Als weitere Verpflichtung des Klägers war vorgesehen, daß er der Beklagten einen verzinslichen und binnen acht Jahren zu tilgenden Zuschuß von 20 0C0 DM zu den Aufschließungsarbeiten zur Verfügung zu stellen hatte* § 4 Absatz 1 und 3 des Vertrages lauteten wörtlich: Zivilsenats, Senatspräsident HflHK erkrankt* Er hatte bereits angekündigt, daß er in Kürze aus gesundheitlichen Gründen seine Versetzung in den Ruhestand nachsuchen und seinen Dienst nicht wieder aufnehmen werde* Da es das Präsidium des Oberlandesgerichts unter den gegebenen Umständen für Zweckmäßig hielt, den Senatspräsidenten Raatz, der seit Jahren dem 4. Zivilsenat angehörte und nach dem Ausscheiden von Senatspräsident HflH^^den ordentlichen Vorsitz in diesem Zivilsenat übernehmen sollte, im 4* Zivilsenat zu^belassen, beschloß das Präsidium am 19- März 1962, Senatspräsident vom 1* April 1962 ab zu dem stellvertretenden Vorsitzenden des 4* Senats zu bestellen- Dem erkrankten und dienstunfähigen Senatspräsidenten hHB für die kurze Zeit bis zu seiner Pensionierung den lediglich formellen Voi*sitz im 7* Zivilsenat zu übertragen, erschien unzweckmäßig* Senatspräsidenten ernannt war und für die Verwendung als ordentlicher Vorsitzender eines Zivilsenats zur Verfügung stand« Wenn er nicht zu dem Vorsitzenden des 7- Zivilsenats bestellt wurde, so waren hierfür lediglich sachliche Gesichtspunkte maßgebend, die sich mit Rücksicht auf den Ausfall des Senatspräsidenten geradezu anboten und daher das Präsidium veranlaßteh, den Senatspräsidenten Eaflp zu dem stellvertretenden Vorsitzenden des 4. Zivilsenats zu bestimmen, dessen ordentlicher Vorsitzender er nach dem Ausscheiden des Senatspräsidenten ohnehin werden sollte« Ber Beschluß des Präsidiums hatte zwar zur folge, daß der 7« Zivilsenat nach dem Ausscheiden des Senatspräsi-,denten Br. KoflHHV ohne ordentlichen Vorsitzenden blieb« Jedoch läßt sich allein daraus, daß ein Senat infolge Ausscheidens seines bisherigen zeitweise keinen ordentlichen Vorsitzenden hat, noch nicht herleiten, daß der Senat nicht dem Gesetz entsprechend besetzt ist. Da es sich lediglich um die Wiederbeset zung einer Planstelle handelte und Senatspräsident bereits vor der letzten mündlichen Verhandlung in diesem Rechtsstreit angekündigt hatte, mit Rücksicht auf seinen schlechten Gesundheitszustand seine Versetzung in den Ruhestand zu beantragen und seinen Dienst nicht wieder aulzunehmen, und in diesem Zeitpunkt sogar das schriftliche Pensionierungsgesuch schon eingereicht war, konnte in dem maßgebenden Zeitpunkt sicher damit gerechnet werden, daß die Versetzung des Senatspräsidenten in den Ruhe- Handelte es sich aber, wie .nach der Äußerung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm fest steht; um eine nur vorübergehende Verhinderung des oroer.i-iichen Vorsitzenden, so laßt es sich nicht beanstanden, daß die Sache unter dem Vorsitz des stellvertretenden Vorsitz er.-.* verhandelt und entschieden wurde. 2o Zu Unrecht wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte sei durch die von ihr behauptete arglistige Täuschung des Klägers über die Höhe der Förderkosten in VfllBHI nicht zu dem von ihr abgegebenen Vertragsangebot bestimmt worden. Vor allem übersieht die Revision die sein Urteil tragende Erwägung des Berufungsgerichts, daß die vom Kläger angeblich unrichtig bezifferten Förderkosten in Vinsebeck den Repräsentanten der Beklagten schon deshalb Im übrigen ist die Beklagte nicht gehindert, die von der Revision erhobenen Beanstandungen dem Berufungsgericht in der, wie noch darzulegen sein wird, ohnehin erforderlichen neuen Verhandlung vorzutragen. 