in dem Rechtsstreit KG, vertreten durch den persönlich haftenden der Firma Gesellschafter Walter Kaufmann Helmut IflB, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Merz, Dr. Skibbe und Treier am 10. Instanz der Klägerin Rechtsanwalt Prof. Dr. NflB als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin in der Revisionsinstanz tritt. Dezember 1982 mitteilte, daß er die Klägerin in der Revisionsinstanz vertrete.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 239/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit KG, vertreten durch den persönlich haftenden der Firma Gesellschafter Walter Kaufmann Helmut IflB, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Kaufmann Gregor BeHIB, Straße B A in 0| Streithelfer und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. f, gesetzlich vertreten durch den Straße fll b-c in Ol Beklagten, Rechtsanwä11 e gegen die Firma AlBÄGmbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Beteiligungsgesellschaft Alfli mbH Raumausstattung, dies^wiederum durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Albert WflHHI, Kurt-S^d^^^^-Damm, EKZ, Möbelmarkt in Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Merz, Dr. Skibbe und Treier am 10. Januar 1983 beschlossen: Der Beschluß vom 15. Dezember 1982 über die Nichtannahme der Revision des Streithelfers wird dahin berichtigt, daß an die Stelle der Prozeßbevollmächtigten II. Instanz der Klägerin Rechtsanwalt Prof. Dr. NflB als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin in der Revisionsinstanz tritt. Gründe : Der Nichtannahmebeschluß vom 15. Dezember 1982 ist erst am 17. Dezember 1982 zur Absendung an die Empfänger ins Zustellfach gegeben worden. Er war daher noch nicht erlassen, als Rechtsanwalt Prof. Dr. NflB zwar nach der Unterzeichnung des Beschlusses aber noch am Abend des 15. Dezember 1982 mitteilte, daß er die Klägerin in der Revisionsinstanz vertrete. Der Beschluß war deshalb wegen offenbarer Unrichtigkeit wie aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlich zu berichtigen (vgl. den Senatsbeschluß vom 18. März 1981 - VIII ZR 195/80). Braxmaier freier