Zwischen dem Kläger und den anderen Erben kam es zu Differenzen, weil der Kläger auf eine Barabfindung drängte, die nur bei einer Veräußerung von Grundbesitz aus dem Nachlass, insbesondere des Gutes L|BHP möglich war, während die anderen Miterben einer solchen Veräußerung ablehnend oder zurückhaltend gegenüberstanden® Der Kläger bediente sich zur Wahrnehmung seiner Interessen eines Dr® C»0 Am 22. zu einer Besprechung Uber die Abfindung des Klägers» Dort erklärte der Beklagte, von dem Gut Lsei der Wald nicht zu verkaufen, da er "zu dem Ruhrsiedlungsverband gehöre"; für den gesamten landwirtschaftlichen Besitz hoffo: er 1 5oo ooo DM zu erzielen» Dr» meinte, ein Erlös von 2 Millionen DM sei möglich und schlug für den Kläger eine Abfindung von 2oo ooo DM vor» Dieser Vorschlag wurde von den übrigen Erben abgelehnt» Es wurde vereinbart, ein Gutachten über den V/ert des Nachlasses einzuholen, an den Kosten wollte sich die Erbschaftsverwaltung mit 1 ooo DM beteiligen» Wegen dieser 1 ooo DM kam es zu einem Rechtsstreit zwischen dem Sachverständigen (Vfl^^) und der Erbengemeinschaft vor dem Amtsgericht Bonn (7 C 796/5*0 • Die beklagten Erben bemängelten, der im Gutachten angenommene V/ert von 2 ooo DM pro Morgen sei ein "Phantasiewert"» Im November 195^ führte auch der Kläger gegen die Erbengemeinschaft vor dem Landgericht Bochum einen Rechtsstreit ( b 0 32/55)o Zur Bereinigung der Differenzen fand am 13» November 1955 auf Schloss eine Be- Erben mitteilte Der Beklagte schrieb am 6.-, April 1956 der Bauernsied-lung, Dr«.C®^habe keine Verkaufsvollmacht; die Bauernsiedlung möge sich nach einer auf den 3° Mai 1956 angesetzten Familienbesprechung wegen des Verkaufs an die Erbschaft sverwaltung wenden« Der Kläger sandte daraufhin ein weiteres Rundschreiben vom l1*» April 1956 an die Miterben« Darin heißt es: Wenn es so gelungen ist, einen Verkauf zu ermöglichen, der jedem Erben 3oo % von dem Kaufpreis versichert, den die Verwaltung für erzielbar hielt, und sich selbst auf Land erstreckt, dessen Verkauf von Notar Busch als Überhaupt unmöglich dargestellt wurde «««, so muß ich mich widersetzen, daß alle Erben den Vorteil der von mir gemachten Aufwendungen erhalten sollen, während ich allein mit den Kosten für alle belastet bliebe« siedlung und anderen Interessenten aufzunehmen« Hinsichtlich' der Provision stellten sie sich auf den Standpunkt, weder der Kläger noch Dr« seien ermächtigt gewesen, Maklern zu Lasten der Erbengemeinschaft Provisionszusä&en izu machen« Am 2*+« Juli 1956 verkaufte der Beklagte namens der Erbengemeinschaft das Gut (ohne den to a Id) an die mit der Stadt Zusammenarbeit endo Heimstätte, den Streubesitz am 3« November 1956 an die Bauernsiedlung und den Wald - nach der Behauptung des Beklagten - an einen Familienangehörigen« Der Kläger behauptet, von dem G^samterlös von 2 808 000 DM 3 $ = 8*f 2*fo DM Provision dem Makler zu schulden« Hieraus hat er - un- Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von neun Zehntel der Maklerprovision = 75 8l6 DM bzwo auf Befreiung des Klägers von einer Verbindlichkeit in dieser Höhe gegenüber dem Makler KflBl mit folgender Begründung verneint: Der Beklagte habe zwar dadurch, daß er namens der Erbengemeinschaft die Grundstücke verkauft habe, ohne für die Erbengemeinschaft eine Provisionsverpflichtung gegen« über dem Makler zu begründen, die ihm vom Kläger er- die dem Beklagten erteilte Verkaufsvollmacht entsprechend eingeschränkte Jedoch sei dem Kläger durch diese Überschreitung der Vollmacht ein Schaden nicht entstanden« Dem Makler stehe nämlich ein Provisionsanspruch gegen den Kläger überhaupt nicht zu, weil seine Tätigkeit für den Abschluß der schließlich zustandegekommenen Kaufverträge nicht ursächlich gewesen sei: Die Bauernsiedlung und die Stadt seien der Erbschaftsverwaltung seit langem als Interessenten bekannt gewesen; die Verhandlungen mit ihnen seien nicht