3o Weiter kann die Revision auch nicht mit der Rüge Erfolg haben, der Vertrag zwischen den Parteien sei dadurch aufgelöst worden, daß der Kläger am 7. Zu dieser Folge war es aber nur deshalb gekommen, weil die Beklagte die von ihr aufzubringenden Mittel nicht mehr zur Verfügung stellen konnte, also durch einen Umstand, für den sie einzustehen hatte* Wenn der Kläger bei dieser Sachlage die Betriebsführung übernahm, um überhaupt die weitere Förderung zu ermöglichen, so liegt darin noch keine Auflösung der vertraglichen Beziehungen der Parteien. Ebensowenig läßt sich daraus etwas zugunsten », der Beklagten herleiten, daß die Parteien später darüber verhandelt haben, ihre vertraglichen Beziehungen auf eine neue Grundlage zu stellen, denn diese Verhandlungen sind unstreitig von der Beklagten abgebrochen worden und haben zu keinem Ergebnis dedenfalls hat sich der Kläger duicn die von cier fievisicn hervorgehobenen umstände nicht seiner Hechte i-us dem Vertrage begeben» Mit den von der Revision angesteilten Erwägungen kann deshalb die Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien nicht bejaht werden» 4» Bas angefochtene Urteil muß jedoch deshalb aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht in seinen weiteren Erörterungen nur die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grunde behandelt und es unterlassen hat, den ihm unterbreiteten Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu prüfen. gelang es aber, wie.das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten unterstellt, aueh nach übernähme der Betriebsführung durch den Kläger nicht, eine rentable Förderung zu ermöglichen* Erst die Firma k4HP, die nach dem Vortrag der Beklagten weitere 120 000 IM für die Grube aufgewandt hat, soll in dem Betrieb trotz der Belastung durch ciie Pachtzahlungen erhebliche Gewinne erzielt haben» Für die Entscheidung des erkennenden Senats ist von diesem, zu dem feil allerdings auf Unterstellungen beruhenden Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht rechtlich nur in der Richtung gewürdigt hat, ob der Vertrag gemäß § 306 13GB nichtig ist, was es mit zutreffenden, auch von der Revision nicht angegriffenen Erwägungen verneint hate Es hat dabei aber übersehen, daß die von dem Berufungsgericht zugrunde gelegten Tatsachen auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage Bedeutung gewinnen könneno Hatten nämlich beide Parteien bei Abschluß des Vertrages, dessen Portbestehen der Kläger festgestellt wissen will, die unrichtige Vorstellung, die AufSchließung der Grube werde sich mit verhältnismäßig geringen Mitteln durchführen lassen und in absehbarer Zeit zur Rentabilität der Grube führen, so liegt die Annahme nahe, daß diese Vorstellung Geschäftsgrunö-lage geworden ist«, Bas Pehlen der Geschäftsgrundlage kann hier möglicherweise dazu führen, das Abgehen der Beklagten von dem Vertrage als gerechtfertigt anzusehen; denn die Beklagte wäre, wie sich aus dem Ablauf der Geschehnisse ergibt, bei Festhalten an ihren Verpflichtungen aus dem Vertrage in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet oder sogar wirtschaftlich vernichtet woi'den« Werden nier die im Schrifttum und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über das Fehlen oder den Wegfall der Gesehäftsgrund-lage angewandt, so kann mithin das Ergebnis gerechtfertigt sein, daß die Beklagte sich von dem Vertrage lösen durfte» Allerdings kann ihr nach Treu und Glauben die Verpflichtung obliegen, dem Kläger nicht nur seine Aufwendungen zu erstatten, sondern ihn auch in angemessenem Umfange für den Verlust der Hechte aus dem Vertrage zu entschädigen» J>a die tatsächlichen Grundlagen für eine solche Entscheidung noch ungeklärt sind, kann sie der erkennende Senat nicht selbst treffen, sondern muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen« Der Kläger hat im Berufungsrechtszuge ausdiücklich a) Bas Berufungsgericht hat in dem angeiochtenen Urteil mehrfach darauf hingewiesen, daß die Aufklärung von Tatsachen, auf die sich die Beklagte berufen hatte, nicht möglich gewesen sei, weil die Beklagte die Einholung eines hierzu- erforderlichen Sachverständigengutachtens dadurch unmöglich gemacht habe, daß sie den für das Gutachten benötigten Vorschuß von 5 000 DM nicht einzahlte« größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens an-sprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen würde, kann schon angesichts des geringen Umfangs des Betriebs der Beklagten nicht die Hede sein0 Ebensowenig sind Anhaltspunkte aufgezeigt, die ein Abweichen von der Regel rechtfertigen könnten, daß das allgemeine Interesse an der richtigen Entscheidung eines Prozesses für die Anwendung des § 114 Abs.4 ZPO nicht genügt » c) Wenn somit auch die Ablehnung des Armenrechts und die Einforderung des Vorschusses für das Sachverständigengutachten aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind, wird das Beruf ungsgericht dennoch in dem weiteren Verfahren nach Möglichkeit eine Klärung der tatsächlichen Umstände auf andere Weise zu versuchen haben, wobei sich eine eingehende Parteivernehmung als durchaus nützlich erweisen Scann. Ira übrigen wird es Aufgabe der Beklagten sein, dem Berufungsgericht die Tatsachen, aus denen sie den ’Wegfall der Geschäftsgrundlage herleiten will, ge-* schlossen vorzutragen und nach Möglichkeit unter Beweis zu stellen» Der Beklagten bleibt es unbenommen, auch die von der Revision gegenüber der Ablehnung der Kündigung aus Wien tigern Grunde geltend gemachten Bedenken dem Berufungsgericht vorzutragen und ihre Ansicht weiterzuverl'olgen, daß die Umstände, auf die sie sich beruft, einen wichtigen Grund für die Kündigung des Vertrages durch die Beklagte ergäben.
VIII ZR 238/62 2235 061 Verkündet £i 21, September 1964 Klett, dustlzobersekretar, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Gewerkschaft Gipsbergwerk und Gipsverarbeitung, vertreten durch ihren Repräsentanten, den Kaufmann Br. Vf alter in BliflHIHHHfc wi^Bifcstraßö Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt g e g e n den Kaufmann Antonius P^BHHV Straße f), in P 9 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr. flHBl ~ Per VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Haidinger sowie der Bundesrichter Pr. Gelhaar, Artl, Pr. Borschel und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenate des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 8. Uuni 1962 aufgehoben. Pie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen >L ( Tatbestand: Lie beklagte Gewerkschaft ist Eigentümerin eines Grundstücks mit einem Gipsvorkommen in AflP , das seit Ende des vorigen Jahrhunderts nicht mehr ausgebeutet worden war. Lie Kuxe der Beklagten erwarb im Jahre 1950 deren jetziger Repräsentant zusammen mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn. Im Jahre 1954 wurde mit Versuchsbohrungen begonnen. Im folgenden Jahre kam es zu Verhandlungen zwischen dem Repräsentanten der Beklagten und dem Kläger» der damals noch Pächter eines Gipsvorkommens in war, Unter dem 25* August 1956 machte der Repräsentant der Beklagten in deren Ramen dem Kläger ein Vertragsangebot dahin» daß die Beklagte dem Kläger" aus ihrem Gipswerk die Förderung bis zu 100 Tonnen täglich - mit Ausnahme des anfallenden Alabastergipses - zu dem Weiterverkauf zur Ver- \ fügung stellen und der Kläger verpflichtet sein sollte, diese Förderung abzunehmen. Als Vergütung hatte der Klager den Preis zu zahlen, den er von seinen Abnehmern erhielt, jedoch abzüglich der Frachtkosten gemäß den jeweils gültigen Kahverkehrssätzen und einer Handelsspanne von 10 $, die dem Kläger verbleiben sollte. Als weitere Verpflichtung des Klägers war vorgesehen, daß er der Beklagten einen verzinslichen und binnen acht Jahren zu tilgenden Zuschuß von 20 0C0 DM zu den Aufschließungsarbeiten zur Verfügung zu stellen hatte* § 4 Absatz 1 und 3 des Vertrages lauteten wörtlich: ‘’Dieser Vertrag ist von den Vertragsschließenden als Dauervertrag gedacht, der auch für und gegen die Rechtsnachfolger der Vertragsschließenden gelten soll und nur auflösbar ist im gegenseitigen Einver- nehmen, im übrigen auch in seiner Handhabung und Durchführung in besonderem Maße den Grundsätzen von freu und Glauben unterliegt. i ■ fc . : Mi Beide Vertragspartner verpflichten