* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Durch Abkommen vom selben Tage übertrugen und ihre Rechte aus dem Vertrag mit der Klägerin auf die Beklagte, die jedoch das Abkommen erst am 25. März 1953 gemeinsam mit Vertretern der Firma Sei GmbH in die den Schrott von der Beklagten erwerben wollte, eine Ausbaustelle in Siegen. Es folgen dieselben Orte und Mengen, wie sie im Bestätigungsschreiben der 3c0BBBH|GmbH an die Beklagte vom 14« März 1953 enthalten sind. März 1953 festlägen- Aus-nahmswei.se würde sie - die Firma dcflBIHHP ~ die Wagen gegen einen Preisnachlaß von 15 DM je to übernehmen, bitte aber,-, ihr weitere Wagen ab Kassel nicht mehr zuzuführen, sondern nur von den Entfallstellen und Orten, die im Schreiben vom 14. "In der weiteren Unterhaltung haben wir dann darauf hingewiesen, daß neuerdings auch Schienenmaterial ab Wuppertal und ab Duisburg eingetroffen ist, welche Ausbaustellen sowohl in dem Schreiben vom 17.3» an Sie als auch in unserer Bestätigung vom 14 >3» an die Firma KflHK nicht auf geführt wurden« Sie haben uns nunmehr ungefähr folgenden Plan durchgegeben* Inzwischen hatte die Klägerin mit Schreiben vom 7» Mai 1955 der Firma ScUHHP angezeigt, daß Rheydt ausfalle und Transporte von Eschweiler, Aachen (Depot), Aachen-Brand und Kohlscheid abgesandt werden würden» Schrotthandel antwortete der Klägerin mit Telegramm, daß sie die aufgegebene Ausbaustellung nicht anerkenne und sich endgültige Entscheidung nach Begutachtung durch ihren Rechtsberater Vorbehalte„ und 15» Mai 1953 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, daß sie nach dem Vertrage zu dem Zukauf von Material nicht berechtigt sei und drohte Sperrung oder Abänderung des Akkreditivs an. Mai 1953, daß sie sich mit dem Inhalt des Schreibens vom 15» Mai 1953 nicht einverstanden erklären könne und ihre Stellungnahme nach Rücksprache mit ihrem Rechtsanwalt zukommen lassen würde. Sie habe daher das Akkreditiv dahin abgeändert, daß die Klägerin nur noch • dann Zahlung für ihre Lieferungen erhalte, wenn sich auf den Duplikatfrachtbriefen der übernahmevermerk des Schrotthandels befinde« Die Klägerin, die an die Firma ScdHIHHl auf Grund des Vertrags mit der Beklagten insgesamt 3329 to Schienenschrott geliefert hat, . Die Beklagte hat den Vertrag mit der Klägerin wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil die Klägerin, ihren Angaben bei den Vertragshandlungen zuwider, mit den von ihr genannten Städten keine Verträge über den Ausbau von Straßenbahnschienen abgeschlossen gehabt habe. Weiter hat sie behauptet, die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, Material zuzukaufen, sondern sie habe nur von den im Bestätigungsschreiben der Beklagten angegebenen Ausbaustellen liefern dürfen. 1«) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe nicht den zweifeisfreien Beweis dafür erbringen können, daß sie von der Klägerin arglistig getäuscht und dadurch zu dem Abschluß des Vertrages bestimmt worden sei. a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Inhaber der Klägerin, wie die Revision geltend macht, objektiv unrichtige Erklärungen hinsichtlich der von ihm abgeschlossenen Verträge mit Städten im Raum Nordrhein-Westfalen über den Ausbau von Straßenbahn- und Eisenbahnschienen abgegeben hat und diese zu dem maßgebenden Inhalt des Bestätigungsschreibens der Beklagten geworden sind. Beklagte dadurch zu dem Abschluß des Vertrages zu bestimmen, wenn er also den Willen gehabt hat, die Beklagte zu täuschen (vgl RGZ 81, 13 L16 J; RG Seuff Arch 79, 324 L326] Nr 199; EG WarnRspr 1929, 242 L244] Nr 135, 1930, 222 [226] Nr 110)» Die Beweislast für alle Voraussetzungen der arglistigen Täuschung liegt dabei, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, bei dem Anfechtenden, also der Beklagten; sie muß also nicht nur die Täuschungshandlung selbst, sondern auch ihre Ursächlichkeit für die Abgabe der angefochtenen Willenserklärung und den Täuschungswillen des Inhabers der Klägerin beweisen, wobei allerdings insoweit, als ein typischer Geschehensablauf in Frage steht, zu Gunsten des Anfechtenden die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins Anwendung finden können (vgl Staudinger Komm zu dem BGB, 11. b) Das Berufungsgericht hat auf Grund der Anhörung des Inhabers der Klägerin und des Geschäftsführers der Beklagten für erwiesen gehalten, daß der Inhaber der Klägerin die 11 Städte und die durch Ausbau in den Städten jeweils zu gewinnenden Mengen nicht schon bei den Verhandlungen am 12. März 1953, sondern erst am folgenden Tage angegeben hat, und zwar auf Verlangen des Prokuristen He^J^ der Firma ScJHÜHHB* Hieraus hat es den Schluß gezogen, daß der Inhaber der Klägerin diese Angaben nur für die Zwecke der Firma Scfl|HHH|^zur Frachtberechnung gemacht hat. Wird von diesen Feststellungen des Berufungsgerichts ausgegangen, so läßt es keinen Rechtsirrtum erkennen, daß das Berufungsgericht einen Beweis für den ursächlichen Zusammenhang zwischen den als unrichtig beanstandeten Angaben des Inhabers der Klägerin und den zu dem Abschluß des Vertregös zwischen den Parteien führenden Erklärungen der Beklagten nicht als erbracht angesehen hat. Allerdings hat das Berufungsgericht als möglich angesehen, daß die Beklagte den Vertrag mit der Klägerin im Vertrauen darauf abgeschlossen hat, diese werde als Baüfirma, die sich mit dem Ausbau von Schienen befasse, zur Lieferung in der Lage sein. Hieraus folgt indes noch nicht, daß die unrichtigen Angaben des Inhabers der Klägerin für den Abschluß des Vertrages ursächlich gewesen sind, denn dieses Vertrauen der Beklagten zu der Klägerin brauchte, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum weiter erwogen ^ Aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts ist mithin zu entnehmen, daß nach seiner Auffassung die Beklagte keinen Beweis