Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 28. ferscheine und Zollpapiere auf den Kamen des Beklagten aus und gab sie dem SaflHHHB Spediteur mit, der die Sendung am 29» Dezember 1962 bei ihr abholte und sie ins Saarland, unter Benutzung der Einfuhrerlaubnis des Beklagten (''Saar-Einfuhrschein";, einführte. Die Klägerin nimmt den Beklagten als ihren Käufer in Anspruch und hat Klage erhoben auf Zahlung von 11.760 DM nebst Zinsen. Wohl habe er im Sommer 1962 einer Firma StefHHB in FiflB-die mit der Firma Z^|P in Geschäftsverbindung stand, seine Einfuhrlizenzen, die er nach der wirtschaftlichen Rückgliederung des Saargebietes an die Bundesrepublik aus den mit Frankreich abgemachten Kontingenten erhalten hatte, aber nicht ausnutzen konnte, zur Verfügung gestellt. Der Spediteur habe die Ware an der Grenze auf die hier bei einem Zollagenten liegenden Li-zenzen des Beklagten eingeführt und dann unmittelbar hach FrflHHB gebracht, und zwar auf das Lager der Pirma selben ihrer Bestellung, möglicherweise noch am nochinal angerufen und gefragt, Firma Z endung übernehmen wolle- HB den Spediteur veranlaßt, die Ware nicht zu ihm, sondern auf das lager der Firma ZBB zu bringen«, Die Frachtkosten We Grenze habe der Spediteur von der Klägerin, die Kosten Grenze-F von Ste zahlt erhalten. Denn selbst wenn er damit hätte rechnen müssen, daß die Firma SteHHHHHIB das Geschäft, gestützt auf die ihr überlassenen Lizenzen, nicht nur hinsichtlich Zoll und Transport, damit auch hinsichtlich der Verkauxspapiere (Rechnungen usw.), über seinen, j des Beklagten, Namen laufen lassen würde, so habe dies alles die Firma ZflHH gekannt. Die Revision meint, dabei sei der Spediteur als Erfüllungsgehilfe des Beklagten tätig geworden, so daß er die Annahme der Ware gemäß § 278 BGB gegen sich gelten lassen und sie bezahlen müsse - möge sie der Spediteur dann auch, indes im Einverständnis mit dem Beklagten, SteflHHIHBK zur Verfügung gestellt haben» Bei diesen Ausführungen läßt die Revision außer acht, daß der Spediteur nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Abholung der Erbsen nicht als Erfüllungsgehilfe des Beklagten tätig war, mag dieser sich vielleicht auch sonst immer für seine Importe dieses Spediteurs bedient haben. Daß der Spediteur geglaubt haben will, auch die Erbsen seien vom Beklagten als Zwischenhändler Ste®-®®®®|P bestellt und dann diesem zur Verfügung gestellt worden, ist nicht entscheidend. Er hat möglicherweise mit dem, dem er seine Lizenz überläßt, ausgemacht, daß er sie sich lediglich im Hinblick auf die zollrechtlichen Bestimmungen zunutzemachen dürfe, daß er aber, weil er, der Lizenzgeber, dem ausländischen Exporteur nicht haften will, bei diesem nicht in seinem Namen auf Grund der Lizenz bestellen dürfe. Es mußte jedoch, wenn es die Klage abwies, diese Frage prüfen und verneinen; war SteflHBBP bevollmächtigt, im Namen des Beklagten zu bestellen, so war dieser der Käufer der Ware, so daß der Klage stattzugeben wäre. 3. Kann sich das Berufungsgericht davon nicht überzeugen, so kommt es, wie es richtig erkannt hat, darauf an, ob der Beklagte nicht wenigstens kraft Rechtsscheins als Käufer der Erbsen anzusehen ist. Auf Grund dieser Rechtssätze wird jedoch nur der geschützt, der auf den Schein vertraut, nicht aber der, dem bekannt ist oder der bei Anwendung der ihm nach den Umständen zuzu