BGH · VIII ZR 240/08 vom 31.03.2009
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Nach der Rechtsprechung des Senats, der das Berufungsgericht folgt, fehlt es für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse, wenn der Geschädigte im Wege einer Stufenklage sogleich auf Leistung klagen kann (Urteil vom 3. Insoweit besteht kein Klärungsbedarf.Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des I. Zivilsenats, die den grundsätzlichen Vorrang der Leistungsklage (Stufenklage) vor der Feststellungsklage und die Senatsrechtsprechung hierzu nicht in Frage stellt, sondern - als ausdrücklich auf das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts beschränkte Ausnahme - eine Feststellungsklage im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht auch bei möglicher Leistungsklage im Wege der Stufenklage für zulässig hält (Urteile vom 17. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass weder dem Verjährungsrecht noch dem Prozessrecht entnommen werden kann, dass die Neufassung des Verjährungsrechts nach dem Willen des Gesetzgebers eine Abkehr von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung über den Vorrang der Leistungs- und Stufenklage vor der Feststellungsklage hätte darstellen sollen. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage unter Berufung auf das Senatsurteil vom 3. Insbesondere hat das Berufungsgericht auch nicht, wie die Revision meint, entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin hierzu übergangen.