Denn er habe inzwischen mit dem Zeugen Sp^SMB als Vertreter der Verpächterin Frau Verhandlungen geführt, die zu dem ihm mitgeteilten Schreiben an den Kläger vom 22, Oktober 25 Ztr von der Frau N^|^^ zustehenden Naturalpacht erhalten sollten, Uber die Menge von 34,4 Ztr sei ein Kaufvertrag mit dem Kläger auch deshalb nicht zustande gekommen, weil der Kläger von dem ihm zugegangenen Schreiben vom 22„ Oktober 1953 ohne Widerspruch gegenüber Frau N^|^ und dem Beklagten Kenntnis genommen habe Es sei ihm aus dem Schreiben auch bekannt gewesen, daß der Beklagte die Anweisung durch Frau 34,4 Ztr Fische beim Kläger zu übernehmen» erhalten hätteDer Kläger habe daher annehmen müssen, daß der Beklagte bei der Abfischung des Weihers zur Abholung dieser ihm angewiesenen Fischmenge gekommen sei. Der Kläger habe diese Menge zwar dem Beklagten verkaufen und nicht auf Grund einer Anweisung der Frau aushändigen wollen, weil der Zugang des Schreibens vom 25. Er habe den Wert der Fische bereits Anfang Dezember 1953 an Frau abgefUhrt ^ Bei der restlichen Menge von 0,6 Ztr Karpfen handle es sich um eine Abrundung der Gewichtsmenge, bei der der Beklagte ebenfalls nicht den Willen zu dem Kauf gehabt habe Ein Anspruch des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung scheide auch hier aus, weil der Wert dieser Menge ebenfalls mit Frau verrechnet worden sei»’ Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen den Parteien rechtsirrig verneint, indem es auf den Käuferwillen des Beklagten abgestellt habe Es ist der Revision zuzugeben, daß das angefochtene Urteil sich zu Unrecht damit befaßt, ob der Beklagte bei der Übernahme der Fische den Willen hatte, diese vom Kläger zu kaufen, und hierbei Schlüsse u.a~ daraus gezogen hat, daß der Beklagte mit Frau N^|[^ in Verhandlungen getreten sei, von dem Schreiben an den Kläger vom 22. daß die Parteien im Telefongespräch am 14 Oktober 1953 sich bereit erklärt haben , miteinander in Kaufverhandlungen über die bei Abfischung des Weihers zu erwartenden Fische zu treten« Wenn der Beklagte ebenso wie zahlreiche andere Interessenten nunmehr bei der Abfischung erschien und Fische übernahm, so war sein Verhalten grundsätzlich nach Treu und Glauben als ein dem Kläger gemachtes und von diesem durch Aushändigung der Fische angenommenes Kaufangebot zu deuten. Ob der Beklagte, als er bei der Abfischung erschien, nicht mehr den willen hatte, Fische beim Kläger zu kaufen, weil er inzwischen mit Frau NAbmachungen wegen der Übernahme der ihr aus dem Ertrag des Weihers zu entrichtenden Naturalpacht getroffen hatte, die er später auch durch Bezahlung der Fische an sie im Wege der Verrechnung erfüllt hat, kann bei der Beurteilung seines Verhaltens als stillschweigende Willenserklärung gegenüber dem Kläger keine Rolle spielenDer Beklagte hat nach seiner eigenen Angabe dem Kläger nichts davon gesagt, daß er von dem Zeugen Weisung hatte, die Fische nicht an den Kläger, sondern an Frau zu bezahlen5 Die Auffassung des Beklagten, es liege keine Kauferklärung bezüglich 34 s 4 Ztr Karpfen vor, findet aber ihre rechtliche Stütze in der Feststellung, daß der Kläger das Schreiben des Zeugen vom 22. Damit ist genügend festgestellt, daß der Kläger die Abholung von 34,4 Ztr bei der Abfischung des Weihers nicht als Erklärung der käuflichen Übernahme dieses Teiles der bei Gelegenheit der Abfischung zu dem Verkauf gestellten Fischernte verstehen konnte« Einer ausdrücklichen Bezugnahme des Beklagten auf die erteilte Anweisung der Frau bedurfte es nicht. des Klägers gewesen wäre- erkennbar zu machen, wenn er nur auf Grund eines von ihm angenommenen Kaufangebots des Beklagten, nicht gemäß der Weisung seiner Verpächterin zur Ablieferung der Naturalpacht 34,4 Ztr Pische aushändigen wollte« Ob der Kläger die Erklärung seiner Verpächterin als unwirksam ansah, weil die Pacht noch nicht fällig gewesen sei und der gesamte Ertrag nicht festgestanden habe, ist für die Beurteilung