* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 12* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3o September 1968 werden zurückgewie sen„ Das Landgericht wies die Klage ab und entsprach der Widerklage, weil die Klägerin nicht bewiesen habe, daß die Beklagte am 30*/3l. Io Eine Übereignung 2u_Lebzeiten_KjB(|(H|hat die Beklagte, wie das Berufungsgericht zu Recht an-nimmt, zu dem feil nicht einmal schlüssig vorgetragen, im übrigen aber nicht bewiesen« Dazu hätte, weil nur eine Übereignung nach § 930 BGB in Betracht kommt, gehört, daß die KG die Matratzen, die die Beklagte am 3O0/3I0 März 1966 ausgehändigt erhalten hat, bei den früheren Anlässen, als die Übereignung stattgefunden haben soll (auf der Messe in Köfll im Oktober 1965 oder auf der Messe in Wifl^BB im März 1966), selbst schon in Besitz hatte, und daß Kowalski sie dabei mit der Bestimmung ausgesondert hat, die Beklagte solle die ausgesonderte Ware erhalten und bis dahin wolle die KG die Matratzen für die Beklagte aufbewahren o Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß das nicht der Fall gewesen ist» Auf die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufeungsgerichts, die Beklagte habe nicht schon auf der Messe in Kö£| 3 000 Matratzen von der KG gekauft, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an« Das Berufungsgericht verneint auch ohne Rechtsfehler, daß die KG nach_dem_Tode_Kf|BHRP am 30 «/31« März 1966 durch einen bevollmächtigten Vertreter der Beklagten die Matratzen übereignet hat« Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, daß für die KG nur der am 27* März 1966 von den Kommanditisten mit der Geschäftsführung beauftragte, aber nicht rechtswirksam bevollmächtigte Herr die Übereignung vorgenommen haben hat das Berufungsgericht ferner (BU So 22) festgestellt, die Beklagte habe am 30»/31o März 1966 keinen Anhalt für die Annahme gehabt , daß ihr aus eigener Vertretungsbefugnis über die von der Beklagten auf der Kd^HP Messe gekauften 1 500 Matratzen hinaus eine Vielzahl darüber hinausgehender Waren ausliefern würde» Die Revision rügt insoweit zu Unrecht einen Verstoß gegen § 286 ZPOo Der Zeuge LJB hat zwar (zunächst) bekundet, die Beklagte habe auf der Ko^BB Messe 3 000 Matratzen gekauft, und zwar durch ihren Einkäufer, Herrn LeBB° Der Zeuge hat aber hinzugefügt, die KG habe nur den Verkauf von 1 500 Matratzen bestätigt» Daraus konnte das Berufungsgericht, ohne den Zeugen LBBerneirt vernehmen zu müssen, schließen, daß in Wirklichkeit die Beklagte zwar 3 000 Matratzen bei der KG bestellt, diese aber nur die Bestellung von 1 500 Stück angenommen hatte, wovon auch HoHV? Die Übereignungserklärung des Herrn Maassen, der nach der einwandfreien Feststellung des Berufungsgerichts keine Handlungsvollmacht für die KG hatte, und die später von einem vertretungsberechtigten Organ der KG nicht genehmigt worden ist, blieb deshalb gemäß § 177 BGB rechtsunwirksam» Die Beklagte hat demnach, indem sie die Matratzen an gutgläubige Dritte weiterveräußerte, als Nichtberechtigte verfügt und muß den Erlös, den das Berufungsgericht mangels ihres Widerspruchs mindestens mit dem Einkaufspreis ansetzen konnte gemäß § 816 Abs. 1 BGB an die Klägerin herausgeben» 1» Das Berufungsgericht legt den Widerklageantrag so aus, die Beklagte wolle festgestellt haben, daß sie weder zur Herausgabe der Schlauchboote und Gummimäntel, noch verpflichtet sei, an Stelle der Herausgabe der Sachen einen Geldbetrag an die Klägerin zu zahlen, Die Klägerin habe eingeräumt, daß die Beklagte infolge Wei~ terveräußerung nicht mehr imstande sei, die Sachen herauszugeben o Damit entfalle ein Herausgabeanspruch der Klägerin und die Widerklage sei deshalb insoweit begründet. Da die Beklagte (vgl, oben unter I) über die Sachen als Nichtberechtigte verfügt habe, sei sie der Klägerin mindestens gemäß § 816 BGB zur Herausgabe des Erlöses verpflichtet. Soweit es sich um den Erlös aus der Veräußerung der Schlauchboote handle, den die Klägerin aus abgeleitetem Recht des Konkursverwalters verlange, sei jedoch ihre Geldforderung untergegangen, weil die Beklagte insoweit zulässigerweise mit höheren Gegenforderungen gegen die KG aufgerechnet habe. Denn auch insoweit hat das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts«, das der Widerklage in vollem Umfang entsprochen hatte, stattgegeben• Die Revision der Beklagten muß aber insoweit aus denselben Gründen erfolglos bleiben, aus denen ihre Revision gegen ihre Verurteilung zur Zahlung wegen der Veräußerung der Luftmatratzen (siehe oben unter I) sich als unbegründet erwiesen hat: Da auch die Gummimäntel im Zeitpunkt der Veräußerung durch die Beklagte noch Eigentum der Klägerin waren, hat die Klägerin auch insoweit eine Geldforderung gegen die Beklagte, sei es aus § 816 oder §§ 989? 