mehrere seiner Bewohner am 2» und 20. Februar 1951 einstweilige Verfügungen des Amtsgerichts München erwirkten, durch die der Erblasserin und dem Beklagten SchöJ^p^ verboten wurde, sie durch Abbrucharbeiten oder baulichen Veränderungen im Besitz ihrer Wohnungen zu stören. - Das Haus ist erst Ende des Jahres 1951 fertig gestellt worden. Der Kläger hat die Firma die Erblasserin mit Schrei- ben vom 21- und 28. Februar 1951 u.a. darauf hingewiesen, welcher Schaden ihm drohe, falls - wie er befürchte - die dem St^^^ und der Frau RpppPP^ vermieteten Wohnungen nicht bis zu dem 1- April 1951 beziehbar seien» Am 23 ■> Juli 1951 haben sich die Erblasserin und der Beklagte SchöppPB^ dem Kläger gegenüber u.a= verpflichtet, 4 500,- DM an ihn zurückzubezahlen- Er hat 'später die 4 500,- DM in Teilbeträgen zurüpkerhalten, und zwar nach seiner Darstellung » «I erst im Verlauf von 10 Monaten*. • und Frau haben das Grundstück in GJ erst am 30, Juni 1952 geräumt, nachdem -der Kläger für sie unter Aufwendung von Baukostenzuschüssen in Höhe von 3 300,- DM und .2 500,- JM anderweit Mietwohnungen^beschafft hatte* • ■** . Der Kläger hat Klage auf Schadensersatz gegen den Beklagten SchöpppH und die Erblasserin erhoben. Die Erblasserin ist von dem Beklagten Schä^pm^ den Beklagten zu b) bis d), dem im ersten Rechtszuge noch mitverklagten Rudolf und weiteren Personen5’ .beerbt worden.* Der Beklagte Schö£p|p Hat durch Erbschaftskauf. ' * die Erbanteile .der übrigen Miterben mit Ausnahme der Miterben zu b) bis d) und Rudolf E^PP^ und später, nachdem das ausgesetzt gewesene Verfahren gegen diese verbliebenen Erben aufgenommen war, auch den Erbanteil Rudolf Ep[^H^ erworben - Die Parteien haben dann den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit er Rudolf betrifft» I <5* * • .'1 4 Zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs hat der Kläger geltend gemachts Die Erblasserin und der Beklagte Schä^l hätten sich im Januar 1951 durch die von ihnen dazu bevollmächtigt gewesene Frau D^^ ihm gegenüber Verpflichtet * gegen Zahlung der Baukostenzuschüsse in Höhe von insgesamt 4 500,- DM im Hause T^^^straße ^ für St^jj^ und Frau spätestens bis zu dem 1. April 1951 Wohnungen zur Verfügung zu stellen Die Erblasserin und der Beklagte SchÖ^H^ hätten so für die Einhaltung dieses Termins sogar-die Garantie übernommene Sie hätten indessen schon im Januar 1951 nicht im geringsten darauf vertrauen können, daß sie den 1, April 1951 als Einzugstermin würden ein'halten können*. - Die Erblasserin und der Beklagte Sch^UI^ hätten ihn fer- *-ner als Geldgeber insofern absichtlich mißbraucht, als sie hinter seinem Bücken die von ihm geleisteten zweckgebundenen Baukostenzuschüsse nicht für das Haus T^|^straße 0 hätten verweden lassen, sondern für das Haus W^m^straße-- Dazu seien sie bereits im Januar 1951 entschlossen geweseno Überdies hätten sie ihm damals auch arglistig versenwieg3n,daß die Wiederaufbaupläne für das Haus T^^^traße 0 baupolizeilich noch nicht genehmigt* seien und daß das Wohnungsamt - wie sie ebenfalls gewußt hatten ^ die Bewohner des Hauses in absehbarer Zeit nicht anderweit* unter-1' bringen könne - Maßnahmen, wie das Auf stellen eines Baugerüstes und eines Bauaufzuges, hätten sie damals nur veranlaßt, um den Eindruck zu erwecken, als ob der V/iederaufbau schon in Gang gebracht sei und um so Mietzinsvorauszahlungen zu erhalten« Hätte er (der Kläger) den wahren Sachverhalt gekannt, so würde er die '/ 4 500,- DM nicht, wie geschehen, verausgabt haben, sondern dem . Stl^B. und der Frau für etwa dasselbe Geld rechtzeitig zu dem 1» April 1951 andere Wohnungen habe beschaffen können« - Abgesehen davon habe er dadurch erheblichen Schaden erlitten, daß • die Erblasserin und der Beklagte Schö^j^^ mit der Rückzahlung ■;* der 4 500,- DM äußerst säumig gewesen seien«, Dadurch hätten ihm nämlich zunächst die Mittel für die anderweite Unterbringung to und der Frau Vertragsstrafe gefehlt. und damit zur Abwendung der Der auf das Verhalten der Erblasserin und des Beklagten