1. Der erneute Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ab- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil der Wert der von dem Kläger mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Wert der Beschwer bemisst sich vielmehr nach den Erwartungen des Klägers zu Beginn des Rechtsstreits, also zu dem Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. Wird auf den Auskunftsanspruch hin bereits die gesamte Klage - wie hier - als unbegründet abgewiesen, ist der noch unbezifferte Leistungsantrag für die Rechtsmittelbeschwer maßgebend und anhand der Klagebegründung zu bewerten (Zöller/Herget, ZPO, 27. Dem ist der anwaltlich vertretene Kläger nicht entgegengetreten. Zuzüglich des jetzt noch geltend gemachten Zahlungsbegehrens in Höhe von 3.207,19 € ergibt sich somit ein Wert der Beschwer von insgesamt 8.207,19 €.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 237/07 17. Februar 2009 in dem Rechtsstreit -2- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen sowie die Richterinnen Fiermanns, Dr. Milger und Dr. Flessel beschlossen: 1. Der erneute Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Juli 2007 wird aufseine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 8.207,19 €. Gründe: 1 I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ab- zulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nach seinem Vorbringen in dem erneuten Antrag vom 11. Februar 2009 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Satz 1 ZPO). 2 II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil der Wert der von dem Kläger mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 3 Zwar berühmt sich der Kläger neben dem abgewiesenen Zahlungsan- trag, der noch in Höhe von 3.207,19 € geltend gemacht wird, hinsichtlich der von der Firma M. an polnische Abnehmer verkauften Waren eines ent- -3- gangenen Gewinns in Höhe von 658.460,86 € zuzüglich eines geltend gemachten Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b HGB, der insoweit schon für sich genommen 20.000 € überschreite. Diese - im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - erstmalig geäußerten bezifferten Vorstellungen des Klägers zu einem vermuteten Leistungsanspruch sind jedoch nicht maßgeblich. Der Wert der Beschwer bemisst sich vielmehr nach den Erwartungen des Klägers zu Beginn des Rechtsstreits, also zu dem Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 1992 -1 ZR 296/91, NJW-RR 1992, 1021). Wird auf den Auskunftsanspruch hin bereits die gesamte Klage - wie hier - als unbegründet abgewiesen, ist der noch unbezifferte Leistungsantrag für die Rechtsmittelbeschwer maßgebend und anhand der Klagebegründung zu bewerten (Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., §3 Rdnr. 16 "Stufenklage"). Der hiernach ermittelte Wert bleibt solange wertbestimmend, bis der Leistungsantrag beziffert wird (Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., §3 Rdnr. 141). Das Landgericht hat den Streitwert bezüglich der Stufenklage auf 5.000 € festgesetzt. Dem ist der anwaltlich vertretene Kläger nicht entgegengetreten. Zuzüglich des jetzt noch geltend gemachten Zahlungsbegehrens in Höhe von 3.207,19 € ergibt sich somit ein Wert der Beschwer von insgesamt 8.207,19 €. Hiervon abzuweichen besteht kein Anlass. 4 Auch das neue Vorbringen des Klägers in seiner eidesstattlichen Versi- cherung vom 6. Februar 2009 zur Begründung eines höheren Wertes der Leistungsklage fußt auf Vermutungen aufgrund eigener Recherchen. Dies reicht nicht aus, um Grundlage einer neu vorzunehmenden Schätzung BGH, aaO, unter II). Ball Dr. Freilesen Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 24.03.2005 -20 336/02 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 18.07.2007 - 3 U 110/05 - zu sein (vgl. Hermanns