3o Die Anschlußrevision der Klägerin richtet sich ausdrücklich nur gegen die Feststellung des Berufungsurteils, die Beklagte sei nicht verpflichtet? Feststellung, als nicht die Klägerin eindeutig klarstellte, daß sie sich eines Herausgabeanspruchs nicht mehr berührae0 Zwar hat die Klägerin im Schriftsatz vom 27» Mai 1968 (GA So186) ausführen lassen, daß seit der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in der ersten Instanz, die Beklagte habe diese Gegenstände verkauft, ein Herausgabeanspruch weder wegen der Gummimäntel noch wegen der Kinder Schlauchboote geltend gemacht worden sei<> Andererseits wird im selben Schriftsatz ausgeführt? wenn die Beklagte sich nicht zu der von der Klägerin für sachdienlich erachteten Änderung der Widerklage entschließen könne, müsse sie den Widerklageantrag Zurücknahmen, "wobei im übrigen von ihr even- * tuell noch nachzuvreisen wäre, wann sie welche Ware veräußert habe" • Eine solche nicht eindeutige Erklärung der Klägerin nahm der Beklagten nicht das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, daß die Klägerin einen Herausgabeanspruch gegen sie nicht habe (§ 256 ZPO)«, Das Berufungsgericht hat deshalb im Ergebnis zu Recht die Zulässigkeit der Feststellungswiderklage nach wie vor bejahte Die Feststellungsklage ist auch begründet«, Denn nach der von der Klägerin zugestandenen Behauptung der Beklagten ist ihr eine Herausgabe nicht mehr möglich, weil sie die Sachen weiterveräußert hat» Damit entfällt gemäß §§ 275?

Zitierte Normen: § 930 BGB § 256 ZPO § 280 BGB
KGBerufungsgerichtMärzRechtKlägerinWiderklageHerrnRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
28oOktober 1970 Scheibl
 Justizhaupt sekretir
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VIII_2!L238/68
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Firma	PflHB
Kommanditgesellschaft, vertreten durch ihren Komplementär Kaufmann Cornelius Marinus Pfli in HHHi, OflBfellee
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtor:
Rechtsanwalt
 gegen
die Firma	Import-	und	Export
 Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Zvreig-niederlassung Hvertreten durch den Geschäftsführer Genichi	in	Ht
 Neuer Mifl,
 Klägerin und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt
2
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 280 Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Haidinger sowie der Bundesrichter Drc Gelhaar? Dr0 Mezger, Mormann und Dr„ Hiddemann
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 12* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3o September 1968 werden zurückgewie sen„
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte 4/5? die Klägerin 1/5°
Von Rechts wegen
 Jntbestand
Beide Parteien standen zu der Firma Werner Kommanditgesellschaft in Hfl|| (im folgenden: KG) in laufender Geschäftsbeziehungo Die Klägerin belieferte die KG? der sie das Alleinverkaufsrecht für Deutschland Über-
 
tragen hatte, mit japanischer Importware, Die Beklagte bezog Waren von der KG und gab ihr auf die Lieferungen größere Vorschüsse durch Wechsel, Am 23» März 1966 starb plötzlich der einzige persönlich haftende Gesellschafter der KG Werner	Am 27, März 1966 fand in den
 Geschäftsräumen der KG eine Besprechung uzwischen Kommanditisten, Darlehensgläubigern und verantwortlichen Mitarbeitern statt aus Anlaß des Ablebens von Herrn KUHüB“ (so: das von	Teilnehmern	unterschriebene
 Protokoll) „ Teilnehmer waren die drei Kommanditisten der KG	B®Jund	SchflHH» die Angestellten Ho|
und He^mi der KG, für die Beklagte deren Kommanditist und Prokurist L|0 und weitere Gläubiger, In dem Protokoll heißt es?
