Das Ihnen von mir unterbreitete Fernsehangebot ist eine Realität0 Ebenso ist der von mir genannte Preis für die in Aussicht genommene Serie mit dem betreffenden Sender fest abgesprochen„ Es handelt sich jetzt ausschließlich um den Termin, der von dem Sender und mir festgelegt werden muß» Das kann Mitte, oder aber auch in der zweiten Hälfte dieses Jahres sein0 Der Abteilungsleiter des in Frage kommenden Sendersund ich sind uns darüber einig, Ihre Serie noch Möglichkeit so zu placieren, daß Sie in der Hauptsaison gesehen werden,, ob sie einen Maklerwerkvertrag oder sogar einen sog» '*ExklusivvertragM geschlossen haben, durch den sich der Beklagte verpflichtet habe, einen Serienvortrag mit einem Sender zu je 5 bis 6 000 DM je Sendung zu vermitteln und es dem Kläger untersagt war, selbst Verträge mit einem Sender abzuschließeno Das Berufungsgericht hat nur einen Maklerdienstvertrag angenommen mit der Verpflichtung des Beklagten, für den Kläger als Vermittler eines Serienvertragos tätig zu werdeno Die in dieser Richtung erhobenen Revisioncangriffc, es sei eine Einigung der Parteien im Sinne des Vorbringens des Klägers zu demindest dadurch zustandegekommen, daß der Beklagte der für ihn erkennbaren Ansicht des Klägers nicht widersprochen habe, gehen ins Leere» Diese Frage kann vielmehr unentschieden bleiben«, denn der Kläger nacht nur einen Anspruch auf Ersatz des Schadens geltend, der ihm durch sein Vertrauen auf die vom Beklagten erteilten falschen Informationen entstanden sei® Die Klage ist daher nicht auf die Erfüllung eines Mäklervrerk- oder Exklusiv-Vertrages gestutzt, sondern auf die Verletzung einer Nebenverpflichtung des Beklagten aus dem Maklervertrag zur wahrheitsgetreuen Information, die ihm oblag, gleichgültig, wie das Vertragsvorhältnis der Parteien rechtlich einzuordnen isto Es handelt sich hier auch nicht um die Weitergabe von Informationen über ein Vertragsobjekt, deren Nichtigkeit der Auftraggeber selbst nachprüfen kann und nachprüfen muß und für die der Makler nicht einstehen will, sondern um Informationen über die Tätigkeit des Beklagten, die für die berufliche Tätigkeit des Klägersvon entscheidendem Einfluß waren® Für deren Richtigkeit hat der Beklagte einzustehen® Die Informationen des Beklagten, vor allem diejenigen in seinen Schreiben vom 8® und 2o® Januar i960 und 9° Mai i960 waren aber wissentlich falsch und geeignet, den Kläger irrezuführeno Das Berufungsgericht hat daher zu Hecht und auch unbeanstandet von der Revisionserwiderung eine positive Vertragsverletzung des Beklagten angenommen, die ihn schadensersatzpflichtig macht® IIc Zu Recht greift die Revision die Erwägungen und Feststellungen des Berufungsgerichts an, daß die falschen Informationen des Beklagten für den vom Kläger geltend gemachten Scteden nicht ursächlich gewesen seien® Das Berufungsgericht führt aus: Die Schreiben des Beklagten vom 8® und 2o® Januar und 9« Mai i960 seien ohne Einfluß auf den Entschluß des Klägers gewesen, selbst keine Verträge mit Rundfunksendern abzuschließen, insbesondere dafür, die Vertragsbeziehungen mit dem Sender HUHfe abzubrechen und keinen neuen Vertrag mit HflM» abzuschließen-: Der Kläger habe sich nämlich nach seinen eigenen Bekundungen bei seiner persönlichen Anhörung im Einzelrichtortermin vom 15° Kai 1963 (GA II I07 f) darauf versteift, er habe aufgrund der Abmachungen mit dem Beklagten vom Oktober 1959 selbst nichts mehr unternehmen dürfen, um zu einem Sendevertrag zu kommeno Das Berufungsgericht hält es für erwiesen, daß der Kläger von sich aus auch dann keinen Sendovortrag abgeschlossen hätte3 