endgültig abgebrochen, sondern nur unterbrochen gewesen« der bereits am 17= Juli 1953 ein Angebot auf 8 ooo EM je ha gemacht .hatte, beachtliche Angebote Vorgelegen hätten» Erst nach der Einigung in (13° November 1955) sei der Beklagte verpflichtet gewesen, sich im Interesse des Klägers um einen Verkauf zu bemühen; die vorhergegangenen Erörterungen, auch am 22» Januar 195^» seien unverbindlich gewesen» Deshalb könne dem Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn er - auch im Hinblick auf die Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Erbengemeinschaft über die Zweckmäßigkeit einer Land Veräußerung und auf die al-lsei-tige Ablehnung von Maklern - "nichtbesonders auf die Herbeiführung eines Verkaufs bedacht gewesen sei“» 1, Der Kläger verlangt nur Ersatz des Schadens, der ihn durch die Belastung mit der Maklerprovision entstanden ist» Einen solchen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten - gleichviel aus welchem Rechtsgrunde - hat er deshalb nicht, wenn er dem Makler einen Maklerlohn nicht schuldet» Hiervon geht das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum aus» daß der Kläger mit der Bauernsiedlung GmbH am 22» März 1956 eine Ausbietungsgarantie vereinbart habe, und schon \ deshalb stehe dem Makler ein Provisionsanspruch zu. (Kläger) die Zwangsvollstreckung des Besitzes betreiben, unter der Bedingung, daß von der Deutschen Bauernsiedlung in der Zwangsversteigerung ein Angebot abgegeben wird entsprechend dem Kaufangebot, das der Erbengemeinschaft als Ganzes gemacht worden ist. Der Kläger behauptet, die Bauernsiedlung habe sich am 22» März 1956 ihm gegenüber verpflichtet 9 im Falle einer von ihm veranlaßten .ZwangsverSteigerung ein Gebot in Höhe des der Erbengemeinschaft am selben Tage gemachten Kaufangebots abzugeben. Hat^ der Kläger - was die Feststellungen des Berufungsgerichts naheiegen - im Namen der Erbengemeinschaft mit dem Makler abgeschlossen, so handelte er dabei als Vertreter ohne Vertretungsmacht * Er haftet dann gemäß § 179 BGB dem Makler nach dessen Wahl auf Erfüllung oder auf Schadensersatz, in jedem Falle aber nur, wenn der Makler Das gilt aber auch, wenn der Kläger - was das Berufungs-£urtqilimmerhin offenläßt - im eigenen Namen mit dem Makler abgeschlossen hat« Auch für diesen Fall gilt die Feststellung des Berux’ungsgerichts, der Makler habe der Erbengemeinschaft - und nicht dem Kläger - eine Gelegenheit zu dem Abschluß eines Vertrages bzw« einen solchen Vertrag vermitteln sollen« Diese Feststellung konnte das Berufungsgericht treffen, ohne gegen § 286 ZPO zu verstoßen« Sie beruht auf der weiteren, von der Revision selbst nicht angegriffenen Feststellung, Dr« habe dem Makler gegen- über den Eindruck erweckt, er handele für die Erbengemeinschaft« Der Kläger hat auch etwas anderes nicht vorgetra-gen, insbesondere nicht etwa behauptet, er habe durch Dr« den Makler wissen lassen, daß er sich in einer gewissen Frontstellung den anderen Erben gegenüber befand und ihnen gegenüber ein Sonderinteresse wahrnahm« 2» Die Revision rügt ferner, dem Kläger sei jedenfalls deshalb ein Schaden entstanden, "weil er den Anspruch - seiner schuldlos mangelhaften Kenntnis nach zu Recht -dem Makler gegenüber anerkannt und Zahlung geleistet habe» Da der Beklagte ihn erstmals mit Schriftsatz vom 15» November 1958 über die Vorverhandlungen (mit der Stadt und der Deutschen Bauernsiedlung) unter- 1956 als Zeuge bekundet (Bl» k29 R GA), "der Kläger habe ihm vor kurzem eine ä conto-Zahlung von 25 000 DM über-wiesen«," Daraus konnte das Berufungsgericht keinesfalls entnehmen, diese Zahlung habe der Beklagte - wie die Revision anscheinend geltend machen will - schon vor dem 15« November 1958 erbracht» Das Berufungsgericht hat demnach keinen Verfahrensfehler begangen, wenn es in diesem Punkte nicht eine weitere Aufklärung angeregt hat«, Es kann deshalb dahinstehen, ob das Vorbringen des Klägers überhaupt geeignet ist, einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu begründen» Da das Berufungsgericht mithin ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt ist, dem Kläger sei!;:.ein Schaden nicht entstanden, kommt es auf die weiteren Revisionsangriffe, die sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts richten, der Beklagte habe sich weder Vertrags- noch sittenwidrig verhalten, nicht mehr an».