o o o o o
Im Zuge der Beratungen wurde in allen Punkten einstimmig festgestellt,
 sofern sich nicht besondere Tatsachen ergeben, soll das Geschäft weitergeführt werden;
für die Zeit des Überganges wurde Herr MflHHI von den Kommanditisten als ge-schäftsführend bestimmt, der im Innenver-hältnis den weiterhin zeichnungsbe-rechtigten Herrn HoflHlV und He^^Hi übergeordnet ist °
fl
0 0 0 0 0
Am 3Öo/31o März 1966 ließ sich die Beklagte von der KG größere Warenmengen zu dem Rechnungsbeträge von insgesamt
— 4 —
rdo 59 000 DM liefern, die teils von den Leuten der Beklagten bei der KG abgeholt , teils bei der Beklagten angeliefert wurden» Unter den Waren befanden sich 1 370 Luftmatratzen zu dem Preise von 22 597,40 DM, 204 Gummimäntel und 70 Kinderschlauchboote» Uber die gesamte Lieferung stellte die KG der Beklagten eine Rechnung vom 51. Marz 1966 aus, in der unter "Zahlungsbedingungen” angegeben wird: "netto Verrechnung”, Am 1» April 1966 kamen Gesellschafter, Angestellte und Gläubiger der KG erneut zusammen» Die drei Kommanditisten beschlossen, vorbehaltlich der Genehmigung der Erben	die	Liquidation	der	KG» Am 2» Mai 1966
wurde Über das Vermögen der KG der Konkurs eröffnet»
Mit Anwaltsschreiben vom 24» Mai 1966 verlangte die Klägerin auf Grund ihres Eigentumsvorbehalts von der Beklagten Herausgabe der Luftmatratzen, Gummimäntel und Schlauchboote» Da die Beklagte sich weigerte, erhob die Klägerin Klage auf Zahlung des Rechnungsbetrages von 22 597,40 DM für die von der Beklagten inzwischen weiterveräußerten Luftmatratzen» Die Beklagte erhob Feststellungsv/iderklage, daß sie auch nicht verpflichtet sei, die Gummimäntel und die Kinderschlauchboote an die Klägerin herauszugeben baw» den hierauf entfallenden Betrag an sie zu zahlen» Während des Rechts Streits trat der Konkursverwalter der KG am 30» November 1966 "seine Rechte auf Herausgabe der Kinderschlauch-boote" an die Klägerin ab»
 
Das Landgericht wies die Klage ab und entsprach der Widerklage, weil die Klägerin nicht bewiesen habe, daß die Beklagte am 30*/3l. März 1966 hinsichtlich des Eigentums oder der Verfügungsbefugnis der KG bösgläubig gewesen sei* Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung und stellte, unter Abweisung der weitergehenden Widerklage, fest, die Beklagte sei nicht verpflichtet, die Kinderschlauchboote und die Gummimäntel herauszugeben oder an Stelle der Herausgabe der Kinderschlauchboote einen Geldbetrag an die Klägerin zu zahlen* Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt mit dem Antrag, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts auch insoweit zurückzuweisen, als das Berufungsgericht ihr stattgegeben habe* Die Klägerin hat Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrag, die Widerklage auch insoweit abzuweisen, als das Beru-füngsurteil feststellt, die Beklagte sei nicht verpflichtet, die Kinderschlauchboote und die Gummimäntel an die Klägerin herauszugeben* Beide Parteien beantragen wechselseitig, die Revision der anderen Partei zurück-zuvreisen*
^i§£l?§idungsgründe
 Io	Zur_Klage
 Das Berufungsurteil wird insoweit schon durch die Feststellung getragen, daß die KG die Matratzen der Beklagten nicht übereignet hat*
 