seines Verhaltens dem Beklagten gegenüber ohne Bedeutung* Bas Berufungsgericht hat auch dem Ziehen der Brieftasche durch den Beklagten und dem vom Kläger abgelehnten Zahlungsversuch nach der Übergabe der Fische am Damm des Weihers nicht den Beweis einer Kundgabe der Kaufabsicht bezüglich der Karpfen zu entnehmen vermocht» Eine unvollständige oder widerspruchsvolle Würdigung dieses Umstandes liegt entgegen den Ausführungen der Revision nicht vor» Das Berufungsgericht war auf Grund der ihm zustehenden Beweiswürdigung in der Lage, das Ziehen der Brieftasche nach den Umständen dahin aufzufassen, daß nur die Bereitschaft des Beklagten zu dem Ausdruck kam, die Fische notfalls auch zu kaufen, wenn der Kläger sie nicht als Naturalpacht abliefern wollte- Zu diesem Ergebnis konnte das Berufungsgericht auch dann kommen, wenn der weitere Vortrag des Beklagten berücksichtigt wurde, er habe darauf vertraut, dem Kläger keinen Kaufpreis zu schulden.» In welchem Umfange die §§ 783 ff BGB auf solche Anweisungen entsprechend angewendet werden können, kann hier dahingestellt bleiben Jedenfalls ist durch die Leistung des Klägers an den Beklagten eine Zuwendung des Klägers an die Verpächterin, Frau N^|^, und eine weitere von dieser an den Beklagten bewirkt worden- Fehlt es an einem Rechtsgrund für eine Leistung des Klägers an seine Verpächterin, weil keine Verpflichtung zur Leistung einer Naturalpacht in entsprechender Höhe bestand, etwa weil § 7 des Pachtvertrages dem Kläger ein Recht auf Pachtminderung gab, so besteht ein Bereicherungsanspruch des Klägers nur gegen die Verpächterin, nicht aber gegen den Beklagten als Empfänger der Leistung (BGB RGRK 10- Aufl § 812 Anm 4) .• Nur wenn auch ein Rechfcsgrund zwischen der Verpächterin und dem Beklagten fehlen würde, wofür hier aber keinerlei Anhalt besteht, würde etwas anderes gelten können (RGZ 86 v 343’*» Rechtsirrtümlich ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei bezüglich der weiteren 25 Ztr Karpfen kein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen- Das Berufungsgericht führt aus der Beklagte habe auch diese Partie auf Grund Der Beklagte hat sich dem Kläger gegenüber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entsprechend seiner Aussage vom 13i Oktober 1954 darüber nicht ausgelassen, daß er von dem Zeugen Anweisung hätte, sämtliche Fische an die Ver- Wollte daher der Beklagte die Übernahme der Fische nicht als Angebot eines Kaufvertrages verstanden wissen, so mußte er erkennbar machen, daß er eine solche Erklärung, wie sie an sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte anzunehmen war, nicht abgebe• Es war mithin Sache des Beklagten, dafür Sorge zu tragen, daß sein an sich als Kaufangebot aufzufassendes Verhalten dem Kläger hinsichtlich der 25 Ztr deutlich als bloße Empfangnahme der Naturalpacht auf Grund einer Abrede mit der Verpächterin erschien.. Für die Auslegung einer vom Beklagten stillschweigend abgegebenen Willenserklärung werden dabei alle dem Erklärungsgegner bekannten Umstände zu berücksichtigen seine Das Berufungsgericht hat bisher nicht beachtet , daß der Zeuge ausgesagt hatte (Protokoll vom 28, Mai 1954 und vom 9c Dezember 1954), er habe am Morgen des 22, Oktober 1953 mit dem Kläger telefoniert und ihm erklärt, daß der Beklagte den Preis für die 60 Ztr Karpfen unmittelbar an Frau zahlen solle und daß damit der vom Kläger.geschuldete Pachtschilling abgegolten und die Abrechnung erledigt sei. Andererseits wird die Behauptung des Klägers zu prüfen sein, die Menge von 60 Ztr habe sich dadurch ergeben, daß bereits vor dem Abfischen die käufliche Übernahme der Hälfte des zu erwartenden Fischzuges durch den Beklagten in Aussicht genommen worden sei. Dagegen wäre ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen der Lieferung der 25 Ztr Fische ohne Rechtsgrund, den das Berufungsgericht bereits als hilfsweise geltend gemacht erörtert hat, mit diesem zu verneinen« Der