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BGH

Gericht: BGH

bung zuständigen Ausschuss der Ausstellungsleitung beteiligt war3 gab er dem Beklagten, der selbständiger Wirtschaftsberater ist, sein Interesse zu erkennen,, einen V/erbeouftrog zu vermittelno Im Einverständnis mit nahm dann der Beklagte durch Vermittlung des früheren Mitbeklagten HaMB die Verbindung mit der Klägerin auf, welche in 5BHBHI G-*n Unternehmen für Wirtschaftswerbung betreibt * Es fanden cm 26a November und am 7« Dezember 1956 Verhandlungen mit den Vertretern der Klägerin in der Richtung statt, der Beklagte solle bei der AusStellungsleitung erreichen, daß der Klägerin ein Auftrag zur Durchführung der gesamten Werbung für die Weltausstellung in erteilt werde» Das endgülti- de vom 9« Dezember 1956o In dem ersten Schreiben erklärte die Klägerin5 daß sie bereit sei, als Generalunternehmerin die Weitwerbung für die V/elt aus Stellung in &BHB des Jahres 1958 zu übernehmen^, der Aufgabenbereich umfasse Planung5 Gestaltung5 Durchführung, Überwachung und Abrechnung» In dem zweiten Schreiben heißt es: "Wir beziehen uns auf unser Schreiben vom 9= Dezember 19565 die Weltwerbung der Weltausstellung B| zu übernehmen, und sichern Ihnen bei Zustandekommen dieses Auftrages ein Mi 111e r-Hon or ar in Höhe von 3 % (drei Prozent) Die Klägerin hat mit der Klage die von ihr gezahlten lo ooo DM von dem früheren Mitbeklagten Ha^^ und dem jetzigen Alleinbeklagten Rflü zuriiekgefordert» Dem Beklagten hält sie auf Grund des nach ihrer Ansicht am 7> Dezember 1956 geschlossenen Maklervertrages zur Rückzahlung eines vorschußweise empfangenen Provisionsteiles für verpflichtet 9 weil das zu vermittelnde Geschäft nicht zustande gekommen sei» Sie hat den Maklervertrag auch wegen arglistiger Täuschung angefochten und die Ansicht vertreten; teilten HagpB ebenfalls zur Zahlung von lo ooo DM nebst Zinsen hieraus seit dem 31* Mai 1957 verurteilt«, Das Ober-landesgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte die Urteilssumme erst vom 21« September 1957 ab zu verzinsen hat« Mit der Revision5 deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage in vollem Um- bei der Ha^H nur als Bevollmächtigter des Beklagten gehandelt habe., ein Maklervertrag zustande gekommen sei, den der Beklagte in den späteren Verhandlungen genehmigt habe« Es sieht auf Grund der Beweisaufnahme als erwiesen an, daß die an iMHHk gezahlten lo ooo DM von den Parteien als Vorauszahlung auf die mit dem Beklagten vereinbarte Maklerprovision gedacht gewesen seien« Für den - dann eingetretenen - Fall, daß der zu vermittelnde Vertrag nicht zustande komme, hätten die Parteien eine Ruckzahlungspflicht stillschweigend vereinbart« Die von der Klägerin erklärte Anfechtung des Maklervertrages wegen arglistiger Täuschung sieht das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als begründet-,an- da/3 hiernach die Klage als nicht schlüssig hätte abgeuiesen werden müssen,; kann nicht gefolgt worden« Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils war die Klage in erster Linie damit begründet; daß der Klägerin auf Grund des abgeschlossenen Maklervertrages ein Anspruch auf Rückzahlung des vorausgezahlten Teiles des Maklerlohns zustehe» Nur hilfsweise hatte sich die Klägerin auch auf die von ihr erklärte Anfechtung des Vertrages gestützt und geltend gemacht; daß der Beklagte ihr deshalb auch aus ungerechtfertigter Bereicherung hafte« Hiernach war der Klage stattzugeben? wenn der Klageanspruch; wie das Berufungsgericht angenommen hat; aus dem in erster Linie geltend gemachten Klagegrund der Vertragshaftung begründet war» Da das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei festgestellt hat; daß die vom Beklagten bestrittenen tatsächlichen Voraussetzungen für die von der Klägerin erklärte Anfechtung des Vertrages nicht vorliegen, konnte es hierbei