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BGH

Gericht: BGH

August 1953 rechnete der Beklagte P^j^^ gegenüber mit einer Gegenforderung in Höhe von 13 330;99 DM auf, die ihm nach seiner Behauptung gegen diesen aus einer treuhänderischen Übergabe von 15 000 DM im November 1951 noch restlich zustand- Am 5- August 1953 übermittelte der Kaufmann Paul dem Beklagten eine Rechnung (vom 17- Juli 1953) über die gekauften Bleche mit dem -emerken, P^||^ sei sein Vertreter gewesen Der Beklagte erwiderte, die Firma sei ihm unbekannt, ihm habe eine Firma P^^^ 6 August 1953 die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung Die Klägerin behauptet, F^p habe den Vertrag über die Lieferung der Bleche als ihr Vertreter abgeschlossen-Es habe vereinbarungsgemäß Barzahlung innerhalb 6 bis 8 Tagen erfolgen sollen- Rur vorsorglich sei ihr die Forderung von auch noch ausdrücklich abgetreten worden Mit der Klage hat sie den Rechnungsbetrag nebst Zinsen verlangt. Abschließend kommt das Berufungsgericht zu dem Ergeb-nis, habe wegen der Überlassung der Bleche an den Beklagten zur Tilgung seiner lästigen Schuld gegenüber diesem Zahlung nicht verlangen können. Beide Rechnungsposten hätten sich ungefähr gedeckt; denn der Beklagte habe nach seiner Einzelaufstellung im Schreiben vom 4> August 1953» der gegenüber weder PpJ|P noch die Klägerin substantiierte Einwendungen erhoben hätten, noch über 13-000 DM gefordert-Es könne auch unerörtert bleiben, ob die Handlungsweise des und vom 18-11-1955 S 3-59 Beweis Frau • Das Berufungsgericht ist auf dieses Vorbringen nicht eingegangen, jedenfalls nicht in dem Zusammenhang, in welchem es von der Klägerin geltend gemacht war, nämlich, der Beklagte habe wegen der ihm bekannten Verhältnisse bei nicht annehmen können, dieser ha- wufst habe, daß A^|^ es für ihn nur für 390 EM je Tonne habe weiter verkaufen können Der Beklagte würde danach an dem Eisen einen Verlust von mindestens 50 DM je Tonne gehabt haben • Für das Berufungsgericht hätte es dabei nahegelegen, die Erwägung anzustellen, ob der Beklagte das Eisen nur deshalb gekauft hat, um Befriedigung wegen seiner Forderung zu erhalten, die er nicht anders glaubte sich verschaffen zu können. Wußte der Beklagte aber, was vom Berufungsgericht nicht geprüft ist, daß völlig vermögenslos war, dann ist möglich, daß der Beklagte durch den Kauf gegen Verrechnung gegen die guten Sitten verstoßen hat und daß, wenn nicht der ganze Vertrag, so doch mindestens das Verrechnungsabkommen, durch welches gegenüber der Klägerin untreu handelte, nichtig ist (§§ 826, 138 BGB)- der den Schluß zu rechtfertigen geeignet ist, daß nur als Vertreter (für die Klägerin) das Eisen verkauft hat wenn auch die später erteilte Rechnung und der Schriftwechsel dagegen sprechen mögen Ein Handeln in fremden Hamen setzt die Nennung des Vertretenen nicht voraus, und es ist durchaus denkbar, daß ein Vertrag durch das Handeln des Ver treters zwischen Vertragsparteien zustande kommt, die sich, wenn alles ungestört abgewickelt wird? Schließlich hat das Berufungsgericht auch nicht zu dem i eingehenden Vortrag der Klägerin über die Forderung des Beklagten gegenüber Stellung genommen. In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin allerdings nicht auf ihre Einlassung im Schriftsatz vom 4- November 1953 berufen wie die Revision meint; denn diesen Vortrag hat sie nach der Beweisaufnahme des Landgerichts ersichtlich nicht mehr aufrecht erhalten (Schriftsatz vom 22- November 1954). 4 720 DM (in zwei Beträgen von 3-700 und 1.020 DM) sowie 1 • 558 DM für eine für ( = Vertragsgegner des Beklagten) bestimmte Rillenfriktionswinde bezahlt, und sie hat auch die in dem Schreiben des Beklagten vom 4-August 1953 gegenüber in Ansatz gebrachten Ver- Damit war entgegen der Annahme des Berufungsgerichts substantiiert bestritten, daß die Forderung des Beklagten noch rund 13 000 DM betrug und sich mit dem Kaufpreis für die Eisenbleche ungefähr deckte- Wenn der Beklagte, wie für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, wirklich nur noch 4.472 DM zu fordern hatte und wenn es sich um eine Forderung im Zusammenhang mit verbotenen Schwarzmarktgeschäften handelt, liegt die Annahme, habe das Msen an den Be- klagten zu dem Ausgleich für diese Forderung geliefert, sehr viel weniger nahe, als wenn es sich um eine Gegenforderung aus üblichen kaufmännischen Geschäften handelte, die sich mit der Kaufpreisforderung ungefähr deckte, wie das Berufungsgericht bislang angenommen hat Dieses hat allerdings seine entsprechende Feststellung über die Verrechnung in erster Linie auf Grund der Aussage des Kaufmanns getroffen (s 5). nen entscheidenden Beweiswert abzusprechen (S 6), Bei Aufklärung des Sachverhalts im Sinne der Darstellung der Klägerin könnte möglicherweise eine andere Würdigung geboten sein, sowohl was die Frage der zwischen und dem Beklagten nach dessen Behauptung vereinbarten Verrechnung anlangt, aber unter Umständen auch im Hinblick auf die Frage, ob im eigenen Hamen verkauft hat. Sie muß deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, Dort wird die Klägerin Gelegenheit haben, ihr weiteres Vorbringen aus der Revisionsbegründung, auf das hier deshalb nicht im einzelnen eingegangen zu werden braucht, zu wiederholen-