wenn die Briefe nicht geschrieben worden wären« Insbesondere sei kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Abbruch der Beziehungen zu dem Sender Hflll fest-zustelleno Denn der Kläger selbst habe diese Vertragsbeziehungen in der Hoffnung gelöst, daß ihm der Beklagte einen günstigeren Serienvertrag vermitteln werde° Diese Feststellungen halten den Verfahrensrügen der Revision nicht stando lo Der Kläger hat auf sein Schreiben vom 3° Dezember 1959 verwiesen und den Sachbearbeiter TrflHHB beim Sender als Zeugen dafür benannt, daß eine Einigung mit dom HM» Sender noch bis Weihnachten 1959 möglich gewesen wäre° Das hat das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht berücksichtigt0 Aus dem angeführten Schreiben ist zu ersehen3 daß der Kläger nur deshalb mit dem Abbruch der Beziehungen zu dem Sender oinvorstanden war* er sei bereits mit 2 Sendern einig und es handele sich nur noch darum, welcher der beiden Sender mehr als lo ooo DU zahle» Erweist sich das als richtig, so liegt die Annahme nahe, daß der Kläger sich nur durch diese besonders weitgehenden Versprechen des Beklagten dazu verleiten ließ, mit dem Sender abzubrechen oder vom Abschluß eines neuen Vertrages mit diesem abzusehen» Einer solchen Feststellung steht die Bekundung des Klägers in dem angeführten Einzelrichtertermin, auf die das Berufungsgericht seine Erwägungen im wesentlichen stützt, nicht unbedingt entgegen» Denn diese Bekundung darf nicht losgelöst von dem übrigen unter Beweis gestellten Vorbringen des Klägers gewürdigt werden» Es ist durchaus möglich, daß der Kläger, , wenn ihm im Dezember 1959 und auch im Januar i960 die Lage wahrheitsgetreu geschildert worden wäre, trotz seiner Annahme, der Beklagte sei aufgrund eines Exklusivvertrages verpflichtet, ihm einen günstigen Serienvertrag zu vermitteln, anders gehandelt hätte» Es ist durchaus möglich, daß das Berufungsgericht, wenn es über die Vorgänge im Dezember 1959 Beweis erhoben hätte, über die Ursächlichkeit der in besonderem Maße Wahrheitswidrigen Informationen des Beklagten für den Abbruch aller Beziehungen des Klägers zu dem Sender anders geurteilt hätte» Das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen werden muß, wird daher die Schreiben vom 1» und 3° Dezember 1959 würdigen und die angeführten Zeugen vernehmen müssen, um feststellen zu können, wie es zu dem Abbruch der Vertragsbeziehungen mit dem Sender kam und ob nicht doch die wahrheitswidrigen Versicherungen des Beklagten diesen zu seinem Verhalten bewogen haben» FeflHHHHfc des Beklagten erneut mit übertriebenen Versprechungen auf Serienverträge mit einer Vergütung von sogar 8-9 ooo DM je Sendung vertröstet worden sei» Er hatte ferner den Hechtsanwalt Dr0 als Zeugen dafür benannt«, daß der Beklagte ihn und seinen anwaltlichen Vertreter wiederum von der Richtigkeit seiner früheren Versprechungen in einer solchen Weise zu überzeugen vermochte3 daß der Kläger ein ihn im Herbst i960 wiederum gemachtes Angebot des Senders erneut abgelehnt habe» Auch diesesVorbringen durfte das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß nicht übergehen3 zu demal sich der Kläger nach seiner Bekundung im Einzelrichtertermin damals als nicht mehr an den vermeintlichen Exklusivvertrag mit dem Beklagten gebunden fühlte und auch bereits dazu übergegangen wara selbständig Verträge mit anderen Sendern abzu-schließeno Wenn das Berufungsgericht angenommen haben sollte3 die Besprechungen des Beklagten mit Rechtsanwalt Dr«, SflBV hätten im Jahre 1959 und nicht erst im Herbst i960 stattgefunden (so den Vorhalt des Einzelrichters GA II Bio llV) 3 so | wird das Berufungsgericht das nachprüfen müsseno Denn an der j angeführten Aktenstelle (II3 llb- GA) ist nur von Ferngosprä- | chen die Rede und nicht von persönlichen Besprechungen der Parteien und des Rechtsanwalts Dr0 Scholzo
