a) Bietet der Abzahlungsverkäufer die Kaufsache, deren Besitz der in Zahlungsverzug geratene Käufer aufgegeben hat, einem Britten zu dem Kauf an und läßt er sich, ehe eine Einigung über den Kaufpreis zustande-gekommen ist, Zahlungen auf die künftige Kaufpreisschuld in den ausbedungenen Katen leisten, so liegt darin ein Vfiederansichnehmen ira Sinne dos § 5 AbzG. b) In einem solchen Verhalten liegt auch dann ein V/ieder-ansichnehmon, v/enn der Abzahlungsverkäufer in der Besorgnis, von dem mittellosen Abzahlungskäufer die Kauf-preisschuld nicht beitreiben zu können, auf diese Weise versucht, sich durch Einziehung des Nutzungsentgolts, ‘ das der Abzahlungskäufcr von dem die Sache nutzenden Britten zu beanspruchen hätte, v/egen der Kaufpreis for de rung zu befriedigen. Mt der Klägerin schlossen sie unter dem 31« Oktober/17« November I960 einen Vertrag, durch den sie sich zu dem Bierbezug verpflichteten und das Inventar zu dem Preis von 7 800 DM kauften. Bis dahin hatten sie durch Aufschläge auf dos gelieferte Bier 198,50 DM auf den Kaufpreis für das Inventar an die Klägerin gezahlt, so daß noch ein Rest von 7 601,50 DM offen war. Die Klägerin verlangte Zahlung des Restkaufpreises von 7 601,50 DM und 168,15 IM Zinsen für die Zeit vom 25- November I960 bis 1. Wenn die Eheleute Schi^J^ auf jeden von der Klägerin bezogenen hl Bier einen Aufschlag von 10 DM zahlten, der auf einem Sonderkonto festgelegt werde, so bedeute das nicht, daß die Klägerin ihnen das Inventar verkauft habe. Mit "Aufhebung" scheint das Berufungsgericht auch eine etwaige einseitige Erklärung der Klägerin zu meinen, daß der Vertrag nicht mehr gelten solle. Auch gegen die sich aus dem Zusammenhang der Ent scheid ungs-gründe ergebende Würdigung, daß die Klägerin mit der vom Zeugen Voss ausgestellten Bestätigung nicht den Rücktritt erklärt habe, wendet die Revision sich nicht. 2.a) Die Revision macht jedoch mit I.echt geltend, die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes niöht anzuwenden seien, leide im übrigen unter Rechtntofcum und werde dem Vorbringen der Beklagten nicht gerecht. Wenn das Berufungsgericht hinzufügt, im übrigen seien die Gegenstände weiterhin in dor Gastwirtschaft verblieben, so verkennt es, daß es für den Begriff der Wiederansichnahme nach der Rechtsprechung nicht darauf ankommt, ob der Verkäufer den Besitz oder Gewahrsam wieder erlangt, sondern darauf, ob der Käufer auf Veranlassung des Verkäufers Besitz und Nutzungsmöglichkeit verliert. Nach dem Tatbestand haben die Nachfolger der Beklagten, die Eheleute Schi^H)> das Inventar in Besitz. Da die Klägerin den Kaufpreis verlangt, ist es also für die Anwendung des § 5 AbzG entscheidend, ob bei dieser Sachlage die Beklagten auf Veranlassung der Klägerin Besitz und Nutzung verloren haben. Allerdings genügt es für den Begriff des Besitzverlustes nicht schon, daß der Käufer den Besitz auf gegeben hat; denn der Käufer hat nicht die Möglichkeit, durch einseitige Handlung die Fiktion eines Rücktritts des Verkäufers herbeizuführen. b) Die Würdigung des Berufungsgerichts, daß die Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Eheleuten Schi®-flP, diese sollten auf jeden von der Klägerin bezogenen hl Bier einen Aufschlag von 10 IM zahlen, der auf einem Sonderkonto festgelegt werde, nur eine hegelung darstelle, um dem augenblicklichen Zustand gerecht zu werden, und nicht einen Verkauf dos Inventars bedeute, ist unzureichend. Was den "augenblicklichen Zustand" betrifft, so hat die Klägerin im Schriftsatz vom 9* Februar 1962 vorgetragen: "Als die Beklagten aus dem Pachtverhältnis ausschieden, bliob das Inventar in der Gastwirtschaft und wird dort von den neuen Pächtern genutzt. Die Eheleute SchiflBP waren und sind nicht bereit, den