Nach seiner Darstellung hat der Wagen allenfalls dem Bruder des Klägers, dem Zeugen Br«, Ralph D^m^, gehörte Von diesem sei der Wagen an die Eisen- und Stahlwerke übereignet wor- Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht den Beweis habe führen können, daß er und nicht sein Bruder, der Zeuge Dr. Ralph ^en Kraftwagen Jahre 1939 an den Beklagten selbst oder die von diesem vertretene Firma veräußert habe«, 286 ZPO und meint, in der Aussage des Zeugen Dr» Ralph komme der Wille zu dem Ausdruck, den möglicherweise ihm hinsichtlich des Wagens zustehenden Anspruch an den Kläger abzutreten oder zu mindesten durch den Kläger beitreiben zu lassen» Der Kläger hätte, nach § 139 ZPO befragt, vorgetragen, daß in den Vereinbarungen, die er mit seinem Bruder getroffen habe, mindestens eine Abtretung des möglicherweise diesem zustehenden Anspruchs an ihn liege. Das Berufungsgericht hatte keine Veranlassung, die von ihm in Aussicht genommene Wür~ digung der Beweisaufnahme, daß der Aussage des Zeugen Dr»Ralph er sei nicht Eigentümer des Wagens gewesen, kein Glauben zu schenken sei, mit dem Kläger zu erörtern und ihm Gelegenheit zu geben, sich hilfsweise auf eine von dem Zeugen Br«. Es stand also nicht in Frage, ob der Kläger sich zur hilfsweisen Begründung seines Anspruchs aus abgetretenem Recht Tatsachen, die in der Beweisaufnahme außerhalb des eigentlichen Beweisthemas zu Tage getreten waren, als seine Behauptungen zu eigen machen wollte, -^ie Erörterungen des Gerichts mit dem Kläger hätten nur dazu dienen können, daß dieser sich für den Fall, daß der Zeuge Drc Ralph trotz seiner Aussage als Eigentümer des Wagens angesehen wurde, dessen Ansprüche gegen den Beklagten abtreten oder sich zur Einziehung ermächtigen ließ. Es ergab sich zudem aus den Einwendungen des Beklagten, der hilfsweise mit angeblichen Forderungen gegen den Zeugen Br, Ralph aufgerechnet hatte, daß der Kläger im Hinblick auf § 406 BGB, um einer Erörterung dieser Gegenforderungen aus dem Wege zu gehen, Wert darauf legen mußte.
2314 037 Verkündet laut Protokoll am 26, Februar 1957 Klett. Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Rechtsanwa^^un^Notars Wilhelm in Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen den Kaufmann August Heinrich- P in Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr<> I hat der VIII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26„ Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Großmann und der Bundesrichter Pro Gelhaar, Pr, Spieler, Pr« Dorschei und iiesecke für Recht erkannts Pie Revision gegen das Urteil des 4> Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 14« Februar 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen« Von Rechts wegen 2 Tatbestands Der Kläger hat vom Beklagten Lieferung eines gebrauchten Personenkraftwagens in Art und Güte einem etwa 30 bis 35 000 km gefahrenen Mercedes-Kabriolet 2,3 1, Baujahr 1939? entsprechend, hilfsweise Zahlung von 9«375 DM verlangt mit der Behauptung, er habe im Jahre 1939 einen ihm gehörigen Wagen dieser Art dem Beklagten für die Zwecke der L^m^ Eisen-und Stahlwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte gewesen sei, mit der Vereinbarung übereignet, daß der Beklagte nach dem Kriege einen Wagen gleicher Art und Güte dem Kläger wieder zur Verfügung zu stellen oder eine Geldsumme zu zahlen habe, die dem Wert eines solchen „agens zur Zeit der Zahlung entspreche«, Der Beklagte hat bestritten, daß der Kläger Eigentümer des Wagens gewesen sei und daß von ihm die behauptete Vereinbarung über den Wagen getroffen worden sei. Nach seiner Darstellung hat der Wagen allenfalls dem Bruder des Klägers, dem Zeugen Br«, Ralph D^m^, gehörte Von diesem sei der Wagen an die Eisen- und Stahlwerke übereignet wor- den, so daß Ansprüche zwischen den Parteien nicht in Betracht kämen * Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 8o300 DM an den Kläger verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht den Beweis habe führen können, daß er und nicht sein Bruder, der Zeuge Dr. Ralph ^en Kraftwagen Jahre 1939 an den Beklagten selbst oder die von diesem vertretene Firma veräußert habe«, Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet» Ent s c he i dungs gründe Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme niirht den Nachweis erbracht daß er als früherer Eigentümer des Wagens aus etwaigen über die Rückgabe eines gleichwertigen Wagens nach dem Kriege getroffenen Vereinbarungen "aktiv legitimiert” sei» Die Revision rügt die Verletzung der §§ 139? 