demutenden Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, daß der Duldende damit noch keine Vollmacht hatte erteilen wollene Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Es weist die Klage ab, weil die Firma ZflB "nicht mit guten Gründen der Meinung sein konnte, daß der Beklagte selbst aus dem Geschäft verpflichtet sein wollte", und weil sich die Firma JflHD diese Kenntnis ihres "Generalvertreters" zurechnen lassen müsse. a) Das Berufungsgericht hat nicht.festgestellt, daß selbst gewußt hatte - etwa weil ihm V/oflHHH| dies, eine dem Beklagten bei Überlassung der Lizenzen gegebene b) Das Berufungsgericht ist diesem Einwand des Beklagten nicht nachgegangen, weil es die Kenntnis V/o®-I der Kenntnis J®®BP gleichgesetzt hat. Zwar muß nach ständiger Rechtsprechung des .-Reichsgerichts der Unternehmer UmstänSe, die seinem Handelsvertreter bekannt waren oder bekannt sein mußten, gegen sich gelten lassen - dies nicht nur dann, wenn dieser das Geschäft für ihn abgeschlossen hatte, sondern auch dann, wenn er es ihm als Vermittlungsagent gebracht hatte (RGZ 51, 147, 151; 60, 185., 188; RG SeuffArch 85 Nr. 155 Dem hat sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen (Senatsurteil vom 14« Juni 1957 - VIII ZR 73/56 - LM § 507 BGB Nr. 1 = BB 1957, 729 = Betr 1957, 745; vgl. Ob sich aber der Beklagte auf diesen Grundsatz berufen kann, läßt sich nach den bisherigen Peststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen. Dieser Grundsatz will nämlich nur einen Vertragsgegner schützen, der nach Treu und Glauben darauf vertrauen darf, daß der Handelsvertreter die Interessen seines Geschäftsherrn ‘richtig wahrnimmt, ■ dieser daher das gelten lassen wird, was sein Agent für ihn ausgehandelt hat. Im vorliegenden Pall geht es aber nicht darum, ob das Geschäft zu den Bedingungen zustandegekommen ist, die der Beklagte mit dem Generalvertreter Z®Hfc abgemacht hatte. sondern den Beklagten als den Käufer genannt, weil er voraussah, daß JfllB diese Fr^BI^BD Firma nicht auf Kredit beliefern v/erde, weil sie ihm nicht bekannt war und er damit rechnen mußte, bei einer Klage vor deutschen Gerichten Schwierigkeiten wegen der gemeinschaftlichen Umgehung der ZcllbeStimmungen ausgesetzt zu sein. kann sich aber nicht auf die Kenntnis des Handelsvertreters berufen, wenn er wußte oder darüber nicht im Zweifel sein konnte, daß das Verhalten des Vertreters dem Willen seines Unternehmers widersprach (RGZ 51m 151; Brüggemann in RGRK,-HGB 3. Ist dem Geschäftsgegner bev/ußt oder muß er sich sagen, daß der Unternehmer bei Kenntnis dessen, was sein Vertreter weiß, ihm aber vorenthält, nicht abgeschlossen hätte, und rechnet er zugleich damit, daß der Vertreter diese Tatsachen seinem Unter-nehmen nicht mitteilen wird, so handelt er arglistig, wenn er sich darauf beruft, die Kenntnis des Vertreters sei seinem Unternehmer zuzurechncn (so RGZ 134, 67, 72; Schlegelberger, HGB 4. Ob sich der Beklagte bei der hier gegebenen Sachlage darauf zu dem Nachteil der Firma die sich ihrerseits auf Duldungsvollmacht des Beklagten, also auch auf Treu und Glauben stützt, berufen kann, hängt von den Umständen ab, unter denen es zu der streitigen Bestellung gekommen war, vor allem davon, was der Beklagte-; als er Ste^HIHHHi bezw seine Lizenzen zur Verfügung stellte, mit ihnen über die Art und Weise ausgemacht hat, wie sie diese Lizenzen verwenden sollten.
