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BGH · VIII ZR 238/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 238/67

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15«, Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichter Dr„ Gelhaar, Artl, Dra Messner und Hermann für Hecht erkannt: Die Rechtsvorgängerin des Beklagten schlo/3 am 18o September 1962 mit der Klägerin einen Vertrag, wonach sie dieser das ausschließliche Recht einräumte, ihr Grundstück "auf Bims auszubeuten”„ Die Vergütung sollte 60 DM je Rute betragene Eine entsprechende Dienstbarkeit wurde auf dem auszubeutenden Grundstück eingetragen«, schient vone/nailer getrennt sind: Gelegentlich kommt esj wie z.B« im vorliegenden Falle auch vor, daß sich zwischen Oberbiras und Unterbims auch noch eine Tauchschicht befindet» Tauch und Britz sind beide bimshaltigo Dem Regelfälle (Bestehen nur einer Britzschicht als Trennschicht zwischen Oberbims und Unterbims) Rechnung tragend ist in § 8 des Bimsausbeutevertrages (BAbV) bestimmt! Der Beklagte hat das auszubeutende Grundstück schon wenige Wochen nach Vertragsschluß erworben» Kr bestreitet nicht, daß Rechte und Pflichten seiner Verkäuferin aus dem 3AbV auf ihn übergegangen sind» Die Klägerin entnahm dem Grundstück alsbald den Oberbims und planierte es unverzüglich wieder für die Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung ein» Gleichwohl teilte sie dem Beklagten am 9» November 1962, also kur'z danach, mit, daß sie gewillt sei, auch den Unter-bims auszubeuten; sie werde, so führte sie weiter aus, im Frühjahr 1963 damit beginnen» Der Beklagte antwortete da es sich um eine Vertragsordnung handelt, wie bei Gesetzen zu erfolgen, und zwar unabhängig von dem Einzelfall - es sei denn, daß, was hier aber nicht in Frage kommt, die Parteien eigens abweichende Bestimmungen getroffen haben aus sich heraus unter Abwägung der Belange der beiden Wirtschaftskreise, denen die Vertragschließenden angehören0 Mit Recht geht dieses davon aus, daß sich aus § 2 des BAbV, wo nur bestimmt ist, daß sich die Ausbeute auf Bims oder bimshaltigen Sand erstrecke, noch keine eindeutige Regelung darüber- ergibt, ob auch die Tauchschicht entnommen werden darf, die, was unter den Parteien unstreitig ist, zwar Einsprengungen von Bims enthält, aber bei einer Ausbeute nach den bisherigen Aufbereitungs^verfahren verloren gegangen wäre, also in ihrem sonstigen Bestände dem Grundstück nicht mehr hätte zugeführt werden können0 Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß eine objektive Auslegung des § 8 des Vertrages dahin führt, dem Ausbeuteberechtigten die Entnahme des Tauches zu verbieten, § 8 regelt den Fall, daß die obere und die untere Bimsschicht anstelle der nur selten vorkommenden zusätzlichen Tauchschicht nur durch eine Britzschicht voneinander getrennt sind0 § 8 bestimmt, daß die abgesonderte Britzschicht, die ebenso wie die Tauchschicht birashaltig ist, auf dem ausgebouteten Gelände so einzufüllen ist, daß sie unter den Mutterboden zu liegen kommt« Hieraus ist der Rechtsgedanke zu entnehmen, daß auch andere Zwischenschichten solcher Art, die keinen reinen Bims oder Bimssand darstellen, un-ausgebeutet dem Grundstück wieder zugeführt werden müssen Die Klägerin hat in den Vorinstanzen keine stichhaltigen Gründe dafür vorzubringen vermocht, daß die Tauchschicht anders behandelt werden müsse als die Britzschicht « Die Gleichbehandlung der beiden Zwischenschichten entspricht allein dem Sinn und Zweck der im Formularvertrag enthaltenen Bestimmungen« Unerheblich ist es deshalb au^h, wenn in neuester Zeit das eine oder aridere Unternehmen dazu übergegangen sein sollte, sich die Tauchschicht nutzbar zu machen« Denn die Parteien eines solchen AusbeuteVertrages sind nicht gehindert, ausdrücklich oder -stillschweigend vom Formularvertrag abweichende Vereinbarungen zu treffen, die aber im vorliegenden Falle weder festgestellt noch auch nur behauptet sind« sera daher zu demindest keinen Vorteil bringe, geht an der Tatsache vorbei, daß die Entfernung der Tauchschicht eine weitere Senkung der Oberfläche bedeutet, was sich entgegen der Ansicht der Revision im Regelfall auch bei landwirtschaftlicher Nutzung nachteilig auswirken muß und v/as ersichtlich auch der Grund dafür ist, daß gemäß § 8 des BAbV die Britzschicht dem Grundstück wieder zugeführt werden muß« Dieser Nachteil könnte auch bei einer gleichen Behandlung der Nachbargrundstücke nicht in vollem Umfang verhindert werden« Da die Klägerin somit kein Recht hat, die Tauchschicht auszubeuten, erweist sich ihre gegen das klage-abweisende Urteil gerichtete Revision als unbegründet« Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen o

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagev/erks nein BGHZ;	nein
§ 133 C5 137 G BGB
Zur Frage, ob auf Grund eines Bintsausbeutevertrages auch die Tauchschicht ausgebeutet werden darf.