Zitierte Normen: § 817 BGB
ForderungFirmaBerufungsgerichtblechenSchreibenKlägerin

Volltext der Entscheidung

VIII. ZH^ 238/56
Verkündet m 28 * Mai 1957 offweister- «Justiz- _ ngestellter	1	m
is Urkundsbeamter er Geschäftsstelle
078
Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma	Kommanditgesellschaft.
Eis engroßhanalung in	CÄ^[|^straße
 alleiniger persönlic^haftender Gese^^chafters Kaufmann Heinrich	daselbst,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr<
gegen
 den unter der Firma J. B^HB? Eisen-. Stahl-und Röhrengroßhandel, handelnden Kaufmann Josef B^^J^ in DffpP, J^^sbraße
 Beklagten, Berufungskläger„ und Revisionsbeklagten:
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr•
hat der VIIIe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28« Mai 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Gelhaar;
Dr Spieler, Br- Dorschei, Dr, Mezger und Dr* Messner
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 16, Februar 1956 aufgehoben -
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird-
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Der Beklagte erhielt am 17 Juli 1953 etwa 29 Tonnen Eisenbleche; die er selbst bei der
 abholte. Wegen des Kaufs der Bleche hatte er mit dem Kaufmann	verhandelt und mit diesem einen
 Kaufpreis von 440 DH je Tonne vereinbart. Mit Schreiben vom 4. August 1953 rechnete der Beklagte P^j^^ gegenüber mit einer Gegenforderung in Höhe von 13 330;99 DM auf, die ihm nach seiner Behauptung gegen diesen aus einer treuhänderischen Übergabe von 15 000 DM im November 1951 noch restlich zustand-
Am 5- August 1953 übermittelte der Kaufmann Paul dem Beklagten eine Rechnung (vom 17- Juli 1953) über die gekauften Bleche mit dem -emerken, P^||^ sei sein Vertreter gewesen Der Beklagte erwiderte, die Firma	sei	ihm	unbekannt, ihm habe eine Firma P^^^
geliefert, mit der er entsprechend dem Schreiben vom 4.-August 1953 abgerechnet habe (Schreiben vom 7. August 1953)-Am 22. August 1953 schrieb die Klägerin (erstmalig) an den Beklagten?
"Eetr Lieferung vom 17 - Juli 1953 - 29*000 kg Universaleisens
 Nachdem die Bemühungen des Herrn Walter P^p^, von Ihnen die Bezahlung seiner Rechnung vom 17» Juli 1953 über
DM 12.760;-
zu erreichen, bislang ergebnislos verlaufen sind, hat uns nunmehr Herr P^j^^ die in Abschrift beigefügte Cession gegeben."
In dem Schreiben verlangte sie sofortige Bezahlung ihrer Forderung
 