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 238/63 URTEIL Verkündet am ll+. Juli 1965 Klett, Justiz-ober sekrotär als Urkundsbeamtpr der (jeschäftsstell»' in dem Rechtsstreit des Ludwig HaflHB) in am M< Straße - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr< gegen den Künstlerogenten Lorenz K0W0 Hfllin Ma( Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof0 Dr und Dr <> MV - Dor VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf d mündliche Verhandlung vom 23- Juni 1965 unter Mitwirkung Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der Eundesrichter Dr» Kezger5 Dr» Messner und Kormonn CO s rtl für Hecht erkannt? Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des lo Zivilsenats des Oberiondesgerichts Karlsruhe vom 2^0 Juli 1963 aufgehoben und die Sache zur an-derweiten Verhandlung und Entscheidung3 auch über die Kosten der Revision0 an das Berufungsgericht zurückverwie sen o Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger3 von Beruf Vertriebs- und Werbeberater trat in den Jahren 1959 und i960 im Fernsehen als Zauberkünstler unter dem Künstlernamen auf» 1959 stand er in verirötlichen Beziehungen mit dem Sender der ihm für seine Vorführungen je Sendung eine Gage von 2 2oo DM zahlte0 Damals kam er mit dem Beklagten in geschäftliche Verbindung3 der in behördlichem Auftrag eine ,,Künstloragenturn betreibt» Der Beklagte äußerte sich bei dieser Gelegenheit über die Vergütung 3 die der Sender dem Kläger zahlte 0 Er hielt sie für zu gering» Nach der Darstellung des Klägers erbot er sich ihm einen Vertrag mit einer deutschen Fernsehanstalt zu ver- mit to ln 9 der ihm eine Serie von mindestens 5 Sendungen »mit einer Vergütung von 5-6 ooo DM je Sendung garantieren sollte „ Noch dem Vorbringen des Beklagten nahm dieser einen gewöhnlichen Maklerauftrag entgegen, einen Vertrag mit der vom Kläger genannten Anzahl von Sendungen und der entsprechenden Vergütung je Sendung zustande zu bringen«. In der Folgezeit unterhielten die Parteien einen Schriftwechsel untereinander und mit verschiedenen Sendeanstalten, insbesondere mit dem Rundfunksender Der Beklagte stellte an den Sender Emm die Forderung, dem Kläger für jede Sendung 5 ooo DM zu zahlen«. HflHHfe lehnte es ab, unter diesen Bedingungen mit dem Kläger weiter zusammenzuarbeiteno Am 8o Januar i960 schrieb der Beklagte an den Klägers U 000 Das Ihnen von mir unterbreitete Fernsehangebot ist eine Realität0 Ebenso ist der von mir genannte Preis für die in Aussicht genommene Serie mit dem betreffenden Sender fest abgesprochen„ Es handelt sich jetzt ausschließlich um den Termin, der von dem Sender und mir festgelegt werden muß» Das kann Mitte, oder aber auch in der zweiten Hälfte dieses Jahres sein0 Der Abteilungsleiter des in Frage kommenden Sendersund ich sind uns darüber einig, Ihre Serie noch Möglichkeit so zu placieren, daß Sie in der Hauptsaison gesehen werden,, Das Angebot der Firma in FuflP, für ein Jahr die Werbe-beratung zu übernehmen, würde ich an Ihrer Stelle nicht ausschlageno 000" Der Kläger antwortete am 17» Januar i960 wie folgt; Schon seit 5 Monaten keine Sendung und in absehbarer Zeit keine Aussicht, eine zu bekommen,, Wenn ich nicht wüßte, wer Sie sind, könnte ich Sie für einen Geheimagenten der Konkurrenz halten, der sich auf diesem ungewöhnlichen aber wirksamen Wege