Beklagte ist wegen der Weiterveräußerung zur Herausgabe der Fische außerstande» Er hat, wie das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen in Verbindung mit der Abrechnung vom 10. wirksamen, aber ohne rechtlichen Grund erfolgten Erwerb des Eigentums durch den Beklagten stehen würde * Der Beklagte hätte in diesem Palle an Frau den Kaufpreis gezahlt» weil sie als Verkäuferin der Fische aufgetreten war, während in Wahrheit der Kläger sein Eigentum zu Gunsten des Beklagten ohne Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrages zwischen ihnen aufgegeben hätte0 In einem solchen Falle ist in Übereinstimmung mit RGZ 163? Die Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen in ihrem Zusammenhang deutlich erkennen, daß das Berufungsgericht nur die Einigung über den Kauf der Fische verneint, dagegen die Einigung über den Eigentumsübergang als wirksam ansieht« Die Anfechtung des Kaufvertrages durch den Beklagten würde- die V/irksamkeit der Übereignung nicht ohne weiteres beseitigen- Daß diese einem Y/illensmangel unterliegen könnte, ist dem bisherigen Sach-vortrag der Parteien nicht zu entnehmen Eine Abhängigkeit der Übereignung vom Kauf im Sinne des § 139 BGB kann nicht ohne weiteres angenommen werden Irgendwelche Gesichtspunkte, die die Anwendung des § 139 BGB rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen Ob Bereicherungsansprüche des Klägers gegen Frau bestehen?
■zälb 073 VIII ZR 237/56 Verkündet am 28« Juni 1957 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landwirts Kurt Nr 0 über * Klägers. Berufungsklägers und Revisionsklägers; - Prozeßbcvollmächtigters Rechtsanwalt Br, gegen den Lebensmittel-_und Fischhändler Franz in NMfl|||fe^ I^Hfeasse 0r Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten„ - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18, Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Großmann und der Bundesrichter Artl, Br» Spieler, Br« Borschel und Liesecke für Recht erkannte Io Auf die Revision wird das Urteil des 2- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 6» Februar 1956 hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1- Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30, Bezember 1954 wegen eines Teiles der Klagforderung von 2 682>- DM nebst Zinsen zurückweist» II, In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen« - 1 a - III. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen» IVo Der Kläger trägt 3/5 (drei Fünftel? der bisher .erwachsenen Kosten des Rechtsstreits.. Die Entscheidung über die restlichen Kosten bleibt dem Berufungsgericht überlassen, dem auch übertragen wird, über 2/5 (zwei Fünftel) der Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden. Von Rechts wegen Tatbestand? Der Kläger hat von Frau N^^^ seit dem 1. Oktober 1952 die Guts- und Teichwirtschaft” in K^H^ gepach- tet, Als Pachtpreis ist mit Genehmigung gemäß § 3 WährG für die Teiche je Hektar der Gegenwert von 1,65 Ztr, Speisekarpfen vereinbart worden. Die Verpächterin kann nach dem Vertrage die Pacht auch in Natur verlangen Der Beklagte hat beim Abfischen der Teiche im Oktober und November 1953 60 Ztr Karpfen vom Kläger übernommen. Der Kläger hat vom Beklagten hierfür einen Kaufpreis von 120,- DM je Zentner sowie 7,- DM für einen mitgenommenen Fischeimier verlangt» Unter Abrechnung eines Betrages von 390DM für vom Beklagten gelieferte Setzfische hat er daher mit der Klage die Zahlung von 6 817s- DM nebst Zinsen vom Beklagten gefordert» Der Beklagte hat bestritten, die Karpfen vom Kläger gekauft zu haben» Er habe die Fische vom Kläger geholt, nachdem die Verpächterin Leistung der Pacht in Natur vom Kläger verlangt und diesen angewiesen habe, die ihr danach zustehenden 60 Ztr Karpfen an ihn (Beklagten) abzuliefern» Den Gegenwert der Fische habe er mit der Verpächterin verrechnet. Der Kläger hat bestritten, daß die Verpächterin 60 Ztr Fische zur Lieferung an den Beklagten als ihr