für ihre Behauptung erbracht hat, sie hätte den Vertrag mit der Klägerin ijicht abgeschlossen, wenn ihr bekannt gev/osen wäre, daß die Klägerin mit der Mehrzahl der von ihrem In- bb) Die von der Revision angegriffenen Erwägungen des Berufungsgerichts über den Beweggrund und die Bedeutung der Übernahme der Angaben des Klägers über die 11 Städte aus dem Bestätigungsschreiben der Firma ScHHHHPan die Beklagte vom 14. März 1953 sind nur erheblich für die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte überhaupt von dem Inhaber der Klägerin getäuscht worden ist, dagegen kommt es auf sie bei der Prüfung, ob eine solche Täuschung für den Willensentschluß der Beklagten ursächlich gewesen ist, nicht an» Dasselbe gilt auch für den Vortrag der Revision, das ganze Verhalten des Inhabers der Klägerin bei den Verhandlungen am 12. März 1953 ihren Niederschlag gefunden hätten, ergebe mit aller Deutlichkeit, daß er der Beklagten die unrichtige Zusicherung gemacht habe, er habe das Recht und die Möglichkeit, in den von ihm genannten Städten die angegebenen Mengen Straßenbahn- und Eisenbahnschienen binnen drei Monaten auszubauene cc) Die Revision meint, die Erheblichkeit der Zusicherungen des Inhabers der Klägerin über seine Verträge mit den 11 von ihm genannten Städten für den Entschluß der Beklagten, den Vertrag mit der Klägerin einzugehen, ergebe sich schon daraus, daß der Geschäftsführer der Beklagten den Wunsch geäußert habe, die Schienen zu sehen« Die Besichtigung der Ausbaustelle habe die Beklagte nämlich hinsichtlich der Qualität der Schienen beruhigt« Mit dieser Rüge kann die Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die in dem Berufungsurteil ausdrücklich erwähnte Tatsache, daß die Parteien mit Vertretern der Firma die Ausbaustelle in Siegen besichtigt haben, nicht zu der Annahme zwingt, die Angabe der Städte, in denen die Schienen ausgebaut werden sollten, sei ursächlich für den Entschluß der Beklagten gewesen, den Vertrag mit der Klägerin abzuschließen* Dies gilt auch dann, wenn der Besuch der Baustelle, wie die Revision behauptet, deshalb erfolgt ist, um der Beklagten ein Bild von dem anfallenden Material v zu vermitteln, und wenn weiter zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, daß der Geschäftsführer der Beklagten sich durch die von dem Inhaber der Klägerin bejahte Frage, ob die anderen Ausbaustellen ebenso seien wie die besichtigte, über die Qualität der Schienen hat vergewissern wollen* Unter diesen Umständen gereicht es dem Berufungsgericht nicht zu dem Vorwurf, daß es unter diesem Gesichtspunkt aus der Besichtigung der Baustelle in Siegen keine Schlüsse zu Gunsten der Beklagten gezogen hat, sondern hierauf nicht weiter eingegangen ist« Es stellt indes - bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragssohlusses (auf die spätere Entwicklung kommt es, wie die Revision zutreffend bemerkt, nicht an) - fest, daß es der Klägerin ein Leichtes gewesen wäre, das zu liefernde Material durch Zukäufe von dritter Seite zu beschaffen, und daß sie die verkaufte Menge in der vereinbarten Lieferzeit hätte fristgemäß liefern können* Die Behauptung der Revision, die Klägerin sei von vornherein wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen, die vereinbarte Menge zu liefern, findet mithin in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die zulässige Angriffe nicht erhoben und die daher für den erkennenden Senat bindend sind, keine Stütze. Wenn die Klägerin tatsächlich nur 3529 to Schienenschrott anstatt der zugesagten 8000 to geliefert hat, so ist das nach dem Zusammenhang der Gründe des Berufungsurteils darauf zurückzuführen, daß die Abnehmerin der Beklagten, die Firma ScUHHHIB, sich geweigert hat, von der Klägerin zugekaufte Ware abzunehmen, obwohl die Klägerin auf Grund der Vereinbarungen der Parteien berechtigt war, zugekauftes Material zu liefern» ee) Waren die Angaben des Inhabers der Klägerin über die Ausbauverträge mit den von ihm genannten 11 Städten für den Entschluß der Beklagten, die Vereinbarung mit der Klägerin zu treffen, nicht ursächlich, so ist es auch ohne Bedeutung, wieviel Ausbauverträge die Klägerin zur Zeit des Vertragsabschlusses mit der Beklagten überhaupt gehabt hat und ob diese Verträge mit Städten oder Straßenbahngesellschaften abgeschlossen worden waren» ff) Der Vortrag der Revision, die Beklagte sei durch die Angaben des Inhabers.der Klägerin über seine Verträge mit 11 Städten veranlaßt worden, auf die ursprünglich vorgesehene Liefergarantie zu verzichten, steht nicht im Einklang mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts* Ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sind die Erklärungen des Inhabers der Klägerin über die Liefergarantie, die in dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 16. Hieraus rechtfertigt sich der vom Berufungsgericht gezogene und von der Revision ohne nähere Begründung bekämpfte Schluß, es treffe nicht zu, daß die Beklagte von der Klägerin "bewußt unwahr" durch die Angabe in Sicherheit gewiegt worden sei, die Klägerin habe mit den 11 Städten Verträge abgeschlossen und sei bereit, die Rechte aus diesen Verträgen an die Beklagte abzutreten» Wenn also das Bestätigungsschreiben der Klägerin irreführende Angaben enthalten haben sollte, wie die Revision meint, so können diese jedenfalls für den Entschluß der Beklagten, den Vertrag abzuschließen, nicht von Bedeutung gewesen sein. e) Sind die unrichtigen Angaben des Inhabers der Klägerin für den Abschluß des Vertrages nicht ursächlich gewesen, so kommt es nicht mehr darauf an, ob er sie vorsätzlich falsch abgegeben und dadurch arglistig gehandelt hat. Da es sich bei den Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht um typische Vertragsklauseln handelt und weder ein Verstoß gegen allgemeine Auslegungsregeln noch eine