sich zur gewissenhaften Einhaltung des Vertrages, zu offener und vertrauensvoller Zusammenarbeit sowie zur gegenseitigen Beratung und Unterstützung in allen Fällen, die aus dem Sinn und Zweck dieses Vertrages hergeleitet werden können, V Der Kläger nahm dieses Vertragsangebot am 17o Oktober 1956 an, Br streckte der Beklagten außer den zugesagten 20 000 Bi,; noch weitere Beträge vor, weil die AufSchließung der Grube hohe Kosten verursachte, und Übernahm außerdem für ein von der Beklagten bei den Zementwerken Gebrüder SfHBfe in aufgenommenes Darlehen von 26 500 DM die Ausfall-biirgschaft. In der Folgezeit wurde, solange die Parteien die Ausbeutung der Grube betrieben, die vorgesehene Tagesförderung von 100 Tonnen nicht erreicht. Der Kläger bezahlte der Beklagten für den gelieferten Rohgips je Tonne Beträge, die zwischen 7,65 und 8,55 DM lagen und die von der Beklagten wiederholt als zu niedrig beanstandet wurden, Mitte 1958 war die Beklagte in so erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten, daß sie die Löhne an die Arbeiter nicht mehr auszahlen konnte. Darauf übernahm der Kläger am 7« Juli 1958 anstelle des Repräsentanten der Beklagten die Betx*iebsfübrung der Grube. Die Einnahmen verwandte er für die laufenden Betriebsausgaben, außerdem will er alte Betriebsschulden getilgt haben, Anfang 1959 verhandelten die Parteien Uber eine Umgestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen. Der Kläger machte cor Beklagten mit Schreiben vom 29. Januar 1959 ein Angebot /I auf Abschluß eines Pachtvertrages und erklärte sich auch bereit, gegen Zahlung der von ihm nach seiner Darstellung bisher zur Verfügung gestellten 46 500 DM sowie einer einmaligen Abfindung von 60 000 DM sofort auszuscheiden. Die Beklagte gab dem Kläger auf dieses Schreiben keine Antwort. Sie verpachtete am 12. März 1959 die Grube an die Firma Gebrüder I)em Kläger kündigte die Beklagte durch Schreiben vom 31* März 1959 ’’die bestehenden Geschäftsbeziehungen wegen wichtigen Grundes fristlos". Am 21. April 1959 focht sie außerdem den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Der Kläger bestritt die Zulässigkeit sowohl der Kündigung als auch der Anfechtung und betrieb die Grube weiter. Der Beklagten gelang es, Ende August 1959 auf Grund von einstweiligen Verfügungen die Grube zurückzuerhalten. Am 1* September 1959 übergab die Beklagte sie an die Firma Gebrüder di© seitdem das Gipsvorkommen auf Grund des Pachtvertrages nutzt. Der Kläger hat darauf Klage erhoben und mit ihr die Feststellung begehrt, daß der 1956 geschlossene Vertrag auch über den 31. März 1959 hinaus fort bestehe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision erstrebt. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 1. Ohne Erfolg bleiben muß allerdings die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht sei in der Ver- handlung vom b. Juni 1962, auf die das Berufungsurteil ergangen ist, nicht dem Gesetz entsprechend besetzt gewesen«, Zur Rechtfertigung dieser Rüge weist die Revision darauf hin, daß die Sache unter Vorsitz des Oberlandesgerichtsrats Schf|^^ verhandelt worden ist. Sie beanstandet, daß oieser nach dem Ausscheiden des ordentlichen Vorsitzenden, des Senatspräsidenten Dr* als stellvertretenoer Vorsitzender ständig den Vöfsitz im 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts geführt hat* Der erkennende Senat hat zu diesem Vorbringen der Revision eine Äußerung des Oberlandes-gerichtspräsidenten in Hamm eingeholt, die folgenden Sachverhalt ergeben hat: Die Planstelle des mit Ablauf des 51» März 1962 in den Ruhestand getretenen Senatspräsidenten Dr* wurde durch Ernennung des Oberlandesgerichtsfats zu dem Senats- präsidenten mit Wirkung vom 1. April 1962 wieder besetzt* Zu diesem Zeitpunkt war der Vorsitzende des 4. Zivilsenats, Senatspräsident HflHK erkrankt* Er hatte bereits angekündigt, daß er in Kürze aus gesundheitlichen Gründen seine Versetzung in den Ruhestand nachsuchen und seinen