BGH · VIII ZR 241/15 vom 05.10.2016
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a) Bei langjährigen Energielieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, ist die durch die Unwirksamkeit oder die unwirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch zu schließen, dass der Kunde die Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat ("Dreijahreslösung"; Bestätigung der st. Die Wirkung einer einmal erforderlich gewordenen ergänzenden Vertragsauslegung ist folglich nicht auf den Zeitraum beschränkt, in dem das Versorgungsunternehmen aufgrund der widerspruchslosen Zahlungen des Kunden keinen Anlass hatte, das Bezugsverhältnis zu kündigen (Bestätigung der Senatsurteile vom 15. c) Ohne diese auf der Grundlage einer objektiv-generalisierenden Abwägung der Interessen der Parteien vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung bestünde aufgrund des Wegfalls des die Vertragsstruktur prägenden und für den Vertragsbestand essentiellen Preisanpassungsrechts ein auch nach objektiven Maßstäben schlechterdings untragbares Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung mit der Folge, dass der Energielieferungsvertrag sowohl gemäß § 306 Abs.3 BGB insgesamt unwirksam wäre als auch im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Halbs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG (Klausel-Richtlinie) nicht bestehen könnte (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 6. d) Wird der nach der "Dreijahreslösung" maßgebliche Preis anschließend unterschritten, hat der Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte zu entrichten (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. e) Der nach der "Dreijahreslösung" (endgültig) an die Stelle des Anfangspreises tretende Preis ist rechtlich wie ein zwischen den Parteien vereinbarter Preis zu behandeln und unterliegt daher nicht der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs.3 BGB (Bestätigung und Fortführung der st. Der Beklagte begehrt widerklagend für den vorgenannten Zeitraum die Rückzahlung des seiner Ansicht nach überzahlten Entgelts in Höhe von 483,64 € nebst Zinsen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. gaslieferungen der Klägerin nur ein Entgelt auf der Grundlage des anfänglich vereinbarten Arbeitspreises von 2,326 Cent/kWh netto zu entrichten. Nach erhobenem Widerspruch des Kunden sei - anders als für die Zeit davor - die vom Bundesgerichtshof für den Bereich der (Norm-)Sonderkundenverträge im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entwickelte "Dreijahreslösung" nicht anzuwenden. 8 Der Widerspruch des Kunden und damit der "theoretische Anlass zur Kündigung" für den Energieversorger stelle eine beachtliche Zäsur dar. Ab diesem Zeitpunkt hingegen sei die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel entstandene Lücke im Vertrag für den Energieversorger nicht mehr unzu demutbar, so dass es an einem Regelungsbedürfnis und einer nicht mehr hinnehmbaren Störung des Vertragsgefüges fehle. Energieversorgers die vom Senat für den Fall unwirksamer Preisanpassungsklauseln in (Norm-)Sonderkundenverträgen entwickelte "Dreijahreslösung" nicht anzuwenden sei und damit der Beklagte für die Erdgaslieferungen im hier streitgegenständlichen Zeitraum nur den ursprünglich vereinbarten Arbeitspreis von 2,326 Cent/kWh schulde. Die Parteien ziehen im Revisionsverfahren nicht in Zweifel, dass es sich bei dem zwischen ihnen geschlossenen Gaslieferungsvertrag, wie vom Berufungsgericht angenommen, um einen (Norm-)Sonderkundenvertrag handelt und die in diesem Vertrag enthaltene Preisanpassungsklausel unwirksam ist. samkeit der Preisanpassungsklausel jedoch nicht, dass die Klägerin für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nach Widerspruch des Beklagten nur den bei Vertragsschluss vereinbarten Anfangspreis von 2,326 Cent/kWh verlangen dürfte. Sonderkundenvertrag, wenn es sich um ein langjähriges Energielieferungsverhältnis handelt, der Kunde (unwirksamen) Preiserhöhungen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel oder deren unwirksame Einbeziehung entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu füllen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, 13 Dies gilt sowohl im Falle der Rückforderung als auch im Falle der Restforderung von Entgelt für Energielieferungen (Senatsurteile vom 14. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO) und hat - was das Berufungsgericht verkannt hat - zur Folge, dass an die Stelle des wegen der Unwirksamkeit oder der unwirksamen Einbeziehung der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens tritt, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des Anfangspreises tritt (Senatsurteile vom 15. 