VIII ZK 237/61 Verkündet sm 13o Februar 1963 Wüst 3 JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2229 060 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Max Reichsgrafen vj N bei Ri Straße Klägers und Revisionsklägers., - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«, Egon Graf v< bei Bui gegen um Gl in Haus Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« hat der VIII„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Haidinger und der Bundesrichter Dr» Gelhaar3 Dr«, Dorschei, Dr«, Mezger und Mormann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6«, Juni 1961 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen«, Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien und weitere früher mitbeklagte Familienangehörige (insgesamt lo Stämme) sind Erben und ErbeSerben des Karl Theodor Eugen Beichsgrafen von und und seiner Ehefrau, der Beklagte zugleich Generalbevollmächtigter der Erbengemeinschaft, dem die Verwaltung des ungeteilten Nachlasses übertragen war® Durch Teilvergleich vom 2o Juli 1957 in diesem Rechtsstreit übertrug der Kläger seine Erbanteile gegen Zahlung von rd. ^oo ooo IM auf die übrigen Mi^erben® In dem Vergleich heißt es sodann: "Mit der Auszahlung des genannten Betrages erklärt sich der Kläger hinsichtlich aller Ansprüche an den genannten Nachlässen für abgefunden® Auch sind damit sämtliche Ansprüche des Klägers gegenüber den Beklagten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde sie ihm zustehen könnten, abgegolten, ausgenommen der in dem vorliegenden Rechtsstreit von dem Kläger erhobene Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung von Maklergebühr, die der Kläger gegenüber der Maklerfirma Johann E^|^^ in Gö^HIB eingegangen ist®" Gegenstand des Rechtsstreits ist nur noch dieser Anspruch, der folgende Vorgeschichte hat: Zwischen dem Kläger und den anderen Erben kam es zu Differenzen, weil der Kläger auf eine Barabfindung drängte, die nur bei einer Veräußerung von Grundbesitz aus dem Nachlass, insbesondere des Gutes L|BHP möglich war, während die anderen Miterben einer solchen Veräußerung ablehnend oder zurückhaltend gegenüberstanden® Der Kläger bediente sich zur Wahrnehmung seiner Interessen eines Dr® C»0 Am 22. Januar 195*+ trafen sich die Familienangehörigen, teilweise mit ihren Rechtsberatern, in zu einer Besprechung Uber die Abfindung des Klägers» Dort erklärte der Beklagte, von dem Gut Lsei der Wald nicht zu verkaufen, da er "zu dem Ruhrsiedlungsverband gehöre"; für den gesamten landwirtschaftlichen Besitz hoffo: er 1 5oo ooo DM zu erzielen» Dr» meinte, ein Erlös von 2 Millionen DM sei möglich und schlug für den Kläger eine Abfindung von 2oo ooo DM vor» Dieser Vorschlag wurde von den übrigen Erben abgelehnt» Es wurde vereinbart, ein Gutachten über den V/ert des Nachlasses einzuholen, an den Kosten wollte sich die Erbschaftsverwaltung mit 1 ooo DM beteiligen» Wegen dieser 1 ooo DM kam es zu einem Rechtsstreit zwischen dem Sachverständigen (Vfl^^) und der Erbengemeinschaft vor dem Amtsgericht Bonn (7 C 796/5*0 • Die beklagten Erben bemängelten, der im Gutachten angenommene V/ert von 2 ooo DM pro Morgen sei ein "Phantasiewert"» Im November 195^ führte auch der Kläger gegen die Erbengemeinschaft vor dem Landgericht Bochum einen Rechtsstreit ( b 0 32/55)o Zur Bereinigung der Differenzen fand am 13» November 1955 auf Schloss eine Be- sprechung zwischen den drei Brüdern Max (Kläger), Egon (Beklagter) und Ignaz