Unter dem 24- August 1953 richtete	an	den Be -
klagten folgenden Briefs
”In der Anlage übersende ich Ihnen Rechnung vom 17 Juli 1953 in Höhe von 12 760 UM Uber das persönlich durch Sie am gleichen Tage hier abgeholte Material, dessen Berechnung Sie kürzlich durch die Firma Faul	Uort-
mund ablehnten und nunmehr eine solche durch mich erforderlich wurde
 Meine Forderung laut Rechnung vom 17 Juli 1953 über UM 12-760,- habe ich unwiderruflich an die Firma und	Klägerin)	abgetreten ”
Uie beigefügte Rechnung enthielt den Vermerks «Zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum” Gleichzeitig bestritt	unter	Bezugnahme auf eine Besprechung vom
6 August 1953 die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung
 Die Klägerin behauptet, F^p habe den Vertrag über die Lieferung der Bleche als ihr Vertreter abgeschlossen-Es habe vereinbarungsgemäß Barzahlung innerhalb 6 bis 8 Tagen erfolgen sollen- Rur vorsorglich sei ihr die Forderung von	auch	noch	ausdrücklich	abgetreten	worden
 Mit der Klage hat sie den Rechnungsbetrag nebst Zinsen verlangt.
Der Beklagte hat bestritten, durch	als	Vermittler der Klägerin Bleche bezogen zu haben	habe
 ihm diese vielmehr im eigenen Hamen verkauft, auch sei dabei keine Barzahlung vereinbart, sondern ausdrücklich abge= macht, durch die Lieferung der Bleche solle die alte Restschuld	aus	der übergäbe von 15 000 UM getilgt sein-
Die Aufrechnung mit Schreiben vom 4- August 1953 sei von ihm nur vorsorglich erklärt worden.
 
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen - Mit der Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteilsr während der Beklagte Zurückweisung der Revision beantragt *
Entscheidungsgründei
A«
Das Berufungsgericht hält den Beweis, P^|p habe die Bleche - ausdrücklich oder den Umständen nach erkennbar -im Namen der Klägerin an den Beklagten verkauft„ nicht für geführt -
Könne aber dje Klägerin, so führt es weiter aus, den Klagebetrag nur auf Grund Abtretung fordern, dann sei ihr gegenüber der Beklagte berechtigt, alle Einwendungen geltend zu machen, die ihm gegenüber	zugestanden	hätten5
habe aber keine Forderung gegen den Beklagten gehabt; denn dieser habe nachgewiesen, daß P^p^ ihm die Bleche zu dem Ausgleich seiner Gegenforderung überlassen habe*
Abschließend kommt das Berufungsgericht zu dem Ergeb-nis,	habe wegen der Überlassung der Bleche an den
 Beklagten zur Tilgung seiner lästigen Schuld gegenüber diesem Zahlung nicht verlangen können. Beide Rechnungsposten hätten sich ungefähr gedeckt; denn der Beklagte habe nach seiner Einzelaufstellung im Schreiben vom 4> August 1953» der gegenüber weder PpJ|P noch die Klägerin substantiierte Einwendungen erhoben hätten, noch über 13-000 DM gefordert-Es könne auch unerörtert bleiben, ob die Handlungsweise des