zustehende Naturalpacht verlangt habe. Der Beklagte habe nichts davon gesagt, daß er die Fische auf Grund einer solchen Anweisung übernehme^ Er habe ein Recht auf Pachtminderung wegen katastrophaler Ereignisse gegenüber der Verpachterin gehabt und sei daher nicht verpflichtet gewesen, 60 Ztr Fische zu liefern« Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. ilit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch in Höhe von 6 810,- DM weiter, während der Beklagte das Rechtsmittel zurückgewiesen haben will« Entscheidungsgründe? I. Das Berufungsgericht führt aus, daß zwischen den Parteien in einem Ferngespräch vom 14- Oktober 1953 nur von einer Bereitschaft» in Kaufverhandlungen zu treten, gesprochen worden sei. Ein Kaufvertrag sei auch nicht durch schlüssige Handlungen dadurch zustande gekommen, daß der Beklagte nach diesem Gespräch tatsächlich Fische abgenommen habe Der Beklagte habe für den Kläger er-kennbar nicht mehr den Willen gehabt, die Fische zu kaufen. Denn er habe inzwischen mit dem Zeugen Sp^SMB als Vertreter der Verpächterin Frau Verhandlungen geführt, die zu dem ihm mitgeteilten Schreiben an den Kläger vom 22, Oktober 1953 geführt hätten., nach dem er 34-4 Ztr und die Firma 25 Ztr von der Frau N^|^^ zustehenden Naturalpacht erhalten sollten, Uber die Menge von 34,4 Ztr sei ein Kaufvertrag mit dem Kläger auch deshalb nicht zustande gekommen, weil der Kläger von dem ihm zugegangenen Schreiben vom 22„ Oktober 1953 ohne Widerspruch gegenüber Frau N^|^ und dem Beklagten Kenntnis genommen habe Es sei ihm aus dem Schreiben auch bekannt gewesen, daß der Beklagte die Anweisung durch Frau 34,4 Ztr Fische beim Kläger zu übernehmen» erhalten hätteDer Kläger habe daher annehmen müssen, daß der Beklagte bei der Abfischung des Weihers zur Abholung dieser ihm angewiesenen Fischmenge gekommen sei. Sein Schweigen könne nur dahin ausgelegt werden, daß er der Anweisung hinsichtlich der 34,4 Ztr Karpfen nachkommen wollte- Die Lieferung sei zwar ohne Kaufvertrag erfolgt, finde aber ihren rechtlichen Grund in der von Frau erteilten Anweisung Bezüglich einer weiteren Menge von 25 Ztr Karpfen könne ebenfalls kein Kaufvertrag angenommen werden. Der Kläger habe diese Menge zwar dem Beklagten verkaufen und nicht auf Grund einer Anweisung der Frau aushändigen wollen, weil der Zugang des Schreibens vom 25. Oktober 1953. das die für den Beklagten be- stimmte Menge auf 59,4 Ztr erhöht habe, nicht erwiesen sei. Der Beklagte habe nicht kaufen, sondern auch insoweit die Karpfen auf Grund der ihm bekannt gewordenen Anweisung der Frau übernehmen wollen» Die 25 Zentner Karpfen seien somit mangels einer Einigung zwischen den Parteien ohne Rechtsgrund geliefert^ Der Beklagte brauche aber dem Kläger den Wert der weiterverkauften Fische nicht zu ersetzen, weil er nicht mehr bereichert sei. Er habe den Wert der Fische bereits Anfang Dezember 1953 an Frau abgefUhrt ^ Bei der restlichen Menge von 0,6 Ztr Karpfen handle es sich um eine Abrundung der Gewichtsmenge, bei der der Beklagte ebenfalls nicht den Willen zu dem Kauf gehabt habe Ein Anspruch des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung scheide auch hier aus, weil der Wert dieser Menge ebenfalls mit Frau verrechnet worden sei»’ II» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen den Parteien rechtsirrig verneint, indem es auf den Käuferwillen des Beklagten abgestellt habe Es ist der Revision zuzugeben, daß das angefochtene Urteil sich zu Unrecht damit befaßt, ob der Beklagte bei der Übernahme der Fische den Willen hatte, diese vom Kläger zu kaufen, und hierbei Schlüsse u.a~ daraus gezogen hat, daß der Beklagte mit Frau N^|[^ in Verhandlungen getreten sei, von dem Schreiben an den Kläger vom 22. Oktober 1953 Kenntnis erlangt und schließlich die Fische an Frau $uch bezahlt habe, Die Erörterungen waren ausschließlich darauf zu richten, welchen Willen der Beklagte dem Kläger erklärt hat, wobei die Umstände