noch restlichen Kaufpreis auf das Inventar zu bezahlen. Pie Klägerin hat die Zahlungen nur unter Vorbehalt angenommen und verwahrt das Geld - es sind bis zu dem 31. Panach sollen die Eheleute SchifH^ den Bieraufschlag nicht auf bestimmte Inventargegenstände zahlen, sondern zwecks Ansparung eines Guthabens, das dazu* dienen soll, überhaupt Inventar von der Klägerin zu erwerben. Es sei von vornherein offen geblieben, ob die Eheleute Schi^|^ das noch vorhandene, den Beklagten verkaufte Inventar übernehmen oder unter Mitwirkung der Klägerin neues Inventar kaufen wollten. Wäre dieser Vortrag der Klägerin richtig, so würden die Zahlungen des Bieraufpreises durch die Eheleute Schi^lB zwar nichts mit einer Tilgung der Kaufpreisforderung der Klägerin gegen die Beklagten zu tun haben. Pie Polge wäre aber, daß die Eheleute Schi^J^, da sie ohne Rechtsgrund und in Kenntnis, daß ein Hechtsgrund fehlt, das Inventar der Beklagten nutzen, den Beklagten zur Zahlung eines Nutzungsentgelts anstelle 4er nicht möglichen Herausgabe der Nutzungen nach §§ 8 12, 818 EGB verpflichtet sind. Es spricht auch v/enig für eine solche Annahme; denn es ist schv/er verstellbar, daß die Eheleute Schip|^p gewillt und in der Lage sind, doppelte Zahlungen auf Inventar leisten zu v/ollen: Einmal für tatsächlich genutztes an die Beklagten, zu dem anderen für künftig zu.erwerbendes an die Klägerin. geben: Nachdem die Beklagten den Besitz an dem von der Klägerin gekauften Inventar aufgegeben hatten, hat die Klägerin das Inventar, den Eheleuten Schi^^B zu dem Kauf angeboten. Eine Einigung über den Kaufpreis ist zwar noch nicht zustandegekommen, die Eheleute SchiflHI leisten aber für den Pall, daß ein Vertrag zustande kommt, rückwirkend seit Übernahme des Inventars auf den alsdann der Klägerin geschuldeten Kaufpreis schon jetzt Zahlungen in den ausbedungenen Raten. den Eheleuten Schi§-als den in Aussicht genommenen Käufern das von den Beklagten zurückgelassene Inventar gegen eine an die Klägerin zu zahlende, auf den künftigen Kaufpreis zu verrechnen- Juni 1962 vor dem Landgericht in der Zeit vom Mai 1961 bis Mitte Juni 1962 etv/a 900 DM durch den Bierpreisaufschlag erhalten hat, würde selbst ein mit den Eheleuten Schi^^HB etv/a noch zu vereinbarender Kaufpreis von 5 500 DM unter diesen Umständen erst.in ungefähr 6 Jahren abgedeckt werden. oingozogene Vergütung anzurechnen, macht ersichtlich, daß den Beklagten die Nutzung entzogen ist und von ihnen trotzdem der Kaufpreis verlangt wird. An dieser rechtlichen Beurteilung würde sich auch nichts ändern, wenn die Klägerin, wie sic es in der mündlichen RevisionsVerhandlung ongedeutot hat, die geschilderte Regelung mit den Eheleuten Schifl^B etwa deshalb getroffen hat, um zu verhindern, ’daß die Beklagten selbst von den Eheleuten Schient ein Entgelt einziehen, ohne daß die Klägerin darauf zugreifen kann. Bas würde bedeuten, daß die Klägerin in der Besorgnis, von den mittellosen Beklagten die Kaufpreisschuld nicht beitreiben zu können, versucht, sich im Y/ege einer idt den Eheleuten Schi^H^ über das Inventar getroffenen Abrede durch Einbehaltung dos von diesen gezahlten Bicraufpreiscs; also der Beträge, die eigentlich den Beklagten als Nutzungsentschädigung gebühren würden, für den Kaufpreis bezahlt zu machen. Benn die Beklagten könnten über das Inventar erst wieder verfügen, wenn durch die Leistungen der Eheleute Schifl^lP der Kaufpreis bezahlt worden ist. Die Klägerin hat, indem sie mit den im Besitz der Käufsache befindlichen Eheleuten SchifülB die Zahlung eines Hutzungsentgelts in Anrechnung auf eine künftige - v/enn auch bedingte - Kauf-preisschuld vereinbarte, wirtschaftlich die Wirkungen herbeigeführt, die ein Rücktritt vom Kaufverträge gehabt hätte.