m
 
Beklagten im Jahre 1951 einen Verstoß im Sione des § 817 BGB letzter Halbsatz darstelle., Da eine Forderung nicht nachgewiesen sei, könne die Klägerin sie nicht geltend machen.
B,
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten gegenüber den verfahrensrechtlichen Rügen der Revision aus § 286 ZPO einer Nachprüfung nicht stand,
I-
Die Klägerin hatte vorgetragen,	sei,	wie	der
 Beklagte gewußt habe, vermögenslos, ohne Kredit, ohne Lager; ohne kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb und so mittellos gewesen, daß es sich nicht gelohnt habe, ihn als Schuldner in Anspruch zu nehmen.. Er habe von der Hand in den Mund gelebt und sei von dem Beklagten durch kleine und kleinste Beträge zur Bestreitung des täglichen Lebens unterstützt worden (Klageschrift S 2, Beweis Schriftsätze vom 12t10-1955 S 5? und vom 18-11-1955 S 3-59 Beweis Frau	•	Das	Berufungsgericht	ist auf dieses
 Vorbringen nicht eingegangen, jedenfalls nicht in dem Zusammenhang, in welchem es von der Klägerin geltend gemacht war, nämlich, der Beklagte habe wegen der ihm bekannten Verhältnisse bei	nicht	annehmen	können, dieser ha-
be über das Eisen im eigenen Namen und frei verfügen dürfen -
Hierin liegt ein Rechtsverstoß, denn es läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieses Vortrages zu einer anderen, der Klägerin günstigeren rechtlichen und latsächD ichen Beurteilung des
 