Schö^| zurückzuführende Schaden belaufe sich auf 6 500,- DM, die er als Vertragsstrafe für die Zeit vom U April 1951 bis zu dem 50. Juni 1952 habe zahlen müssen, 1 300,- DM Mehrbetrag der Baukostenzuschüsse für die anderweite Unterbringung von St^|^ und Frau 570,- DM Maklerlohn und 1 090,08 DM an Reise- kosten, Verdienstausfall und dergleichen, zusammen also 9 460,08 DM. Diesen Betrag nebst Zinsen hat er gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend gemacht» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Berufung hat der Kläger, dem seine Ehefrau nunmehr ihre Schadensersatzansprüche abgetreten hat, mir insoweit eingelegt, als er gegen den Beklagten Schc^^ in dessen Eigenschaft als Miterbe der Erblasserin und gegen die drei weiteren noch beklagten Miterben unterlegen ist. Diese haben beantragt, ihnen notfalls die Beschränkung ihrer Hafr tung auf den Rachlaß der Erblasserin vorzubehalten. Das Oberlan- 'l desgericht hat die Berufung in Höhe von 200,- DM (Ersatz der Vertragsstrafe für die beiden ersten Wochen des April 1951) zurückgewiesen, den Klageanspruch im übrigen gegen die genannten Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, dem Hilfsan-trag dieser Beklagten entsprochen und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs an das Landgericht zurückverwie- J sen, " t Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der f Klage im vollem Umfang. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» i i i Entscheidungsgründei Ti'jrJ|.i T —mmwr* * tm. ^ i r ^ * 1 '•*' *Vv Das Berufungsgericht hat folgendes für erwiesen erachtet; Die Zeugin D^^^ hat für die Erblasserin dem Kläger gegenüber erklärt, daß-gegen Zahlung der Baukostenzuschüsse die Wohnungen für St^ppp und Frau K^ppp^ spätestens am 1. April 1951 zur Verfügung stünden. Diese Erklärung hatte verpflichtenden Charakter. Kit ihr war indessen keine weitergehende Garantieübernahme dafür verknüpft, daß dieser Zeitpunkt unter allen Umständen eingehalten • werden würde * Die Zeugin D^p^war von der Erblasserin nicht bevollmächtigt, * eine derartige Verpflichtung für sie e.inzügehen „ Doch würdigt ■ das Berufungsgericht das Schweigen der Erblasserin auf die auch j an sie gerichteten Schreiben des Klägers vom 21. und 28. Februar . 1951 als Genehmigung der Vereinbarung. ; Der Kläger hat im Schreiben vom 21. Februar 1951 der Erblasserin mitgeteilt, ihm als demjenigen,der die Baukostenzuschüsse be-• zahlt habe, 'seien hinsichtlich der Beziehbarkeit der Wohnungen von'der Zeugin Dppp keinerlei Vorbehalte gemacht worden, sie habe vielmehr die Wohnungen als bis Ende März 1951 beziehbar bezeichnet, falls das Wetter gut bleibej er habe mit Rücksicht auf diese feste Zusage seine Dispositionen getroffen und mache darauf aufmerksam, daß ihm ein Schaden von 400,- IM monatlich erwachse, wenn es zu Verzögerungen komme, und daß er die Erblasserin für diesen Schaden voll haftbar mache. - Im Schreiben vom 28. Februar 1951 hat er die Erblasserin daran erinnert, daß er 4 500,- DIÄ als Baukostenzuschuß bezahlt habe und daß er Anspruch auf die Gegenleistung habe, und ferner darauf hingewiesen, daß er wegen der auf die einstweiligen Verfügungen zurückzuführenden Einstellung der 'Bauarbeiten in Sorge sei, weil in vier Wochen die Wohnungen bezugsfertig sein müssten, wie ihm das die Zeugin j^jp fest zugesagt habe.. i »» b 'i ■ Die Revision 'beanstandet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß in dem Schweigen der Erblasserin auf diese Schreiben die Genehmigung der von der Zeugin D^f^ getroffenen Vereinbarung zu finden sei. Diese Rüge ist begründet. Nach den tatrichterlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils hat die Zeugin D^|^^ eine die Erblasserin erheblich belastende, also schv/erwiegende Zusage abgegeben, ohne von ihr ermächtigt zu sein. Andererseits ist nicht festgestellt, daß die Zeugin die Erblasserin hiervon unterrichtet hat. Nun ist es zwar richtig, daß die gemäß § 177 Abs 1 BGB erforderliche Genehmigung des Vertretenen auch stillschweigend