Nachschlagev/erk: ja Amtliche Sammlung: ja
AbzG § 5
a) Bietet der Abzahlungsverkäufer die Kaufsache, deren Besitz der in Zahlungsverzug geratene Käufer aufgegeben hat, einem Britten zu dem Kauf an und läßt er sich, ehe eine Einigung über den Kaufpreis zustande-gekommen ist, Zahlungen auf die künftige Kaufpreisschuld in den ausbedungenen Katen leisten, so liegt darin ein Vfiederansichnehmen ira Sinne dos § 5 AbzG.
b) In einem solchen Verhalten liegt auch dann ein V/ieder-ansichnehmon, v/enn der Abzahlungsverkäufer in der Besorgnis, von dem mittellosen Abzahlungskäufer die Kauf-preisschuld nicht beitreiben zu können, auf diese Weise versucht, sich durch Einziehung des Nutzungsentgolts, ‘ das der Abzahlungskäufcr von dem die Sache nutzenden Britten zu beanspruchen hätte, v/egen der Kaufpreis for de rung zu befriedigen.
BGH, Urt. v. 7. Februar 1966 - VIII ZE 240/63 OLG Koblenz
LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
7* Februar 1966 Klett ,
JustizoborSekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
viii_zh_ 240/63 URTEIL
in dem Rechtsstreit
der Kheleute Rainer und Marlene Sc bei H^pstraße Wk/Wk*
in J>{
- Prozeßbevollmächtigter;
Beklagten und Revisbnskläger^,
Rechtsanwalt Br.l.f.
gegen
die Firma Brauerei A. C(
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sov/ie der Bundeorichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Mormann
für decht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten v/ird dos Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Juli 1963 aufgehoben. In Abänderung des Urteils der 3- Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 12. Juli 1962 wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten oller Rechtszüge werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Josef GfBHI ist Eigentümer der Gaststätte ,,Z^ J^0" in die seit langem verpachtet wird.
Das seit den Jahren 1956/57 in der Gastwirtschaft befindliche Inventar gehört der klagenden Brauerei. Die Beklagten pachteten mit Vertrag vom Herbst I960 von G^m^ die Gaststätte. Mt der Klägerin schlossen sie unter dem 31« Oktober/17« November I960 einen Vertrag, durch den sie sich zu dem Bierbezug verpflichteten und das Inventar zu dem Preis von 7 800 DM kauften. Der Kaufpreis sollte durch einen Aufschlag von 10 IM je hl Bier getilgt werden. Ier tarnte Kaufpreis sollte sofort fällig werden.
wenn die Beklagten den ausschließlichen Bier- und Getränkebezug gleich aus welchem Grunde einstellten, sowie bei Zahlungsverzug hinsichtlich irgend einer Forderung der Brauerei von mehr als 4 Wochen. Die Klägerin behielt sich das Eigentum an den Gegenständen des Inventars bis zur völligen Bezahlung vor.
Die Beklagten übernahmen die Gaststätte am 15« November I960. Sie mußten den Betrieb infolge Erkrankung des beklagten Ehemannes Ende März 1961 wieder aufgeben.