15 a) Soweit das Berufungsgericht den Widerspruch des Kunden als Zäsur betrachtet und für die Zeit danach die vorstehend genannte Rechtsprechung des Senats nicht anwendet, verkennt es - ebenso wie die Revisionserwiderung, die sich die Erwägungen des Berufungsgerichts zu eigen macht - bereits im 16 aa) Voraussetzung der ergänzenden Vertragsauslegung ist im Falle der Unwirksamkeit einer Formularklausel, dass sich die mit dem Wegfall dieser Klausel entstehende Lücke im Vertrag nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge (völlig) einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (vgl. Auf dieser Prüfungsebene kommt dem vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt gestellten Gesichtspunkt der Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgers maßgebliche Bedeutung zu, wobei das Berufungsgericht insoweit allerdings verkannt hat, dass nicht der Ausschluss einer Kündigungsmöglichkeit entscheidendes Kriterium für das Eingreifen einer ergänzenden Vertragsauslegung ist (vgl. Wie der Senat bereits mehrfach betont hat, kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob der Energieversorger der nach Widerspruch des Kunden drohenden unbefriedigenden Erlössituation und einer sich hieraus ergebenden nicht mehr hinnehmbaren Störung des Vertragsgefüges durch Ausübung des ihm vertraglich (regelmäßig) eingeräumten Kündigungsrechts in zu demutbarer Weise begegnen kann (vgl. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, richtet sich die ergänzende Vertragsauslegung daran aus, was die Parteien, wenn sie - bei Vertragsabschluss - bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der verwendeten Preisanpassungsklausel jedenfalls unsicher war, bei einer angemessenen, objektiv-generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten (vgl. Denn nach der Lösung des Berufungsgerichts könnte der Kunde die Versorgung mit Erdgas auf der Grundlage eines lange, gegebenenfalls sogar Jahrzehnte zurückliegenden und aufgrund des kontinuierlichen Anstiegs der Energiepreise (vgl. richts führte überdies zu dem für beide Seiten unerwünschten Ergebnis, dass der Energieversorger, der an sich an dem (Norm-)Sonderkundenvertrag festhal-ten will, aufgrund des Widerspruchs gezwungen wäre, das Vertragsverhältnis zu kündigen, um den Kunden nicht künftig zu dem nicht mehr kostendeckenden Anfangspreis beliefern zu müssen (vgl. Dem Energieversorger würde hierdurch die Möglichkeit genommen, das Vertragsverhältnis auf der Grundlage des drei Jahre vor Widerspruch geltenden - für ihn möglicherweise (noch) auskömmlichen -Arbeitspreises fortzusetzen und damit das Abwandern des Kunden zu einem anderen Versorger zu verhindern. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO mwN) oder des Neuabschlusses eines Sonderkundenvertrages - mit dem bisherigen oder einem anderen Anbieter - zu den aktuellen Erdgasentgelten, die angesichts des kontinuierlichen Anstiegs der Energiepreise (siehe oben II 3 a bb) in der Regel höher sein werden als drei Jahre zuvor. Denn das Berufungsgericht hat nicht bedacht, dass sich die auf die besondere Fallgestaltung eines Datenüberlassungsvertrags bezogenen Ausführungen dieses Gerichts wegen der - vom Senat in den oben genannten Entscheidungen im Einzelnen dargestellten - besonderen Inte ressen läge der Parteien nicht auf Energielieferungsverträge übertragen lassen. Die dort entschiedene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Nichtigkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag erst mit Wirkung für die Zukunft eintreten kann, hat mit der im Streitfall vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung nichts zu tun. Im Übrigen hat der Senat - was das Berufungsgericht übersehen hat - auch in diesem Urteil den oben erwähnten Gesichtspunkt eines über die gesamte Vertragsdauer hinweg wirkenden Interessenausgleichs hervorgehoben (Senatsurteil vom 25. 22 b) Soweit die Revisionserwiderung - über den Ansatz des Berufungsgerichts hinaus - die oben (unter II 2) dargestellte Rechtsprechung des Senats grundlegend in Zweifel zieht, greift keiner der von ihr erhobenen Einwände durch. sondere unionsrechtlichen Gesichtspunkten und mit der Forderung einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) hat sich der Senat in seinem Urteil vom 6. Die Revisionserwiderung übersieht insoweit bereits im Ausgangspunkt, dass der Gerichtshof eine Lückenfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung unter den beschriebenen - hier gegebenen - Voraussetzungen ausdrücklich anerkannt und dies in mehreren neueren, von der Revisionserwiderung nicht berücksichtigten Entscheidungen weiter konkretisiert hat (siehe hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 6. 