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 167
Zur Frage, wann der ausländische Exporteur denjenigen, der seine Einfuhrerlaubnisse (hier: Saar-Sinfuhrscheine) einem Dritten zur Ausnutzung überlassen hat, auf Bezahlung der Ware in Anspruch nehmen kann.
BGH, Urt. v. 17. Januar 1968 - VIII ZR 240/66 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 24.0/66. URTEIL Verkündet am
17- Januar 1968 B 1 e c h e r Just.Sekr.z,A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der UMBE-Export, SoflHB PflS V,
Rue S^^P~ChBHP 0, vertreten durch ihren Vorstand,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
den Steuerbevollmächtigten Wolfgang M( SaflBHIHfe PiBHBBMtraße ■ , als Verwalter über den Nachlaß des verstorbenen Fritz FfliHB» Inhaber der Firma Wilhelm :Fabrikvertre-
tungen, SaflHHHB 1? Am
Beklagten und Revisionsbeklagten,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Br.
und Br.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Artl, Br. Mezger, Br. Y/eber und Braxmaier
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 28. Oktober 1966 aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Ber ursprüngliche Beklagte ist während des Revisionsverfahrens gestorben. Es ist Nachlaßverwaltung angeordnet. Bie Klägerin hat den Rechtsstreit gegen den Nachlaßverwalter aufgenommen, jedoch wird im folgenden der Erblasser weiterhin als der Beklagte bezeichnet.
Bie Klägerin ist eine in PfllB ansässige Vereinigung französischer Firmen in Form einer Aktiengesellschaft französischen Rechts, die landwirtschaftliche Erzeugnisse exportieren. Zu ihren Aufgaben gehört es auch, für ihre Mitgliedsfirmen die Rechnungen auszustellen und einzuziehen. Ihr Generalvertreter für die Bundesrepublik war eine Firma in FrflHHP a.M. Zu den Mitgliedern der Klägerin gehört die Firma in V/e0HHHI (Elsaß/. Bei
0 -
dieser bestellte am 21. Dezember 1962 der Handlungsbevollmächtigte der Firma fernmündlich
eine Sendung Erbsen, und zwar auf den Kamen des Beklagten« der damals in Saarbrücken eine Vertretung unterhielt und über Einfuhrlizenzen für Gemüsekonserven verfügte. Diesem Auftrag entsprechend stellte Lie-
ferscheine und Zollpapiere auf den Kamen des Beklagten aus und gab sie dem SaflHHHB Spediteur mit, der die Sendung am 29» Dezember 1962 bei ihr abholte und sie ins Saarland, unter Benutzung der Einfuhrerlaubnis des Beklagten (''Saar-Einfuhrschein";, einführte. Dieser hat jedoch die Ware nicht erhalten. Der Spediteur hatte sie, wie inzwischen festgestellt und unstreitig ist, sogleich nach auf das Lager der Firma ZW gebracht.
Die Rechnung blieb unbezahlt.
Die Klägerin nimmt den Beklagten als ihren Käufer in Anspruch und hat Klage erhoben auf Zahlung von 11.760 DM nebst Zinsen. Der Beklagte hat bestritten, die Firma Zfl|p beauftragt zu haben, für ihn die Erbsen zu bestellen. Wohl habe er im Sommer 1962 einer Firma StefHHB in FiflB-die mit der Firma Z^|P in Geschäftsverbindung stand, seine Einfuhrlizenzen, die er nach der wirtschaftlichen Rückgliederung des Saargebietes an die Bundesrepublik aus den mit Frankreich abgemachten Kontingenten erhalten hatte, aber nicht ausnutzen konnte, zur Verfügung gestellt. Offenbar habe SteflHHHHB bei auf seinen Kamen die
Erbsen bestellt und bezogen. Er selbst habe nie etwas von Jardal bezogen.