Bis dahin hatten sie durch Aufschläge auf dos gelieferte Bier 198,50 DM auf den Kaufpreis für das Inventar an die Klägerin gezahlt, so daß noch ein Rest von 7 601,50 DM offen war. Bei Räumung der Gaststätte Unterzeichnete ein Agent der Klägerin, der später als Zeuge vernommene Hermann eine von dem beklagten Ehemann vorgesclirie-
bene Erklärung, wonach das Inventar vollständig und ordnungs gemäß übergeben worden sei. Der Zeuge setzte wört-
lich hinzu: ’’Verglichen mit dem Inventarverzeichnis vom 31.10.1960." Seit Mai 1961 bewirtschaften die Eheleute die Gaststätte, in der sich noch das Inventar befindet, tie neuen Pächter sind bereit, das Inventar für 5 500 DM zu übernehmen. Sie leisten je hl Bier, das sie von der Klägerin beziehen, für einen späteren Inventarkauf einen Aufschlag von 10 DM, der jeweils auf ein Sonderkonto eingezahlt wird.
Die Klägerin verlangte Zahlung des Restkaufpreises von 7 601,50 DM und 168,15 IM Zinsen für die Zeit vom 25- November I960 bis 1. März 1961 sowie Zinsen von 7 601,50 DM. Ein im ersten Rechtszuge zunächst noch streitiger Betrag von 45,90 DM hat sich erledigt. Die Beklagten
/
machen u.a. geltend, die Klägerin habe den Kaufvertrag rückgängig gemacht, sie, die Beklagten, hätten das Inventar an die Klägerin zurückgegeben, die es ihrerseits den Eheleuten SchiflHB überlassen habe« Die gegegenseiti-gen Ansprüche seien nach dem-Abzahlungsgesetz abzurechnen.
Das Landgericht hat die Beklagten - abgesehen von einem Tcilzinsanspruch - antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten v/urde zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten den Klage-abv/eisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zu-rückv/oisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I. Im Revisionsverfahren ist nur»noch die Frage streitig, ob die gegenseitigen Ansprüche der Parteien nach dem Abzahlungsgesetz abzuwickeln sind. Das Berufungsgericht führt aus, der Kaufvertrag der Parteien sei nicht aufgehoben worden. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß die Klägerin die verkauften Inventargegenstände zurückgenommen habe. Der Zeuge VJBü habe zwar die Erklärung unterschrieben, daß der beklagte Ehemann die Gaststätten-oinriohtung vollständig und ordnungsgemäß übergeben habe. Nach seiner glaubhaften Bekundung sei es den Beteiligten aber nur auf die vom Zeugen hinzugesetzten V/orte angekommen: "Verglichen mit dem Inventarverzeichnis vom 31.10.1960" . Damit habe nur bestätigt werden sollen, daß noch alle Gegenstände vorhanden seien. Eine Aufhebung des Kaufvertrages könne auch nicht aus. den Vertragsbeziehungen, die die Klägerin mit den jetzigen Pächtern der Gaststätte
Schi^lB eingegangen ist, gefolgert werden. Die Klägerin habe mit den Eheleuten Schi^^p lediglich einen Bierlieferungsvertrag geschlossen. Wenn die Eheleute Schi^J^ auf jeden von der Klägerin bezogenen hl Bier einen Aufschlag von 10 DM zahlten, der auf einem Sonderkonto festgelegt werde, so bedeute das nicht, daß die Klägerin ihnen das Inventar verkauft habe. Die entsprechende Vereinbarung stelle nur eine Regelung dar, um dem augenblicklichen Zustand gerecht zu werden. Das Recht der Beklagten, selber Uber das Inventar nach Bezahlung zu verfügen, werde damit nicht beeinträchtigt. Da somit die Klägerin von dem Vertrage nicht zurückgetreten sei, komme eine Rückgewähr der beiderseitigen Leistungen nach Maßgabe der §§ 1, 2, 3 AbzG nicht in Betracht.
II. 1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kaufvertrag nicht "aufgehoben", also durch Aufhebungsvertrag beseitigt ist, greift die Revision nicht an. Mit "Aufhebung" scheint das Berufungsgericht auch eine etwaige einseitige Erklärung der Klägerin zu meinen, daß der Vertrag nicht mehr gelten solle. Eine derartige Auflösung eines Vortrages durch einseitige Erklärung könnte bei dem vorliegenden Kaufvertrag nur durch Rücktritt erfolgen.