Dienst nicht wieder aufnehmen werde* Da es das Präsidium des Oberlandesgerichts unter den gegebenen Umständen für Zweckmäßig hielt, den Senatspräsidenten Raatz, der seit Jahren dem 4. Zivilsenat angehörte und nach dem Ausscheiden von Senatspräsident HflH^^den ordentlichen Vorsitz in diesem Zivilsenat übernehmen sollte, im 4* Zivilsenat zu^belassen, beschloß das Präsidium am 19- März 1962, Senatspräsident vom 1* April 1962 ab zu dem stellvertretenden Vorsitzenden des 4* Senats zu bestellen- Dem erkrankten und dienstunfähigen Senatspräsidenten hHB für die kurze Zeit bis zu seiner Pensionierung den lediglich formellen Voi*sitz im 7* Zivilsenat zu übertragen, erschien unzweckmäßig* - 6 Deshalb wurde der Vorsitz irn 7« Zivilsenat ständig von dem stellvertretenden Vorsitzenden, Oberlandesgerichtsrat Sch®^, wahrgenommen. Senatspräsident HfllB reichte am 4o Juni 1962 sein Pensionierungsgesuch ein, dem zu dem 1. Oktober 1962 entsprochen wurde» Mit Wirkung vom selben läge wurde der Oberlandesgerichtsrat Sc0|^ zu dem Senatspräeieen-fcen ernannt« Diesem wurde durch Beschluß der Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 9- November 1962 de# ständige Vorsitz im 7. Zivilsenat übertragen« Aus dieser Äußerung ergibt sich, daß der Nachfolger des am 31« März 1962 ausgeschiedenen und deshalb an der Mitwirkung als Vorsitzender rechtlich verhinderten Senats- Präsidenten Br« bereits zu diesem ^Zeitpunkt. zu dem__ Senatspräsidenten ernannt war und für die Verwendung als ordentlicher Vorsitzender eines Zivilsenats zur Verfügung stand« Wenn er nicht zu dem Vorsitzenden des 7- Zivilsenats bestellt wurde, so waren hierfür lediglich sachliche Gesichtspunkte maßgebend, die sich mit Rücksicht auf den Ausfall des Senatspräsidenten geradezu anboten und daher das Präsidium veranlaßteh, den Senatspräsidenten Eaflp zu dem stellvertretenden Vorsitzenden des 4. Zivilsenats zu bestimmen, dessen ordentlicher Vorsitzender er nach dem Ausscheiden des Senatspräsidenten ohnehin werden sollte« Ber Beschluß des Präsidiums hatte zwar zur folge, daß der 7« Zivilsenat nach dem Ausscheiden des Senatspräsi-,denten Br. KoflHHV ohne ordentlichen Vorsitzenden blieb« Jedoch läßt sich allein daraus, daß ein Senat infolge Ausscheidens seines bisherigen zeitweise keinen ordentlichen Vorsitzenden hat, noch nicht herleiten, daß der Senat nicht dem Gesetz entsprechend besetzt ist. In einem solchen Palle greift vielmehr die Vorschrift des § 66 GVG ein, nach der bei Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden das zu dem Ver- treter bestellte Mitglied des Senats den Vorsitz f-ünrt. Alle dings gilt die Regelung des § 66 GVG nur dann, wenn es sich uns eine bloß vorübergehende Verhinderung handelt und im Zeitpunkt der maßgebenden mündlichen Verhandlung mit einer Änderung in absehbarer Zeit zu rechnen ist (BGHZ 9? 291? 294)o Entgegen der Ansicht der Revision sind diese Vorraussetzungen hier gegeben«, Wie die Äußerung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm ergibt, war von vornherein beabsichtigt, den Nachfolger von Senatspräsident; nach seiner Ernennung zu dem Senatspräsidenten als ordentlichen Vorsitzenden des 7. Zivil senats einzusetzen. Da es sich lediglich um die Wiederbeset zung einer Planstelle handelte und Senatspräsident bereits vor der letzten mündlichen Verhandlung in diesem Rechtsstreit angekündigt hatte, mit Rücksicht auf seinen schlechten Gesundheitszustand seine Versetzung in den Ruhestand zu beantragen und seinen Dienst nicht wieder aulzunehmen, und in diesem Zeitpunkt sogar das schriftliche Pensionierungsgesuch schon eingereicht war, konnte in dem maßgebenden Zeitpunkt sicher damit gerechnet werden, daß die Versetzung des Senatspräsidenten in den Ruhe- stand in naher Zukunft erfolgen und dann auch ohne Verzögerung ein neuer Senatspräsident ernannt werden würde« Das ist auch tatsächlich geschehen, Oberlandesgerichtsrat ScflBPwurde mit Wirkung vom selben Zeitpunkt zu dem Senaty-px’äsidenten ernannt, in dem Senatspräsident in den Ruhestand trat. Senatspräsident Sc^H^^ ist dann auch alsbald nach seiner Ernennung durch Beschluß der Präsidenten des Berufungsgerichts zudx ordentlichen Vorsitzenden des , 7« Zivilsenats bestimmt worden. Handelte es sich aber, wie .nach der Äußerung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm fest steht; um eine nur vorübergehende Verhinderung des oroer.i-iichen Vorsitzenden, so laßt es sich nicht beanstanden, daß die Sache unter dem Vorsitz des stellvertretenden Vorsitz er.