Die Firma Ste( rem nach den USA verlegt.
hat ihren Sitz seit länge-
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Ent sc hei dungs gründe j;
I.
1. Das Berufungsgericht wendet bei Prüfung der Präge,
mit wem den Kaufvertrag geschlossen habe, deut-
sches Recht an, weil.es für die Peststeilung einer Vollmacht oder für die Haftung aus Duldungs- oder Anscheins“ Vollmacht auf das Recht des Gebrauchsorts als des "Y/ir-kungslandes" ankomme. Das ist rechtlich einwandfrei (BGHZ 43, 21) und wird auch von der Revision nicht angegriffen,
2. Das Berufungsgericht stellt fest;
WoflHBhabe, als er die Erbsen bei JflHB bestellte, dazu keine Vollmacht des Beklagten gehabt. Dies habe er vielmehr auf Grund eines Anrufes des Geschäfts-führers der Pirma SteflHHHHB getan, der gesagt habe, er habe die Möglichkeit, Gemüsekonserven aus Frankreich einzuführen, wofür ihm Lizenzen des Beklagten zur Verfügung stünden. Daraufhin habe WoflHHIB die Erbsen bei bestellt, und zwar auf den Namen des Beklagten, damit die Ware an ihn, den Beklagten,adressiert und an ihn abgerufen würde. Der Spediteur habe die Ware an der Grenze auf die hier bei einem Zollagenten liegenden Li-zenzen des Beklagten eingeführt und dann unmittelbar hach FrflHHB gebracht, und zwar auf das Lager der Pirma
selben
ihrer Bestellung, möglicherweise noch am nochinal angerufen und gefragt,
Firma Z endung übernehmen wolle-
ob nicht die
Nachdem Yvo^' Ste
dieses Angebot angenommen habe, habe Ste
HB den Spediteur veranlaßt, die Ware nicht zu ihm, sondern auf das lager der Firma ZBB zu bringen«, Die Frachtkosten We Grenze habe der Spediteur von der Klägerin, die Kosten Grenze-F von Ste
zahlt erhalten. ZBB habe die Sendung an bezahlt, der die Rechnung JHIBB aber nicht beglichen habe.
Das Berufungsgericht läßt die Frage unentschieden, ob der Beklagte der Firma JHHB kraft stillschweigender
Vollmacht, vor allem kraft Anscheins- oder Duldungsvollmacht als Bestellerin der Erbsen hafte. Denn selbst wenn er damit hätte rechnen müssen, daß die Firma SteHHHHHIB das Geschäft, gestützt auf die ihr überlassenen Lizenzen, nicht nur hinsichtlich Zoll und Transport, damit auch hinsichtlich der Verkauxspapiere (Rechnungen usw.), über seinen, j des Beklagten, Namen laufen lassen würde, so habe dies alles die Firma ZflHH gekannt. Deren Kenntnis müsse sich JBIB bzw. die Klägerin anrechnejt lassen, weil die Firma ZHM ihr als ihre Handelsvertreterin das Geschäft gebracht habe.
II.
Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
vision haben, die Pflicht des Beklagten, die Sendung z‘i bezahlen, schon daraus herzuleiten, daß der "Spediteur des Beklagten" die Erbsen am 29* Dezember 1962 hei J( abgeholt habe. Die Revision meint, dabei sei der Spediteur als Erfüllungsgehilfe des Beklagten tätig geworden, so daß er die Annahme der Ware gemäß § 278 BGB gegen sich gelten lassen und sie bezahlen müsse - möge sie der Spediteur dann auch, indes im Einverständnis mit dem Beklagten, SteflHHIHBK zur Verfügung gestellt haben»
Bei diesen Ausführungen läßt die Revision außer acht, daß der Spediteur nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Abholung der Erbsen nicht als Erfüllungsgehilfe des Beklagten tätig war, mag dieser sich vielleicht auch sonst immer für seine Importe dieses Spediteurs bedient haben. Daß der Spediteur geglaubt haben will, auch die Erbsen seien vom Beklagten als Zwischenhändler Ste®-®®®®|P bestellt und dann diesem zur Verfügung gestellt worden, ist nicht entscheidend. Das mag für ihn so ausgese-hen haben. Trotzdem konnte das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen § 286 ZPO feststellen, daß Wofl®B|® am 21. Dezember 1962 nicht bevollmächtigt war, die Erbsen namens des Beklagten zu bestellen.