Auch gegen die sich aus dem Zusammenhang der Ent scheid ungs-gründe ergebende Würdigung, daß die Klägerin mit der vom Zeugen Voss ausgestellten Bestätigung nicht den Rücktritt erklärt habe, wendet die Revision sich nicht.
2.a) Die Revision macht jedoch mit I.echt geltend, die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes niöht anzuwenden seien, leide im übrigen unter Rechtntofcum und werde dem Vorbringen der Beklagten nicht gerecht.
(I
/
Das Berufungsgericht prüft, wie es ausdrücklich on-führt, oh eine Rückgewähr der beiderseitigen Leistungen nach Maßgabe der §§1,2 und 3 AbzG in Betracht komme.
Das Berufungsgericht hat jedoch, mindestens nach dem V/ortlaut seiner Ausführungen, übersehen, daß die Rückgewährvorschriften der §§ 1 - 3 AbzG nicht nur im Palle dos ausdrücklich oder durch schlüssige Handlung wirklich erklärten Rücktritts anzuwenden sind, sondern daß nach § 5 AbzG schon eine bloße Tätigkeit des Verkäufers ohne Rücksicht auf seinen Willen, nämlich das Wiederansich-nehmen der verkauften Sache, als Ausübung des Rücktritts gilt.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem unstreitigen Sachverhalt' liegen die Voraussetzungen dieses "fiktiven" Rücktritts vor.
las Berufungsgericht stellt aufgrund der Bekundung des Zeugen V^p zwar fest, die Klägerin habe die verkauften Gegenstände nicht zurückgenommen. Das bezieht sich aber, wie die Ausführungen eindeutig ergeben, nur auf die vom Berufungsgericht gewürdigte Erklärung des V^p, die er schriftlich abgegeben hatte, als die Beklagten die Gastwirtschaft aufgaben. Tarüber, ob die Klägerin später das Inventar wieder an sich genommen hat, enthält die Würdigung keinerlei Feststellungen. Wenn das Berufungsgericht hinzufügt, im übrigen seien die Gegenstände weiterhin in dor Gastwirtschaft verblieben, so verkennt es, daß es für den Begriff der Wiederansichnahme nach der Rechtsprechung nicht darauf ankommt, ob der Verkäufer den Besitz oder Gewahrsam wieder erlangt, sondern darauf, ob der Käufer auf Veranlassung des Verkäufers Besitz und Nutzungsmöglichkeit verliert. Sinn und Zweck der Bestimmung des § 5 ist, zu verhindern, daß der Käufer Besitz und Nutzung der Sache verliert und gleichwohl für die Zahlung des Kaufpreises weiter haftet.
Nach dem Tatbestand haben die Nachfolger der Beklagten, die Eheleute Schi^H)> das Inventar in Besitz. Sie leisten je hl Bier, das sie von der Klägerin beziehen, einen Aufschlag von 10 DM, der jeweils auf ein Sonderkonto eingozahlt wird. Dieser Betrag soll, wie es im Tatbestand heißt, bei einem späteren Kauf des Inventars verwertet werden. Da die Klägerin den Kaufpreis verlangt, ist es also für die Anwendung des § 5 AbzG entscheidend, ob bei dieser Sachlage die Beklagten auf Veranlassung der Klägerin Besitz und Nutzung verloren haben. Dabei schließt der Umstand, daß die Beklagten das Inventar freiwillig in der Gastwirtschaft belassen haben, die Anwendung dos § 5 nicht ohne weiteres aus. Allerdings genügt es für den Begriff des Besitzverlustes nicht schon, daß der Käufer den Besitz auf gegeben hat; denn der Käufer hat nicht die Möglichkeit, durch einseitige Handlung die Fiktion eines Rücktritts des Verkäufers herbeizuführen. Die Voraussetzung des Besitzverlustes auf Veranlassung des Verkäufers kann aber trotz freiwilliger Besitzaufgabe vorliegen, wenn der Verkäufer nachträglich mit der Sache in einer Yfeise verfährt, daß er dem Käufer nunmehr die Möglichkeit nimmt, sich den Besitz wieder zu verschaffen und die Sache weiter zu nutzen. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn der Verkäufer über die Sache mit einem
4
Dritten Verträge schließt (Urteil des erkennenden Senats vom 19. April 1961 - VIII ZR 11/60 - LM AbzG § 5 Nr. 9), sie an sich nimmt und nicht mehr an den Käufer herausgibt oder sich gegen den Willen des Käufers aus ihr befriedigt (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1964 - VIII ZR 293/62 - BGHtfarn 1964 Nr. 288 » WM 1963» 123). Da im vorliegenden Fall die Eheleute SchifllB
den Besitz am Inventar haben, kommt es für die Feststellung, ob die Beklagten auf Veranlassung der Klägerin die Nutzungen verloren haben, weitgehend auf die Vorgänge an, die sich im Verhältnis der Klägerin zu den Eheleuten Schi^BP abgespielt haben.