SbreiLsboffes gekommen wärecEs geht auf Grund der Aussage des Zeugen A^^^ (S 5) davon aus, der Beklagte habe, ehe es zu dem Verkauf gegen Verrechnung mit der alten lästigen Schuld kam, schon im Frühjahr 1953	zu	bestimmen	ver-
sucht, ihm Eisen in Anrechnung auf diese Forderung zu liefern- Es stellt fest (ebenda), der Beklagte habe das Eisen von	(für	440	TM je Tonne) übernommen, obwohl er ge-
wufst habe, daß A^|^ es für ihn nur für 390 EM je Tonne habe weiter verkaufen können Der Beklagte würde danach an dem Eisen einen Verlust von mindestens 50 DM je Tonne gehabt haben • Für das Berufungsgericht hätte es dabei nahegelegen, die Erwägung anzustellen, ob der Beklagte das Eisen nur deshalb gekauft hat, um Befriedigung wegen seiner Forderung zu erhalten, die er nicht anders glaubte sich verschaffen zu können. Gegen die guten Sitten verstößt aber ein Gläubiger, der Ware vom Schuldner kauft und sich übereignen läßt, obwohl er sich nicht im Unklaren darüber ist, daß diese auf Kredit bezogen worden ist und daß der Kaufpreis infolge der schwierigen wir Lschaf b] ichen Lage des Schuldners von diesem nicht bezahlt werden kann (Urteil des erkennenden Senats vom 15. Januar 1957 - VIII ZR 36/56 - NJW 1957 7 587 = TO 1957, 286) Das gleiche muß gelten, wenn der Gläubiger damit rechnet, daß dem Schuldner die Ware nicht gehört und daß er in der geschehenen Form nicht darüber verfügen darf. Davon, daß	dazu nicht berechtigt war,
 geht das Berufungsgericht anscheinend selbst aus; denn sonst hätte	nicht, wie es feststellt (S 6), zu ver-
heimlichen brauchen, an wen und unter welchen Bedingungen er die Bleche veräußert hatte. Wußte der Beklagte aber, was vom Berufungsgericht nicht geprüft ist, daß völlig vermögenslos war, dann ist möglich, daß der Beklagte durch den Kauf gegen Verrechnung gegen die guten Sitten verstoßen hat und daß, wenn nicht der ganze Vertrag, so doch mindestens das Verrechnungsabkommen, durch welches
 gegenüber der Klägerin untreu handelte, nichtig ist (§§ 826, 138 BGB)-
1-7
Unter diesen Gesichtspunkten hätte somit das Berufungsgericht den Sachverhalt prüfen müssen. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin ihren Anspruch in den Tatsacheninstanzen rechtlich alls Kaufpreisforderung geltend gemacht hatte, während bei der hier angedeuteten rechtlichen Würdigung eine Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung in Betracht kommt, die dann die Höhe des vom Beklagten bewilligten "Kaufpreises" nicht erreichen würde, wenn dieser übersetzt war und die Klägerin ihn anderweit nicht hätte erzielen können Die rechtlichen Folgerungen aus einem vorgetragenen Sachverhalt zu ziehen, ist Aufgabe des Gerichts, Es trifft auch nicht zu- daß die Klägerin keine genügenden Behauptungen - aus denen Schlüsse auf eine unerlaubte Handlung des Beklagten gezogen werden konnten, auf-gesteint hat, wie der Revjsjonsbeklagte meint- Was die Klägerin vorgetragen hatte, reicht aus - seine Richtigkeit unterstellt -, um einen guten Glauben des Beklagten auch nur an die Verfügungsbefugnis des	auszuschließen-
Im übrigen fordert § 826 BGB lediglich bedingten Vorsatz«
II,
Bas Berufungsgericht hat sich auch nicht mit der Behauptung der Klägerin auseinandergesetzt, der Beklagte sei am 7- Juli 1953 mit	zur	Klägerin gefahren, um dort
 das Eisenblechgeschäft abzuschließen, habe aber dann plötzlich im Wagen erklärt, er wolle nicht mit ins Büro hineingehen, das könne	allein	machen, er bleibe solange
 benannt
im Wagen sitzen Bafür war als Zeuge zwar nur P| der darüber nicht vernommen worden ist und den das Berufungsgericht, ohne sich allerdings mit dieser Behauptung auseinander zu setzen, allgemein für unglaubwürdig hält Es war aber
.Ja
 von der Klägerin noch zusätzlich durch Benennung der nicht vernommenen Ehefrau	Beweis	dafür	angetreten, der Be-
klagte habe persönlich am gleichen Tage bestätigt, er käme mit	von der Klägerin (Schriftsatz vom 18- November
 1955 S 3)-
Dieses Vorbringen könnte - auch in Verbindung mit der behaupteten uitlellosigkeii des	-	ein Umstand sein,-
der den Schluß zu rechtfertigen geeignet ist, daß nur als Vertreter (für die Klägerin) das Eisen verkauft hat wenn auch die später erteilte Rechnung und der Schriftwechsel dagegen sprechen mögen Ein Handeln in fremden Hamen setzt die Nennung des Vertretenen nicht voraus, und es ist durchaus denkbar, daß ein Vertrag durch das Handeln des Ver treters zwischen Vertragsparteien zustande kommt, die sich, wenn alles ungestört abgewickelt wird? unbekannt bleiben (RG SeuffArch 78 Hr 63? RG JW 1936, 1952 Hr 4, Urteil des erkennenden denats vom 16- April 1957 - VIII ZR 216/56 -BB 1957, 489 = Betrieb 1957, 453 = WU 1957, 710) .
Unter diesen Gesichtspunkten ist der Sachverhalt vom Berufungsgericht ebenfalls nicht geprüft wordenu
III o
Schließlich hat das Berufungsgericht auch nicht zu dem i eingehenden Vortrag der Klägerin über die Forderung des Beklagten gegenüber	Stellung	genommen.	In	diesem
 Zusammenhang kann sich die Klägerin allerdings nicht auf ihre Einlassung im Schriftsatz vom 4- November 1953 berufen wie die Revision meint; denn diesen Vortrag hat sie nach der Beweisaufnahme des Landgerichts ersichtlich nicht mehr aufrecht erhalten (Schriftsatz vom 22- November 1954). Sie
 