2. Eine andere Frage ist, ob der Beklagte etwa kraft stillschweigend erteilter Vollmacht der Käufer der Erbsen gewesen ist.
Der Inhaber eines "Saar-EinfuhrScheines" durfte die 'Ware zollfrei ins Saarland einführon (Art. 63 des Saar-Vertrages - BGBl. 1956 II 1620). Die Lizenz war jedoch nicht übertragbar (§ 34 AWV vom 22. August 1961 - BGBl. 1961 I S. 1381 mit Anl. E 4). Normalerweise wird daher der, der
seine Lizenz einem anderen überlassen hat, diesen durch schlüssiges Verhalten bevollmächtigt haben, in seinem Namen im Ausland zu bestellen. Stillschweigende Vollmacht liegt jedoch nur vor, wenn der Handelnde den Willen hat, den anderen zu bevollmächtigen (vgl. Soergel/Schultze-v.Lassaux, BGB 10. Aufl. § 167 Anm. 17). Dieser Schluß muß aber.nicht unbedingt aus dem erwähnten Verhalten eines Lizenzinhabers gezogen werden. Er hat möglicherweise mit dem, dem er seine Lizenz überläßt, ausgemacht, daß er sie sich lediglich im Hinblick auf die zollrechtlichen Bestimmungen zunutzemachen dürfe, daß er aber, weil er, der Lizenzgeber, dem ausländischen Exporteur nicht haften will, bei diesem nicht in seinem Namen auf Grund der Lizenz bestellen dürfe.
Das Berufungsgericht hat anscheinend geglaubt, es könne die Frage dahingestellt sein lassen, ob in der Hingabe der Lizenzen eine stillschweigende Bevollmächtigung SteflBBBBI zu erblicken sei. Es mußte jedoch, wenn es die Klage abwies, diese Frage prüfen und verneinen; war SteflHBBP bevollmächtigt, im Namen des Beklagten zu bestellen, so war dieser der Käufer der Ware, so daß der Klage stattzugeben wäre. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ermöglichen es dem Senat nicht, die Frage selbst zu entscheiden. Das Berufungsgericht wird daher die dafür wesentlichen Umstände noch aufzuklären und dann zu entscheiden haben, ob das Verhalten des Beklagten als Bevollmächtigung StefllHHHB ausgelegt werden kann.
3. Kann sich das Berufungsgericht davon nicht überzeugen, so kommt es, wie es richtig erkannt hat, darauf an, ob der Beklagte nicht wenigstens kraft Rechtsscheins als Käufer der Erbsen anzusehen ist. Hat er gewußt, jedenfalls damit ge-
3
rechnet, daß SteUHHBIM bezw, Zeitz die Lizenzen dazu "benutzen würde..- um unter seinem Namen zu bestellen, ohne daß die französischen Exporteure die wahre Sachlage erfuhren oder erkannten, so würde er damit den Rechtsschein herbeigeführt haben, SteflHHHHB bezw. seien von
ihm beauftragt oder bevollmächtigt (BGHZ, 5, 111, 116}. Sr würde dann sogar geduldet haben, daß diese bei den französischen Lieferanten den Eindruck erweckten, sie bestellten in seinem Namen für ihn ("Duldungsvollmacht" - vgl. Senatsurteile vom 29» November 1957 - VIII ZR 302/56 = V/M 1958,
401 und vom 8. März 1961 - VIII ZR 49/60 - LM § 167 BGB Nr. 10 « MDR 1961, 592 = BGHWarn 1961 Nr. 57).