b) Die Würdigung des Berufungsgerichts, daß die Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Eheleuten Schi®-flP, diese sollten auf jeden von der Klägerin bezogenen hl Bier einen Aufschlag von 10 IM zahlen, der auf einem Sonderkonto festgelegt werde, nur eine hegelung darstelle, um dem augenblicklichen Zustand gerecht zu werden, und nicht einen Verkauf dos Inventars bedeute, ist unzureichend. Das Berufungsgericht läßt nicht erkennen, v/ie es den "augenblicklichen Zustand" in rechtlicher Hinsicht einordnet und gibt nicht an, welche Vereinbarungen im einzelnen es als getroffen ansieht. Tie Auffassung des Berufungsgerichts schließt jedenfalls eine Anwendung des § 5 AbzG nicht aus.
Was den "augenblicklichen Zustand" betrifft, so hat die Klägerin im Schriftsatz vom 9* Februar 1962 vorgetragen: "Als die Beklagten aus dem Pachtverhältnis ausschieden, bliob das Inventar in der Gastwirtschaft und wird dort von den neuen Pächtern genutzt. Eine käufliche Übernahme des Inventars durch Schiü^B hat nicht stattgefunden. Die Eheleute SchiflBP waren und sind nicht bereit, den noch restlichen Kaufpreis auf das Inventar zu bezahlen. Zwar haben die neuen Pächter Zahlungen auf das Inventar geleistet, um es demnächst zu einem ihnen angemessen er-scheindenden Preis erwerben zu können. Bis zur Stunde ist keine Vereinbarung über eine käufliche Übernahme des In-
ventars zwischen den neuen Pächtern und der Klägerin zustande gekommen. Pie Klägerin hat die Zahlungen nur unter Vorbehalt angenommen und verwahrt das Geld - es sind bis zu dem 31. Pezember 1961 359*20 PH treuhänderisch für die Eheleute Schilbert."
In den Schriftsätzen vom 12. März 1962 und 30. April 1963 des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin allerdings von ihrer ersten Einlassung abweichende Behauptungen aufgestellt. Panach sollen die Eheleute SchifH^ den Bieraufschlag nicht auf bestimmte Inventargegenstände zahlen, sondern zwecks Ansparung eines Guthabens, das dazu* dienen soll, überhaupt Inventar von der Klägerin zu erwerben. Pie Zahlungen sollerl nicht für den Ankauf gerade des früher dem Beklagten überlassenen Inventars dienen. Es sei von vornherein offen geblieben, ob die Eheleute Schi^|^ das noch vorhandene, den Beklagten verkaufte Inventar übernehmen oder unter Mitwirkung der Klägerin neues Inventar kaufen wollten. Wäre dieser Vortrag der Klägerin richtig, so würden die Zahlungen des Bieraufpreises durch die Eheleute Schi^lB zwar nichts mit einer Tilgung der Kaufpreisforderung der Klägerin gegen die Beklagten zu tun haben. Pie Leistungen der Eheleute SchiflB würden dann allein eine Kaufpreisänzahlung für ein ihnen von der Klägerin zu lieferndes Inventar bedeuten. Pie Polge wäre aber, daß die Eheleute Schi^J^, da sie ohne Rechtsgrund und in Kenntnis, daß ein Hechtsgrund fehlt, das Inventar der Beklagten nutzen, den Beklagten zur Zahlung eines Nutzungsentgelts anstelle 4er nicht möglichen Herausgabe der Nutzungen nach §§ 8 12, 818 EGB verpflichtet sind. Diese NutzungseniSchädigung müßten sie unabhängig von der mit der Klägerin vereinbarten Zahlung des Bieraufpreises und