Io Eine Übereignung 2u_Lebzeiten_KjB(|(H|hat die Beklagte, wie das Berufungsgericht zu Recht an-nimmt, zu dem feil nicht einmal schlüssig vorgetragen, im übrigen aber nicht bewiesen« Dazu hätte, weil nur eine Übereignung nach § 930 BGB in Betracht kommt, gehört, daß die KG die Matratzen, die die Beklagte am 3O0/3I0 März 1966 ausgehändigt erhalten hat, bei den früheren Anlässen, als die Übereignung stattgefunden haben soll (auf der Messe in Köfll im Oktober 1965 oder auf der Messe in Wifl^BB im März 1966), selbst schon in Besitz hatte, und daß Kowalski sie dabei mit der Bestimmung ausgesondert hat, die Beklagte solle die ausgesonderte Ware erhalten und bis dahin wolle die KG die Matratzen für die Beklagte aufbewahren o Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß das nicht der Fall gewesen ist» Auf die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufeungsgerichts, die Beklagte habe nicht schon auf der Messe in Kö£| 3 000 Matratzen von der KG gekauft, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an«
2. Das Berufungsgericht verneint auch ohne Rechtsfehler, daß die KG nach_dem_Tode_Kf|BHRP am 30 «/31« März 1966 durch einen bevollmächtigten Vertreter der Beklagten die Matratzen übereignet hat« Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, daß für die KG nur der am 27* März 1966 von den Kommanditisten mit der Geschäftsführung beauftragte, aber nicht rechtswirksam bevollmächtigte Herr	die Übereignung vorgenommen haben
 
könne. Die Revision stellt demgegenüber darauf ab, daß bei der Aushändigung der Ware der Verkaufs- und Versandleiter der KG Ho^Uf tätig geworden sei, der Handlungsvollmacht für die KG gehabt habe; habe mit Übereignungswillen gehandelt, jedenfalls habe die Beklagte sein Handeln so auffassen können«,
Mit diesem Vorbringen setzt die Revision sich jedoch in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts«
Das Berufungsgericht stellt (Bü S«, 23) ausdrücklich fest, daß die Auslieferung der Ware am 30„/31» März 1966 an die Beklagte ausschließlich auf einer Übereinkunft zv/ischen	(für	die KG) und	(£Ür	die
 Beklagte) beruht habe« Das entspricht sowohl der Aussage des Zeugen	na°h	dessen Bekundung er von Herrn
 die Auslieferung verlangt hat und dieser damit einverstanden war, wie der Aussage des Zeugen Herr M0HI habe ihn angewiesen, die Waren an die Beklagte auszuliefern0 Diese Handhabung entsprach auch der von den Beteiligten am 27«. März 1966 getroffenen Regelung, daßr,für die Zeit des Übergangs0 Herr MflHH "als geschäftsführend bestimmt wurde0« Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler allein der Anweisung des Herrn	rechtliche,	und	dem
 Tätigwerden des Zeugen HoBBHBlediglich faktische Bedeutung in dem Sinne beimessen, daß allein in der erste-ren eine Einigungserklärung der KG zu finden sei« Dazu
 
hat das Berufungsgericht ferner (BU So 22) festgestellt, die Beklagte habe am 30»/31o März 1966 keinen Anhalt für die Annahme gehabt , daß	ihr aus eigener
 Vertretungsbefugnis über die von der Beklagten auf der Kd^HP Messe gekauften 1 500 Matratzen hinaus eine Vielzahl darüber hinausgehender Waren ausliefern würde» Die Revision rügt insoweit zu Unrecht einen Verstoß gegen § 286 ZPOo Der Zeuge LJB hat zwar (zunächst) bekundet, die Beklagte habe auf der Ko^BB Messe 3 000 Matratzen gekauft, und zwar durch ihren Einkäufer, Herrn LeBB° Der Zeuge hat aber hinzugefügt, die KG habe nur den Verkauf von 1 500 Matratzen bestätigt» Daraus konnte das Berufungsgericht, ohne den Zeugen LBBerneirt vernehmen zu müssen, schließen, daß in Wirklichkeit die Beklagte zwar 3 000 Matratzen bei der KG bestellt, diese aber nur die Bestellung von 1 500 Stück angenommen hatte, wovon auch HoHV? wie er als Zeuge bekundet hat, ausgingo Dann lag es aber in der Tat nahe, daß HoBBBI als weisungsgebundener Angestellter mit der Aushändigung der Ware an MBBBB diese nicht eigenverantwortlich der Beklagten übereignen, sondern nur eine Anweisung des ihm übergeordneten Herrn MfBBV ausführen wollte» Die entsprechende Feststellung des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden»