und das Gesamtverhalten des Beklagten zu berücksichtigen waren, soweit es der Kläger kannte oder kennen mußte (§§ 133, 157 BGB), Der innere Wille der Parteien, der gegenüber dem Erklärungsempfänger nicht in Erscheinung getreten ist, kann bei der zunächst vorzunehmenden Auslegung der beiderseitigen Erklärungen keine Beachtung finden» t Das Berufungsgericht hat festgestellt.; daß die Parteien im Telefongespräch am 14 Oktober 1953 sich bereit erklärt haben , miteinander in Kaufverhandlungen über die bei Abfischung des Weihers zu erwartenden Fische zu treten« Wenn der Beklagte ebenso wie zahlreiche andere Interessenten nunmehr bei der Abfischung erschien und Fische übernahm, so war sein Verhalten grundsätzlich nach Treu und Glauben als ein dem Kläger gemachtes und von diesem durch Aushändigung der Fische angenommenes Kaufangebot zu deuten. Ob der Beklagte, als er bei der Abfischung erschien, nicht mehr den willen hatte, Fische beim Kläger zu kaufen, weil er inzwischen mit Frau NAbmachungen wegen der Übernahme der ihr aus dem Ertrag des Weihers zu entrichtenden Naturalpacht getroffen hatte, die er später auch durch Bezahlung der Fische an sie im Wege der Verrechnung erfüllt hat, kann bei der Beurteilung seines Verhaltens als stillschweigende Willenserklärung gegenüber dem Kläger keine Rolle spielenDer Beklagte hat nach seiner eigenen Angabe dem Kläger nichts davon gesagt, daß er von dem Zeugen Weisung hatte, die Fische nicht an den Kläger, sondern an Frau zu bezahlen5 Die Auffassung des Beklagten, es liege keine Kauferklärung bezüglich 34 s 4 Ztr Karpfen vor, findet aber ihre rechtliche Stütze in der Feststellung, daß der Kläger das Schreiben des Zeugen vom 22. Oktober 1953 erhalten und daraus entnommen hatte, Frau wünsche Naturalpacht und Lieferung der ihr zustehenden Fische, an die "von ihr beauftragten Firmen”, und zwar in Höhe von 34,4 Ztr an den Beklagten. Damit ist genügend festgestellt, daß der Kläger die Abholung von 34,4 Ztr bei der Abfischung des Weihers nicht als Erklärung der käuflichen Übernahme dieses Teiles der bei Gelegenheit der Abfischung zu dem Verkauf gestellten Fischernte verstehen konnte« Einer ausdrücklichen Bezugnahme des Beklagten auf die erteilte Anweisung der Frau bedurfte es nicht. Der Kläger wußte nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes daß der Beklagte eine Anweisung der Frau die Fische beim Kläger zu holen, erhalten hatte., Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß es nach Treu und Glauben Sache 7 - 6 des Klägers gewesen wäre- erkennbar zu machen, wenn er nur auf Grund eines von ihm angenommenen Kaufangebots des Beklagten, nicht gemäß der Weisung seiner Verpächterin zur Ablieferung der Naturalpacht 34,4 Ztr Pische aushändigen wollte« Ob der Kläger die Erklärung seiner Verpächterin als unwirksam ansah, weil die Pacht noch nicht fällig gewesen sei und der gesamte Ertrag nicht festgestanden habe, ist für die Beurteilung seines Verhaltens dem Beklagten gegenüber ohne Bedeutung* Bas Berufungsgericht hat auch dem Ziehen der Brieftasche durch den Beklagten und dem vom Kläger abgelehnten Zahlungsversuch nach der Übergabe der Fische am Damm des Weihers nicht den Beweis einer Kundgabe der Kaufabsicht bezüglich der Karpfen zu entnehmen vermocht» Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine unvollständige oder widerspruchsvolle Würdigung dieses Umstandes liegt entgegen den Ausführungen der Revision nicht vor» Das Berufungsgericht war auf Grund der ihm zustehenden Beweiswürdigung in der Lage, das Ziehen der Brieftasche nach den Umständen dahin aufzufassen, daß nur die Bereitschaft des Beklagten zu dem Ausdruck kam, die Fische notfalls auch zu kaufen, wenn der Kläger sie nicht als Naturalpacht abliefern wollte- Zu diesem Ergebnis konnte das Berufungsgericht auch dann kommen, wenn der weitere Vortrag des Beklagten berücksichtigt wurde, er habe darauf vertraut, dem Kläger keinen Kaufpreis zu schulden.» Ob