neben dieser Zahlung erbringen, Daß die Eheleute Schi®-^^P das wollen, hat die Klägerin nicht behauptet. Es spricht auch v/enig für eine solche Annahme; denn es ist schv/er verstellbar, daß die Eheleute Schip|^p gewillt und in der Lage sind, doppelte Zahlungen auf Inventar leisten zu v/ollen: Einmal für tatsächlich genutztes an die Beklagten, zu dem anderen für künftig zu.erwerbendes an die Klägerin. Im Revisionsverfahren hat die Klägerin denn auch diese Darstellung nicht aufrecht erhalten. Vielmehr würdigt die Revisionserwiderung den Vorgang dahin, in der Annahme der Zahlungen der Eheleute Schi^^|P auf ein Sonderkonto liege eine Geschäftsführung der Klägerin ohne Auftrag zugunsten der Beklagten; die Beklagte nehme nur die von Schip^p "selbstverständlich1' den Beklagten geschuldete Nutzungsentschädigung in Empfang. So hat die Klägerin indessen den angeblichen Sachverhalt im Schriftsatz vom 9* Februar 1962 nicht vorgetragen. Nach ihrer damaligen Darstellung verwahrt die Klägerin das Geld treuhänderisch für die Eheleute SchiüB* Es fehlt in den Vorinstanzen auch an jeder Behauptung, daß die Klägerin zugunsten der Beklagten die Einziehung der diesen geschuldeten Nutzungsentschädigung in Form eines Bierpreisaufschlages betrieben habe. Wäre die Meinung der Revisionserwiderung richtig, so müßte die Klägerin die empfangenen Beträge den Beklagten zur Verfügung stellen. Sie hat jedoch bis zur letzten mündlichen-Verhandlung den angesammelten Betrag nicht angeboten und hat ihn nicht von.der eingeklagten Kaufpreisforderurig abgesetzt.
1st danach von dem eigenen Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 9. Februar 1962 auszugehen, so ist für die rechtliche Beurteilung folgender Sachverhalt ge-
- 11
geben: Nachdem die Beklagten den Besitz an dem von der Klägerin gekauften Inventar aufgegeben hatten, hat die Klägerin das Inventar, den Eheleuten Schi^^B zu dem Kauf angeboten. Eine Einigung über den Kaufpreis ist zwar noch nicht zustandegekommen, die Eheleute SchiflHI leisten aber für den Pall, daß ein Vertrag zustande kommt, rückwirkend seit Übernahme des Inventars auf den alsdann der Klägerin geschuldeten Kaufpreis schon jetzt Zahlungen in den ausbedungenen Raten. lamit sind die Voraussetzungen des § 5 AbzG erfüllt. Bas Verhalten der Klägerin stellt eine uV/iederansichnahme" im Sinne dioser Vorschrift dar. I/ie Eheleute Schifl^B besitzen das Inventar nijht nur mit V/issen und Billigung der Klägerin, sondern auch in deren wirtschaftlichem. Interesse. I-ie Klägerin als die Eigentümerin des Inventars hat . den Eheleuten Schi§-als den in Aussicht genommenen Käufern das von den Beklagten zurückgelassene Inventar gegen eine an die Klägerin zu zahlende, auf den künftigen Kaufpreis zu verrechnen-
/
de und im Zusammenhang mit dem Bierlieferungsvertrag stehende Nutzungsv.ergütung überlassen. Da die Klägerin nach ihrer Erklärung im Termin vom 14. Juni 1962 vor dem Landgericht in der Zeit vom Mai 1961 bis Mitte Juni 1962 etv/a 900 DM durch den Bierpreisaufschlag erhalten hat, würde selbst ein mit den Eheleuten Schi^^HB etv/a noch zu vereinbarender Kaufpreis von 5 500 DM unter diesen Umständen erst.in ungefähr 6 Jahren abgedeckt werden. Das bedeutet, daß nach der zwischen der Klägerin und den Eheleuten SchidB getroffenen Regelung möglicherweise den Beklagten für mindestens 6 Jahre Besitz und eigene Nutzung entzogen worden sind. Gerade der Umstand, daß die Klägerin von den Beklagten den gesamten Restbetrag der Kaufpreis-forderung verlangt, ohne die von den Eheleuten Schif
12
/
oingozogene Vergütung anzurechnen, macht ersichtlich, daß den Beklagten die Nutzung entzogen ist und von ihnen trotzdem der Kaufpreis verlangt wird.