Verletzung von Denkgesetzen und Erfahrungs-sätzen ersichtlich ist, muß der erkennende Senat die vom Berufungsgericht gegebene Auslegung seiner Entscheidung zu Grunde legen und deshalb ebenfalls davon ausgehen, daß der Klägerin die Lieferung zugekauften Materials gestattet war«. b) Von dieser Grundlage aus ist es, entgegen der Ansicht der-Revision, rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Kauf des Schienenmaterials als einen Gattungskauf angesehen hat« c) Ebensowenig kann der Revision zugegeben werden, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin zur fristgerechten Lieferung der gesamten verkauften Menge ochienenschrott nicht in der Lage gewesen sei- Richtig ist zwar, worauf die Revision hinv/eist und wie bereits an anderer Stelle erwähnt ist, daß von der Gesamtmenge von 8000 to nur 5329 to geliefert worden sind. Die Revision übersieht jedoch, daß das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, der Klägerin wäre es ein Leichtes gewesen, sich das benötigte Material fristgerecht von dritter oeite zu beschaffen, was sie nur deshalb unterlassen habe, weil die Firma Abnahme weiteren zugekauften Materials verweigerte, obwohl die Klägerin der Beklagten gegenüber zur Lieferung derartigen Materials berechtigt war. d) Fehl geht auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Schrott nicht einfach habe abgefahren werden können, sondern daß die Schienen zunächst einmal ausgebaut hätten werden müssen, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin nicht verpflichtet, von ihr selbst ausgebaute Schienen zu liefern, sondern sie durfte auch bereits von anderen Unternehmern ausgebaute Schienen erwerben und dieses Material liefern. e) Die Revision hat zwar darin recht, daß die Klägerin zur Lieferung von Feldbahnschienen nach dem Vertrage nicht berechtigt war. Ihm ist darin zu folgen, daß die einmalige Lieferung vertragswidrigen Materials in geringer Menge unter den gegebenen Umständen die Beklagte nicht berechtigte, sich ohne weiteres von dem Vertrage loszusagen und das Akkreditiv in der geschehenen Weise abzuändern« f) In der mündliohen Verhandlung'vor dem erkennenden Senat hat die Revision sich an erster Stelle darauf berufen, daß der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden habe, weil die Klägerin nicht vertragstreu geliefert habe und zur ordnungsmäßigen Erfüllung des Vertrages gar nicht in der Lage gewesen sei. g) Entgegen der Ansicht der Revision war daher die Änderung des Akkreditivs= durch die die Beklagte sich endgültig von dem Vertrage löste , nicht rechtmäßig; und die Klägerin konnte deshalb, wie das Berufungsgericht rechts-irrtumsfrei dargelegt hat, unter Ablehnung der weiteren Vertragserfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen .

FirmaBestätigungsschreibenMaterialBerufungsgerichtMärzSchieneKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2320 093
VI£L ZR_ 223/56
rerkiindet am 20.Dezember 1956
loffraeister, Justisangestellter
 ils Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 od,
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevolimächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr. 
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigt erg Rechtsanwalt Dr.	-
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann und der Bundes-riohter Dr. Gelhaar, Artl, Liesecke und Dr. Mezger
 für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats
 des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 29« Februar 1956
wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
gegen
 Hoch- und Tiefbau in B
bei
 Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Klägerin verkaufte durch schriftlichen Vertrag vom 22. Februar 1953 "gebrauchte Straßenbahnschienen in Ausbaulängen verschiedener Profile mit anfallendem ochie-nenzübehör" in einer Menge von ca. 8 - 10 000 to zu dem Preise von 210 DM je Tonne an Rudolf	und	Ernst G.
Z(H|. Die Schienen sollten "in Teillieferungen entsprechend Anfall innerhalb 3 Monaten ab Ausbauplatz, frei verladen Lastkraftwagen" geliefert werden. "Rechtskräftig-keit des Vertrages", der übertragbar und dessen Verlängerung vorgesehen war, sollte "nach Bestätigung durch die Käufer" eintreten, die spätestens bis zu dem 7« März 1953 zu erfolgen hatte. Durch Abkommen vom selben Tage übertrugen und	ihre Rechte aus dem Vertrag mit der
 Klägerin auf die Beklagte, die jedoch das Abkommen erst am 25. Februar 1953 Unterzeichnete und dabei ihre endgültige Zustimmung von einigen in einem Nachtrag niedei'gelegten Bedingungen abhängig machte, deren letzte lautets
%
"Vom Verkäufer ist Liefergarantie in noch zu vereinbarender Höhe zu stellen,"
Am 12. und 13. März 1953 verhandelten dann der Inhaber der Klägerin und der Geschäftsführer der Beklagten in Köln. Sie besichtigten am 13. März 1953 gemeinsam mit Vertretern
 der Firma Sei
 GmbH in
 die den Schrott
 von der Beklagten erwerben wollte, eine Ausbaustelle in Siegen. Unter dem 14. März 1953 bestätigte die Firma Sc
 der Beklagten, von ihr etwa 7 750 to sauberes Gleisschienenmaterial zu dem Preise von 220 DM je to gekauft zu haben. In dem Bestätigungsschreiben heißt es weiters
"Nach Ihren Mitteilungen kommt der Gesamtposten mit folgenden Einzelmengen zur Ablieferung?
Ort.	Gesamtmenge an StraBenb.	- davon norm.Eisenb,-
	und Eisenbahnschienen,	Schienen, Form 6_ u_.8
Siegen	800 t	80 t (6)
Köln	1.100 t	—
Düsseldorf	450 t	260 t (8)
Hagen	600 t	80 t (8)
Dortmund	1.400 t	
Herne	600 t	—
Werne	400 t	100 t (6)
Bonn	150 t	—
Bochum	1.200 t	120 t (6)
Düren	450 t	80 t (6)
Bheydt	600 t	T5ü“t n""
“Herr	Inhaber.	der	Klägerin) wird uns recht-
zeitig unterrichten, wenn mit den Arbeiten an den verschiedenen Orten begonnen wird, und zwar 8 Tage vorher, damit wir unsererseits unsere Dispositionen an den Lagerbetrieben oder sonstigen Empfangsstellen treffen können."
