Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom l1!-« Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Haidinger sov/ie der Bundesrichter Dr» Gelhaarj Dr« Mezger, Dr« Messner und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31o Juli 1963 aufgehoben« Von Rechts vre gen Tatbestand und EntScheidungsgründes Die Klägerin klagt 5 oo5,2o DM als Kaufpreis für gelieferte YJare ein« Die Beklagte vrendet u«a0 ein, nicht ein deutsches, sondern ein belgisches Gericht sei zuständig« Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die Einrede der Beklagten verworfen, weil die Parteien die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vereinbart hätten« Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil als unzulässig verworfen, weil § $12a ZPO auch bei einem Streit über die internationale Zuständigkeit gelte«
Vli6 G7G BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 237/63 URTEIL Verkündet am llf« Juli 1965 Mückenhausen 9 Justizange stellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma J0 V< Inhaber Jules V S V/erksvertretungen ln B^WMfc/Bet )0 daselbst, Rue Beklagten und Revisionsklägorin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr0 gegen die Firma Chr<>A^ & 60° 9 Sektkellereien in Ma0), gesötzlichvertreten durch die persönlich ha ft enden Gesellschafter und Heinz H| Freiherr SchflHftvon CMMBBP9 daselbst. - Prozoßbevollmächtigter: Klägerin und Rechtsanwalt Revisionsbeklagte 9 Dr. 2 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom l1!-« Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Haidinger sov/ie der Bundesrichter Dr» Gelhaarj Dr« Mezger, Dr« Messner und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31o Juli 1963 aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision -an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts vre gen Tatbestand und EntScheidungsgründes Die Klägerin klagt 5 oo5,2o DM als Kaufpreis für gelieferte YJare ein« Die Beklagte vrendet u«a0 ein, nicht ein deutsches, sondern ein belgisches Gericht sei zuständig« Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die Einrede der Beklagten verworfen, weil die Parteien die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vereinbart hätten« Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil als unzulässig verworfen, weil § $12a ZPO auch bei einem Streit über die internationale Zuständigkeit gelte« D.io Revision des Beklagten ist nach § 5*+7 Abs« 2 ZPO zulässig* Sie ist auch begründet:, Der RechtsStandpunkt des Beruf ungsur teils entspricht zwar der bisherigen Rechtsprechung dos BundesgerichtshofSo Diese ist jedoch durch den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom lh0 Juni 1965 (GSZ 1/65) aufgegeben wordene Danach können in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Berufung und die Revision auch darauf gestützt werden, daß das Gericht mit Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen hat«, Die Berufung der Beklagten war deshalb statthaft und das Berufungsgericht hätte die internationale Zuständigkeit des Landgerichts prüfen müssen^ Das Revisionsgericht kann dies schon deshalb nicht selbst tun, weil die Berufung auch die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift0 Das angefochtene Urteil war deshalb gemäß §§ 56*t9 565 ZPO unter Zurückverweisung der Sache aufzuhebeno Dr0 Haidinger Dr0 Gelhaar Dro Mezger Dr» Messner Morrnann