24 Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der in diesem Zusammenhang von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vertretene Einwand, der Senat berücksichtige im Rahmen seiner Erwägung, wonach ohne die von ihm befürwortete ergänzende Vertragsauslegung von einer Unwirksamkeit des Energielieferungsvertrags gemäß § 306 Abs.3 BGB auszugehen sei (vgl. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 35 mwN), nicht hinreichend, dass es nach Art. 6 Abs. 1 Halbs. Insoweit gelte für die Beurteilung der Frage der Gesamtunwirksamkeit des Vertrages ein objektiver und damit strengerer Maßstab als bei § 306 Abs.3 BGB (vgl. legt und maßgeblich darauf abgestellt hat, dass der Wegfall des - für den Vertragsbestand essentiellen und die Vertragsstruktur prägenden - Preisanpassungsrechts ein auch nach objektiven Maßstäben schlechterdings untragbares Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung zur Folge hat (vgl. - ohne weiteres, dass der Vertrag ohne die vom Senat befürwortete ergänzende Vertragsauslegung ersichtlich auch im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Halbs. 26 Diese Beurteilung kann der Senat, anders als die Revisionserwiderung meint, auch ohne eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV an den Gerichtshof treffen, da die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts insoweit derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("acte clair"; vgl. 27 bb) Soweit die Revisionserwiderung überdies rügt, die "Dreijahreslösung" berücksichtige nach dem Widerspruch des Kunden erfolgte Preissenkungen nicht, hat der Senat in seinem vorstehend genannten Urteil bereits klargestellt, dass dies nicht zutrifft. Denn im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung ist davon auszugehen, dass redliche, auf eine Ausgewogenheit der Vertragsbeziehungen bedachte Parteien, wenn sie diesen Umstand bei Vertragsschluss bedacht hätten, selbstverständlich allein schon aus Gründen der Fairness übereingekommen wären, dass ein Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte hätte entrichten müssen (Senatsurteil vom 28 cc) Entgegen der Revisionserwiderung ist mit der vom Senat vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung auch nicht etwa eine ungerechtfertigte "Preisbeanstandungsobliegenheit" verbunden, die vom Kunden verlangte, die Unwirksamkeit eines Preisanpassungsrechts zu rügen, von welcher er in der Regel jedoch nichts wisse. Die Revisionserwiderung verkennt dabei, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf die Gründe für den Widerspruch gegen die Preiserhöhung nicht ankommt, es für einen solchen Widerspruch mithin ausreichend ist, wenn der Kunde zu dem Ausdruck bringt, dass er mit der Preiserhöhung nicht einverstanden ist (vgl. dd) Der weitere Einwand der Revisionserwiderung, die ergänzende Vertragsauslegung sehe hinsichtlich des nach ihren Grundsätzen maßgeblichen Preises eine Kontrolle auf missbräuchliche Überhöhung nicht vor, bleibt bereits deshalb ohne Erfolg, weil die Revisionserwiderung nicht geltend macht, dieser Preis sei im Streitfall - wogegen im Übrigen auch der bis dahin unterbliebene Widerspruch des Beklagten sprechen dürfte - missbräuchlich überhöht. Übergangenen Sachvortag in den Tatsacheninstanzen zeigt die Revisionserwiderung insoweit nicht auf.31 Sie lässt zudem außer Betracht, dass - wie oben (unter II 2) ausgeführt -der im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als maßgeblich angesehene Arbeitspreis (endgültig) an die Stelle des Anfangspreises tritt und dementsprechend rechtlich wie ein zwischen den Parteien vereinbarter Preis zu behandeln ist. Ein solcher unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats nicht der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs.3 BGB (siehe nur Senatsurteil vom 26. 32 ee) Ohne Erfolg beanstandet die Revisionserwiderung schließlich, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, weshalb die Beschränkung der Klageforderung auf den Anfangspreis des Jahres 1997 und die dementsprechend erhobene Rückzahlungsforderung des Beklagten bei der Klägerin zu einer unzu demutbaren Belastung führe. April 2016 (VIII ZR 79/15, aaO Rn. 39 mwN) bereits ausgeführt hat, kommt es nicht in Betracht, für eine ergänzende Vertragsauslegung - noch dazu rückblickend - jeweils auf die Umstände des Einzelfalls und ein sich daraus isoliert ergebendes Erfordernis einer Lückenschließung abzustellen. Die Klage ist in der geltend gemachten Höhe begründet, da die Klägerin ihrer Entgeltforderung zutreffend den nach den oben genannten Maßstäben der "Dreijahreslösung" geltenden Arbeitspreis von 3,681 Cent/kWh netto zugrunde gelegt hat.