entgegen der Auffassung der Revision auch nicht von dessen Nichtigkeit ausgehen« 2o Die Revision meint weiter, daß es sich bei dem Vertrag der Parteien nicht um einen reinen Maklervertrag gehandelt habe, sondern daß der Beklagte zu den Verhandlungen mit der Ausstellungsleitung in also zu einer Ge- schäft sbesorgung , verpflichtet gewesen sei, die unabhängig von dem Maklervertrag habe honoriert werden müssen* Unter diesen Umstanden tröffe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht den Beklagten, sondern die Klägerin di« üewoislast für den Zweck der geleisteten Vorauszahlungen:, Der Revision kann auch hierin nicht gefolgt werden.. ✓ Leitung der Weltausstellungs'ausbleiDe, eine Rückzahlungspflicht der Beklagten bestimmt« Da das Berufungsgericht die Frage, zu welchem Zweck die Vorauszahlungen geleistet worden sind, nicht offen gelassen, sondern positiv festgestellt hat, daß sie - nur - auf die Maklerprovision erfolgt sind und mit ihr verrechnet werden sollten, ist die von der Revision erörterte Frage der Beweislast ohne Bedeutung«

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungsgerichtParteiKlägerinVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

VIII ZK Ao/cl
 Verwundet
■ji:i 17- Oktober 1962
-j ustizobersekretär
• j j. 13 iJl’ilUlIG. 31/ vicJin C Gl*
ö «p G e s chä f t s s t e 11 e
I m N a in e n
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Volkes
 ln dem Rechtsstreit
m j
des Oberingenieurs Hans R
Anlage
 Beklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma
•Gesellschaft für Wirtschaftswerbung mit
 beschränkter Haftung in S!
;traße
 gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Hans
 Hans NI
und Herbert G,
Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
hat der VIII„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Dr<> Haidinger und der Bundesrichter Artl9 Dro Borsche1j Dr„ Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfürt/Main vom 19« Januar 1961 wird zurückgewiesen*
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu trageno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Dar Diplomingenieur	n1^-^	bcm	der	Beklagte in
"r.:rbinäurj.2 st and 3 war in den Jahren 1956/57 Mitglied eines Komitees für Thematik innerhalb der mit den Vorbereitungen zur Weltausstellung 1950 in BflBIB befassten Ausstellungsleitung« Obwohl	nicht	direkt an einem für die Wer-
bung zuständigen Ausschuss der Ausstellungsleitung beteiligt war3 gab er dem Beklagten, der selbständiger Wirtschaftsberater ist, sein Interesse zu erkennen,, einen V/erbeouftrog zu vermittelno Im Einverständnis mit	nahm dann der
 Beklagte durch Vermittlung des früheren Mitbeklagten HaMB die Verbindung mit der Klägerin auf, welche in 5BHBHI G-*n Unternehmen für Wirtschaftswerbung betreibt * Es fanden cm 26a November und am 7« Dezember 1956 Verhandlungen mit den Vertretern der Klägerin in der Richtung statt, der Beklagte solle bei der AusStellungsleitung erreichen, daß der Klägerin ein Auftrag zur Durchführung der gesamten Werbung für die Weltausstellung in	erteilt	werde»	Das endgülti-
ge Ergebnis der Besprechung vom 7« Dezember 1956 bestätigte
 die Klägerin in zwei an Hai
 gerichteten Schreiben0 bei-
de vom 9« Dezember 1956o In dem ersten Schreiben erklärte die Klägerin5 daß sie bereit sei, als Generalunternehmerin die Weitwerbung für die V/elt aus Stellung in &BHB des Jahres 1958 zu übernehmen^, der Aufgabenbereich umfasse Planung5 Gestaltung5 Durchführung, Überwachung und Abrechnung» In dem zweiten Schreiben heißt es:
"Wir beziehen uns auf unser Schreiben vom 9= Dezember 19565 die Weltwerbung der Weltausstellung B| zu übernehmen, und sichern Ihnen bei Zustandekommen dieses Auftrages ein
 Mi 111e r-Hon or ar in Höhe von 3 % (drei Prozent)
des sich für uns ergebenden Gesamtv/erbeetats zu, und zwar analog zu den abzurufenden Etatmittelno
				J "	