Die Parteien übersandten einander am 16. März 1953
ebenfalls Bestätigungen der getroffenen Vereinbarungen«
Dem Bestätigungsschreiben der Beklagten lag eine Einkaufs-
Bestätigung bei, deren hier interessierende Angaben wie
 folgt lauten«
"ca, 8.000 tp^ sauberes Gleisschienenmaterial,
 frei von Beton und sonst. Schmutzan-
haftungen,
 hiervon«
ca. 720 to normale Eisenbahnschienen Form 6 u. 8
der Best Straßänbahnschienen einschl. 10 1» Weichenmaterial, Zungen, Spurstangen und sonst« Oberbaumaterial
 zu dem Preis von DM 1<)7>— pro to
 frei Eisenbahnwaggon ab der der Entfall stelle nächstgelegenen Güterabfertigung bzw. frei Lastwagen ab der Ausbaustelle
 Lieferung« sofort beginnend hintereinander in 3 Monaten
 
Zahlbarg gegen Vorreichung des entsprechenden bestätigten Eingangsgewichtes seitens der Ihnen namhaft gemachten Werke einschl. der amtlichen Wiegebescheinigung bei Ihrem Bankhaus» Ferd.	&	Cie«*,
"Es kommt demnach ein Gesamtposten mit folgenden Einzelmengen zur Ablieferung;"
Es folgen dieselben Orte und Mengen, wie sie im Bestätigungsschreiben der 3c0BBBH|GmbH an die Beklagte vom 14« März 1953 enthalten sind.
Bagegen wurden im Bestätigungsschreiben der Klägerin die getroffenen Vereinbarungen, soweit sie hier von Bedeutung sind, folgendermaßen wiedergegeben;
"Der im Vertrag vom 2-2. 2«. 53» genannte Festpreis von DM 210,- wurde mit meiner Einwilligung um DM«3,oo je to#, gekürzt auf
DM«207,00
festgelegtc
 Die Lieferungen erfolgen im Aufträge Ihrer Firma . an die Firma
c	GmbH,
vorm. Albert So|mp7'
"Die Zahlungen wurden wie folgt festgelegt?
Ihre Firma stellt am 16» 3« 1953 ein Akkreditiv (Bankhaus Ferd. Sc)4H[|p & Cie. Kjzunächst in Höhe von DM.50 000,-, einlösbar gegen Duplikat-Wiegeschein und Werks-Eingangbestätigung" Zur Auszahlung gelangen je to.DM.197,-«
Über die Differenz, der verbleibenden DMdO,-zu meinen.Gunsten, wird bis spätestens 1« April 53« eine Regelung getroffen."
"Als liefergarantie meinerseits habe ich Ihnen zugesagt, daß für die in Frage kommende Zeit (bis zu 8000.to,GeSamtlieferung) 3 Monate vom Tage des Vertragsabschlusses gerechnet, sämtliche von mir ausgebauten Schienen, gleich ob Kopf oder Rillenschienen, unter obigen Bedingungen, nur an Ihre Firma geliefert werden« Ich bin weiterhin bereit, die von mir mit den Städten getätigten Verträge, mit allen Rechten und Pflichten als Sicherheit an Sie abzutreten.",
 
Die Beklagte ließ darauf zu Gunsten der Klägeriii ein revolvierendes (d. h. sich jeweils auffüllendes) Akkreditiv über 50 000 DM gültig bis zu dem 31- Juli 1953 bei dem Bankhaus Schimpft Co» eröffnen- Auf Wunsch der Klägerin wurde das ursprünglich anders lautende Akkreditiv am 23. März 1953 dahin geändert, daß als Abgangsstationen, die bei Verladung aus den Lieferscheinen oder aus den Frachtbrief duplikaten zu ersehen waren, Orte im Raum Nordrhein-Westfalen sowie Kassel zugelassen waren, wobei der Unterschiedsbetrag zwischen der Frachtbasis -Siegen-Dortmund und Kassel-Dortmund zu Lasteri der Klägerin ging. Diese Änderung bestätigte das Bankhaus Schröder der Klägerin am 24. März 1953.
Unter .dem 9- April 1953 schrieb die Firma Schrotthandel der Beklagten, sie habe' 3 Wagen Gleisschienenmaterial durch die Firma A^P^ab Kassel erhalten, obwohl die Ab-lieferungssteilen für die gekaufte Menge von 7 750 to gemäß dem Bestätigungsschreiben vom 14. März 1953 festlägen- Aus-nahmswei.se würde sie - die Firma dcflBIHHP ~ die Wagen gegen einen Preisnachlaß von 15 DM je to übernehmen, bitte aber,-, ihr weitere Wagen ab Kassel nicht mehr zuzuführen, sondern nur von den Entfallstellen und Orten, die im Schreiben vom 14. März 1953 festgelegt und mit der Beklagten verabredet seien. Durchdruck dieses Schreibens erhielt die Klägerin.
Mit Schreiben vom 14. April 1953 übersandte die Beklagte der Klägerin Abschrift ihres Angebots an die Firma und K. IJchiflHHBl in KflHHflflHHP» die sich zur Lieferung von 150 to Straßenbahn-Rillenschienen erboten hatte, und stellte der Klägerin anheim, sich mit der Firma Schi^BBBP.dn Verbindung zu setzen und diese Menge, sofern öchrottliandel mit ihrer Übernahme einverstanden sein sollte, auf den zwischen den Parteien getätigten Abschluß zu liefern-
 
X/'
r.
o
Unter dem 22. April 1953 bestätigte	^er
 Klägerin Vereinbarungen, die zwischen ihnen getroffen waren, weil verschmutztes Material angeliefert worden war. In dem Schreiben heißt es weiters
"In der weiteren Unterhaltung haben wir dann darauf hingewiesen, daß neuerdings auch Schienenmaterial ab Wuppertal und ab Duisburg eingetroffen ist, welche Ausbaustellen sowohl in dem Schreiben vom 17.3» an Sie als auch in unserer Bestätigung vom 14 >3» an die Firma KflHK nicht auf geführt wurden« Sie haben uns nunmehr ungefähr folgenden Plan durchgegeben*
Siegen	ca.	800
Köln	it	800
als Ersatz für den Aus-		
fall, von Wuppertal	n	300
Düsseldorf	n	450
Hagen	n	600
Dortmund	n	900
als Ersatz für den Ausfall	■»	
von Duisburg	it	500
Herne	ti	600
anstatt von Werne, nun-		
mehr von Duisburg	n	400
Bonn	ii	150
Bochum	n	1200
Düren	n	300
als Ersatz für den		
Ausfall, von Aachen	ii	150
Rheydt	n	600
ca,7750

t,
t,
t.