Graf von statt» Hierüber verhält sich eine Aktennotiz des Beklagten, die auszugsweise lautet: "»00 Auf der Besprechung der »»» Brüder(Max, Egon, Ignaz) o»o ist es zu folgender/Verständigung gekommen: 1 o 0 o o 2» Prozeß WflHHIB gegen Da die Verwaltungbereit ist, einen größeren Verkauf (LöflpHP in zwei Teilen) zu tätigen, soll Dr» C^Bsich nach Käufern umsehen» Sobald eine Verhandlung zwischen Käufer und Verwaltung im Gang ist, werden die Miterben Uber den Stand der Verhandlung benachrichtigt tuftd zu einer internen Familienbesprechung geladen, - If - / auf der der Verkauf durchberaten und entschieden werden soll* Dadurch ist der eingeleitete Prozeß hinfällig und wird von Max die Klage zurückgezogene *+«,Vollmacht« Da ja nun größere Verkäufe zu erwarten sind, dabei keine Stockungen eintreten sollen, ist Max bereit, an Egon eine Vollmacht auszustellen, die denselben Wortlaut hat, wie die Vollmachten der übrigen Miterben o o o gez«. Egon«," Dr» wandte sich darauf namens des Klägers an die Maklerfirma EflBP in GöBHp. Diese bot der Deutschen Bauernsiedlung GmbH am 2^«. Januar 1956 "die Gesamtbesitzung der Gräflo W®®®B®-GflBBI®" sehen Erbengemeinschaft in einer Größe von 75o ha" zu dem Kauf an, und zwar L^^BB® bei D®|®B in Größe von 1o2,96 ha ohne Inventar für 8 000 DM pro ha, Forstbesitz von 182,*+c ha für 1 7oo DM pro Morgen und Streubesitz, Acker, 12790*+ ha für 6 000 DM pro ha<> Mit Schreiben vom 2. März 1956 bot El Gut L^®B® und den Streubesitz auch der Stadt an» Mit beiden Interessenten hatte die Erbschaftsverwal-tung (Beklagter) schon in den Jahren zuvor wegen eines etwaigen Verkaufs des Grundbesitzes verhandelt«. Als der Beklagte von der Einschaltung des Maklers EBI0 durch Dr«. CB® erfuhr, verbot er durch Schreiben vom 19® März 1956 Dr« sich weiterhin als Vertreter der Erbenge- meinschaft auszugeben und Verkaufsverhandlungen zu füh~ ren0 Durch seinen Anwalt ließ er durch Schreiben vom 2oo März 1956 dem Makler und der deutschen Bauernsiedlung mitteilen, Dr» CB® habe keinerlei Vollmachten von der Erbengemeinschaft0 Am 22«. März 1956 wurde in einer Besprechung der Deutschen Bauernsiedlung mit Dr«, Cfl® ein Kaufangebot an die Erbengemeinschaft ausgearbeitet, das der Kläger mit Rundschreiben vom 26«. März 1956 den Erben mitteilte Der Beklagte schrieb am 6.-, April 1956 der Bauernsied-lung, Dr«.C®^habe keine Verkaufsvollmacht; die Bauernsiedlung möge sich nach einer auf den 3° Mai 1956 angesetzten Familienbesprechung wegen des Verkaufs an die Erbschaft sverwaltung wenden« Der Kläger sandte daraufhin ein weiteres Rundschreiben vom l1*» April 1956 an die Miterben« Darin heißt es: "Aus dem mitgeteilten Schreiben der Verwaltung an Dr« Bl^p (Deutsche Bauernsiedlung) geht hervor, daß die Verwaltung glaubt, die Kosten für die von mir mit dem Verkauf beauftragten Personen sparen zu können« Ich selbst habe auf Grund des in Fotokopie mitgeteilten Vergleichs mit Egon Dr» 0^^ beauftragt, Käufer zu suchen und Kaufangebote zu unterbreiten« Damit habe ich mich^selbst verpflichtet, dio Kosten zu tragen, welche ein Verkauf nach sachlicher Vorbereitung durch fachkundige Personen mit sich bringt« Wenn es so gelungen ist, einen Verkauf zu ermöglichen, der jedem Erben 3oo % von dem Kaufpreis versichert, den die Verwaltung für erzielbar hielt, und sich selbst auf Land erstreckt, dessen Verkauf von Notar Busch als Überhaupt unmöglich dargestellt wurde «««, so muß ich mich widersetzen, daß alle Erben den Vorteil der von mir gemachten Aufwendungen erhalten sollen, während ich allein mit den Kosten für alle belastet bliebe« Ich möchte daher von vornherein darauf hinweisen, daß ich Ersatz meiner Aufwendungen verlangen werde und daß daher der Verkauf an die Deutsche Bauernsiedlung nicht angenommen werden kann, ohne die Zahlung der 3 % Provision für das gesamte Objekt, wozu ich mich verpflichtet habe»" Am 27« April 1956 teilte der Kläger den Miterben