Ki.jr die Spesen^		die sich	zur	Führung der Vorverband	
lungen	ergeben 3	sind wir	bei*	c- i i	■j folg e n ü. u V o r a. u s z a h
lungen	zu leiste	n *			
Am 15-	Dezember	1956	DM	/	ooo (fünftau send)
Am 15-	J anuar	1957	I»	cf s	ooo ”
■ M 1"-'' -mi 1%	Februar	1957	II	% s	•I coo M
teilte der Klägerin am l6o Dezember 1956 mit, erhandele als Bevollmächtigter des Beklagten und des Diplomingenieurs	Hinsichtlich HflHHBs widerrief er
 indes diese Erklärung in seinem Schreiben vom ^8« August
 Die Klägerin zahlte zwei der versprochenen Vorauszahlungen in höhe von je 5 ooo DM an Ha|^9 der hiervon 3 ooo DM für sich behielt und 7 ooo DM an den Beklagten weiterleitete, Der Beklagte behielt von diesem Betrag nur 391j57 DM und Überwies den Best von 6 6085V3 DM an	HÜHHHHI
verwendete diesen Betrag zur Tilgung eigener Schulden« Am l5o Januar 1957 erfolgte eine Unterredung in BflHH* Die dabei ins Auge gefaßte weitere Besprechung in	-fand
 nicht mehr statt» Die letzte Rate von 5 ooo EM zahlte die Klägerin nicht mehr«, well sie die Überzeugung gewonnen hatte 3 daß die Verhandlungen in	nicht	zu dem	Ziele führen
 würden»
Die Klägerin hat mit der Klage die von ihr gezahlten lo ooo DM von dem früheren Mitbeklagten Ha^^ und dem jetzigen Alleinbeklagten Rflü zuriiekgefordert» Dem Beklagten hält sie auf Grund des nach ihrer Ansicht am 7> Dezember 1956 geschlossenen Maklervertrages zur Rückzahlung eines vorschußweise empfangenen Provisionsteiles für verpflichtet 9 weil das zu vermittelnde Geschäft nicht zustande gekommen sei» Sie hat den Maklervertrag auch wegen arglistiger Täuschung angefochten und die Ansicht vertreten;

clali der Beklagte aus diesem Gesichtspunkte Rückzahlung verpflichtet sei«
ebenfalls
 zur
Das Landgericht hat Ha^mi durch Teilversäumnisurteil zur Zahlung von lo ooo DM nebst Zinsen verurteilt« Den Beklagten hat es als Gesamtschuldner mit dem bereits verur-
teilten HagpB ebenfalls zur Zahlung von lo ooo DM nebst Zinsen hieraus seit dem 31* Mai 1957 verurteilt«, Das Ober-landesgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte die Urteilssumme erst vom 21« September 1957 ab zu verzinsen hat« Mit der Revision5 deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage in vollem Um-
fange abzuweisen, weiter«
Entsehe i dung sgrunde:
Das Berufungsgericht nimmt an, daß bei der Unterredung vom 7» Dezember 195&? bei der Ha^H nur als Bevollmächtigter des Beklagten gehandelt habe., ein Maklervertrag zustande gekommen sei, den der Beklagte in den späteren Verhandlungen genehmigt habe« Es sieht auf Grund der Beweisaufnahme als erwiesen an, daß die an iMHHk gezahlten lo ooo DM von den Parteien als Vorauszahlung auf die mit dem Beklagten vereinbarte Maklerprovision gedacht gewesen seien« Für den - dann eingetretenen - Fall, daß der zu vermittelnde Vertrag nicht zustande komme, hätten die Parteien eine Ruckzahlungspflicht stillschweigend vereinbart« Die von der Klägerin erklärte Anfechtung des Maklervertrages wegen arglistiger Täuschung sieht das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als begründet-,an-
1«
daß d
Die Revision vertritt in erster Reihe die Ansicht«, e Klägerin an ihre Anfechtungserklärung und ihre zur
 Begründung hierfür vorgetragenen Behauptungen gebunden und deshalb gehindert sei ; vertragliche Ansprüche geltend zu riechen.. Es sei rechtsfehlerhaft5 v/enn das Berufungsgericht der Anfechtung die HechtsWirkung deshalb abspreche3 weil die Behauptungen der Klägerin nicht bewiesen worden seien. Mit die-cc-m Vorbringen habe die Klägerin einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung begründen wollen» Kin solcher sei aber nicht gegeben, -weil der Beklagte nicht oder nicht mehr bereichert sei*
