Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14o Juli 1965 unter Mitwir kung des Senatspräsidenten Dr0 Haidinger sowie der Bundesrichter Dr«, Gelhaar, Dr«, Mezger, Dr«, Messner und Mor-mann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8o April 1964 und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Die Gerichtsgebühren und Auslagen des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen, ebenso die des bisherigen Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen, die durch die Einlegung der Berufung •entstanden sind» daß das Berufungsurteil auf die Beset zungsrüge aufgehoben wird, die Niederschlagung der Gerichtsgebühren und Auslagen des Revisionsverfahrens und des bisherigen Berufungsverfahrens» Pur die Präge, ob das Berufungsgericht vorschriftsmäßig besetzt war, kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, auf die das Urteil ergangen ist (BGHZ 10, 130, 132 mit weiteren Nachweisen)» Hier hat die letzte mündliche Verhandlung am 26» Februar 1964 stattge-funden» An diesem Tage gehörten ausweislich des Geschäfts-verteilungsplans für 1964 des Oberlandesgerichts Karlsruhe dem 2» Zivilsenat, der das angefochtene Urteil erlassen hat, ein Senatspräsident als Vorsitzender sowie vier (nach Angabe der Revision drei) Oberlandesgerichtsräte und zwei Landgerichtsräte als Beisitzer an» Gesetzlicher Richter im Sinne des Art» 101 Abs» 1 Satz 2 GG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem verhandelt und von dem die einzelne Sache entschieden wird, sondern auch die im Einzelfall berufenen Richter (BVerfGE 4, 412, 416; 9, 225, 226)» Die Geschäfts- Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß noch auf die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil einzugehen war» 4 Abs» 1 Satz 3 und 4 &KG hat der erkennende Senat die Oeriehtsgebühren und -aus-lagen des Revisionsverfahrens voll und die des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der durch die Einlegung der Berufung entstandenen niedergeschlagen (vglo BGHZ 27, 163» 170 ff)» Da die Entscheidung über die Kosten der Revision von der Endentscheidung in der Sache selbst abhängt, war sie dem Berufungsgericht zu Übertrageno Dr* Hai dinger Dr« Gelhaar Dr0 Mezger Dr<» Messner Mormann
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 14« Juli 1965 Mückenhaus en 5 Justizangestellt als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle urteil in dem Rechtsstreit der Firma Dr. St & Co», Inhaber Kaufmann HelmutEj^p,, in Straße # 09 Deutsche Fachagenturen Klägerin und Revisionsklägerin. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« gegen den Kaufmann Helmut Yi Inhaber einer Spirituosen- Fabrik9 in BflBB-SpiHB^ PflHH^P-Weg Beklagten und Revisionsbeklagten* - Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt -2- /. Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14o Juli 1965 unter Mitwir kung des Senatspräsidenten Dr0 Haidinger sowie der Bundesrichter Dr«, Gelhaar, Dr«, Mezger, Dr«, Messner und Mor-mann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8o April 1964 und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Die Gerichtsgebühren und Auslagen des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen, ebenso die des bisherigen Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen, die durch die Einlegung der Berufung •entstanden sind» Von Rechts wegen Tatbestand; Das Landgericht hat der auf Zahlung von 2000 DM nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben„ Dagegen hat das Berufungsgericht die im zweiten Rechtszuge auf Zah~ lung von insgesamt 19 500 DM nebst Zinsen erweiterte Klage abgewieseno Mit der Revision verfolgt die Klägerin den gesamten Anspruch weiter<> Sie hat in erster Linie gerügt, daß das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei«, -3- Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision und für den Fall? daß das Berufungsurteil auf die Beset zungsrüge aufgehoben wird, die Niederschlagung der Gerichtsgebühren und Auslagen des Revisionsverfahrens und des bisherigen Berufungsverfahrens» Entscheidungsgründe s Die Revision ist begründet» Die von ihr erhobene Rüge der Verletzung des § 551 Abs» 1 Nr» 1 ZPO greift durch» Pur die Präge, ob das Berufungsgericht vorschriftsmäßig besetzt war, kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, auf die das Urteil ergangen ist (BGHZ 10, 130, 132 mit weiteren Nachweisen)» Hier hat die letzte mündliche Verhandlung am 26» Februar 1964 stattge-funden» An diesem Tage gehörten ausweislich des Geschäfts-verteilungsplans für 1964 des Oberlandesgerichts Karlsruhe dem 2» Zivilsenat, der das angefochtene Urteil erlassen hat, ein Senatspräsident als Vorsitzender sowie vier (nach Angabe der Revision drei) Oberlandesgerichtsräte und zwei Landgerichtsräte als Beisitzer an» Diese Besetzung verstößt gegen Art» 101 Abs» 1 S#tz 2 SG, Gesetzlicher Richter im Sinne des Art» 101 Abs» 1 Satz 2 GG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem verhandelt und von dem die einzelne Sache entschieden wird, sondern auch die im Einzelfall berufenen Richter (BVerfGE 4, 412, 416; 9, 225, 226)» Die Geschäfts- -4” verteilungspläne der Kollegialgerichte, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, müssen danach von vornherein so eindeutig wie möglich festlegen, welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen sindo Gehören dem Senat eines Oberlandesgerichts mehr als fünf Richter an, so ist diesem Erfordernis nicht genügt» Denn eine unnötige und deshalb mit Art» 101 Abs» 1 Satz 2 GO nicht vereinbare Unbestimmtheit darüber, welche Richter im Einzelfall zu entscheiden haben, besteht dann, wenn die Zahl der ordentlichen Mitglieder eines Spruchkörpers es gestattet, daß er in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht spricht (BVerfG Beschlüsse 2 BvR 42, 83? 89/63 vom 24o Marz 1964 * NJW 1964, 1020 und 2 BvR 498/62 vom 2o Juni 1964 = NJW 1964, 1667). Der erkennende Senat ist dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gefolgt (Urteil vom 1« Juli 1964 - VIII ZR 304/63 -)° Ihr haben sich inzwischen auch weitere Zivilsenate des Bundesgerichtshofs angeschlossen (BGH Urt» Vo 29o Januar 1965 - V ZR 197/64 v. 5« Februar 1965 - VI ZR 89/64 v, 25» März 1965 - II ZR 201/64 -> v, 23o April 1965 - IV ZR 133/64 -? v» 7* Mai 1965 - I b ZR 128/64 und 151/64 v. 30- Juni/1» Juli 1965 - Vm ZR 72/64 ~)o Das Berufungsurteil mußte daher wegen Verletzung des § 551 Nr» 1 ZK) in Verbindung mit Art» 101 Abs» 1 Satz 2 GG aufgehoben werden, und zwar gemäß § 564 Abs» 2 ZPO unter gleichzeitiger Aufhebung des zugrunde liegenden Verfahrens. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß noch auf die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil einzugehen war» -5- In Anwendung der §§ 7? 4 Abs» 1 Satz 3 und 4 &KG hat der erkennende Senat die Oeriehtsgebühren und -aus-lagen des Revisionsverfahrens voll und die des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der durch die Einlegung der Berufung entstandenen niedergeschlagen (vglo BGHZ 27, 163» 170 ff)» Da die Entscheidung über die Kosten der Revision von der Endentscheidung in der Sache selbst abhängt, war sie dem Berufungsgericht zu Übertrageno Dr* Hai dinger Dr« Gelhaar Dr0 Mezger Dr<» Messner Mormann