1 Der Senat hat in dem Beschluss vom 17. Februar 2009 das von der An- Von einer weiterreichenden Begründung sieht er insoweit auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO ab (BGH, Beschluss vom 28.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 237/07 21. April 2009 in dem Rechtsstreit -2- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 17. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Der Senat hat in dem Beschluss vom 17. Februar 2009 das von der An- hörungsrüge als übergangen gerügte Vorbringen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er insoweit auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, unter II 2). Ball Dr. Freilesen Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 24.03.2005 -20 336/02 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 18.07.2007 - 3 U 110/05 -