-.* verhandelt und entschieden wurde. Die von der Revision erhobene Besetzungsrüge ist somit nicht begründet«» 2o Zu Unrecht wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte sei durch die von ihr behauptete arglistige Täuschung des Klägers über die Höhe der Förderkosten in VfllBHI nicht zu dem von ihr abgegebenen Vertragsangebot bestimmt worden. Die ^ Verneinung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der von dem Berufungsgericht als wahr unterstellten arglistigen Täuschung der Beklagten durch den Kläger über die ihm in entstandenen Selbstkosten und der Abgabe der in dem Angebot der Beklagten enthaltenen Erklärungen beruht auf einer eingehenden Tatsachenwürdigung, die sich nicht deshalb als rechtsirrtümlich beanstanden läßt, weil - wie die Revision sich darzulegen bemüht - auch eine andere Be;..::-üeilung möglich gewesen wäre* Dafür, daß das Berufungsgericht die von der Revision aufgezeigten Umstände übersehen* haben könnte, aus denen die Revision Schlüsse zu ihren Gunsten gezogen haben möchte, sind ausreichende Anhaltspunkte nicht ersichtliche Wenn das Berufungsgericht die von der Revision hervorgehobenen Tatsachen nicht ausdrücklich in den Zu* sammenhang gestellt hat, in dem die Revision sie behandelt wissen will, so ist das kein Rechtsfehler, der die Revision begründen könnte. Vor allem übersieht die Revision die sein Urteil tragende Erwägung des Berufungsgerichts, daß die vom Kläger angeblich unrichtig bezifferten Förderkosten in Vinsebeck den Repräsentanten der Beklagten schon deshalb 9 nicht zur Abgabe des Angebots veranlaßt haben konnten, weil sich aus den Kosten dieser bereits Uber 20 wahre betriebenen Grube keine ausreichend sicheren Schlüsse auf die künftigen Selbstkosten einer erst noch zu erschließenden Grube ziehen ließen. Schon der Ausgangspunkt der Revision, die geltend macht, die Beklagte sei über die voraussichtliche Höhe der Gestehungskosten in getäuscht worden, ist daher nicht richtig. Im übrigen ist die Beklagte nicht gehindert, die von der Revision erhobenen Beanstandungen dem Berufungsgericht in der, wie noch darzulegen sein wird, ohnehin erforderlichen neuen Verhandlung vorzutragen. Das Berufungsgericht wird sich sodann mit ihnen auseinander zu setzen haben. 3o Weiter kann die Revision auch nicht mit der Rüge Erfolg haben, der Vertrag zwischen den Parteien sei dadurch aufgelöst worden, daß der Kläger am 7. Juli 1958 die innere Betriebsführung auf der Grube unter Ausschaltung des Repräsentanten der Beklagten übernommen habe. Richtig ist zwar, daß der Vertrag der Parteien nicht in der Weise fortgesetzt werden konnte, wie die Parteien es vorgesehen hatten. Zu dieser Folge war es aber nur deshalb gekommen, weil die Beklagte die von ihr aufzubringenden Mittel nicht mehr zur Verfügung stellen konnte, also durch einen Umstand, für den sie einzustehen hatte* Wenn der Kläger bei dieser Sachlage die Betriebsführung übernahm, um überhaupt die weitere Förderung zu ermöglichen, so liegt darin noch keine Auflösung der vertraglichen Beziehungen der Parteien. Ebensowenig läßt sich daraus etwas zugunsten », der Beklagten herleiten, daß die Parteien später darüber verhandelt haben, ihre vertraglichen Beziehungen auf eine neue Grundlage zu stellen, denn diese Verhandlungen sind unstreitig von der Beklagten abgebrochen worden und haben zu keinem Ergebnis 10 / geführt. dedenfalls hat sich der Kläger duicn die von cier fievisicn hervorgehobenen