Der Auffassung der Revision., da/3 hiernach die Klage als nicht schlüssig hätte abgeuiesen werden müssen,; kann nicht gefolgt worden« Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils war die Klage in erster Linie damit begründet; daß der Klägerin auf Grund des abgeschlossenen Maklervertrages ein Anspruch auf Rückzahlung des vorausgezahlten Teiles des Maklerlohns zustehe» Nur hilfsweise hatte sich die Klägerin auch auf die von ihr erklärte Anfechtung des Vertrages gestützt und geltend gemacht; daß der Beklagte ihr deshalb auch aus ungerechtfertigter Bereicherung hafte« Hiernach war der Klage stattzugeben? wenn der Klageanspruch; wie das Berufungsgericht angenommen hat; aus dem in erster Linie geltend gemachten Klagegrund der Vertragshaftung begründet war» Da das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei festgestellt hat; daß die vom Beklagten bestrittenen tatsächlichen Voraussetzungen für die von der Klägerin erklärte Anfechtung des Vertrages nicht vorliegen, konnte es hierbei entgegen der Auffassung der Revision auch nicht von dessen Nichtigkeit ausgehen«
2o Die Revision meint weiter, daß es sich bei dem Vertrag der Parteien nicht um einen reinen Maklervertrag gehandelt habe, sondern daß der Beklagte zu den Verhandlungen mit der Ausstellungsleitung in	also	zu	einer Ge-
schäft sbesorgung , verpflichtet gewesen sei, die unabhängig von dem Maklervertrag habe honoriert werden müssen* Unter
 diesen Umstanden tröffe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht den Beklagten, sondern die Klägerin di« üewoislast für den Zweck der geleisteten Vorauszahlungen:, Der Revision kann auch hierin nicht gefolgt werden..
Es kann offen bleiben, ob nach dem Prozeßstoff der Tatsachen in stanzen überhaupt davon ausgegangen werden kann, daß der Beklagte der Klägerin gegenüber auch verpflichtet war, für sie in BflU vermittelnd tätig zu werden« Auch v/enn man eine solche Verpflichtung annimmt, so kann hieraus weder gefolgert werden, daß hierfür neben der vereinbarten Maklerprovision eine besondere Vergütung gezahlt werden sollte, noch auch, daß die geleisteten Vorauszahlungen zu diesem Zweck erfolgt seiena Das Berufungsgericht hat vielmehr die Beweisaufnahme rechtlich einwandfrei dahin gewürdigt, daß sich die Leistungspflicht der Klägerin in der Zahlung der vereinbarten Maklerprovision erschöpfen sollte und daß auch die Vorauszahlungen nur auf sie erfolgt seien« Es hat festgestellt, daß die Vereinbarung der Parteien dahin ging, einerseits solle die Klägerin das erhebliche Risiko ihrer Vorkosten, andererseits aber auch der Beklagte seine Aufwendungen selbst tragen« Die Parteien hätten keine von der Klägerin "a fonds perdu1' zu leistende pauschale ünkostenvergütung,
 sondern im Gegenteil für, den Fall, daß der V/erbeauftrag
✓ Leitung
 der Weltausstellungs'ausbleiDe, eine Rückzahlungspflicht der Beklagten bestimmt« Da das Berufungsgericht die Frage, zu welchem Zweck die Vorauszahlungen geleistet worden sind, nicht offen gelassen, sondern positiv festgestellt hat, daß sie - nur - auf die Maklerprovision erfolgt sind und mit ihr verrechnet werden sollten, ist die von der Revision erörterte Frage der Beweislast ohne Bedeutung«
Bei dieser Sachlage bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Parteien stillschweigend vereinbart haben, die Klägerin
I
solle für den Fall des Scheiterns des zu vermittelnden Vertrages eile Vorauszahlungen in voller Höhe zurück fordern 1 ön-non, Insoweit lag in der Vorauszahlungsverpflichtung ein Dar lohensvorvertrag und in der Auszahlung selbst ein Darlehens-
Vertrag 3 der die stillschweigende Klausel enthält7 aaö das Darlehen zurückzuzahlen sei, wenn die Provisionsforderung nicht entstehe (vgl« hierzu RGZ 133? 2*+9, 255; JV/ 1912, 68*+) Da dieser Fall unstreitig eingetreten ist, ist der Beklagte zu Recht verurteilt worden, die lo ooo DM an die Klägerin
s ur ü ck zu z a h 1 en c
Die Revision erv/eist sich als unbegründet und ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«.
Dr* Haidinger Artl Dr„ Dorschei Dr., Messner
 Mormann