Auf Grund dieser Rechtssätze wird jedoch nur der geschützt, der auf den Schein vertraut, nicht aber der, dem bekannt ist oder der bei Anwendung der ihm nach den Umständen zuzu demutenden Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, daß der Duldende damit noch keine Vollmacht hatte erteilen wollene Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Es weist die Klage ab, weil die Firma ZflB "nicht mit guten Gründen der Meinung sein konnte, daß der Beklagte selbst aus dem Geschäft verpflichtet sein wollte", und weil sich die Firma JflHD diese Kenntnis ihres "Generalvertreters" zurechnen lassen müsse. Gegen diese Feststellung, WoflHHHB habe die Hintergründe der Bestellung SteflIHHHB gekannt, wendet sich die Revision mit mehreren, auf die §§ 286, 391 ZPO gestützten Rügen. Diese können ungeprüft bleiben, weil schon der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts Bedenken unterliegt.
a) Das Berufungsgericht hat nicht.festgestellt, daß selbst gewußt hatte - etwa weil ihm V/oflHHH| dies, eine dem Beklagten bei Überlassung der Lizenzen gegebene
- a -
Zusage erfüllend, gesagt hatte oder schon deshalb, weil zur damaligen Zeit auch die Exporteure im Elsaß allgemein gewußt haben sollen, wie die Importeure des Saarlandes ihre Saar-Einfuhrseheine manipulierten daß der Beklagte nur pro forma seinen Namen hergegeben hatte, damit den Zollstellen verborgen blieb, daß die Ware entgegen Art,
63 Abs. 2 a des Saar-Vertrages nicht im Saarland verblieb. Dies hatte der Beklagte behauptet, die Klägerin indes bestritten. Sollte der Beklagte seine Behauptung beweisen können, so kann sich die Klägerin jetzt nicht an ihn halten.
b) Das Berufungsgericht ist diesem Einwand des Beklagten nicht nachgegangen, weil es die Kenntnis V/o®-I der Kenntnis J®®BP gleichgesetzt hat. Ob dies gerechtfertigt war, ist jedoch nicht ohne Bedenken.
Dem Berufungsurteil ist schon nicht eindeutig zu entnehmen, ob der “Generalvertreter” Z®® nicht nur “Vertreter” der in PBfl® ansässigen Klägerin gewesen ist, sondern auch der Firma J®®^ {vgl. Bl. 113 GA). Auch ist nicht klar, ob die Firma Z®® wirklich, wovon das Berufungsgericht auszugehen scheint, nur Vermittlungs-Agent gewesen ist oder, was nach dem Berufungsurteil nicht auszuschließen ist, “Generalvertreter” mit Abschlußvollmacht. Daß im letzteren Fall die Kenntnis der Firma
<3®®i zuzurechnen wäre und daher der auf Duldungsvollmacht gestützten Klage der Boden entzogen sein würde, ergibt sich aus § 166 BGB. Dagegen bestehen Zweifel, ob dies auch dann gilt, wenn die Firma Z®® bloße Vermittlungsagentin gewesen ist.
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Zwar muß nach ständiger Rechtsprechung des .-Reichsgerichts der Unternehmer UmstänSe, die seinem Handelsvertreter bekannt waren oder bekannt sein mußten, gegen sich gelten lassen - dies nicht nur dann, wenn dieser das Geschäft für ihn abgeschlossen hatte, sondern auch dann, wenn er es ihm als Vermittlungsagent gebracht hatte (RGZ 51, 147, 151; 60, 185., 188; RG SeuffArch 85 Nr. 155 Dem hat sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen (Senatsurteil vom 14« Juni 1957 - VIII ZR 73/56 - LM § 507 BGB Nr. 1 = BB 1957, 729 = Betr 1957, 745; vgl. Soergel/ Schultze-v.Lassaux aaO § 166 Anm. 6). Ob sich aber der Beklagte auf diesen Grundsatz berufen kann, läßt sich nach den bisherigen Peststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen.