An dieser rechtlichen Beurteilung würde sich auch nichts ändern, wenn die Klägerin, wie sic es in der mündlichen RevisionsVerhandlung ongedeutot hat, die geschilderte Regelung mit den Eheleuten Schifl^B etwa deshalb getroffen hat, um zu verhindern, ’daß die Beklagten selbst von den Eheleuten Schient ein Entgelt einziehen, ohne daß die Klägerin darauf zugreifen kann. Bas würde bedeuten, daß die Klägerin in der Besorgnis, von den mittellosen Beklagten die Kaufpreisschuld nicht beitreiben zu können, versucht, sich im Y/ege einer idt den Eheleuten Schi^H^ über das Inventar getroffenen Abrede durch Einbehaltung dos von diesen gezahlten Bicraufpreiscs; also der Beträge, die eigentlich den Beklagten als Nutzungsentschädigung gebühren würden, für den Kaufpreis bezahlt zu machen. Auch durch eine solche eigenmächtige Befriedigung würden den Beklagten Besitz und Nutzung entzogen werden. Benn die Beklagten könnten über das Inventar erst wieder verfügen, wenn durch die Leistungen der Eheleute Schifl^lP der Kaufpreis bezahlt worden ist. Legt man eine Restschuld von 6 100 EM nebst Zinsen zugrunde, so könnte das bei jährlich noch nicht 900 BM Zahlungen sieben oder noch mehr Jahre dauern. Auch damit, daß der Verkäufer durch langfristige Überlassung der KaufSache an einen Britten ein Nutzungsentgelt zieht und sich gegen den Y/illen des Käufers durch Verrechnung des Nutzungsentgelts mit dem Kaufpreis Befriedigung verschafft, werden der Tatbestand eines Verlustes von Besitz und Nutzung zu dem Nachteil des Käufers und damit die Voraussetzungen des § 5 AbzG erfüllt.
- T3
Darauf, daß die Klägerin die Zahlungen der Eheleute Schi BP nur H unter Vorbehalt” angenommen haben will, kommt es nicht an. Unerheblich ist auch, ob sie mit ihrem Verhalten zurücktreten wollte. Die Klägerin hat, indem sie mit den im Besitz der Käufsache befindlichen Eheleuten SchifülB die Zahlung eines Hutzungsentgelts in Anrechnung auf eine künftige - v/enn auch bedingte - Kauf-preisschuld vereinbarte, wirtschaftlich die Wirkungen herbeigeführt, die ein Rücktritt vom Kaufverträge gehabt hätte. Dem kann sie sich nicht durch einen Vorbehalt entziehen. Die Umgehung der Rücktrittsvorschriften der §§1-3 AbzG zu verhindern und den sozialpolitischen Schutzzweck des Abzahlungsgesetzos durchzusetzen, ist der Sinn des § 5 AbzG.
III. Da nach § 5 AbzG das sich als "Wiederansichnahme11 darstellende Verhalten der Klägerin als Ausübung des Rücktritts gilt* kann die Klägerin Zahlung des Kaufpreises nicht mehr verlangen. Ob ihr nach Abwicklung der sich nach §§ 1 und 2 AbzG ergebenden beiderseitigen Verpflichtungen noch ein Zahlungsanspruch zusteht, braucht nicht entschieden zu werden. Einen solchen Anspruch hat sie nicht - auch nichts hilfsweioe - geltend gemacht. lie Klage war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und in Abänderung des Urteils des Landgerichts abzuweisen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO
Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Artl
Tr. Mezger Bundesrichter Moruiann
ist beurlaubt und kann
deshalb nicht unter-
schreiben.
Dr. Haidinger