■t.
(hier kommt ein Waggonversand evtl.auch von WeflHloder Hel in Betracht)
t,
t,
t,
.
t,
>
t, wobei noch nicht feststeht,, ob diese Ausbaustelle in Frage kommt, oder entsprechender Ersatz noch au ____gegeben vjird«
t.»
Durch Brief vom 28. April 1953 teilte das Bankgeschäft ^chMBl und Co der Klägerin mit, daß in dem Akkreditiv der Zusatz, "sowie ab Kassel" gestrichen worden sei.
Mit Fernschreiben vom 6« Mai 1955 beanstandete die Firma
 Sc
gegenüber der Beklagten, daß die Klägerin zu-
gekaufte V/are geliefert habe» Dieses Fernschreiben beantwortete die Beklagte mit einem Brief vom 7« Mai 1955; in dem
 Vertragsabschluß nicht zur Bedingung gemacht, daß die Klägerin keine Schienen von dritter Seite hinzukaufen dürfe; sie (die Beklagte) habe aber dennoch die Klägerin sofort verständigt, daß sie Straßenbahnschienen nicht von dritter Seite hinzukaufe. Abschrift dieses Briefes mit einem entsprechenden Anschreiben übersandte die Beklagte am selben Tage an die Klägerin»
Inzwischen hatte die Klägerin mit Schreiben vom 7» Mai 1955 der Firma ScUHHP angezeigt, daß Rheydt ausfalle und Transporte von Eschweiler, Aachen (Depot), Aachen-Brand und Kohlscheid abgesandt werden würden» Schrotthandel antwortete der Klägerin mit Telegramm, daß sie die aufgegebene Ausbaustellung nicht anerkenne und sich endgültige Entscheidung nach Begutachtung durch ihren Rechtsberater Vorbehalte„
»
Bereits am 8« Mai 1955 hatte die Beklagte der Klägerin telegrafisch mitgeteilt, daß	Übernahme	und	Be-
zahlung an diesem Tage eingetroffener 3 Y/aggons aus Eschweiler-thal ablehne, bis nachgewiesen werde, von welcher der vertraglich festgelegten Ausbaustellen das Material stamme»
Mit Schreiben vom 12. und 15» Mai 1953 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, daß sie nach dem Vertrage zu dem Zukauf von Material nicht berechtigt sei und drohte Sperrung oder Abänderung des Akkreditivs an. Die Klägerin erwiderte unter dem 21. Mai 1953, daß sie sich mit dem Inhalt des Schreibens vom 15» Mai 1953 nicht einverstanden erklären könne und ihre Stellungnahme nach Rücksprache mit ihrem Rechtsanwalt zukommen lassen würde.
Darauf schrieb Rechtsanwalt SolflB^ namens der Klägerin am 29» Kai und 2. Juni 1953 der Beklagten, die
 sie zu dem Ausdruck brachte, die Firma Sc
 habe bei
f
Klägerin habe vertragsgemäß geliefert und werde wegen des vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten lediglich die bereits durch Unterakkreditiv zu dem Versand bereitliegendc Ware noch zur Auslieferung bringen. Im übrigen werde sie Schadensersatz wegen Nichterfüllung des abgeschlossenen Vertrages verlangen«
Unter dem 3« Juni 1953 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß Sc^|0HHH^^e^erum die Annahme von 5 eingegangenen Waggons verweigert habe. Den Waggons seien nicht nur übermäßig viel Schwellen, sondern dem einen Waggon seien auch verrostete Feldbahnschienen .beigeladen gewesen. Sie habe daher das Akkreditiv dahin abgeändert, daß die Klägerin nur noch • dann Zahlung für ihre Lieferungen erhalte, wenn sich auf den Duplikatfrachtbriefen der übernahmevermerk des Schrotthandels befinde«
Die Klägerin, die an die Firma ScdHIHHl auf Grund des Vertrags mit der Beklagten insgesamt 3329 to Schienenschrott geliefert hat, . verlangt mit der Klage Zahlung von 20 000 DM nebst Zinsen als Teilbetrag ihres Verdienstentgangs hinsichtlich der Restmenge von 4671 to Schrott«
Die Beklagte hat den Vertrag mit der Klägerin wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil die Klägerin, ihren Angaben bei den Vertragshandlungen zuwider, mit den von ihr genannten Städten keine Verträge über den Ausbau von Straßenbahnschienen abgeschlossen gehabt habe. Weiter hat sie behauptet, die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, Material zuzukaufen, sondern sie habe nur von den im Bestätigungsschreiben der Beklagten angegebenen Ausbaustellen liefern dürfen. Zudem habe die Klägerin schlechtes und vertragswidriges Material geliefert. Sie schulde deswegen der Beklagten noch rund 8800 DM, mit welchem Betrage die Firma ScHmiH^L die Beklagte belastet habe.
Das Landgericht hat die. Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückverv/iesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin erstrebt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts weiter»
Entscheidungsgründe s
Die Revision ist nicht begründet-,
1«) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe nicht den zweifeisfreien Beweis dafür erbringen können, daß sie von der Klägerin arglistig getäuscht und dadurch zu dem Abschluß des Vertrages bestimmt worden sei. Die von der Revision hiergegen erhobenen Angriffe können im Ergebnis keinen Erfolg haben.