abschießen wollte. - if - t t Sie sprechen von den in Aussicht stehenden Sendungen als von einer "Realität110 Aber Uber der Realität hängt ein Schleier des Geheimnisses» Warum kann ich nicht erfahren, um welchen Sender es sich handelt? Warum erfahre ich die Gage nicht? Warum kommt kein Vertrag? In unserer Branche kann man doch wohl erst dann vcn Realitäten sprechen, wenn der Vertrag vorliegt» Jo habe ich Ihnen meinen Vortrag in Mannheim ganz umsonst gehalten? Der Beklagte richtete am 2o0 Januar i960 folgendes Schreiben an den Klägers Ihr Schreiben vom 17« Januar i960 zeigt mir erneut, daß Sie wenig Vertrauen zu mir persönlich haben» Das ist bedauerlich, wird sich aber hoffentlich im Laufe der nächsten Jahre noch ändern0 Ich habe mit dem für Sie ins Auge gefaßten Fernsehsender verbindliche und feste Absprachen, stehe jedoch dem dortigen Hauptabteilungsleiter im Wort und kann Ihnen zunächst keine näheren Details bekannt geben» Sie werden mit Ihrer Serie so rechtzeitig beginnen, daß Sie in nicht allzu ferner Zeit erkennen werden, daß Ihre Befürchtungen absolut gegenstandslos and» Noch im Schreiben vom 9° Mai i960 erklärte der Eeklagto dem Kläger, den versprochenen Vertrag für einen deutschen Sender erhalte der Kläger sobald wie möglich» Das gogebeno Wort werde gehalten» In der Folgezeit gelang es dem Kläger selbst, u»a» eine Vorführung an einem Schweizer Sender zu erhalten» Der Beklagte vermittelte ihm Einzelsendungen in Baden-Eaden und Wien» Zu einem Vertrage über eine Serie von Sendungen mit den Vergütungen von 5-6 000 DM jo Sendung kam es indes nicht 0 Dor Kläger verlangt. Schadensersatz von dem Beklagtenc Er macht ihn dafür verantwortlich«, daß er die Beziehungen mit abgebrochen habe, obwohl noch 1+ Sendun- gen für das Jahr i960 zugesagt und das Honorar auf 3 5oo DM je Sendung erhöht habeo Der Beklagte habe ihm nicht vorhandene Möglichkeiten vorgespiegelt und ihn dadurch auch in andorcr Beziehung ge schädigto Er habe so ZoBo an Publikums Wirkung eingobüßt und dadurch auch Verluste beim Absatz seines "Zau-berkastens'* und MZauberbuches,, erlitten«» Sein Schaden belaufe sich auf rdo *+8 62? DMo Von dieser Schadenssumme hat der Kläger einen Teilbetrag von 6 5oo DM nebst Zinsen eingeklagto Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewieson» Mit der Revision9 deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weitere Entscheidungsgründe: Io Die Parteien haben in den Tatsacheninstanzen darüber gestritten? ob sie einen Maklerwerkvertrag oder sogar einen sog» '*ExklusivvertragM geschlossen haben, durch den sich der Beklagte verpflichtet habe, einen Serienvortrag mit einem Sender zu je 5 bis 6 000 DM je Sendung zu vermitteln und es dem Kläger untersagt war, selbst Verträge mit einem Sender abzuschließeno Das Berufungsgericht hat nur einen Maklerdienstvertrag angenommen mit der Verpflichtung des Beklagten, für den Kläger als Vermittler eines Serienvertragos tätig zu werdeno Die in dieser Richtung erhobenen Revisioncangriffc, es sei eine Einigung der Parteien im Sinne des Vorbringens des Klägers zu demindest dadurch zustandegekommen, daß der Beklagte der für ihn erkennbaren Ansicht des Klägers nicht widersprochen habe, gehen ins Leere» Diese Frage kann vielmehr unentschieden bleiben«, denn der Kläger nacht nur einen Anspruch auf Ersatz des Schadens geltend, der ihm durch sein Vertrauen auf die vom Beklagten erteilten falschen Informationen entstanden sei® Die Klage ist daher nicht auf die Erfüllung eines Mäklervrerk- oder Exklusiv-Vertrages gestutzt, sondern auf die Verletzung einer Nebenverpflichtung des Beklagten