BGH, Urt, v. 15
Oktober 1969 - VIII ZR 238/67
OLG Kc’olen LG Koblen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 238/67	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
15»0ktober 1969 Klettj
J ustizhaupt sekretär
 als Urkunds beamt er der Geschäftsstelle
 der Firma C	Seilschaft mit beschränkter
 Haftung in CflHHHV» gesetzlicl^rertreten durch ihren Geschäftsführer Wilhelm BflH in
 Klägerin und Revisionsklägerin?
- Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Drc
 gegen
den Bäckermeister Alfons Haf^straße 0,
9
Beklagten und Revisionsbeklagten7
- Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Dr„
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15«, Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichter Dr„ Gelhaar, Artl, Dra Messner und Hermann
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 300 Oktober 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Rechtsvorgängerin des Beklagten schlo/3 am 18o September 1962 mit der Klägerin einen Vertrag, wonach sie dieser das ausschließliche Recht einräumte, ihr Grundstück "auf Bims auszubeuten”„ Die Vergütung sollte 60 DM je Rute betragene Eine entsprechende Dienstbarkeit wurde auf dem auszubeutenden Grundstück eingetragen«,
Im linksrheinischen Bimsgebiet sind in der Regel zwei Bimsschichten festzustellen, die durch eine Britz-

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schient vone/nailer getrennt sind: Gelegentlich kommt esj wie z.B« im vorliegenden Falle auch vor, daß sich zwischen Oberbiras und Unterbims auch noch eine Tauchschicht befindet» Tauch und Britz sind beide bimshaltigo Dem Regelfälle (Bestehen nur einer Britzschicht als Trennschicht zwischen Oberbims und Unterbims) Rechnung tragend ist in § 8 des Bimsausbeutevertrages (BAbV) bestimmt!
"Die Ausbeute hat so zu erfolgen, daß die abgesonderte Britzschicht auf dem ausgebeuteten Gelände nach unten zu liegen kommt und der Mutterboden darauf angeschüttet wird» Nach völliger Beendigung der Bimsausbeute ist dann das Grundstück durch den Bimsausbeuteberechtigten wieder ordnungsgemäß einzuebnen und so herzurichten, daß es wieder zu landwirtschaftlichen oder ähnlichen Zwecken benutzt werden kann»11
Der Beklagte hat das auszubeutende Grundstück schon wenige Wochen nach Vertragsschluß erworben» Kr bestreitet nicht, daß Rechte und Pflichten seiner Verkäuferin aus dem 3AbV auf ihn übergegangen sind»
Die Klägerin entnahm dem Grundstück alsbald den Oberbims und planierte es unverzüglich wieder für die Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung ein» Gleichwohl teilte sie dem Beklagten am 9» November 1962, also kur'z danach, mit, daß sie gewillt sei, auch den Unter-bims auszubeuten; sie werde, so führte sie weiter aus, im Frühjahr 1963 damit beginnen» Der Beklagte antwortete
 
am 14* November 1962. er habe von der Absicht der Klägerin Kenntnis genommen, er habe aber gehört, daß diese auch die Entnahme der Tauchschicht beabsichtige„ Hiermit sei er nicht einverstanden« Er verlange vielmehr, daß die Tauchschicht seinem Grundstück wieder zugeiuhrt werde. Später hat der Beklagte auch dem Verlangen der Klägerin, ihr die Entnahme des Unterbinde s zu gestatten, v/ider sprechen* Die Klägerin hat dann im Wege der Klage (Akten des Parallelprozesses VIII ZR 208/67) die Verurteilung des Beklagten verlangt, ihr die Entnahme des Unterbimses zu gestatten und hat damit in beiden Vorinstanzen obgesiegt• Die Revision des Beklagten hat der erkennende Senat mit dem gleichzeitig verkündeten Urteil des Parallelprozesses zu-rückgewiesen.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten, ihr die Ausbeutung der Tauchschicht zu gestatten. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Ent sehei dungsgründej_
Die Klägerin und die Rechtsvorgängerin des Beklagten haben dem BAbV vom 18. September 1962 das Muster des Einheitsausbeutevertrages für bimsführende Grundstücke zu Grunde gelegt, dessen mehrmals ge-
änderte Fassung auf die (Auskunft des Verbandes werke e, V „ in Neuwied..),
Jahre 1949/50 zurückgeht rheiniseher Bimsbaustoff-
Bei einem Formularvertrag dieser Art ist das Revisionsgericht in der Auslegung frei (BGHZ 7, 365, 368; 339 293 und 47? 217? 220)• Die Auslegung hat? da es sich um eine Vertragsordnung handelt, wie bei Gesetzen zu erfolgen, und zwar unabhängig von dem Einzelfall - es sei denn, daß, was hier aber nicht in Frage kommt, die Parteien eigens abweichende Bestimmungen getroffen haben aus sich heraus unter Abwägung der Belange der beiden Wirtschaftskreise, denen die Vertragschließenden angehören0