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Inhaber der Klägerin, wie die Revision geltend macht, objektiv unrichtige Erklärungen hinsichtlich der von ihm abgeschlossenen Verträge mit Städten im Raum Nordrhein-Westfalen über den Ausbau von Straßenbahn- und Eisenbahnschienen abgegeben hat und diese zu dem maßgebenden Inhalt des Bestätigungsschreibens der Beklagten geworden sind. Selbst wenn die insoweit erhobenen Rügen der Revision begründet wären und ihr darin gefolgt werden müßte, daß der Inhaber der Klägerin bei den Vertrags Verhandlungen in diesem Zusammenhang unwahre Angaben gemacht hat und diese zur Grundlage der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien geworden sind, weil die Beklagte in ihrem Bestätigungsschreiben die in Wahrheit unrichtigen Erklärungen des Inhabers der Klägerin ausdrücklich wiedergegeben hat, ohne daß die Klägerin den Bestätigungsschreiben widersprochen hat, so würde sich hieraus nur ergeben, daß der
 Inhaber der Klägerin eine Täuschungshandlung begangen hat«
Eine Täuschungshandlung des Vertragsgegners berechtigt aber nur dann zur Anfechtung, wenn der Anfechtende dadurch zu der angefochtenen Willenserklärung, hier also zu der Annahme des Vertragsangebots der Klägerin durch Eintritt in den mit BfliHi und ZflBHP abgeschlossenen Kaufvertrag, bestimmt worden ist und wenn der Inhaber der Klägerin seine unrichtigen Erklärungen mit dem Villen abgegeben hat, die. Beklagte dadurch zu dem Abschluß des Vertrages zu bestimmen, wenn er also den Willen gehabt hat, die Beklagte zu täuschen (vgl RGZ 81,
 13 L16 J; RG Seuff Arch 79, 324 L326] Nr 199; EG WarnRspr 1929, 242 L244] Nr 135, 1930, 222 [226] Nr 110)» Die Beweislast für alle Voraussetzungen der arglistigen Täuschung liegt dabei, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, bei dem Anfechtenden, also der Beklagten; sie muß also nicht nur die Täuschungshandlung selbst, sondern auch ihre Ursächlichkeit für die Abgabe der angefochtenen Willenserklärung und den Täuschungswillen des Inhabers der Klägerin beweisen, wobei allerdings insoweit, als ein typischer Geschehensablauf in Frage steht, zu Gunsten des Anfechtenden die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins Anwendung finden können (vgl Staudinger Komm zu dem BGB, 11. Aufl § 123 Anm 26).
b) Das Berufungsgericht hat auf Grund der Anhörung des Inhabers der Klägerin und des Geschäftsführers der Beklagten für erwiesen gehalten, daß der Inhaber der Klägerin die 11 Städte und die durch Ausbau in den Städten jeweils zu gewinnenden Mengen nicht schon bei den Verhandlungen am 12. März 1953, sondern erst am folgenden Tage angegeben hat, und zwar auf Verlangen des Prokuristen He^J^ der Firma ScJHÜHHB* Hieraus hat es den Schluß gezogen, daß der Inhaber der Klägerin diese Angaben nur für die Zwecke der Firma Scfl|HHH|^zur Frachtberechnung gemacht hat. Wird von diesen Feststellungen des
 Berufungsgerichts ausgegangen, so läßt es keinen Rechtsirrtum erkennen, daß das Berufungsgericht einen Beweis für den ursächlichen Zusammenhang zwischen den als unrichtig beanstandeten Angaben des Inhabers der Klägerin und den zu dem Abschluß des Vertregös zwischen den Parteien führenden Erklärungen der Beklagten nicht als erbracht angesehen hat.
Zwar ist eine Willenserklärung schon dann anfechtbar, wenn die Täuschung auch nur mitbestimmend für ihre Abgabe geworden ist (RGZ 77, 309 t314J; HG .’«arnRspr 1933, 184 L 188.1 Nr 92); eine Anfechtung ist jedoch nicht zulässig, wenn der*Anfechtende | den Vertrag auch dann abgeschlossen haben würde, wenn er die richtige oachlage gekannt hätte. Bas Berufungsurteil läßt nicht erkennen, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung der Beweisaufnahme diese Rechtsgrundsätze unbeachtet gelassen hat. Allerdings hat das Berufungsgericht als möglich angesehen, daß die Beklagte den Vertrag mit der Klägerin im Vertrauen darauf abgeschlossen hat, diese werde als Baüfirma, die sich mit dem Ausbau von Schienen befasse, zur Lieferung in der Lage sein. Hieraus folgt indes noch nicht, daß die unrichtigen Angaben des Inhabers der Klägerin für den Abschluß des Vertrages ursächlich gewesen sind, denn dieses Vertrauen der Beklagten zu der Klägerin brauchte, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum weiter erwogen	^
hat, nicht allein auf bestehende Ausbauverträge und die eigene Ausbauleistung, sondern konnte auch auf die Beziehungen und Erfahrungen gegründet sein, die die Klägerin im Laufe der Zeit gewonnen hatte. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts ist mithin zu entnehmen, daß nach seiner Auffassung die Beklagte keinen Beweis für ihre Behauptung erbracht hat, sie hätte den Vertrag mit der Klägerin ijicht abgeschlossen, wenn ihr bekannt gev/osen wäre, daß die Klägerin mit der Mehrzahl der von ihrem In-
 
haber genannten Städte keine Verträge über den Ausbau von Schienenmaterial abgeschlossen hatte. Mit dieser Würdigung des atypischen und die Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis nicht zulassenden Sachverhalts hält sich das Berufungsgericht im Rahmen des ihm als Tatrichter zustehenden Ermessens, ohne daß ihm Rechtsfehler unterlaufen sind, die die Revision begründen könnten« Me von der Revision hiergegen erhobenen Rügen greifen im wesentlichen die auf tatsächlichem Gebiet liegende und durch den erkennenden Senat, nur auf Rechtsverstöße nachprüfbare Beweiswürdigung an und können ihr nicht zu dem Erfolge verhelfen«
aa) Es mag der Revision zugegeben werden, daß es bei Vertragsverhandlungen im allgemeinen ohne Bedeutung ist, von wem eine bestimmte Präge an einen Vertragschließenden gerichtet wird. Hier wurde aber nach den PestStellungen des Berufungsgerichts die zu der Benennung der 11 Städte durch den:.Inhaber der Klägerin führende Präge durch eine am Abschluß des Vertrages zwischen den Parteien nicht unmittelbar beteiligte Person gestellt, und sie wurde nach der für den erkennenden Senat bindenden Feststellung des Berufungsgerichts durch den Inhaber der Klägerin nur deshalb durch die Angabe von 11 Städtenamen beantwortet, um der Firma ScdMH eine Unterlage für die Prachtberechnung zu geben, so daß die Angabe der Städte nichts anderes als die Benennung der Ablieferungsorte bedeutete, die die Firma
 zur Berechnung der Prachtbasis benötigte« Bei dieser Sachlage läßt es sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden, wenn das Berufungsgericht Gewicht darauf gelegt hat, daß die zur Benennung der 11 Städte durch den Inhaber , der Klägerin führende Frage von dem Prokuristen Heim ' der Firma ScflHHHB un<* nicht von dem Geschäftsführer der Beklagten gestellt worden ist«
-13-