erteilt werden kann. Ob in dem schweigenden Verhalten eine solche Zustimmung erblickt werden kann, richtet sich indessen' nach deh besonderen Umständen des Palles. Dabei ist hier noch zu berücksichtigen, daß es sich im Streitfälle nicht um ein Handelsgeschäft der Erblasserin gehandelt hat. Im Zweifel wird Schweigen eher als Ablehnung zu deuten sein (BGH Urteil . vom 9o Februar'*1951 - V ZR 1/50 LM BGB § 177 Nr 1| Staudinger BGB 11. Aufl §§ 177, 178 Nr 4; vgl auch BGB RGRK 10. Aufl § 177 Anm 2), Umstände, die im Streitfall dem Schweigen der Erblasserin auf die Schreiben des Klägers vom 21«. und 28. Februar 1951 eine zustimaende Bedeutung beilegen könnten, sind hier vom Berufungsgericht nicht in ausreichendem Maße dargelegt worden. Insbesondere hat die Erblasserin den Kläger durch ihr abwartendes Verhalten nicht etwa erkennbar zu Maßnahmen bestimmt, die er im Vertrauen auf die Gültigkeit der Zusage der Zeugin D|^^ zu seinem Nachteil gemacht hat. In diesem Sinne könnte dem Schweigen der Erb-..lasserin auf die angeführten Schreiben eine solche rechtsgeschäftliche Bedeutung allenfalls dann zukommen, wenn der Kläger f damals den Mietzins in der versprochenen Höhe noch nicht an die ■ _ •' Zeugin D^|^ bezahlt hätte. Dann könnte allerdings in'iFrage stehen, daß die Erblasserin, falls sie die Vereinbarung der Zeugin mit dem Kläger nicht billigte, das dem Kläger gegenüber hätte zu dem Ausdruck bringen müssen, um nicht Gefahr zu laufen, daß er ihr Schweigen als Zustimmung betrachte, und um zu vermeiden, daß er deshalb nunmehr an die Zeugin zahle. Indessen •wiesen gerade die Schreiben darauf hin, daß er das bereits längst getan hatte. Bei dieser Sachlage konnte er vernünftiger- i weise eine Stellungnahme der Erblasserin nicht erwarten, insbe- : sondere keine Stellungnahme dahin, daß sie,die durch die gegen sie ergangenen einstweiligen Verfügungen mit Sicherheit mindestens zunächst gehindert war, das Haus teilweise abzubrechen und so erst einmal den Weg für den Wiederaufbau freizu demachen, dennoch die von der Zeugin für sie übernommene Verpflichtung gut heisse, binnen des nur noch zur Verfügung stehenden einen Monats (März) .für St^HB und Frau bezugsfertige Woh- nungen in dem Haus zur Verfügung zu stellen- Baß das nicht bewerkstelligt werden konnte, lag bei dem vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang hervorgehobenen damaligen stärksten , Wohnungsmangel auch abgesehen von den hindernden einstweiligen j Veriügungen auf der Hand. Beshalb kann das Schweigen der Erb- j lasserin nicht als Genehmigung aufgefaßt werden Mit seiner Zahlung hatte der Kläger zur Burchführung der Vereinbarung bereits alles : getan, was zu tun ihm oblag. Für ihn hing also insofern nichts j davon ab, ob die Erblasserin genehmigte oder die Genehmigung ver- $ L weigerte* . Bas angefochtene Urteil beruht darauf, daß die Vereinbarung durch stillschweigende Genehmigung wirksam geworden sei. Ba * diese Würdigung nach den bisherigen Feststellungen nicht gereoht- J fertigt ist, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, $ ohne daß auf die sonstigen Revisionsangriffe gegen die vom Berufungsgericht angenommene Haftung der Beklagten aus der Vereinbarung eingegangen z.u werden braucht. Eine Entscheidung in der Sache-ist schon deshalb nicht möglich, weil es auch der Prüfung bedarf, ob und bejahendenfalls inwieweit der Klageanspruch, sov/eit er nicht bereits abgewiesen ist, dem Grunde nach etwa deshalb gerechtfertigt ist, weil der vom Kläger geltend gemachte Schaden auf eine unerlaubte Handlung der Erblasserin oder darauf zurückzuführen ist, daß sie die von ihm geleisteten Kietzinsvorauszahlung entgegen der von j * i • £ # .iff i ihr am 23« Juli 1951 übernommenen Verpflichtung nicht einmal sofort nach diesem Tage? sondern - wie der Kläger behauptet -in Teilbeträgen erst im Verlaufe von 10 Monaten zurückbezahlt hat- Die Sache ist nach alledem zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen• Dr Großmann Dr 3 Gelhaar Dra Spieler Dr«, Mezger Dr* Messner Kt A 4 » 4