hat aber, worauf die Revision zutreffend verweist, nunmehr im Schriftsatz vom 21. März 1955 - unter Vorlage von Urkunden - vorgetragen, P^J^^habe aus den ihm gezahlten 15 -000 UM an die Kleinzeche	und	insgesamt
4 720 DM (in zwei Beträgen von 3-700 und 1.020 DM) sowie 1 • 558 DM für eine für	( = Vertragsgegner des
 Beklagten) bestimmte Rillenfriktionswinde bezahlt, und sie hat auch die in dem Schreiben des Beklagten vom 4-August 1953	gegenüber	in	Ansatz	gebrachten	Ver-
zugszinsen (= 1 745?80 DM) bestritten. Diesen "Vortrag hat sie im Schriftsatz vom 12.. Oktober 1955 S 2, 8 im Berufungs-rechtszug wiederholt und dazu im einzelnen ausgeführt, von den 15-000 DM könne allenfalls eine Restforderung des Beklagten in Höhe von 4-472 DM verblieben sein. Damit war entgegen der Annahme des Berufungsgerichts substantiiert bestritten, daß die Forderung des Beklagten noch rund 13 000 DM betrug und sich mit dem Kaufpreis für die Eisenbleche ungefähr deckte-
Das von der Klägerin zur Gegenforderung Vorgetragene kann für die -Entscheidung des Rechtsstreits Bedeutung haben. Wenn der Beklagte, wie für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, wirklich nur noch 4.472 DM zu fordern hatte und wenn es sich um eine Forderung im Zusammenhang mit verbotenen Schwarzmarktgeschäften handelt, liegt die Annahme,	habe	das	Msen	an den Be-
klagten zu dem Ausgleich für diese Forderung geliefert, sehr viel weniger nahe, als wenn es sich um eine Gegenforderung aus üblichen kaufmännischen Geschäften handelte, die sich mit der Kaufpreisforderung ungefähr deckte, wie das Berufungsgericht bislang angenommen hat Dieses hat allerdings seine entsprechende Feststellung über die Verrechnung in erster Linie auf Grund der Aussage des Kaufmanns
 getroffen (s 5). Die ungefähre Gleichwertigkeit bei-
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10 -
f
der Forderungen ist aber ersichtlich einer der nach seiner Auffassung für die Richtigkeit der Aussage A^|^ sprechenden Umstände gewesen, die es veranlagt haben, seiner Aussage zu folgen (S 5) und der entgegengesetzten Bekundung	ei-
nen entscheidenden Beweiswert abzusprechen (S 6), Bei Aufklärung des Sachverhalts im Sinne der Darstellung der Klägerin könnte möglicherweise eine andere Würdigung geboten sein, sowohl was die Frage der zwischen	und	dem	Beklagten
 nach dessen Behauptung vereinbarten Verrechnung anlangt, aber unter Umständen auch im Hinblick auf die Frage, ob im eigenen Hamen verkauft hat.
n
Nach den Ausführungen zu B bedarf die Sache noch einer weiteren Aufklärung. Sie muß deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, Dort wird die Klägerin Gelegenheit haben, ihr weiteres Vorbringen aus der Revisionsbegründung, auf das hier deshalb nicht im einzelnen eingegangen zu werden braucht, zu wiederholen-
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen,
 Dr. Gelhaar	Dr. Spieler	Dr.	Dorschei
 Dr- Mezger	Dr,	Messner