aus dem Maklervertrag zur wahrheitsgetreuen Information, die ihm oblag, gleichgültig, wie das Vertragsvorhältnis der Parteien rechtlich einzuordnen isto Es handelt sich hier auch nicht um die Weitergabe von Informationen über ein Vertragsobjekt, deren Nichtigkeit der Auftraggeber selbst nachprüfen kann und nachprüfen muß und für die der Makler nicht einstehen will, sondern um Informationen über die Tätigkeit des Beklagten, die für die berufliche Tätigkeit des Klägersvon entscheidendem Einfluß waren® Für deren Richtigkeit hat der Beklagte einzustehen® Die Informationen des Beklagten, vor allem diejenigen in seinen Schreiben vom 8® und 2o® Januar i960 und 9° Mai i960 waren aber wissentlich falsch und geeignet, den Kläger irrezuführeno Das Berufungsgericht hat daher zu Hecht und auch unbeanstandet von der Revisionserwiderung eine positive Vertragsverletzung des Beklagten angenommen, die ihn schadensersatzpflichtig macht® IIc Zu Recht greift die Revision die Erwägungen und Feststellungen des Berufungsgerichts an, daß die falschen Informationen des Beklagten für den vom Kläger geltend gemachten Scteden nicht ursächlich gewesen seien® Das Berufungsgericht führt aus: Die Schreiben des Beklagten vom 8® und 2o® Januar und 9« Mai i960 seien ohne Einfluß auf den Entschluß des Klägers gewesen, selbst keine Verträge mit Rundfunksendern abzuschließen, insbesondere dafür, die Vertragsbeziehungen mit dem Sender HUHfe abzubrechen und keinen neuen Vertrag mit HflM» abzuschließen-: Der Kläger habe sich nämlich nach seinen eigenen Bekundungen bei seiner persönlichen Anhörung im Einzelrichtortermin vom 15° Kai 1963 (GA II I07 f) darauf versteift, er habe aufgrund der Abmachungen mit dem Beklagten vom Oktober 1959 selbst nichts mehr unternehmen dürfen, um zu einem Sendevertrag zu kommeno Das Berufungsgericht hält es für erwiesen, daß der Kläger von sich aus auch dann keinen Sendovortrag abgeschlossen hätte3 wenn die Briefe nicht geschrieben worden wären« Insbesondere sei kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Abbruch der Beziehungen zu dem Sender Hflll fest-zustelleno Denn der Kläger selbst habe diese Vertragsbeziehungen in der Hoffnung gelöst, daß ihm der Beklagte einen günstigeren Serienvertrag vermitteln werde° Diese Feststellungen halten den Verfahrensrügen der Revision nicht stando lo Der Kläger hat auf sein Schreiben vom 3° Dezember 1959 verwiesen und den Sachbearbeiter TrflHHB beim Sender als Zeugen dafür benannt, daß eine Einigung mit dom HM» Sender noch bis Weihnachten 1959 möglich gewesen wäre° Das hat das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht berücksichtigt0 Aus dem angeführten Schreiben ist zu ersehen3 daß der Kläger nur deshalb mit dem Abbruch der Beziehungen zu dem Sender oinvorstanden war* annahm , weil er aufgrund der Erklärungen dos Beklagten/ dieser werde ihm einen Serienvertrag vermitteln, den er ohne vorherige zeitraubende Anfertigung von Manuskripten erholten kön-ne» Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 3° Dezember 1959 weiter ausgeführt, der Beklagte möge ihm freie Hand lassen, "damit er in Gnade winseln könne uo Er hat ferner seine Ehefrau als Zeugin dafür benannt, daß der Beklagte ihm in einem Telefongespräch vor leihnachten 1959 erklärt habe. er sei bereits mit 2 Sendern einig und es handele sich nur noch darum, welcher der beiden Sender mehr als lo ooo DU zahle» Erweist sich das als richtig, so liegt die Annahme nahe, daß der Kläger sich nur durch diese besonders weitgehenden Versprechen des Beklagten dazu verleiten ließ, mit dem Sender abzubrechen oder vom