Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Freilesen einstimmig beschlossen: Die Revision war gemäß § 552a ZPO durch Beschluß zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 29.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 239/04 vom 13. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Freilesen einstimmig beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.658,72 €festgesetzt. Gründe: Die Revision war gemäß § 552a ZPO durch Beschluß zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 29. Juni 2005 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Deppert Dr. Leimert Dr. Beyer Dr. Freilesen Ball