das Berufungsgericht, wie die Revision meint, hätte feststellen können, daß der Beklagte das Bewußtsein hatte, der Kläger werde in seinem Verhalten den Ausdruck einer Kaufabsicht ei'blicken, kann unerörtert bleiben,* weil nur der objektive Erklärungswert in Präge steht» Hiernach hat das Berufungsgericht einen Kaufpreisanspruch für 34,4 Ztr Karpfen mit Recht verneint» Auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist insoweit zutreffend für unbegründet erachtet worden. Der Kläger hat an den Beklagten 34s4 Ztr Karpfen bei Würdigung seines Verhaltens so, wie es sich nach den Umständen darstellt, geleistet in Erfüllung seiner \ Verpflichtung zur Leistung der Naturalpacht; die sich aus der ihm zugegangenen Wahlerklärung der Verpächterin gemäß § 263 Abs 1 BGB im Schreiben vom 22-, Oktober 1953 ergab. Die Verpächterin hatte den Beklagten ermächtigt, die Leistung für sie in Empfang zu nehmen (§§ 362 Abs 2, 185 BGB) und zugleich den Kläger angewiesen, an den Beklagten zu leisten Es handelt sich zwar nicht um eine Anweisung im Sinne des § 783 BGB, wie das Berufungsgericht annimmt. weil § 783 die Aushändigung einer Urkunde an den Anweisungsempfänger voraussetzt, Eine -Anweisung kann aber auch unmittelbar dem Angewiesenen und auch mündlich erteilt werden (BGHZ 3, 328, 240§ BGB RGBK 10. Aufl, Vorbem 2 vor § 783), wovon auch das Berufungsgericht ausgeht. In welchem Umfange die §§ 783 ff BGB auf solche Anweisungen entsprechend angewendet werden können, kann hier dahingestellt bleiben Jedenfalls ist durch die Leistung des Klägers an den Beklagten eine Zuwendung des Klägers an die Verpächterin, Frau N^|^, und eine weitere von dieser an den Beklagten bewirkt worden- Fehlt es an einem Rechtsgrund für eine Leistung des Klägers an seine Verpächterin, weil keine Verpflichtung zur Leistung einer Naturalpacht in entsprechender Höhe bestand, etwa weil § 7 des Pachtvertrages dem Kläger ein Recht auf Pachtminderung gab, so besteht ein Bereicherungsanspruch des Klägers nur gegen die Verpächterin, nicht aber gegen den Beklagten als Empfänger der Leistung (BGB RGRK 10- Aufl § 812 Anm 4) .• Nur wenn auch ein Rechfcsgrund zwischen der Verpächterin und dem Beklagten fehlen würde, wofür hier aber keinerlei Anhalt besteht, würde etwas anderes gelten können (RGZ 86 v 343’*» III, Rechtsirrtümlich ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei bezüglich der weiteren 25 Ztr Karpfen kein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen- Das Berufungsgericht führt aus der Beklagte habe auch diese Partie auf Grund der nachträglich auf 59,4 Ztr geänderten Anweisung der Frau abnehmen wollen- Wie dargelegt, ist allein maßgebend, wie der Kläger das Verhalten des Beklagten nach den ihm erkennbaren Umständen verstanden hat oder verstehen mußte«. Solche Umstände, die für den Empfänger der Erklärung nicht erkennbar waren, können zur Auslegung nicht herangezogen werden (RGZ 101, 246, 247). Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ist dem Kläger das Schreiben des Zeugen vom 25. Oktober 1953, nach dem die Verpächterin Ablieferung der gesamten Menge mit 59.4 Ztr an den Beklagten wünschte, nicht zugegangen. Der Beklagte hat sich dem Kläger gegenüber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entsprechend seiner Aussage vom 13i Oktober 1954 darüber nicht ausgelassen, daß er von dem Zeugen Anweisung hätte, sämtliche Fische an die Ver- pächterin zu bezahlen. Die Abgabe von Fischen durch den Pächter an einen Interessenten bedeutet grundsätzlich käufliche Überlassung In der Regel verkauft der Pächter im Anschluß an die Abfischung die Ernte im eigenen Namen«. Wollte daher der Beklagte die Übernahme der Fische nicht als Angebot eines Kaufvertrages verstanden wissen, so mußte er erkennbar machen, daß er eine solche Erklärung, wie sie an sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte anzunehmen war, nicht abgebe• Es war mithin Sache des Beklagten, dafür Sorge zu