mit, er werde an der Familienbesprechung vom 3« Mai 1956 nicht teilnehmen; dort solle aber ein anliegender Brief vom 27« April 1956 verlesen werden« In diesem Brief heißt es: ««« Auf Grund der Bemühungen des Dr. ist Euch ein Angebot gegen Barzahlung unterbreitet worden« Dieses Angebot der Deutschen Bauernsiedlung nehme ich filr meine Person an«, ««« Entsprechend dem von mir geschlossenen Vergleich und in der festen Überzeugung, daß die Tätigkeit der von mir beauftragten Personen den nun erzielten Erfolg und damit einen erheblich höheren Kaufpreis für den Nachlass ergäben, habe ich mich verpflichtet, die beim Verkauf an die Bauernsiedlung entfallene Provision zu zahlen«, Für diese Verpflichtung muß ich von den übrigen Miterben Ersatz meiner Aufwendungen verlangen bzw« Freistellung von der von mir auftragsgemäß übernommenen Verpflichtung« Es ist daher nicht möglich, das vorliegende Kaufangebot anzunehmen, ohne daß ich von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Provision von 3 % freigestellt werde«n Die Familienversammlung fand in Abwesenheit des Klägers statt« Die Anwesenden ermächtigten nach einem auch dem Kläger zugegangenen Protokoll die Erbschaftsverwaltung, Verkaufsverhandlungen wegen des Gutes mit der Bauern- siedlung und anderen Interessenten aufzunehmen« Hinsichtlich' der Provision stellten sie sich auf den Standpunkt, weder der Kläger noch Dr« seien ermächtigt gewesen, Maklern zu Lasten der Erbengemeinschaft Provisionszusä&en izu machen« Am 2*+« Juli 1956 verkaufte der Beklagte namens der Erbengemeinschaft das Gut (ohne den to a Id) an die mit der Stadt Zusammenarbeit endo Heimstätte, den Streubesitz am 3« November 1956 an die Bauernsiedlung und den Wald - nach der Behauptung des Beklagten - an einen Familienangehörigen« Der Kläger behauptet, von dem G^samterlös von 2 808 000 DM 3 $ = 8*f 2*fo DM Provision dem Makler zu schulden« Hieraus hat er - un- ter Übernahme von einem Zehntel entsprechend seinem Erbteil - neun Zehntel = 75 816 DM von den übrigen Miterben verlangt« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« In der Berufungsinstanz hat der Kläger hilfsweise die 75 8l6 DM allein vom jetzigen Beklagten (früheren Beklagten zu 9) verlangt, weil dieser als Generalbevollmächtigter der Erbengemeinschaft in treuund sittenwidriger Weise ihm ver- schwiegen habe, daß er schon früher mit der Stadt Datteln und der Bauernsiedlung verhandelt und auch schon andere annehmbare Angebote erhalten habe» Hätte der Beklagte ihm dies bekanntgegeben3 so hätte er (Kläger) gar nicht erst den Makler beauftragt» Auch habe der Beklagte dadurch., daß er auch namens des Klägers den Grundbesitz verkauft habeg ohne die 3 % Maklerprovision im Kaufvertrag auszubedin* gen«, seine Vollmacht überschritten und hafte ihm deshalb gemäß § 678 BGB auf Schadensersatz«» Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu-rückgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch in Höhe von 75 8l6 DM nur noch gegen den jetzigen Beklagten» Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen o Ent s cheidung sgründe: Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von neun Zehntel der Maklerprovision = 75 8l6 DM bzwo auf Befreiung des Klägers von einer Verbindlichkeit in dieser Höhe gegenüber dem Makler KflBl mit folgender Begründung verneint: Der Beklagte habe zwar dadurch, daß er namens der Erbengemeinschaft die Grundstücke verkauft habe, ohne für die Erbengemeinschaft eine Provisionsverpflichtung gegen« über dem Makler zu begründen, die ihm vom Kläger er- teilte Vollmacht überschritten» Denn dieser habe durch seine Rundschreiben vom 26» März, 1*k April und 8» Juni 1956 A. t die dem Beklagten erteilte Verkaufsvollmacht entsprechend eingeschränkte Jedoch sei dem Kläger durch diese Überschreitung der Vollmacht ein Schaden nicht entstanden« Dem Makler stehe nämlich ein Provisionsanspruch gegen den Kläger überhaupt