Unter Beachtung dieser Grundsätze schließt sich der Senat der rechtsirrtumsfreien Auslegung des Berufungsgerichts an«,
Mit Recht geht dieses davon aus, daß sich aus § 2 des BAbV, wo nur bestimmt ist, daß sich die Ausbeute auf Bims oder bimshaltigen Sand erstrecke, noch keine eindeutige Regelung darüber- ergibt, ob auch die Tauchschicht entnommen werden darf, die, was unter den Parteien unstreitig ist, zwar Einsprengungen von Bims enthält, aber bei einer Ausbeute nach den bisherigen Aufbereitungs^verfahren verloren gegangen wäre, also in ihrem sonstigen Bestände dem Grundstück nicht mehr hätte zugeführt werden können0
Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß eine objektive Auslegung des § 8 des Vertrages dahin führt, dem Ausbeuteberechtigten die Entnahme des Tauches zu verbieten, § 8 regelt den Fall, daß die obere und die untere Bimsschicht anstelle der nur selten vorkommenden zusätzlichen Tauchschicht nur durch eine Britzschicht voneinander getrennt sind0 § 8 bestimmt, daß die abgesonderte Britzschicht, die ebenso wie die Tauchschicht birashaltig ist, auf dem ausgebouteten Gelände so einzufüllen ist, daß sie unter den Mutterboden zu liegen kommt« Hieraus ist der Rechtsgedanke zu entnehmen, daß auch andere Zwischenschichten solcher Art, die keinen reinen Bims oder Bimssand darstellen, un-ausgebeutet dem Grundstück wieder zugeführt werden müssen
 Die Klägerin hat in den Vorinstanzen keine stichhaltigen Gründe dafür vorzubringen vermocht, daß die Tauchschicht anders behandelt werden müsse als die Britzschicht « Die Gleichbehandlung der beiden Zwischenschichten entspricht allein dem Sinn und Zweck der im Formularvertrag enthaltenen Bestimmungen« Unerheblich ist es deshalb au^h, wenn in neuester Zeit das eine oder aridere Unternehmen dazu übergegangen sein sollte, sich die Tauchschicht nutzbar zu machen« Denn die Parteien eines solchen AusbeuteVertrages sind nicht gehindert, ausdrücklich oder -stillschweigend vom Formularvertrag abweichende Vereinbarungen zu treffen, die aber im vorliegenden Falle weder festgestellt noch auch nur behauptet sind«
Der weitere Hinweis der Revision, es müsse berücksichtigt werden, daß das Vorhandensein einer Tauch-
schiebt für eine landwirtschaftliche Nutzung nur schädlich sei. ihr Verbleib auf dem Grundstüc
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sera daher zu demindest keinen Vorteil bringe, geht an der Tatsache vorbei, daß die Entfernung der Tauchschicht eine weitere Senkung der Oberfläche bedeutet, was sich entgegen der Ansicht der Revision im Regelfall auch bei landwirtschaftlicher Nutzung nachteilig auswirken muß und v/as ersichtlich auch der Grund dafür ist, daß gemäß § 8 des BAbV die Britzschicht dem Grundstück wieder zugeführt werden muß« Dieser Nachteil könnte auch bei einer gleichen Behandlung der Nachbargrundstücke nicht in vollem Umfang verhindert werden«
Der Auslegung des Berufungsgerichts steht nicht eine abv/eichende Verkehrssitte entgegen« Im Gegenteil würde jede andere Auslegung der zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden, vom Berufungsgericht festgestellten, Verkehrssitte widersprechen« Nach den Ausführungen des genannten Verbandes, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, vertreten vielmehr die einschlägigen Unternehmerkreise den Standpunkt, daß sich das Bimsausbeuterecht nicht auf die Tauchschicht erstreckt«
Die entsprechende Feststellung im Berufungsurteil ist entgegen der Ansicht der Revision rechtlich einwandfrei« Die gutachtliche Äußerung des Verbandes enthält eine ins einzelne gehende Auskunft über alle in diesem Zusammenhang erheblichen Fragen, dio das Berufungsgericht zur Stützung seiner Feststellung heranziehen durfte und die nach Lage der Sache ausreichend war« Ob das Berufungsgericht einer Anregung der Klägerin folgen
 und die Auskunft ergänzen lassen wollte, lag in seinem tatrichterlichen, in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Ermessen, dessen Ausübung einen Mißbrauch nicht erkennen läßt«, Die von der Revision in dieser Richtung erhobene Verfahrensrüge ist daher unbegründet«
Da die Klägerin somit kein Recht hat, die Tauchschicht auszubeuten, erweist sich ihre gegen das klage-abweisende Urteil gerichtete Revision als unbegründet« Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen o
Dre Haidinger	Dr.	Gelhaar	Artl
 Dr. Messner
 Mormann