tragen, daß sein an sich als Kaufangebot aufzufassendes Verhalten dem Kläger hinsichtlich der 25 Ztr deutlich als bloße Empfangnahme der Naturalpacht auf Grund einer Abrede mit der Verpächterin erschien.. Es ist feststehender Grundsatz, daß jede Partei ihre Erklärung in dem Sinne gegen sich gelten lassen muß, in dem sie von der anderen Partei nach Treu und Glauben und nach der allgemeinen Auffassung des Verkehrs verstanden werden konnte, Bas gilt auch bei stillschweigenden, durch schlüssige Handlungen abgegebenen Willenserklärungen» Innere, unausgesprochen gebliebene Absichten sind ungeeignet, die abgegebene Erklärung zu beseitigen oder an ihre Stelle gesetzt zu werden (RGZ 67, 431, 433)- Sofern eine Partei gelbend macht, etwas erklärt zu haben, was sie in Wahrheit nicht gewollt habe, kommt eine Anfechtung wegen Irrtums gemäß § 119 BGB in Betracht» Das angefochtene Urteil kann hiernach? soweit es die 34?4 Ztr Karpfen übersteigende Menge übertrifft, nicht bestehen bleibeno Vielmehr wird das Berufungsgericht den Sachverhalt unter den erörterten Gesichtspunkten erneut zu prüfen haben.. Für die Auslegung einer vom Beklagten stillschweigend abgegebenen Willenserklärung werden dabei alle dem Erklärungsgegner bekannten Umstände zu berücksichtigen seine Das Berufungsgericht hat bisher nicht beachtet , daß der Zeuge ausgesagt hatte (Protokoll vom 28, Mai 1954 und vom 9c Dezember 1954), er habe am Morgen des 22, Oktober 1953 mit dem Kläger telefoniert und ihm erklärt, daß der Beklagte den Preis für die 60 Ztr Karpfen unmittelbar an Frau zahlen solle und daß damit der vom Kläger.geschuldete Pachtschilling abgegolten und die Abrechnung erledigt sei. Der Beklagte hatte sich für dieses Ferngespräch auch auf das Zeugnis von Frau 0^||^ bezogen (Schriftsatz vom 18. Juni 1954 und Schriftsatz vom 24» November 1955}» Es ist nicht ausgeschlossen, daß eine Würdigung dieses Umstandes, falls er für erwiesen erachtet wird? dazu führt, daß das Verhalten des Beklagten nicht als Kaufangebot ausgelegt wird. Es wird gegebenenfalls auch zu erörtern sein? ob der Kläger daraus, daß der Beklagte gerade 60 Ztr übernahm, während die Firma die nach dem ihm zugegangenen Schrei- ben vom 22= Oktober 1953 25 Ztr Fische abholen sollte, nicht diese Menge, sondern irgend eine andere übernahm, erkennen konnte, es werde vom Beklagten wie ursprünglich telefonisch besprochen, die ganze von Frau N^|^ in Anspruch genommene Naturalpacht abgefordert und die Bezahlung an diese erfolgen. Andererseits wird die Behauptung des Klägers zu prüfen sein, die Menge von 60 Ztr habe sich dadurch ergeben, daß bereits vor dem Abfischen die käufliche Übernahme der Hälfte des zu erwartenden Fischzuges durch den Beklagten in Aussicht genommen worden sei. Wie groß der ganze Fischzug war, ist bisher nicht erörtert worden. - 10 Sollte nach der weiteren Verhandlung ein Kaufvertrag über 25 Ztr anzunehmen sein, so wird zu prüfen sein, ob in den Erklärungen des Beklagten * als er wegen der Bezahlung gemahnt wurde und erkannte, der Kläger sehe ihn als Käufer an, eine rechtzeitige Anfechtung v/egen Irrtums zu erblicken ist« Insbesondere könnte nach dem Vorbringen des Beklagten in dem Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 28» Januar 1954, in dem geltend gemacht wurde, es sei kein Vertrag mit dem Kläger zustande gekommen (Schriftsatz vom 20, April 1954), eine solche Anfechtung zu sehen sein. Es genügt, wenn sich aus der Erklärung ergibt- das Geschäft werde, falls überhaupt ein Abschluß angenommen werde, als nicht wirksam angesehen, weil mit dem Kläger kein Abschluß gewollt gewesen sei, Hierüber fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, Wird eine wirksame Anfechtung als vorliegend angesehen., so kämen Ansprüche des Klägers unter dem Gesichtspunkt des Ersatzes des Vertrauensschadens in Betracht (§ 122 BGB), die im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht hilfsweise geltend gemacht sind und für