286 ZPO und meint, in der Aussage des Zeugen Dr» Ralph komme der Wille zu dem Ausdruck, den möglicherweise ihm hinsichtlich des Wagens zustehenden Anspruch an den Kläger abzutreten oder zu mindesten durch den Kläger beitreiben zu lassen» Der Kläger hätte, nach § 139 ZPO befragt, vorgetragen, daß in den Vereinbarungen, die er mit seinem Bruder getroffen habe, mindestens eine Abtretung des möglicherweise diesem zustehenden Anspruchs an ihn liege. Das hätte sein Bruder auch als Zeuge bestätigte m m Die Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hatte keine Veranlassung, die von ihm in Aussicht genommene Wür~ digung der Beweisaufnahme, daß der Aussage des Zeugen Dr»Ralph er sei nicht Eigentümer des Wagens gewesen, kein Glauben zu schenken sei, mit dem Kläger zu erörtern und ihm Gelegenheit zu geben, sich hilfsweise auf eine von dem Zeugen Br«. Ralph Dl^^ erklärte Abtretung des Anspruchs oder eine Ermächtigung zu seiner Einziehung zu berufene Der Zeuge hatte die Abgabe solcher Erklärungen durch ihn gegen- über dem Kläger nicht bekundet, und es war auch nach dem Inhalt seiner Aussage für die Annahme einer derartigen Bekundung kein Anlaß. Der Zeuge hatte vielmehr angegeben, der Wagen sei nur formell auf ihn überschrieben worden, habe aber dem Kläger gehört. Es stand also nicht in Frage, ob der Kläger sich zur hilfsweisen Begründung seines Anspruchs aus abgetretenem Recht Tatsachen, die in der Beweisaufnahme außerhalb des eigentlichen Beweisthemas zu Tage getreten waren, als seine Behauptungen zu eigen machen wollte, -^ie Erörterungen des Gerichts mit dem Kläger hätten nur dazu dienen können, daß dieser sich für den Fall, daß der Zeuge Drc Ralph trotz seiner Aussage als Eigentümer des Wagens angesehen wurde, dessen Ansprüche gegen den Beklagten abtreten oder sich zur Einziehung ermächtigen ließ. Es mag sein, daß aus der Aussage des Zeugen, der selber keine Rechte hinsichtlich des Wagens in Anspruch nahm, auf eine Bereitwilligkeit zur Abgabe solcher Erklärungen geschlossen werden konnte. Die Erörterungs- und Aufklärungspflicht des Gerichts gemäß § 139 ZPO geht aber nicht so weit, daß eine Partei zur Aufstellung neuer Behauptungen oder gar zur Beschaffung der möglicherweise fehlenden Sachbefugnis zu veranlassen ist. Nur Zweifel und Unklarheiten oder ein offenbares Versehen hinsichtlich des Parteivorbringens (vgl BGH LM Nr 3 zu § 139 ZPO) müssen im Interesse einer sachlich richtigen Entscheidung des Rechtsstreits dazu führen, daß die Partei befragt wird, ob sie ihr Vorbringen ergänzen oder klarstellen will. Hier hatte der Kläger sich auf sein Eigentum am Wagen und auf eine in seinem Namen über den Wagen getroffene Vereinbarung gestützt. Es ergab sich zudem aus den Einwendungen des Beklagten, der hilfsweise mit angeblichen Forderungen gegen den Zeugen Br, Ralph aufgerechnet hatte, daß der Kläger im Hinblick auf § 406 BGB, um einer Erörterung dieser Gegenforderungen aus dem Wege zu gehen, Wert darauf legen mußte. sein Eigentum und den Abschluß der Vereinbarung in seinem Namen darzutuno Ob er unter diesen Umständen überhaupt hilfswei-se auch aus abgetretenem Recht seines Bruders klagen wollte, mußte seiner Entschließung überlassen bleiben und war keinesfalls vom Gericht mit ihm zu erörtern«, Bas angefochtene Urteil läßt auch Rechtsfehler bei der Anwendung des materiellen Rechts nicht erkennen, Wenn die Revision in der mündlichen Verhandlung noch darauf hingewiesen hat. daß ein Treuhandverhältnis zwischen den Brüdern bezüglich des YJagens nicht in Betracht gezogen sei, so berücksichtigt sie nicht, daß nach der mit einer zulässigen Verfahrensrüge nicht angegriffenen Feststellung des angefochtenen Urteils schuldrechtliche Beziehungen zwischen den Parteien, die durch den Zeugen Br. Ralph als Treuhänder des Klägers ver- mittelt sein könnten, nicht erwiesen sind. Bie Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisenc Br, Großmann Br. Gelhaar Brr Borschel liesecke Br. Spieler • >«**