Dieser Grundsatz will nämlich nur einen Vertragsgegner schützen, der nach Treu und Glauben darauf vertrauen darf, daß der Handelsvertreter die Interessen seines Geschäftsherrn ‘richtig wahrnimmt, ■ dieser daher das gelten lassen wird, was sein Agent für ihn ausgehandelt hat. Im vorliegenden Pall geht es aber nicht darum, ob das Geschäft zu den Bedingungen zustandegekommen ist, die der Beklagte mit dem Generalvertreter Z®Hfc abgemacht hatte. Vielmehr geht es um die Grundfrage, ob J|MH® überhaupt mit dem Beklagten abgeschlossen hatte. Der vom Berufungsgericht zur Grundlage der Klageabweisung gemachte Rechtssatz setzt aber voraus, daß sich der Agent im Rahmen dessen gehalten hatte, was ihm der Unternehmer als sein Tätigkeitsgebiet zugewiesen hatte (vgl. RGZ 51, 150; 60, 188; RG V/arn 1928 Nr. 82). Auf diese Einschränkung hat der Senat gerade auch in dem erwähnten Urteil vom 14. Juni 1957, auf das sich das Berufungsgericht stützen will, hingewiesen. Diese Einschränkung könnte auch im vorliegenden Pall Bedeutung haben. Möglicherweise hatte Wo|H|, als er die Bestei-
lung SiofHHHilHB an JflHB weitergab, diesen de halb nicht die Firma StcflHHHiHIB? sondern den Beklagten als den Käufer genannt, weil er voraussah, daß JfllB diese Fr^BI^BD Firma nicht auf Kredit beliefern v/erde, weil sie ihm nicht bekannt war und er damit rechnen mußte, bei einer Klage vor deutschen Gerichten Schwierigkeiten wegen der gemeinschaftlichen Umgehung der ZcllbeStimmungen ausgesetzt zu sein. Der Vertragsgegner des Unternehmei’.ö kann sich aber nicht auf die Kenntnis des Handelsvertreters berufen, wenn er wußte oder darüber nicht im Zweifel sein konnte, daß das Verhalten des Vertreters dem Willen seines Unternehmers widersprach (RGZ 51m 151; Brüggemann in RGRK,-HGB 3. Aufl. § 91 a Anm. 1). Ist dem Geschäftsgegner bev/ußt oder muß er sich sagen, daß der Unternehmer bei Kenntnis dessen, was sein Vertreter weiß, ihm aber vorenthält, nicht abgeschlossen hätte, und rechnet er zugleich damit, daß der Vertreter diese Tatsachen seinem Unter-nehmen nicht mitteilen wird, so handelt er arglistig, wenn er sich darauf beruft, die Kenntnis des Vertreters sei seinem Unternehmer zuzurechncn (so RGZ 134, 67, 72; Schlegelberger, HGB 4. Aufl, § 86 Anm. 6 a; Brüggemann aaO § 84 Anm. 13).
Der vom Berufungsgericht zugunsten des Beklagten angewandte Rechtssatz folgt aus den Grundsätzen von Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr; er will den redlichen Geschäftspartner schützen. Ob sich der Beklagte bei der hier gegebenen Sachlage darauf zu dem Nachteil der Firma die sich ihrerseits auf Duldungsvollmacht
des Beklagten, also auch auf Treu und Glauben stützt, berufen kann, hängt von den Umständen ab, unter denen es zu der streitigen Bestellung gekommen war, vor allem
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davon, was der Beklagte-; als er Ste^HIHHHi bezw
seine Lizenzen zur Verfügung stellte, mit ihnen über die Art und Weise ausgemacht hat, wie sie diese Lizenzen verwenden sollten.
III.
Zur Nachholung dieser Feststellungen mußte die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werdeii. Diesem war auch die Entscheidung darüber zu übertragen, wer die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen haben v/ird.
Dr. Haidinger Artl Dr. Mezger Dr. Weber Braxmaier