die eine nähere Darlegung fehlt. Dagegen wäre ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen der Lieferung der 25 Ztr Fische ohne Rechtsgrund, den das Berufungsgericht bereits als hilfsweise geltend gemacht erörtert hat, mit diesem zu verneinen« Der Beklagte ist wegen der Weiterveräußerung zur Herausgabe der Fische außerstande» Er hat, wie das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen in Verbindung mit der Abrechnung vom 10. Dezember 1953 entnommen hat, den Wert der weiterverkauften Fische ag Frau abgeführt. Es handelt sich hierbei nicht, wie die Revision meint-, um Aufwendungen für den Ankauf fremder Sachen, die keinen Fortfall der Bereicherung desjenigen bewirken, der durch die Übergabe nicht Eigentümer geworden ist und gegen den erst durch Verfügung über die Sachen oder durch ihren Verbrauch Ansprüche aus § 816 oder §§ 951, 812 BGB begründet werden« Solche Fälle betreffen die von der Revision angeführten Entscheidungen BGHZ 9, 333 und 14, 7*. Hier würde eine Vermögensminderung vorliegen, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem J-J. r I A wirksamen, aber ohne rechtlichen Grund erfolgten Erwerb des Eigentums durch den Beklagten stehen würde * Der Beklagte hätte in diesem Palle an Frau den Kaufpreis gezahlt» weil sie als Verkäuferin der Fische aufgetreten war, während in Wahrheit der Kläger sein Eigentum zu Gunsten des Beklagten ohne Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrages zwischen ihnen aufgegeben hätte0 In einem solchen Falle ist in Übereinstimmung mit RGZ 163? 348, 360 der Kaufpreis auf die Bereicherung anzurechnen» Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die dingliche Seite des Herganges nicht genügend untersucht, der Kläger sei bei richtiger Betrachtung zunächst Eigentümer geblieben, geht fehl. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen in ihrem Zusammenhang deutlich erkennen, daß das Berufungsgericht nur die Einigung über den Kauf der Fische verneint, dagegen die Einigung über den Eigentumsübergang als wirksam ansieht« Die Anfechtung des Kaufvertrages durch den Beklagten würde- die V/irksamkeit der Übereignung nicht ohne weiteres beseitigen- Daß diese einem Y/illensmangel unterliegen könnte, ist dem bisherigen Sach-vortrag der Parteien nicht zu entnehmen Eine Abhängigkeit der Übereignung vom Kauf im Sinne des § 139 BGB kann nicht ohne weiteres angenommen werden Irgendwelche Gesichtspunkte, die die Anwendung des § 139 BGB rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen Ob Bereicherungsansprüche des Klägers gegen Frau bestehen? etwa weil diese keinen Anspruch auf die 25 Ztr Karpfen als Naturalpacht hatte, ist hier nicht zu erörtern. Bei der Menge von 0,6 Ztr Karpfen handelt es sich nach Ansicht des Berufungsgerichts um eine Abrundung des Gewichts der im Schreiben vom 22. Oktober 1953 mit 59?4 Ztr angegebenen Gesamtmengeo Die Erwägungen bezüglich der 25 Ztr treffen auch auf diese Menge zu: Die erneute Verhandlung wird sich daher auch hierauf zu erstrecken haben* Das angefochtene Urteil war hiernach aufzuheben, soweit die Berufung des Klägers gegen die Abweisung eines Teils der Klag- I, t forderung zurückgewiesen worden ist, der dem Kaufpreis von 25,6 Zfcr (=5 072,- EM) abzüglich des Betrages von 390,- EM für vom Beklagten gelieferte Setzfische, die der Kläger bereits von der Klagforderung abgerechnet hat, entspricht, mithin 2 682,- EM beträgt. In diesem Umfange war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.- Im übrigen war die Revision als unbegründet zuriickzuv/eisen* Da der Kläger in Höhe von 4 135 EM nebst Zinsen endgültig abgewiesen wird, waren ihm die entsprechenden Kosten gemäß §§ 91, 97 ZEO aufzuerlegeno Über die restlichen Kosten wird das Berufungsgericht entsprechend dem Ergebnis der weiteren Verhandlung zu befinden habenr Insoweit war ihm auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, Er. Großraann Artl Er- Spieler Er. Dorschei Liesecke