umstände nicht seiner Hechte i-us dem Vertrage begeben» Mit den von der Revision angesteilten Erwägungen kann deshalb die Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien nicht bejaht werden» 4» Bas angefochtene Urteil muß jedoch deshalb aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht in seinen weiteren Erörterungen nur die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grunde behandelt und es unterlassen hat, den ihm unterbreiteten Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu prüfen. Wie die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ■flrirfc-freeht geltend gemacht hat , ergibt der -Vortrag beider -Parteien, daß die für die Wiederinbetriebsetzung des jahrelang stillgelegenen Gipsbergwerks erxorderlicnen Beträge von innen viel zu niedrig veranschlagt worden waren. Ler Klager stellte zwar über die von ihm vertraglich übernommenen Leistungen hinaus noch weitere Geldmittel zur Verfügung. Auch wurden von der Beklagten Larlehen aui'genommen, um die Aufschließungsarbeiten zu finanzieren, l'r.otzder* gelang es aber, wie.das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten unterstellt, aueh nach übernähme der Betriebsführung durch den Kläger nicht, eine rentable Förderung zu ermöglichen* Erst die Firma k4HP, die nach dem Vortrag der Beklagten weitere 120 000 IM für die Grube aufgewandt hat, soll in dem Betrieb trotz der Belastung durch ciie Pachtzahlungen erhebliche Gewinne erzielt haben» Für die Entscheidung des erkennenden Senats ist von diesem, zu dem feil allerdings auf Unterstellungen beruhenden Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht rechtlich nur in der Richtung gewürdigt hat, ob der Vertrag gemäß - 11 “* § 306 13GB nichtig ist, was es mit zutreffenden, auch von der Revision nicht angegriffenen Erwägungen verneint hate Es hat dabei aber übersehen, daß die von dem Berufungsgericht zugrunde gelegten Tatsachen auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage Bedeutung gewinnen könneno Hatten nämlich beide Parteien bei Abschluß des Vertrages, dessen Portbestehen der Kläger festgestellt wissen will, die unrichtige Vorstellung, die AufSchließung der Grube werde sich mit verhältnismäßig geringen Mitteln durchführen lassen und in absehbarer Zeit zur Rentabilität der Grube führen, so liegt die Annahme nahe, daß diese Vorstellung Geschäftsgrunö-lage geworden ist«, Bas Pehlen der Geschäftsgrundlage kann hier möglicherweise dazu führen, das Abgehen der Beklagten von dem Vertrage als gerechtfertigt anzusehen; denn die Beklagte wäre, wie sich aus dem Ablauf der Geschehnisse ergibt, bei Festhalten an ihren Verpflichtungen aus dem Vertrage in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet oder sogar wirtschaftlich vernichtet woi'den« Werden nier die im Schrifttum und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über das Fehlen oder den Wegfall der Gesehäftsgrund-lage angewandt, so kann mithin das Ergebnis gerechtfertigt sein, daß die Beklagte sich von dem Vertrage lösen durfte» Allerdings kann ihr nach Treu und Glauben die Verpflichtung obliegen, dem Kläger nicht nur seine Aufwendungen zu erstatten, sondern ihn auch in angemessenem Umfange für den Verlust der Hechte aus dem Vertrage zu entschädigen» .• *• J>a die tatsächlichen Grundlagen für eine solche Entscheidung noch ungeklärt sind, kann sie der erkennende Senat nicht selbst treffen, sondern muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen« Der Kläger hat im Berufungsrechtszuge ausdiücklich /I angeregt, ihn zur Stellung sachdienlicher Anträge gemäß § 139 ZPO anzuhalten« Lieser Anregung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu entsprechen haben« 5° In diesem Zusammenhänge erscheinen noch folgende Hinweise geboten: a) Bas Berufungsgericht hat in dem angeiochtenen Urteil mehrfach darauf hingewiesen, daß die Aufklärung von Tatsachen, auf die sich die Beklagte berufen hatte, nicht möglich gewesen sei, weil die Beklagte die Einholung eines