bb) Die von der Revision angegriffenen Erwägungen des Berufungsgerichts über den Beweggrund und die Bedeutung der Übernahme der Angaben des Klägers über die 11 Städte aus dem Bestätigungsschreiben der Firma ScHHHHPan die Beklagte vom 14. März 1953 in das Bestätigungsschreiben der Beklagten an die Klägerin vom 16. März 1953 sind nur erheblich für die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte überhaupt von dem Inhaber der Klägerin getäuscht worden ist, dagegen kommt es auf sie bei der Prüfung, ob eine solche Täuschung für den Willensentschluß der Beklagten ursächlich gewesen ist, nicht an» Dasselbe gilt auch für den Vortrag der Revision, das ganze Verhalten des Inhabers der Klägerin bei den Verhandlungen am 12. und 13. März 1953, dessen Angaben in dem Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 16. März 1953 ihren Niederschlag gefunden hätten, ergebe mit aller Deutlichkeit, daß er der Beklagten die unrichtige Zusicherung gemacht habe, er habe das Recht und die Möglichkeit, in den von ihm genannten Städten die angegebenen Mengen Straßenbahn- und Eisenbahnschienen binnen drei Monaten auszubauene
 cc) Die Revision meint, die Erheblichkeit der Zusicherungen des Inhabers der Klägerin über seine Verträge mit den 11 von ihm genannten Städten für den Entschluß der Beklagten, den Vertrag mit der Klägerin einzugehen, ergebe sich schon daraus, daß der Geschäftsführer der Beklagten den Wunsch geäußert habe, die Schienen zu sehen« Die Besichtigung der Ausbaustelle habe die Beklagte nämlich hinsichtlich der Qualität der Schienen beruhigt«
Mit dieser Rüge kann die Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die in dem Berufungsurteil ausdrücklich erwähnte Tatsache, daß die Parteien mit Vertretern der Firma die Ausbaustelle in Siegen besichtigt haben, nicht zu der Annahme zwingt, die Angabe der Städte, in denen die Schienen ausgebaut werden sollten, sei ursächlich für
- u -
den Entschluß der Beklagten gewesen, den Vertrag mit der Klägerin abzuschließen* Dies gilt auch dann, wenn der Besuch der Baustelle, wie die Revision behauptet, deshalb erfolgt ist, um der Beklagten ein Bild von dem anfallenden Material v zu vermitteln, und wenn weiter zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, daß der Geschäftsführer der Beklagten sich durch die von dem Inhaber der Klägerin bejahte Frage, ob die anderen Ausbaustellen ebenso seien wie die besichtigte, über die Qualität der Schienen hat vergewissern wollen* Unter diesen Umständen gereicht es dem Berufungsgericht nicht zu dem Vorwurf, daß es unter diesem Gesichtspunkt aus der Besichtigung der Baustelle in Siegen keine Schlüsse zu Gunsten der Beklagten gezogen hat, sondern hierauf nicht weiter eingegangen ist«
dd) Daß die Klägerin nicht in der Lage gewesen ist, in der zur Verfügung stehenden Zeit so viele Schienen auszubauen, um damit den Vertrag rechtzeitig erfüllen zu können, hat der Inhaber der Klägerin selbst zugegeben* Las Berufungsgericht hat sein Eingeständnis in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich erwähnt. Es stellt indes - bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragssohlusses (auf die spätere Entwicklung kommt es, wie die Revision zutreffend bemerkt, nicht an) - fest, daß es der Klägerin ein Leichtes gewesen wäre, das zu liefernde Material durch Zukäufe von dritter Seite zu beschaffen, und daß sie die verkaufte Menge in der vereinbarten Lieferzeit hätte fristgemäß liefern können* Die Behauptung der Revision, die Klägerin sei von vornherein wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen, die vereinbarte Menge zu liefern, findet mithin in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die zulässige Angriffe nicht erhoben und die daher für den erkennenden Senat bindend sind, keine Stütze. Wenn die Klägerin tatsächlich nur 3529 to Schienenschrott anstatt der
 zugesagten 8000 to geliefert hat, so ist das nach dem Zusammenhang der Gründe des Berufungsurteils darauf zurückzuführen, daß die Abnehmerin der Beklagten, die Firma ScUHHHIB, sich geweigert hat, von der Klägerin zugekaufte Ware abzunehmen, obwohl die Klägerin auf Grund der Vereinbarungen der Parteien berechtigt war, zugekauftes Material zu liefern»
ee) Waren die Angaben des Inhabers der Klägerin über die Ausbauverträge mit den von ihm genannten 11 Städten für den Entschluß der Beklagten, die Vereinbarung mit der Klägerin zu treffen, nicht ursächlich, so ist es auch ohne Bedeutung, wieviel Ausbauverträge die Klägerin zur Zeit des Vertragsabschlusses mit der Beklagten überhaupt gehabt hat und ob diese Verträge mit Städten oder Straßenbahngesellschaften abgeschlossen worden waren»
ff) Der Vortrag der Revision, die Beklagte sei durch die Angaben des Inhabers.der Klägerin über seine Verträge mit 11 Städten veranlaßt worden, auf die ursprünglich vorgesehene Liefergarantie zu verzichten, steht nicht im Einklang mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts* Ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sind die Erklärungen des Inhabers der Klägerin über die Liefergarantie, die in dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 16. März 1953 richtig wiedergegeben sind, bereits am 12» März 1953 erfolgt, also schon zu einem Zeitpunkt, als Namen von Städten überhaupt noch nicht genannt worden waren. Hieraus rechtfertigt sich der vom Berufungsgericht gezogene und von der Revision ohne nähere Begründung bekämpfte Schluß, es treffe nicht zu, daß die Beklagte von der Klägerin "bewußt unwahr" durch die Angabe in Sicherheit gewiegt worden sei, die Klägerin habe mit den 11 Städten Verträge abgeschlossen und sei bereit, die Rechte aus diesen Verträgen an die Beklagte abzutreten»
Was die sogenannte Liefergarantie in dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 16. März 1953 anbelangt, so kommt noch folgendes hinzu? Das Bestätigungsschreiben der Beklagten kommt auf die Präge der Liefergarantie nicht zurück* Dieses Bestätigungsschreiben datiert ebenfalls vom 16» März 1953«
Es ist daher in einem Zeitpunkt abgesandt worden, als das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom selben Tage noch nicht bei der Beklagten eingetroffen war, wie auch der Begleitbrief der Beklagten vom 16. März 1953 erkennen läßt, der auf mündliche und fernmündliche Rücksprachen, nicht aber auch auf das Bestätigungsschreiben der Klägerin Bezug nimmt. Auf die Willensbildung der Beklagten kann mithin der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Klägerin keinen Einfluß ausgeübt haben. Sie war vielmehr schon vor seinem Eintreffen abgeschlossen. Wenn also das Bestätigungsschreiben der Klägerin irreführende Angaben enthalten haben sollte, wie die Revision meint, so können diese jedenfalls für den Entschluß der Beklagten, den Vertrag abzuschließen, nicht von Bedeutung gewesen sein.