nicht zu, weil seine Tätigkeit für den Abschluß der schließlich zustandegekommenen Kaufverträge nicht ursächlich gewesen sei: Die Bauernsiedlung und die Stadt seien der Erbschaftsverwaltung seit langem als Interessenten bekannt gewesen; die Verhandlungen mit ihnen seien nicht endgültig abgebrochen, sondern nur unterbrochen gewesen« Dem Beklagten könne auch nicht der Vorwurf gemacht werden, dem Kläger treuund sittenwidrig verschwiegen zu haben, daß schon seitens der Stadt der Bauern- siedlung und eines Maklers Le^HP? der bereits am 17= Juli 1953 ein Angebot auf 8 ooo EM je ha gemacht .hatte, beachtliche Angebote Vorgelegen hätten» Erst nach der Einigung in (13° November 1955) sei der Beklagte verpflichtet gewesen, sich im Interesse des Klägers um einen Verkauf zu bemühen; die vorhergegangenen Erörterungen, auch am 22» Januar 195^» seien unverbindlich gewesen» Deshalb könne dem Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn er - auch im Hinblick auf die Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Erbengemeinschaft über die Zweckmäßigkeit einer Land Veräußerung und auf die al-lsei-tige Ablehnung von Maklern - "nichtbesonders auf die Herbeiführung eines Verkaufs bedacht gewesen sei“» Die Hevision rügt Verletzung des materiellen Hechts, insbesondere der §§ 2b29 2#6, 652 ff, 678, 7*+8, 2oß8 ff BGB und wiederholte Verstöße gegen § 286 ZPO« Sie ist nicht begründet« 1, Der Kläger verlangt nur Ersatz des Schadens, der ihn durch die Belastung mit der Maklerprovision entstanden ist» Einen solchen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten - gleichviel aus welchem Rechtsgrunde - hat er deshalb nicht, wenn er dem Makler einen Maklerlohn nicht schuldet» Hiervon geht das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum aus» a) Fehl geht zunächst die Meinung der Revision, die Tätigkeit des Maklers sei jedenfalls ursächlich dafür gewesen., daß der Kläger mit der Bauernsiedlung GmbH am 22» März 1956 eine Ausbietungsgarantie vereinbart habe, und schon \ deshalb stehe dem Makler ein Provisionsanspruch zu. Diese Ausbietungsgarantie'hat ihren Niederschlag gefunden in einer Aktennotiz der Bauernsiedlung vom 22. März 1956: "Aktennotiz über eine Besprechung zwischen Herrn Dr. Blip, Deutsche Bauernsiedlung GmbH und Rechts-anwalt Dr. C^p inJ3pp«in Sachen Erbengemeinschaft Graf von F:ir den Fall, daß der Widerstand der Erbengemeinschaft aufrechterhalten wird, wird;Graf Max von (Kläger) die Zwangsvollstreckung des Besitzes betreiben, unter der Bedingung, daß von der Deutschen Bauernsiedlung in der Zwangsversteigerung ein Angebot abgegeben wird entsprechend dem Kaufangebot, das der Erbengemeinschaft als Ganzes gemacht worden ist. Wird ein Mehrpreis in der ZwangsverSteigerung erzielt, so verzichtet Graf von zu Gunsten der Deutschen Bauernsiedlung- auf diesen Mehrpreis«»» Der Kläger behauptet, die Bauernsiedlung habe sich am 22» März 1956 ihm gegenüber verpflichtet 9 im Falle einer von ihm veranlaßten .ZwangsverSteigerung ein Gebot in Höhe des der Erbengemeinschaft am selben Tage gemachten Kaufangebots abzugeben. Es liege also eine echte Ausbietungsgarantie vor, die auch auf die übrigen Miterben aus gedehnt worden sei. ‘i / - Io - Das Berufungsgericht hat daraus zu Hecht einen Provisionsanspruch für den Makler E(|^ nicht hergeleitet * Ob der Makler gegen den Kläger einen Provisionsanspruch erlangt hat, hängt ab von dem Inhalt des zwischen ihnen geschlossenen Maklervertrages* Unstreitig haben die Beteilig-ten einen schriftlichen Maklervertrag nicht geschlossen» Dr* C4P hat lediglich im Aufträge des Klägers den Landbesitz der Erbengemeinschaft dem Makler an die Hand gegeben» Dr* C» hat dabei nach dör Feststellung des Berufungsgerichts dem Makler gegenüber den Eindruck erweckt, daß er als Vertreter der Erbengemeinschaft handle* Das Berufungsgericht hat auf Grund dessen als Inhalt des Maklervertrages festgestellt, der