Die Feststellungen des Berufungsurteils sind auch nicht widersprüchlich» Der von der Revision in der mündlichen Verhandlung hervorgehobene einzelne Satz So 22 BU ( H • • • konnte das Vertrauen der Beklagten in eine von HoMI selbständig für die KG abgegebene Übereignungs-
 
Offerte um so weniger begründen»»<>H) kann, wenn er überhaupt den von der Revision behaupteten Sinn hat, nach dem Zusammenhang der im übrigen eindeutigen Entscheidungsgründe nur den Charakter einer Hilfsbegründung haben»
Die Übereignungserklärung des Herrn Maassen, der nach der einwandfreien Feststellung des Berufungsgerichts keine Handlungsvollmacht für die KG hatte, und die später von einem vertretungsberechtigten Organ der KG nicht genehmigt worden ist, blieb deshalb gemäß § 177 BGB rechtsunwirksam» Die Beklagte hat demnach, indem sie die Matratzen an gutgläubige Dritte weiterveräußerte, als Nichtberechtigte verfügt und muß den Erlös, den das Berufungsgericht mangels ihres Widerspruchs mindestens mit dem Einkaufspreis ansetzen konnte gemäß § 816 Abs. 1 BGB an die Klägerin herausgeben»
Auf die Hilfsbegründungen des Berufungsurteils und die gegen sie gerichteten Angriffe der Revision, insbesondere auf die Frage der Gutgläubigkeit der Beklagten, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden»
II»	Zur_ Widerklage
1» Das Berufungsgericht legt den Widerklageantrag so aus, die Beklagte wolle festgestellt haben, daß sie weder zur Herausgabe der Schlauchboote und Gummimäntel, noch verpflichtet sei, an Stelle der Herausgabe der
10
Sachen einen Geldbetrag an die Klägerin zu zahlen, Die Klägerin habe eingeräumt, daß die Beklagte infolge Wei~ terveräußerung nicht mehr imstande sei, die Sachen herauszugeben o Damit entfalle ein Herausgabeanspruch der Klägerin und die Widerklage sei deshalb insoweit begründet. Ein Feststellungsinteresse der Beklagten sei nach wie vor gegeben; denn eine nur prozessuale Abweisung der Widerklage hinsichtlich des Herausgabeanspruchs würde die Klä~ gerin nicht daran hindern, solche Ansprüche mit gegenteiligen Behauptungen erneut zu verfolgen.
Da die Beklagte (vgl, oben unter I) über die Sachen als Nichtberechtigte verfügt habe, sei sie der Klägerin mindestens gemäß § 816 BGB zur Herausgabe des Erlöses verpflichtet. Soweit es sich um den Erlös aus der Veräußerung der Schlauchboote handle, den die Klägerin aus abgeleitetem Recht des Konkursverwalters verlange, sei jedoch ihre Geldforderung untergegangen, weil die Beklagte insoweit zulässigerweise mit höheren Gegenforderungen gegen die KG aufgerechnet habe. Insoweit sei deshalb die Widerklage begründet. Wegen der aus eigenem Recht geltend gemachten Forderung der Klägerin aus der Veräußerung der Gummimäntel sei die Widerklage dagegen ab-zuweisen, weil der Klägerin mindestens aus § 816 BGB eine Goldforderung gegen die Beklagte zustehe,
2, Der Reyisionsantrag_ der_Beklagten, 11 das ange-fochtene Urteil aufzuheben, soweit der Berufung der Klägerin stattgegeben worden ist11, erfaßt auch die teilweise
11
Abweisung der Widerklage (Geldforderung der Klägerin wegen der Gummimäntel). Denn auch insoweit hat das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts«, das der Widerklage in vollem Umfang entsprochen hatte, stattgegeben• Die Revision der Beklagten muß aber insoweit aus denselben Gründen erfolglos bleiben, aus denen ihre Revision gegen ihre Verurteilung zur Zahlung wegen der Veräußerung der Luftmatratzen (siehe oben unter I) sich als unbegründet erwiesen hat: Da auch die Gummimäntel im Zeitpunkt der Veräußerung durch die Beklagte noch Eigentum der Klägerin waren, hat die Klägerin auch insoweit eine Geldforderung gegen die Beklagte, sei es aus § 816 oder §§ 989? 990 BGB, Das Berufungsgericht hat danach insoweit die negative Feststellungswiderklage der Beklagten zu Recht abgewiesen.
