Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Auf die Berufung der Beklagten wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil der Zivilkammer 5 des Landgerichts Berlin vom 12. Von den Kosten der ersten beiden Rechtszüge tragen die Klägerin 19/20, die Beklagte 1/20. Von den Kosten des Revisionsrechtszuges tragen die Klägerin 9/10 der Gerichtskosten sowie 14/17 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, die Beklagte 1/10 der Gerichtskosten und 3/17 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin; im übrigen Juli 1991 verkaufte die Beklagte der Klägerin rückwirkend zu dem 1. Sollte der Verlust des zweiten Halbjahres 1990 mehr als 1.796.000 DM betragen, verpflichtet sich die Verkäuferin, den übersteigenden Verlust auszugleichen. Nach dem Bericht der beauftragten Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft über die Prüfung des Jahresabschlusses für das Die Beklagte weigerte sich, den 1.796.000 DM übersteigenden Betrag zu bezahlen mit der Begründung, ihr gegenüber könnten die Beträge für Rückstellungen und Forderungsausbuchung nicht verlusterhöhend geltend gemacht werden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Revision, mit der die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt und deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, wurde nicht angenommen, soweit die Klägerin einen Verlustausgleich für Rückstellungen (1.323.950 DM) verlangt. Dezember 1990 zwar Rechnungen im Gesamtbetrag von 873.854,61 DM erhalten, diese aber nicht anerkannt, gestehe die Klägerin zu, daß der Sachverhalt der Uneinbringlichkeit am Bilanzstichtag (31. Dezember 1990 noch nicht bewirkt, sei die Klägerin nach dem Inhalt des notariellen Vertrages gehindert, die Ausbuchung derartiger Forderungen zur Begründung eines Anspruchs auf Verlustausgleich heranzuziehen. Wie das Berufungsgericht richtig ausführt, ist Anspruchsgrundlage für den begehrten Verlustausgleich allein § 5 Nr. 4 Satz 2 des von den Parteien geschlossenen Vertrages. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Verschlechterung der Vermögenslage der Gesellschaft im zweiten Halbjahr 1990 dann eingetreten und unter Zugrundelegung seiner rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Auslegung bei der Ermittlung einer etwaigen Ausgleichsforderung der Klägerin nach § 5 Nr. 4 des Vertrages zu berücksichtigen ist, wenn die in diesem Zeitraum gegen die Schlachthöfe begründeten Forderungen uneinbringlich sind. Bei der bilanzrechtlichen Bewertung von Forderungen kommt es gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB darauf an, daß die Umstände, auf denen die Uneinbringlichkeit beruht, bis zu dem Abschlußstichtag (hier: 31. Die Klägerin ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht verpflichtet, die ausgebuchten Forderungen einzeln aufzuschlüsseln. Die Differenz zwischen den von der Klägerin verwandten unterschiedlichen Zahlen (einerseits Die Sache ist entscheidungsreif.Die Beklagte schuldet der Klägerin einen Verlustausgleich in Höhe von 72.895,65 DM. Der mit der Klage insgesamt geforderte Ausgleich ist um den Betrag der Rückstellungen zu kürzen; insoweit wurde die Revision der Klägerin nicht angenommen (1.396.845,65 DM - 1.323.950 DM » 72.895,65 DM).
a BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL /III ZR 238/95 Verkündet am: 18. September 1996 Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 7^ GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Norbert R^HBfe GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Manfred GflBW und Dr. Straße 95, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und gegen vertreten durch den Li< S^flHfcweg 18, NI lidator Dr. Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin 2 a Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1996 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Paulusch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Woist für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Juli 1995 teilweise geändert und insgesamt neu gefaßt. Auf die Berufung der Beklagten wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil der Zivilkammer 5 des Landgerichts Berlin vom 12. November 1993 teilweise geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 72.895,65 DM nebst 11,5 % Zinsen seit dem 16. November 1992 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten der ersten beiden Rechtszüge tragen die Klägerin 19/20, die Beklagte 1/20. Von den Kosten des Revisionsrechtszuges tragen die Klägerin 9/10 der Gerichtskosten sowie 14/17 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, die Beklagte 1/10 der Gerichtskosten und 3/17 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin; im übrigen 3 trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Übernahme eines Geschäftsverlustes . Am 24. Juli 1991 verkaufte die Beklagte der Klägerin rückwirkend zu dem 1. Juli 1990 die Geschäftsanteile der Eiweißfuttermittelwerke GmbH i.A., die später als GmbH firmierte. Der notarielle Kaufvertrag lautet auszugsweise: «... § 5 Nr. 4 Satz 2: Sollte der Verlust des zweiten Halbjahres 1990 mehr als 1.796.000 DM betragen, verpflichtet sich die Verkäuferin, den übersteigenden Verlust auszugleichen. § 5 Nr. 5 Satz 2: Maßgebend ist die auf den 31.12.1990 aufgestellte, von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Bilanz. n Nach dem Bericht der beauftragten Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft über die Prüfung des Jahresabschlusses für das 4 zweite Halbjahr 1990 überstieg der Verlust den Betrag von 1.796.000 DM um 1.396.845,65 DM. Das Ergebnis beruht u.a. auf Rückstellungen in Höhe von insgesamt 1.323.950 DM und auf der Ausbuchung von Forderungen in Höhe von 996.194,26 DM als nicht werthaltig. Die Beklagte weigerte sich, den 1.796.000 DM übersteigenden Betrag zu bezahlen mit der Begründung, ihr gegenüber könnten die Beträge für Rückstellungen und Forderungsausbuchung nicht verlusterhöhend geltend gemacht werden. Die Klägerin hat den überschießenden Betrag in Höhe von 1.396.845,65 DM, samt Verzugszinsen eingeklagt. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.393.845,65 DM nebst 11,5 % Zinsen seit 16. November 1992 zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. r Die Revision, mit der die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt und deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, wurde nicht angenommen, soweit die Klägerin einen Verlustausgleich für Rückstellungen (1.323.950 DM) verlangt. 5 's/ Entseheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat u.a. ausgeführt: Die Ausbuchung von Forderungen in Höhe von 996.154,26 DM als nicht werthaltig könne gegenüber der Beklagten den Geschäftsverlust nicht erhöhen. Mit der Behauptung, Schlachthöfe als Kunden der Gesellschaft hätten im Zeitraum vom 1. Juni 1990 bis 31. Dezember 1990 zwar Rechnungen im Gesamtbetrag von 873.854,61 DM erhalten, diese aber nicht anerkannt, gestehe die Klägerin zu, daß der Sachverhalt der Uneinbringlichkeit am Bilanzstichtag (31. Dezember 1990) noch nicht Vorgelegen habe. Uneinbringlich sei eine Forderung nicht schon dann, wenn sie zweifelhaft sei, sondern erst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr beigetrieben werden könne. Sei aber hinsichtlich der gegenüber Schlachthöfen erhobenen Forderungen eine negative Veränderung der Vermögenslage der Gesellschaft am 31. Dezember 1990 noch nicht bewirkt, sei die Klägerin nach dem Inhalt des notariellen Vertrages gehindert, die Ausbuchung derartiger Forderungen zur Begründung eines Anspruchs auf Verlustausgleich heranzuziehen. Im übrigen habe die Klägerin zu der Differenz zwischen den von ihr wechselnd genannten Zahlen (996.164,26 DM und 873.854,16 DM) nichts dargetan und insbesondere auch die Beanstandungen der Beklagten, die Forderungen seien nicht aufgeschlüsselt, unbeachtet gelassen. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 6 Wie das Berufungsgericht richtig ausführt, ist Anspruchsgrundlage für den begehrten Verlustausgleich allein § 5 Nr. 4 Satz 2 des von den Parteien geschlossenen Vertrages. Erfolgreich wendet sich indessen die Revision gegen die Nichtberücksichtigung der ausgebuchten Forderungen. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Verschlechterung der Vermögenslage der Gesellschaft im zweiten Halbjahr 1990 dann eingetreten und unter Zugrundelegung seiner rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Auslegung bei der Ermittlung einer etwaigen Ausgleichsforderung der Klägerin nach § 5 Nr. 4 des Vertrages zu berücksichtigen ist, wenn die in diesem Zeitraum gegen die Schlachthöfe begründeten Forderungen uneinbringlich sind. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in seiner Ansicht gefolgt werden, der Sachverhalt der Uneinbringlichkeit habe am Bilanzstichtag noch nicht Vorgelegen. Bei der bilanzrechtlichen Bewertung von Forderungen kommt es gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB darauf an, daß die Umstände, auf denen die Uneinbringlichkeit beruht, bis zu dem Abschlußstichtag (hier: 31. Dezember 1990) entstanden sind. In diesem Fall sind sie auch dann zu berücksichtigen, wenn sie dem bilanzierenden Kaufmann als sog. wertaufhellende Tatsachen erst nach dem Abschlußstichtag, aber vor Erstellung der Bilanz bekannt werden (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., Rdnr. 10 f zu § 252 HGB). Die Klägerin hat vorgetragen, daß die mit ihrer Rechtsvorgängerin geschäftlich verbundenen Schlachthöfe früher Geld für die Lieferung von Schlachtabfällen und Häu- 7 ten erhalten hätten. Ab 1. Juli 1990 hätten sie hingegen dafür Entsorgungskosten zahlen sollen. Deshalb habe die Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt bis Jahresende 1990 entsprechende Rechnungen in der genannten Höhe an die Schlachthöfe gesandt. Wegen nicht vorhandener gebührenrechtlicher Regelungen hätten die Rechnungsadressaten indessen Bezahlung verweigert. Der für die Werthaltigkeit bestimmende Umstand - fehlende gebührenrechtliche Regelung - war damit vor dem Bilanzstichtag (31. Dezember 1990) eingetreten und spätestens vor Bilanzerstellung der bilanzierenden Gesellschaft bekannt geworden. 2. Die Klägerin ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht verpflichtet, die ausgebuchten Forderungen einzeln aufzuschlüsseln. Nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien sollte der auszugleichende Verlust gerade nicht durch Einzelbelege nachgewiesen werden. Es sollte die testierte Bilanz maßgeblich sein. Ob etwas anderes gelten würde, wenn die Bilanz fehlerhaft erstellt wäre, kann dahinstehen. Die Beklagte hat hierzu keine substantiierten Behauptungen gebracht. Nach dem Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft "... vermittelt der Jahresabschluß unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen der Gesellschaft entsprechendes Bild ...". 3. Die vom Kammergericht angemerkte Zahlendiskrepanz ist bedeutungslos. Die Differenz zwischen den von der Klägerin verwandten unterschiedlichen Zahlen (einerseits 8 996.194,26 DM, andererseits 873.854,16 DM) erklärt sich durch die Mehrwertsteuer, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. III. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Die Sache ist entscheidungsreif. Die Beklagte schuldet der Klägerin einen Verlustausgleich in Höhe von 72.895,65 DM. Der mit der Klage insgesamt geforderte Ausgleich ist um den Betrag der Rückstellungen zu kürzen; insoweit wurde die Revision der Klägerin nicht angenommen (1.396.845,65 DM - 1.323.950 DM » 72.895,65 DM). Die geforderten Zinsen hat die Beklagte nach §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu zahlen. Unstreitig hat die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 5. November 1992 gemahnt und mit Fristsetzung zu dem 15. November 1992 zur Zahlung aufgefordert. Dr. Deppert Dr. Paulusch Dr. Beyer Ball Dr. Woist