Abschluß eines neuen Vertrages mit diesem abzusehen» Einer solchen Feststellung steht die Bekundung des Klägers in dem angeführten Einzelrichtertermin, auf die das Berufungsgericht seine Erwägungen im wesentlichen stützt, nicht unbedingt entgegen» Denn diese Bekundung darf nicht losgelöst von dem übrigen unter Beweis gestellten Vorbringen des Klägers gewürdigt werden» Es ist durchaus möglich, daß der Kläger, , wenn ihm im Dezember 1959 und auch im Januar i960 die Lage wahrheitsgetreu geschildert worden wäre, trotz seiner Annahme, der Beklagte sei aufgrund eines Exklusivvertrages verpflichtet, ihm einen günstigen Serienvertrag zu vermitteln, anders gehandelt hätte» Es ist durchaus möglich, daß das Berufungsgericht, wenn es über die Vorgänge im Dezember 1959 Beweis erhoben hätte, über die Ursächlichkeit der in besonderem Maße Wahrheitswidrigen Informationen des Beklagten für den Abbruch aller Beziehungen des Klägers zu dem Sender anders geurteilt hätte» Das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen werden muß, wird daher die Schreiben vom 1» und 3° Dezember 1959 würdigen und die angeführten Zeugen vernehmen müssen, um feststellen zu können, wie es zu dem Abbruch der Vertragsbeziehungen mit dem Sender kam und ob nicht doch die wahrheitswidrigen Versicherungen des Beklagten diesen zu seinem Verhalten bewogen haben» 2» Mußte schon diese Rüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, so kommt hinzu, daß auch eine weitere Verfahrensrüge der Revision durchgreift» Der Kläger hatte durch das Zeugnis seiner Ehefrau unter Beweis gestellt, daß diese im August i960 von dem Mitarbeiter - 9 FeflHHHHfc des Beklagten erneut mit übertriebenen Versprechungen auf Serienverträge mit einer Vergütung von sogar 8-9 ooo DM je Sendung vertröstet worden sei» Er hatte ferner den Hechtsanwalt Dr0 als Zeugen dafür benannt«, daß der Beklagte ihn und seinen anwaltlichen Vertreter wiederum von der Richtigkeit seiner früheren Versprechungen in einer solchen Weise zu überzeugen vermochte3 daß der Kläger ein ihn im Herbst i960 wiederum gemachtes Angebot des Senders erneut abgelehnt habe» Auch diesesVorbringen durfte das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß nicht übergehen3 zu demal sich der Kläger nach seiner Bekundung im Einzelrichtertermin damals als nicht mehr an den vermeintlichen Exklusivvertrag mit dem Beklagten gebunden fühlte und auch bereits dazu übergegangen wara selbständig Verträge mit anderen Sendern abzu-schließeno Wenn das Berufungsgericht angenommen haben sollte3 die Besprechungen des Beklagten mit Rechtsanwalt Dr«, SflBV hätten im Jahre 1959 und nicht erst im Herbst i960 stattgefunden (so den Vorhalt des Einzelrichters GA II Bio llV) 3 so | wird das Berufungsgericht das nachprüfen müsseno Denn an der j angeführten Aktenstelle (II3 llb- GA) ist nur von Ferngosprä- | chen die Rede und nicht von persönlichen Besprechungen der Parteien und des Rechtsanwalts Dr0 Scholzo IIIo In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht auch im übrigen seine Erwägungen über die Ursächlichkeit der Berichterstattung des Beklagten für das Verhalten des Klägers unter Berücksichtigung der vorstehend erörterten Ge sicht spun]' to überprüfen müsseno Dem Kläger bleibt es unbenommen3 das weitere Vorbringen der Revision in dieser Verhandlung vorzutragen» Der Beklagte wird Gelegenheit haben«, dazu Stellung zu nehmeno Die Entscheidung über die Kosten der Revision \iar der, Berufungsgericht zu übertragen;, v/eil sie von der endgültigen Sachentscheidung abhängig ist» Dr<> Messner Mormonn Dr0 Haidinger Artl Dro Mezgor