e)	Sind die unrichtigen Angaben des Inhabers der Klägerin für den Abschluß des Vertrages nicht ursächlich gewesen, so kommt es nicht mehr darauf an, ob er sie vorsätzlich falsch abgegeben und dadurch arglistig gehandelt hat. Auf die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Rügen braucht daher nicht eingegangen zu werden.
2.) Die Rügen der Revision gegen die Ausführungen des angefochtenen Urteils, mit denen die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen ihre Zahlungspflicht zurückgewiesen worden sind, können ihr ebenfalls nicht zu dem Erfolg verhelfen<
a)	Das Berufungsgericht hat den Vertrag zwischen den Parteien dahin ausgelegt, daß die Klägerin berechtigt war, zugekaufte Schienen zu liefern. Es hat bei der Auslegung
-17-
zulässigerweise den Inhalt von Schreiben verwertet, die die Beklagte an die Klägerin und die Firma Scgerichtet hatte. Für die Annahme der Revision, daß das Berufungsgericht nur einzelne für die Klägerin günstige Stellen dieser Schreiben berücksichtigt, dagegen den übrigen Inhalt der Schreiben unbeachtet gelassen habe, fehlt es an jedem Anhalt. Da es sich bei den Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht um typische Vertragsklauseln handelt und weder ein Verstoß gegen allgemeine Auslegungsregeln noch eine Verletzung von Denkgesetzen und Erfahrungs-sätzen ersichtlich ist, muß der erkennende Senat die vom Berufungsgericht gegebene Auslegung seiner Entscheidung zu Grunde legen und deshalb ebenfalls davon ausgehen, daß der Klägerin die Lieferung zugekauften Materials gestattet war«.
b)	Von dieser Grundlage aus ist es, entgegen der Ansicht der-Revision, rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Kauf des Schienenmaterials als einen Gattungskauf angesehen hat«
c)	Ebensowenig kann der Revision zugegeben werden, daß
 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin zur fristgerechten Lieferung der gesamten verkauften Menge ochienenschrott nicht in der Lage gewesen sei- Richtig ist zwar, worauf die Revision hinv/eist und wie bereits an anderer Stelle erwähnt ist, daß von der Gesamtmenge von 8000 to nur 5329 to geliefert worden sind. Die Revision übersieht jedoch, daß das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, der Klägerin wäre es ein Leichtes gewesen, sich das benötigte Material fristgerecht von dritter oeite zu beschaffen, was sie nur deshalb unterlassen habe, weil die Firma	Abnahme weiteren zugekauften Materials
 verweigerte, obwohl die Klägerin der Beklagten gegenüber zur Lieferung derartigen Materials berechtigt war.
 
UO0
d)	Fehl geht auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Schrott nicht einfach habe abgefahren werden können, sondern daß die Schienen zunächst einmal ausgebaut hätten werden müssen, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin nicht verpflichtet, von ihr selbst ausgebaute Schienen zu liefern, sondern sie durfte auch bereits von anderen Unternehmern ausgebaute Schienen erwerben und dieses Material liefern. Das Berufungsgericht ist nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe davon ausgegangen, daß ausgebaute Schienen damals in genügender Menge greifbar waren. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Annahme ist für den erkennenden Senat bindend«
e)	Die Revision hat zwar darin recht, daß die Klägerin zur Lieferung von Feldbahnschienen nach dem Vertrage nicht berechtigt war. Sie läßt jedoch außer acht, daß auch das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung Feldbahnschienen als nicht unter den Vertrag fallend angesehen hat«
Ihm ist darin zu folgen, daß die einmalige Lieferung vertragswidrigen Materials in geringer Menge unter den gegebenen Umständen die Beklagte nicht berechtigte, sich ohne weiteres von dem Vertrage loszusagen und das Akkreditiv in der geschehenen Weise abzuändern«
f)	In der mündliohen Verhandlung'vor dem erkennenden Senat hat die Revision sich an erster Stelle darauf berufen, daß der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden habe, weil die Klägerin nicht vertragstreu geliefert habe und zur ordnungsmäßigen Erfüllung des Vertrages gar nicht in der Lage gewesen sei. Bei diesem Vorbringen hat indes die Revision die entgegenstehenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht berücksichtigten die der erkennende Senat gebunden ist, so daß auch dieser Angriff erfolglos bleiben muß.
 
g)	Entgegen der Ansicht der Revision war daher die Änderung des Akkreditivs= durch die die Beklagte sich endgültig von dem Vertrage löste , nicht rechtmäßig; und die Klägerin konnte deshalb, wie das Berufungsgericht rechts-irrtumsfrei dargelegt hat, unter Ablehnung der weiteren Vertragserfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen .
Nach allem kann die Revision keinen Erfolg haben-Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO«
Dr. Großmann Dr. Gelhaar Art!
liesecke	Dr.	Mezger