Makler habe der Erbengemeinschaft - und nicht dem Kläger - eine Gelegenheit zu dem Abschluß eines Vertrages bzw« einen solchen Vertrag vermitteln sollen* Ob dabei der Kläger (durch Dr* 0fli) den Maklervertrag namens der Erbengemeinschaft oder ob er ihn im eigenen Namen abgeschlossen hat, hat das Berufungsgericht nicht erörtert* Es kommt darauf auch nicht entscheidend an» Hat^ der Kläger - was die Feststellungen des Berufungsgerichts naheiegen - im Namen der Erbengemeinschaft mit dem Makler abgeschlossen, so handelte er dabei als Vertreter ohne Vertretungsmacht * Er haftet dann gemäß § 179 BGB dem Makler nach dessen Wahl auf Erfüllung oder auf Schadensersatz, in jedem Falle aber nur, wenn der Makler - unterstellt, daß der Kläger Vollmacht gehabt hätte -einen Provisionsanspruch gegen die Ei’bengeraeinschaft erlangt hätte* Inhalt eines solchen vom Kläger namens der Erbengemeinschaft geschlossenen Maklervertrages konnte nur sein, der Erbengemeinschaft einen Kaufinteressen-ten zuzuführen, und nicht etwa, dem Kläger in seinem Sonderinteresse ein Druckmittel gegen die Miterben in « 11 - die Hand zu geben« Die Erbengemeinschaft hatte deshalb eine Provision nur zu zahlen, wenn die Tätigkeit des Maklers ursächlich für den Abschluß eines Kaufvertrages mit einem vom Makler zugeführten Interessenten war, nicht aber, wenn durch die Tätigkeit des Maklers der Kläger in die Lage versetzt wurde, in seinem Sonderinteresse mittels des angeblich mit der Bauernsiedlung geschlossenen Ausbietungsabkommens die Mitglieder der Erbengemeinschaft unter Druck zu setzen Cs« So 2? UA)o Hat mithin der Kläger als vollmachtloser Vertreter der Erbengemeinschaft den Maklervertrag geschlossen, so kann das Zustandekommen des Ausbietungsvertrages gemäß §■1179 3GB einen Provisions- oder einen dem gleichstehendenx Schadensersatzanspruch des Maklers gegen ihn nicht begründen« Das gilt aber auch, wenn der Kläger - was das Berufungs-£urtqilimmerhin offenläßt - im eigenen Namen mit dem Makler abgeschlossen hat« Auch für diesen Fall gilt die Feststellung des Berux’ungsgerichts, der Makler habe der Erbengemeinschaft - und nicht dem Kläger - eine Gelegenheit zu dem Abschluß eines Vertrages bzw« einen solchen Vertrag vermitteln sollen« Diese Feststellung konnte das Berufungsgericht treffen, ohne gegen § 286 ZPO zu verstoßen« Sie beruht auf der weiteren, von der Revision selbst nicht angegriffenen Feststellung, Dr« habe dem Makler gegen- über den Eindruck erweckt, er handele für die Erbengemeinschaft« Der Kläger hat auch etwas anderes nicht vorgetra-gen, insbesondere nicht etwa behauptet, er habe durch Dr« den Makler wissen lassen, daß er sich in einer gewissen Frontstellung den anderen Erben gegenüber befand und ihnen gegenüber ein Sonderinteresse wahrnahm« Wenn danach aber der Makler den ihm durch Dr« er- teilten Maklerauftrag nur dahin verstehen konnte, er solle der Erbengemeinschaft Kaufiriteressenten zuführen, 12 so entstand für ihn ein Provisionsanspruch gegen den Kläger nur3 wenn durch seine Tätigkeit ein Kaufvertrag mit dem Interessenten zustandekam, nicht aber wenn dadurch der Kläger in die Lage versetzt wurde, durch einen Ausbietung svert rag mit dem Interessenten einen Druck auf die Miterben auszunützen« Denn nicht jeder dem Auftraggeber durch die Tätigkeit des Maklers erwachsende Vorteil, sondern nur das Zustandekommen des vom Makler zu vermittelnden Vertrages macht den Auftraggeber provisionspflichtig« Dabei kann es dahinstehen, ob - unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit des vom Makler erzielten Erfolges - der Beklagte etwa dann provisionspflichtig geworden wäre, wenn er die Teilungsversteigerung des Grundbesitzes betrieben, dabei die Bauernsiedlung entsprechend ihrer angeblichen Ausbietungsgarantie den Besitz ersteigert und der Kläger von ihr einen dem Kaufangebot entsprechenden Betrag erhalten hätte« Alles das ist nicht