Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Dr. Paulusch am 25. Der Antrag des Beklagten, ihm einen Rechtsanwalt zu seiner Vertretung in der Revisionsinstanz beizuordnen, wird zurückgewiesen. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts hat der Beklagte Revision eingelegt. Der von ihm beauftragte Rechtsanwalt AflIB hat das Mandat vor Ablauf der Begründungsfrist niedergelegt, nachdem er trotz mehrfacher Fristsetzung den erbetenen Kostenvorschuß von 1 000 DM nicht erhielt. Der Beklagte hat in Rechtsanwalt AflHHHPeinen Anwalt gefunden, der zu seiner Vertretung bereit war, falls er im gesetzlichen Umfang honoriert würde. Er hat für den Beklagten auch das Rechtsmittel der Revision eingelegt.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 236/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Gastwirtes Michael in Ol -Straße Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt! gegen den Kaufmann Horst Rl Straße in Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz: ^^■^■■■in & Partner 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Dr. Paulusch am 25. Januar 1984 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm einen Rechtsanwalt zu seiner Vertretung in der Revisionsinstanz beizuordnen, wird zurückgewiesen. Gründe : Der Kläger nimmt den Beklagten auf Räumung der an ihn unterverpachteten Gaststätte CiBHIBPim Hause I^HB&traße in (flHHHBl in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts hat der Beklagte Revision eingelegt. Der von ihm beauftragte Rechtsanwalt AflIB hat das Mandat vor Ablauf der Begründungsfrist niedergelegt, nachdem er trotz mehrfacher Fristsetzung den erbetenen Kostenvorschuß von 1 000 DM nicht erhielt. Der Beklagte hat geltend gemacht, mehrere von ihm befragte beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwälte hätten es 3 abgelehnt ihn zu vertreten. Er hat deshalb gemäß § 78 b ZPO beantragt, ihm einen Anwalt beizuordnen. Der Antrag ist unbegründet. Das Gesetz stellt für die Beiordnung in § 78 b ZPO zwei Voraussetzungen auf: Daß die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und daß die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Ob die letztere Voraussetzung zu bejahen wäre, braucht nicht geprüft zu werden, denn es fehlt im vorliegenden Falle bereits an der ersten Voraussetzung, daß der Beklagte keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt fände. Der Beklagte hat in Rechtsanwalt AflHHHPeinen Anwalt gefunden, der zu seiner Vertretung bereit war, falls er im gesetzlichen Umfang honoriert würde. Er hat für den Beklagten auch das Rechtsmittel der Revision eingelegt. Scheitert die - weitere - Vertretungsbereitschaft eines Anwalts nur an mangelnder Vorschußzahlung des Mandanten, so kommt die Vergünstigung des § 78 b ZPO nach ihrem Sinn und Zweck nicht zu dem Zug. § 78 c Abs. 2 sieht nämlich vor, daß auch der beigeordnete Anwalt die Übernahme des Mandats von einer Vorschußzahlung abhängig machen darf. Ist eine Partei nicht in der Lage, Prozeßkosten aufzubringen, so wird ihr bei hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Wege des Prozeßkostenhilf everfahrens geholfen. Auf die angeführten Gesichtspunkte 4 hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 25. Januar 1966 - V ZR 166/63 (= NJW 1966, 780 = MDR 1966, 308) hingewiesen. Daran wird festgehalten. Braxmaier Wolf