3o Die Anschlußrevision der Klägerin richtet sich ausdrücklich nur gegen die Feststellung des Berufungsurteils, die Beklagte sei nicht verpflichtet? Schlauchboote und Gummimäntel an die Klägerin j^rauszugeben, nicht dagegen gegen die weitere Feststellung, die Klägerin braucne an Stelle der Herausgabe der Schlauchboote nicht einen Geldbetrag an die Klägerin 2U zahlen. Die Änschlußrevision ist nicht begründet• '
Nachdem der Anwalt der Klägerin mit Schreiben vom 24o Mai 1966 die Beklagte aufgefordert hatte, die am 30 o/31p März 1966 von der KG ausgelieferten Waren herauszugeben, hatte die Beklagte so lange ein rechtliches Interesse an der mit der Widerklage verfolgten negativen
A
12	-
Feststellung, als nicht die Klägerin eindeutig klarstellte, daß sie sich eines Herausgabeanspruchs nicht mehr berührae0 Zwar hat die Klägerin im Schriftsatz vom 27» Mai 1968 (GA So186) ausführen lassen, daß seit der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in der ersten Instanz, die Beklagte habe diese Gegenstände verkauft, ein Herausgabeanspruch weder wegen der Gummimäntel noch wegen der Kinder Schlauchboote geltend gemacht worden sei<> Andererseits wird im selben Schriftsatz ausgeführt? wenn die Beklagte sich nicht zu der von der Klägerin für sachdienlich erachteten Änderung der Widerklage entschließen könne, müsse sie den Widerklageantrag Zurücknahmen, "wobei im übrigen von ihr even- * tuell noch nachzuvreisen wäre, wann sie welche Ware veräußert habe" • Eine solche nicht eindeutige Erklärung der Klägerin nahm der Beklagten nicht das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, daß die Klägerin einen Herausgabeanspruch gegen sie nicht habe (§ 256 ZPO)«, Das Berufungsgericht hat deshalb im Ergebnis zu Recht die Zulässigkeit der Feststellungswiderklage nach wie vor bejahte
 Die Feststellungsklage ist auch begründet«, Denn nach der von der Klägerin zugestandenen Behauptung der Beklagten ist ihr eine Herausgabe nicht mehr möglich, weil sie die Sachen weiterveräußert hat» Damit entfällt gemäß §§ 275?
280 BGB eine Pflicht zur Herausgabe o Entgegen der Meinung der Anschlußrevision kommt es dabei nicht darauf an, ob die Beklagte die Unmöglichkeit der Herausgabe zu vertreten hat«
Auch wenn dies der Fall ist, kann die Klägerin nicht mehr Herausgabe, sondern nur noch Schadensersatz (§ 280 BGB)
-13-
verlangen (RGZ 107? 15? 17)» Deshalb hat das Berufungsgericht mit Recht auf die Widerklage hin ausgesprochen? daß die Beklagte nicht verpflichtet ist? die Schlauchboote und Gummimäntel an die Klägerin herauszugeben«
IIIo Im Ergebnis sind deshalb die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin in vollem Umfang unbegründet 0
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97? 92 ZPO«,
Dr«, Haidinger	Br«,	Gelhaar	Dr.	Mezger
 Mormann
Dr. Hiddemann