hierzu- erforderlichen Sachverständigengutachtens dadurch unmöglich gemacht habe, daß sie den für das Gutachten benötigten Vorschuß von 5 000 DM nicht einzahlte« b) Die Revision hat insoweit das Verfahren des Berufungsgerichts beanstandet und gerügt, das Berufungsgericht habe den nach Erlaß des Beweisbeschlusses gerteilten Antrag der Beklagten auf Bewilligung des Aimmnreehts nicht ablehnen dürfen« Die Beklagte sei auf das Armenrecht angewiesen gewesen, denn sie habe angesichts ihrer wirtschaftlichen Lage den Vorschuß von 5 000 DM- nicht auf bringen können« Liesetn Ceöankengang der Revision kann nicht gefolgt werden. Las Berufungsgericht hat das Armenrecht deshalb versagt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 114 Abs« 4 ZPO für eine Bewilligung, nicht Vorgelegen hätten. Die Ablehnung des Armen-rechts mit dieser Begründung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen, Ber erkennende Senat trägt keine Bedenken, der in 3GHZ 23, 163 vertretenen Auslegung der Vorschrift des § 114 Abso 4: ZPO zu folgen« Werden aber die in dieser Entscheidung entwickelten Grundsätze angewandt, so waren die Voraussetzungen def erwähnten Vorschrift ersichtlich nicht gegeben« Bävon, daß der wirtschaftliche Zusammenbruch der Beklagten, die sich erst seit 1956 wieder mit der Ausbeutung des (jipsvorkooimens befaßte, - 13 größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens an-sprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen würde, kann schon angesichts des geringen Umfangs des Betriebs der Beklagten nicht die Hede sein0 Ebensowenig sind Anhaltspunkte aufgezeigt, die ein Abweichen von der Regel rechtfertigen könnten, daß das allgemeine Interesse an der richtigen Entscheidung eines Prozesses für die Anwendung des § 114 Abs.4 ZPO nicht genügt » c) Wenn somit auch die Ablehnung des Armenrechts und die Einforderung des Vorschusses für das Sachverständigengutachten aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind, wird das Beruf ungsgericht dennoch in dem weiteren Verfahren nach Möglichkeit eine Klärung der tatsächlichen Umstände auf andere Weise zu versuchen haben, wobei sich eine eingehende Parteivernehmung als durchaus nützlich erweisen Scann. Lie Anordnung der Einholung eines ungewöhnlich kostspieliger» Gutachtens muß hier zwangsläufig dazu führen, daß die Beklagte deshalb Prozeßnachteile erleidet, weil sie vermögenslos und iniolge-dessen nicht in der Lage ist, den Vorschuß aufzubringen. Ein solches Ergebnis sollte jedenfalls dann vermieden werden5 wenn auf anderem Wege eine ausreichende Klärung des Sachverhalts erreicht werden kann. Ira übrigen wird es Aufgabe der Beklagten sein, dem Berufungsgericht die Tatsachen, aus denen sie den ’Wegfall der Geschäftsgrundlage herleiten will, ge-* schlossen vorzutragen und nach Möglichkeit unter Beweis zu stellen» 60 Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es der Beklagten eine Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde versagt, braucht im einzelnen nicht eingegangen zu werden, weil aas Berufungsgericht schon mangels Eingehens auf die Präge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage keinen Bestand haben kamu Im übrigen liegen die Erwägungen des Be- 14 - / rulungsgerichts zur Kündigung aus wichtigem Grunde im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und unterliegen daher ohnehin nur der beschränkten Nachprüfung durch den erkennenden Senat«. Der Beklagten bleibt es unbenommen, auch die von der Revision gegenüber der Ablehnung der Kündigung aus Wien tigern Grunde geltend gemachten Bedenken dem Berufungsgericht vorzutragen und ihre Ansicht weiterzuverl'olgen, daß die Umstände, auf die sie sich beruft, einen wichtigen Grund für die Kündigung des Vertrages durch die Beklagte ergäben. Da die Entscheidung über die Kosten der Revision Von der Endentscheidung in der Sache selbst abhängt, ist sie dem Beruf ungsgericht übertragen worden. Dr. Haidinger Dr* Gelhaar Dr. Dorschei Normann Artl