geschehen« Vielmehr hat die Erbengemeinschaft freiwillig, und nur zu dem Teil an die Bauernsiedlung, verkauft« Nur nach dem i*as geschehen ist, und nicht nach dem, was vielleicht hätte geschehen können, entscheidet sich die Frage, ob der Kläger dem Makler gegenüber pr.ovisionspflichtig geworden ist« Es kommt deshalb darauf an, ob die Tätigkeit des Maklers wenigstens mitursächlich fül?.; das Zustandekommen der Kaufverträge mit der WeflHBHfc-LigBHIiife Heimstätte und der Bauernsiedlung gewesen ist« b) Die Angriffe der Revision, das Berufungsgericht habe das rechtsfehlerhaft verneint, bleiben ohne Erfolg« Dabei kann unterstellt werden, daß die Heimstätte, die nach Meinung des Klägers erst in einem fortgeschrittenen Stadium der Verhandlungen anstelle der Stadt als Käuferin nur aufgetreten ist, um den Parteien des Kaufvertrages die Maklerprovision (sowie Steuern) zu ersparen« mit der Stadt Dtam zu identifizieren ist«. Das Berufungsgericht hat zur Frage der Ursächlichkeit unter sachgemäßer Würdigung des Verhandlungs- und Beweisergehnisses festgestellt (S0 25 UA), "die Deutsche Bauernsiedlung und die Stadt D^|^^ seien auch nach der vorläufigen Einstellung der direkten Verhandlungen im Jahre 195^ nach wie vor an dem Kauf des Grundbesitzes interessiert gewesen und hättennur darauf gewartet, daß die Erbengemeinschaft ihre Geneigtheit zu weiteren Verhandlungen wieder kundtun werde* Und andererseits sei die Erbengemeinschaft nach wie vor entschlossen gewesen, bei einem Verkauf an die Deutsche Bauernsiedlung und die Stadt her anzutretenauch "habe die Tätig- keit des Maklers nicht zur Vereinbarung eines höheren Kaufpreises geführt, als ohne seine Einschaltung ausgemacht wor den wäre"» Diese Feststellungen schließen in der Tat eine Mitursächlichkeit der Tätigkeit des Maklers für den Vertragsschluß aus» Die von der Hevision vorgebrachten Verfahrensrügen nach § 286 ZPO zeigen keine Verfahrensfehler des Berufungsgerichts auf, sondern sind nur unbeachtliche Angriffe auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts» 2» Die Revision rügt ferner, dem Kläger sei jedenfalls deshalb ein Schaden entstanden, "weil er den Anspruch - seiner schuldlos mangelhaften Kenntnis nach zu Recht -dem Makler gegenüber anerkannt und Zahlung geleistet habe» Da der Beklagte ihn erstmals mit Schriftsatz vom 15» November 1958 über die Vorverhandlungen (mit der Stadt und der Deutschen Bauernsiedlung) unter- richtet hätte, habe er dem Anspruch (des Maklers) nicht begründet und wirksam entgegentreten können»" Die Rüge scheitert, soweit es sich um das angebliche Anerkenntnis handelt, schon daran, daß insoweit der Yöp- -lif- trag des Klägers erst in der Revisionsinstanz gebracht wird» Hinsichtlich der Zahlung an hat dieser am 6» Juli 1956 als Zeuge bekundet (Bl» k29 R GA), "der Kläger habe ihm vor kurzem eine ä conto-Zahlung von 25 000 DM über-wiesen«," Daraus konnte das Berufungsgericht keinesfalls entnehmen, diese Zahlung habe der Beklagte - wie die Revision anscheinend geltend machen will - schon vor dem 15« November 1958 erbracht» Das Berufungsgericht hat demnach keinen Verfahrensfehler begangen, wenn es in diesem Punkte nicht eine weitere Aufklärung angeregt hat«, Es kann deshalb dahinstehen, ob das Vorbringen des Klägers überhaupt geeignet ist, einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu begründen» Da das Berufungsgericht mithin ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt ist, dem Kläger sei!;:.ein Schaden nicht entstanden, kommt es auf die weiteren Revisionsangriffe, die sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts richten, der Beklagte habe sich weder Vertrags- noch sittenwidrig verhalten, nicht mehr an». Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO» Dr0 Haidinger Dr» Dorschei Mormann Die Bundesrichter Dr» Gelhaar und Dr« Mezger sind infolge Erkrankung ^ der Unterschriftsleistune verhindert« DrQ Haidinger ) »